Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.07.1992, Az.: BVerwG 2 WD 14.92
Soldatengesetz; Dienstvergehen; Eindringen in die Ehe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.07.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 14.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12659
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 09.12.1991 - AZ: 6 VL 32/91
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 93, 269 - 278
- DokBer B 1993, 77-83
- FamRZ 1993, 951-954 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 948-950 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1993, 486 (amtl. Leitsatz)
- NZWehrr 1993, 72-76
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das Eindringen eines Soldaten in die Ehe eines Kameraden erfüllt regelmäßig den Tatbestand eines Dienstvergehens und hat auch unter Berücksichtigung einer Wandlung der gesellschaftlichen Anschauungen und moralischen Grundsätze nach wie vor erhebliches disziplinarisches Gewicht.
- 2.
Beginnt ein Soldat ein Verhältnis mit der Frau eines Kameraden erst, nachdem dieser eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, daß er seine Ehe als gescheitert betrachtet und an ihr nicht mehr festhalten will, verstößt der Soldat nicht gegen die Kameradschaftspflicht.
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 1. Juli 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Widmaier,
sowie
Major Otten, Hauptmann Willert als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 9. Dezember 1991 aufgehoben.
Der Soldat hat ein Dienstvergehen begangen.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Der jetzt 32 Jahre alte Soldat besuchte vier Jahre die Grundschule, sodann zehn Jahre das Gymnasium, das er mit dem Zeugnis der Reife vom 10. Juni 1980 verließ. Danach war er vom 18. Juni bis 30. August 1980 zunächst als Aushilfsarbeiter, dann als Briefträger tätig.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung zum 1. Oktober 1980 zur Ausbildungskompanie ... in T. einberufen, wurde der Soldat durch Urkunde vom 15. September 1980 am 2. Oktober 1980 als Panzergrenadier in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, sodann auf zwei Jahre und schließlich auf zwei Jahre sowie elf Monate festgesetzt. Das Dienstverhältnis endete mit Ablauf des 31. August 1983.
Nach seiner Beförderung zum Unteroffizier und seiner Ernennung zum Fähnrich (ROA) nahm der Soldat mit der Abschlußnote "ausreichend" am Reserveoffizierlehrgang vom 15. Juni bis 6. August 1982 teil und wurde mit Wirkung vom 1. April 1983 zum Oberfähnrich (ROA) sowie durch Urkunde vom 2. August 1983 mit Wirkung vom 1. Oktober 1983 zum Leutnant der Reserve ernannt.
Vom Wintersemester 1983/84 an besuchte der Soldat Vorlesungen und Praktika in Biologie, Physik und Chemie, um sich auf das Studium der Zahnmedizin vorzubereiten.
Auf Grund erneuter Bewerbung und Verpflichtung zum 16. August 1984 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr eingestellt, wurde er durch Urkunde vom 8. August 1984 am 20. August 1984 als Leutnant der Reserve in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sieben, sodann auf 15 und 19 Jahre festgesetzt; sie endet daher planmäßig am 14. September 2000.
Nach seinem Dienstantritt bei der Akademie des Sanitäts- und Gesundheitswesens der Bundeswehr in M. wurde der Soldat auf Grund seines Antrages vom 24. April 1985 unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge für die Zeit vom 15. Juli 1985 an beurlaubt und vom 15. Juli 1985 bis 30. September 1989 zur Aufnahme des Studiums der Zahnmedizin 3. bis 11. Semester an der Universität F. zum Stab/Stabskompanie Verteidigungsbezirkskommando ... in F. kommandiert. Nach Erteilung der Approbation als Zahnarzt durch Urkunde des Landes Baden-Württemberg - Regierungspräsidium Stuttgart - vom 2. Januar 1990 wurde er durch Urkunde vom 15. Dezember 1989 am 26. Januar 1990 zum Stabsarzt ernannt.
Zum 26. Januar 1990 wurde der Soldat zugleich als Sanitätsstabsoffizier Zahnarzt zur Zahnarztgruppe ... in A. versetzt und gleichzeitig bis zum 16. März 1990 zur Dienstleistung zwecks Einweisung in seine künftige Verwendung zur Zahnarztgruppe ... in P. kommandiert. Im Rahmen einer Kommandierung zur Sanitätsakademie der Bundeswehr in M. vom 6. November bis 14. Dezember 1990 nahm er am Sonderlehrgang Sanitätsoffiziere-Einweisung teil.
In der Beurteilung vom 1. Februar 1991 erhielt der Soldat in der gebundenen Beschreibung elfmal die Wertung "2" und zweimal die Wertung "3" sowie in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein" und "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" jeweils den Ausprägungsgrad "B". In der Kennzeichnung der herausragenden charakterlichen Merkmale und des beruflichen Selbstverständnisses wurde über ihn ausgeführt:
"Verantwortungsbewußtsein und das ständige Bemühen um eine Zahnarztgruppe, die den Belangen der Patienten und Kompanien entspricht, kennzeichnen die Arbeit von StArzt B. Er ist in jeder Hinsicht voll belastbar und ein guter Sportler (Fußball/Tennis/Leichtathletik). B. ist ein überzeugend und tadellos auftretender Offizier mit einwandfreier Einstellung zum Soldatenberuf, der sich erfolgreich in die soldatische Gemeinschaft eingeordnet hat und auch an der Vertretung der Bundeswehr in der Öffentlichkeit teilnimmt."
In dem fachlichen Beurteilungsbeitrag vom 14. Januar 1991 führte Oberstarzt Dr. Mü. u.a. aus:
"Nach einer Einarbeitungszeit in der Zahnarztgruppe ... P. übernahm Stabsarzt B. am 02.04.1990 die Zahnarztgruppe ... A. und führt seitdem, unterbrochen durch eine Kommandierung zum Einweisungslehrgang an der Sanitätsakademie der Bundeswehr vom 6.11.-14.12.1990, die zahnärztliche Betreuung des Standortes A. durch. Nicht zuletzt auf Grund der umfassenden Einarbeitung in der Zahnarztgruppe ... konnte Stabsarzt B. dieser Aufgabe ohne Anlaufschwierigkeiten nachkommen. Seine Arbeitsergebnisse dokumentieren seine guten fachlichen Qualifikationen. Sowohl bei seinen Mitarbeitern, die sich motiviert und engagiert zeigen, wie bei seinen Patienten hat er rasche Anerkennung gefunden. Auch im Kameradenkreis genießt er Ansehen und Wertschätzung. Sein fachliches Können als Sanitätsoffizier/Zahnarzt in seiner derzeitigen Dienststellung bewerte ich mit - 3 -."
Der nächsthöhere Vorgesetzte, Oberst S., nahm als Kommandeur des Transportbataillons dazu wie folgt Stellung:
"StA B. ist ein äußerst pflichtbewußter, einsatzfreudiger und zuverlässiger Sanitätsoffizier. Seine Patienten haben das Gefühl, bei ihm in guten Händen zu sein.
Eine längere Stehzeit in derzeitiger Verwendung ist wünschenswert und für den Standort ein Gewinn."
In der Beurteilung vom 16. Juni 1992 erhielt der Soldat in der gebundenen Beschreibung 14 mal die Wertung "2" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein", "Durchsetzungsvermögen" sowie "Fähigkeit zur Einsatz-/Betriebsführung" jeweils den Ausprägungsgrad "B". In seinem fachlichen Beurteilungsbeitrag vom selben Tage bewertete Oberstarzt Dr. Mü. das fachliche Können des Soldaten als Sanitätsoffizier/Zahnarzt in seiner derzeitigen Dienststellung mit "2". Der nächsthöhere Vorgesetzte, Oberst Schneider, nahm wie folgt Stellung:
"Stabsarzt Dr. B. ist ein überaus pflichtbewußter und leistungsbereiter Sanitätsoffizier. Er nimmt seine Aufgaben sowohl als Arzt wie als Offizier außerordentlich ernst. Auf Grund seiner Aufgeschlossenheit, seiner Fähigkeiten und seines Auftretens wird er allseits anerkannt und respektiert. Er ist ein Truppenarzt, der sich um die ärztliche Versorgung der Angehörigen des Standorts besonders verdient gemacht hat."
Der Soldat ist seit dem 12. Juli 1983 Träger des Leistungsabzeichens in Silber. Wegen vorbildlicher Pflichterfüllung erhielt er zwei förmliche Anerkennungen, und zwar
- 1.
als Gefreiter UA am 24. Juni 1981, weil er durch seine Persönlichkeit und vorbildliche Haltung als Gruppenführer in der Grundausbildung über einen längeren Zeitraum hervorragende Ausbildungsergebnisse erzielt hat,
- 2.
als Oberfähnrich am 3. Juni 1983, weil er im Zeitraum vom 5. April bis 5. Mai 1983 als Zugführer den Unteroffizierlehrgang, Teil 2, für Spitzensportler an der Gebirgs- und Winterkampfschule mit überdurchschnittlichem Fleiß und Einsatz erfolgreich geführt und darüber hinaus durch gute Dienstauffassung und Geschick in der Menschenführung für alle Lehrgangsteilnehmer ein gutes Beispiel als Vorgesetzter gegeben hat.
Im Bundeszentralregister und im Disziplinarbuch sind keine Eintragungen über eine strafgerichtliche Ahndung oder disziplinare Maßregelung des Soldaten enthalten.
Die Dienstbezüge des Soldaten berechnen sich aus der 6. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 13 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen 5.119,68 DM brutto, unter Hinzurechnung eines Kindergeldes für ein Kind 3.920,79 DM netto monatlich; nach Abzug einer vermögenswirksamen Leistung von 52 DM werden ihm tatsächlich 3.863,79 DM ausgezahlt. Der Soldat erzielt aus einer genehmigten privaten Nebentätigkeit durchschnittlich 300 bis 400 DM monatlich und zahlt einen monatlichen Unterhalt von 600 DM an seine Tochter. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.
Aus der am 14. Februar 1987 geschlossenen Ehe des Soldaten ist die am 22. Juni 1987 geborene Tochter Sabrina hervorgegangen. Die Eheleute leben seit Mitte August 1990 voneinander getrennt; Anfang 1992 hat der Soldat Antrag auf Ehescheidung gestellt.
II
In dem mit Verfügung des Befehlshabers des Territorialkommandos Süd vom 30. Juli 1991 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten mit der Anschuldigungsschrift vom 23. September 1991 als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last:
"Anfang Mai, also im Zeitraum vom 01.-14. Mai 1991 begann der Soldat mit Barbara ... Kn., Ehefrau seines Kameraden Hauptmann ... Kn., der von der .../Transportbataillon ... mit Wirkung vom 02.04.1991 zum Bundessprachenamt in H. versetzt worden war, ein ehewidriges Verhältnis, nachdem er seit Mitte April mit Frau Kn. bereits mehrere Gespräche auch während der Nacht über private Probleme geführt hatte.
Im Zusammenhang mit der Aufnahme und Fortsetzung des ehewidrigen Verhältnisses kam es bei nächtlichen Besuchen der Frau Kn. in der Wohnung des Soldaten im genannten Zeitraum zu intimen Zärtlichkeiten. Zum Zeitpunkt der Aufnahme des ehewidrigen Verhältnisses beabsichtigte Hauptmann ... Kn. die Fortsetzung seiner Ehe.
Anfang Mai, also im Zeitraum vom 01.-14. Mai 1991, brach der Soldat in die Ehe seines Kameraden, des Hauptmanns ... Kn. ein, indem er mit dessen Ehefrau in seiner Wohnung mehrfach den Geschlechtsverkehr ausführte.
Dieses ehebrecherische Verhältnis unter Aufrechterhaltung der Intimbeziehung setzte der Soldat bis Mitte Juli 1991 fort.
Wiewohl es infolge des Ehebruchs zu erheblichen Zerwürfnissen zwischen den Eheleuten Kn. kam, so war doch Hauptmann Kn. während des gesamten Zeitraums gewillt, die Ehe fortzusetzen.
Hilfsweise:
Im Monat Mai, also vom 01.-31. Mai 1991 begann der Soldat mit Barbara ... Kn., Ehefrau seines Kameraden, Hauptmann ... Kn., der von der .../Transportbataillon ... mit Wirkung vom 02.04.1991 zum Bundessprachenamt H., versetzt worden war, ein ehewidriges Verhältnis.
Im Rahmen der Aufnahme dieses ehewidrigen Verhältnisses kam es zum Austausch intimer Zärtlichkeiten zwischen dem Soldaten und Frau Barbara ... Kn. in der Wohnung des Soldaten.
Zum Zeitpunkt der Aufnahme des ehewidrigen Verhältnisses beabsichtigte Hauptmann Kn. die Fortsetzung seiner Ehe.
Anfang Juni 1991, also im Zeitraum vom 01.-14. Juni 1991, brach der Soldat in die Ehe seines Kameraden, Hauptmann ... Kn., ein, indem er mit dessen Ehefrau, Barbara ... Kn., in seiner Wohnung bei den nächtlichen Besuchen der Ehefrau mehrfach den Geschlechtsverkehr ausführte.
Dieses ehebrecherische Verhältnis setzte der Soldat bis Mitte Juli 1991 fort.
Während des gesamten genannten Zeitraums beabsichtigte Hauptmann ... Kn. die Fortsetzung seiner Ehe."
Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd fand den Soldaten am 9. Dezember 1991 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einer Gehaltskürzung von einem Zehntel der monatlichen Dienstbezüge für die Dauer von 15 Monaten.
Sie hielt den hilfsweise angeschuldigten Sachverhalt für erwiesen und würdigte das Verhalten des Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) sowie zur Wahrung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit außer Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), insgesamt als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG. Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte sei es für die Verletzung der Kameradschaftspflicht unerheblich, ob sich der in seiner Würde und Ehre mißachtete Kamerad durch das Verhalten des Täters subjektiv verletzt gefühlt habe. Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten, sei nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern solle vielmehr Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet seien, den militärischen Zusammenhalt, mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden. Lediglich dann, wenn der als Betroffener in Betracht kommende Kamerad vor Begehung der objektiv kameradschaftspflichtwidrigen Handlung zumindest durch sein Verhalten eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, daß dadurch seine gemäß § 12 Satz 2 SG geschützten Rechtsgüter nicht berührt würden, könne auch der Zusammenhalt der Truppe nicht gefährdet sein, so daß eine Verletzung des § 12 Satz 2 SG ausscheide. Hauptmann Kn. habe in der Hauptverhandlung vor der Truppendienstkammer überzeugend zum Ausdruck gebracht, daß er an seiner Frau, den Kindern und an der Ehe habe festhalten wollen und weiterhin festhalten wolle. Er sei in Achern nicht aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und vor fünf Tagen mit seiner Familie nach H. an den neuen Dienstort umgezogen, da er sich dort in der Generalstabsausbildung an der Führungsakademie der Bundeswehr befinde. Er habe sich glücklich gefühlt, jedoch auch gewußt, daß nach Ansicht seiner Ehefrau der Vollzug der Ehe eher zu selten stattgefunden habe.
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Das Dienstvergehen wiege nicht leicht. Die Einsatzfähigkeit und die Schlagkraft der Truppe hingen nicht zuletzt von ihrem inneren Zusammenhalt ab, der im wesentlichen auf Kameradschaft (§ 12 Satz 1 SG) beruhe. Deshalb sei auch die Begründung ehewidriger Beziehungen zu einer Kameradenfrau durchaus geeignet, das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft der Soldaten, füreinander einzustehen, nachhaltig in Frage zu stellen. Dieses Vertrauen könne kaum schwerer erschüttert werden, als durch den Einbruch in die Ehe des Kameraden und die darin liegende Mißachtung seiner Würde, Ehre und Rechte. Verheiratete Angehörige der Bundeswehr müßten sich nämlich bei unvermeidlichen dienstlich bedingten Abwesenheiten, wie Dienst als Offizier vom Wachdienst, Teilnahme an Übungen, Lehrgängen, Manövern usw., darauf verlassen können, daß ihre Ehe von den Kameraden respektiert werde. Kaum ein anderes Verhalten zum Nachteil des Kameraden sei stärker geeignet, Spannungen, Unruhe und Mißtrauen nicht nur zwischen den Beteiligten, sondern in der Truppe allgemein auszulösen und damit den Zusammenhalt der Soldaten untereinander zu stören. Das gelte erst recht, wenn ein nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Haltung und Pflichterfüllung verpflichteter Soldat mit Vorgesetztendienstgrad auf solche Weise versage. Nach der gefestigten Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte und insbesondere des 2. Wehrdienstsenats, der zuletzt durch Urteil vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 8.91 - zur disziplinarrechtlichen Würdigung des sogenannten Einbruchs eines Soldaten in eine Kameradenehe Ausführungen gemacht habe, seien derartige Handlungen von Soldaten gegenüber Kameradenfrauen angesichts der gesellschaftlichen Entwicklung moralischer Grundsätze und sozialer Anschauungen über ehewidrige oder ehebrecherische Beziehungen nicht als überholt anzusehen. Der 2. Wehrdienstsenat habe bereits in einem früheren Urteil (Urteil vom 9. Dezember 1971 - BVerwG 2 WD 38.71 - <BVerwGE 43, 293 [295]>) darauf hingewiesen, daß es fragwürdig sei, die Beseitigung der Strafbarkeit des Ehebruchs dafür anzuführen, daß eine solche Handlung auch disziplinar nicht mehr zu würdigen sei. Denn ein Verzicht des Gesetzgebers auf Mißbilligung des Ehebruchs lasse sich schon wegen der in Art. 6 GG enthaltenen Gewährleistung des besonderen Schutzes von Ehe und Familie nicht annehmen. Bei einem Ehebruch mit einer Kameradenfrau habe sich, wie der 2. Wehrdienstsenat in jener Entscheidung ausgeführt und auch im Urteil vom 27. Juni 1991 erneut hervorgehoben habe, an dem disziplinaren Gewicht der Eheverfehlung nichts geändert, da ein Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht unverändert schwer wiege und die Vertrauenswürdigkeit, das Ansehen und die Autorität eines Soldaten, der sich in dieser Weise unkameradschaftlich verhalte, nach wie vor erheblich beeinträchtigt würden. In diesem Zusammenhang habe der 2. Wehrdienstsenat erneut hervorgehoben, daß es eine bedauerliche Verkennung der Werte darstellen würde, wenn einerseits gegen einen Soldaten, der einen Kameraden bestohlen habe, im disziplinargerichtlichen Verfahren - zu Recht - eine strenge Disziplinarmaßnahme zu fordern wäre, andererseits aber der Einbruch in die Ehe eines Kameraden bagatellisiert würde. Der Wehrdienstsenat habe daher in seiner bisherigen Rechtsprechung im Falle des Nachweises einer ehebrecherischen oder -widrigen Beziehung eines Soldaten zu einer Kameradenfrau ein Dienstvergehen festgestellt und regelmäßig eine laufbahnhemmende Maßnahme zum Ausgangspunkt seiner Zumessungserwägungen bei der Ahndung genommen. So habe die Kammer ebenfalls von einer derartigen Maßnahme ausgehen müssen. Mildernd seien die guten dienstlichen Leistungen des Soldaten, die in der Beurteilung und zwei förmlichen Anerkennungen ihren Niederschlag gefunden hätten, ebenso wie die in der Hauptverhandlung gezeigte Einsicht in sein Fehlverhalten und der gute Eindruck, den er hinterlassen habe, zu berücksichtigen. Trotz des Aufsehens, das das Dienstvergehen im dienstlichen Bereich hervorgerufen habe, und der Eigenart und Schwere des Fehlverhaltens habe daher von einem Beförderungsverbot abgesehen werden können. Eine Kürzung der monatlichen Bezüge des Soldaten sei jedoch zur Pflichtenmahnung unabweisbar gewesen; ihre Höhe und Dauer seien nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Soldaten so zu bemessen gewesen, daß er dadurch über einen längeren Zeitraum spürbar an sein Fehlverhalten erinnert und künftig davon abgehalten werde, sich über seine Dienstpflichten hinwegzusetzen.
Gegen dieses ihm am 16. Januar 1992 zugestellte Urteil hat der Soldat durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 13. Februar 1992, der am folgenden Tage bei der Truppendienstkammer eingegangen ist, Berufung mit dem Ziel eines Freispruchs einlegen und zur Begründung vortragen lassen:
Entgegen der Ansicht des Wehrdienstsenats stelle die Beseitigung der Strafbarkeit des Ehebruchs nur ein einzelnes Indiz für die Veränderung sozialer Anschauungen dar. Der damalige § 172 StGB (Ehebruch) sei durch das erste Strafrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1969 aufgehoben worden. Das Reformgesetz habe die Konsequenz aus einer Entwicklung gezogen, die sich bereits seit längerer Zeit angebahnt habe. Seit dem Strafrechtsreformgesetz sei wiederum ein Zeitraum von 23 Jahren, mithin fast eine Generation, vergangen. Die sozialen und moralischen Anschauungen hätten sich in dieser Zeit grundlegend gewandelt, weit umwälzender noch und mit größerer Vehemenz als früher. Diese Wandlungen hätten alle Gesellschaftsschichten durchdrungen. Mit dieser Entwicklung habe sich zugleich die Einsicht durchgesetzt, daß Ehe eine partnerschaftliche und auf Gleichberechtigung gegründete Beziehung sei. Auch hier habe der Gesetzgeber die Konsequenz gezogen, das Recht der Ehescheidung geändert und die Forderung nach Gleichberechtigung in gesetzliche Normen umgesetzt. Damit habe sich in den letzten 30 Jahren die einstmals von patriarchalischen Strukturen geprägte Rechtsordnung grundlegend gewandelt. Das Disziplinarrecht könne sich diesen Umwälzungen nicht verschließen. Bereits der überkommene Begriff des "Einbruchs in die Kameradenehe" suggeriere, daß die Verantwortung für den Bruch einer Beziehung allein beim "Einbrecher" liegen solle. Dem sei nicht so. Denn wenn die Ehefrau des Kameraden ihre Bereitschaft zur Aufnahme einer außerehelichen Beziehung zeige, so liege die Verantwortung hierfür nicht nur beim Dritten, sondern ebenfalls bei der Ehefrau. Sie liege aber auch, was nicht übersehen werden dürfe, beim verheirateten Kameraden selbst. Die Bereitschaft seiner Ehefrau, sich einem Dritten zuzuwenden, zeige, daß auch der Ehemann seinen Beitrag zur partnerschaftlichen Ehe offensichtlich nicht zufriedenstellend habe erbringen können. Es gehe also nicht nur um den "Einbruch" in eine Ehe, sondern auch um den "Ausbruch" aus einer Ehe. Die damit verbundenen Probleme im zwischenmenschlichen Bereich, die dann Auswirkungen auf die Kameradschaft haben sollten, dürften nicht allein dem Dritten aufgebürdet werden. Im Zusammenhang mit der Wandlung überkommener Anschauungen sei weiter zu berücksichtigen: Im Disziplinarrecht fänden sich nicht wie im allgemeinen Strafrecht einzelne klar umrissene Straftatbestände mit entsprechenden Strafandrohungen, sondern Generalklauseln, wonach die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten mit einer gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahme geahndet werde. Das Bundesverfassungsgericht habe diese Generalklauseln als mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar angesehen, weil es sich um Normen handele, die nur den Kreis der Berufsangehörigen beträfen, sich aus der ihnen gestellten Aufgabe ergäben und daher für sie im allgemeinen leicht erkennbar seien (BVerfGE 26, 186). Dies bedeute: Wenn das Disziplinarrecht keine klar abgegrenzten Tatbestände kenne, so müßten die Generalklauseln in besonderem Maße vom allgemeinen Rechtsempfinden und Rechtsbewußtsein getragen sein. Andernfalls wäre die erforderliche Rechtssicherheit nicht gegeben; es wäre nicht hinreichend vorhersehbar, ob und wann von einem Dienstvergehen auszugehen sei. Die Veränderung der sozialen Anschauungen habe zur Folge, daß die Bewertung eines ehewidrigen Verhaltens als Dienstvergehen heute vom Rechtsverständnis des weit überwiegenden Teils der Rechtsgenossen nicht mehr gedeckt sei. Angesichts der vorgenannten Umstände vertrete die Berufung die Auffassung, daß auch bei Zugrundelegung des vom Truppendienstgericht festgestellten Sachverhalts ein Dienstvergehen nicht vorliege, so daß der Soldat freizusprechen sei. Die im erstinstanzlichen Urteil getroffenen Feststellungen zur Tat bedürften näherer Erörterung. Es werde sich zeigen, daß ein Dienstvergehen auch dann zu verneinen sei, wenn man die Rechtsprechung des Senats zugrunde lege. Nach dieser Rechtsprechung scheide eine Verletzung des § 12 Satz 2 SG dann aus, wenn der als Betroffener in Betracht kommende Kamerad vor Begehung der objektiv kameradschaftspflichtwidrigen Handlung zumindest durch sein Verhalten eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, daß dadurch seine gemäß § 12 Satz 2 SG geschützten Rechtsgüter nicht berührt würden, so daß auch der Zusammenhalt der Truppe nicht gefährdet sein könne. So aber habe der Fall hier gelegen. Im erstinstanzlichen Urteil finde sich unter den Feststellungen zum Sachverhalt die Formulierung, daß der Zeuge Kn. mit der Entwicklung der Beziehung zwischen seiner Ehefrau und dem Soldaten "nicht einverstanden" gewesen sei; er müsse es "wohl hinnehmen, akzeptieren tue er das aber nicht". Bei den Ausführungen zur rechtlichen Würdigung finde sich weiter die tatsächliche Feststellung, daß der Zeuge Kn. in der Hauptverhandlung zum Ausdruck gebracht habe, "daß er an seiner Frau, den Kindern und der Ehe festhalten wollte und will". Es gebe jedoch eine Reihe von Indizien, die geeignet seien, diese Feststellungen zu erschüttern und zu widerlegen: Der Zeuge Kn. habe in seiner Vernehmung vom 19. Juli 1991 angegeben, bereits Mitte April sei die Gemeinschaft von Tisch und Bett beendet gewesen. Damit korrespondiere die weitere Aussage des Zeugen Kn. wonach er Mitte Mai den Antrag auf Zuteilung einer Bundesdarlehenswohnung in H. wieder zurückgenommen habe; ihm sei klar gewesen, daß seine Familie nicht geschlossen nach H. umziehen würde, da seine Frau sich von ihm habe trennen wollen. Gleiches habe die Zeugin Kn. bekundet. Gegenüber der Ehefrau des Kommandeurs, Oberstleutnant M., habe Frau Kn. am 30. Mai 1991 telefonisch erklärt, sie habe sich von ihrem Mann getrennt. In der Vernehmung vom 19. August 1991 habe die Zeugin bestätigt, daß ihr Ehemann bereits Mitte April sein Einverständnis zur Trennung gegeben habe. Von Bedeutung sei weiter, daß der Zeuge Kn. einen Rechtsanwaltstermin vereinbart gehabt habe, um die Scheidung der Ehe vorzubereiten. Auch nach außen hin habe der Zeuge Kn. den Eindruck hinterlassen, daß seine Ehe gescheitert sei. In seiner Stellungnahme vom 25. Juni 1991 berichte der Kommandeur von einer Mitteilung des Zeugen Kn., wonach dieser keine Zukunft mit seiner Frau sehe. Der Kommandeur gebe anschließend weitere Zusatzinformationen zur Familie Kn., nämlich daß die Ehe seit längerem als wenig harmonisch gegolten habe und seit April 1991 als gescheitert betrachtet werden müsse. Mit dieser Aussage decke sich die Stellungnahme der Vertrauensperson, des Herrn St., vom 24. Juli 1991; danach habe die Zeugin Kn. der Ehefrau des Herrn St. gegenüber erklärt, daß ihre Ehe nicht intakt sei und sie die Trennung von ihrem Mann beabsichtige. Darüber hinaus sei die Ehe wenig harmonisch gewesen. Auch der Soldat selbst habe den Eindruck gewonnen, daß der Zeuge Kn. seine Ehe als gescheitert betrachtet habe. Dies ergebe sich nicht nur aus seiner Einlassung; auch gegenüber Oberstleutnant Mo. habe der Soldat dies bereits im Gespräch vom 6. Juni 1991 geäußert. Die weitere Entwicklung stütze alle hier angeführten Indizien. Dem Vernehmen nach seien es ausschließlich wirtschaftliche Gesichtspunkte gewesen, die Frau Kn. dazu bewogen hätten, mit ihrem Mann nach H. zu ziehen. Der Zeuge Kn. solle sich, wie zu hören sei, um eine Auslandsverwendung im Anschluß an seine Generalstabsausbildung bemühen, während die Zeugin Kn. mit den Kindern wieder in den süddeutschen Raum ziehen wolle. Nach alledem sei die Feststellung des erstinstanzlichen Urteils, der Zeuge Kn. wolle an seiner Ehe festhalten, nicht begründet. Im Gegenteil habe der Zeuge Kn. ausdrücklich und auch schlüssig zum Ausdruck gebracht, daß er an der Ehe nicht festhalten wolle. Die Beziehung zwischen dem Soldaten und der Zeugin Kn. stelle sich danach nicht als eine disziplinarrechtlich relevante Verletzung der durch § 12 Satz 2 SG geschützten Rechtsgüter dar. Da - auch nach der Rechtsprechung des Senats - kein Einbruch in die Ehe des Kameraden vorgelegen habe, sei die Beziehung auch nicht geeignet, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten im außerdienstlichen Bereich ernsthaft zu beeinträchtigen. Auch unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte sei der Soldat freizusprechen. Höchst vorsorglich sei zur Hohe der verhängten Disziplinarmaßnahme anzumerken: Die Gehaltskürzung von einem Zehntel der monatlichen Bezüge auf die Dauer von 15 Monaten stelle eine unverhältnismäßig hohe Belastung für den Soldaten dar. Das erstinstanzliche Urteil habe die wirtschaftlichen Folgen der familiären Situation des Soldaten nicht ausreichend gewürdigt. Durch die bevorstehende Scheidung verschlechtere sich die finanzielle Situation des Soldaten erheblich. Bereits jetzt habe sich das monatliche Nettoeinkommen des Soldaten infolge der veränderten Steuerklasse um 347,12 DM verringert. Durch höhere Unterhaltsforderungen der getrenntlebenden Ehefrau trete eine weitere Schmälerung des Einkommens ein. Die vom Truppendienstgericht verhängte Gehaltskürzung entspreche in ihrer Höhe eineinhalb Monatseinkommen. Eine strafrechtliche Verurteilung entsprechenden Ausmaßes könne bereits als nicht mehr unerheblich bezeichnet werden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei - inbesondere angesichts der zuvor genannten Erwägungen - nicht gewahrt. Abschließend sei darauf hinzuweisen, daß im Verlaufe des Verfahrens seitens der Verteidigung mehrfach die Einstellung des Verfahrens angeregt worden sei. Durch das disziplinargerichtliche Verfahren würden die Ehen Kn. und B. zusätzlich stark belastet. Die Fürsorge des Dienstherrn habe aber auch den Familien zu gelten. Sowohl die abgewogenen Hinweise des Kommandeurs als auch die Anregungen der Verteidigung hätten bei der Einleitungsbehörde kein Gehör gefunden. Das Verfahren sei weiter betrieben worden, obwohl doch die Besonderheit des Falles und die zahlreichen in der Person des Soldaten liegenden sehr positiven Momente eine Verfahrenseinstellung nahegelegt hätten. Es sei überdies zu unschönen Randerscheinungen gekommen. Der ermittelnde Wehrdisziplinaranwalt habe sein Fingerspitzengefühl dadurch bewiesen, daß er gegenüber dem Kommandeur erklärt habe, wenn der Soldat eine Aussage über den Zeitpunkt des ersten Geschlechtsverkehrs mit der Zeugin Kn. mache, brauche diese nicht zu einer Vernehmung vor dem Wehrdisziplinaranwalt zu erscheinen. Um der Zeugin diese peinliche Befragung zu ersparen, habe der Soldat freimütig über intimste Dinge Auskunft gegeben. Die Zeugin Kn. indessen sei - entgegen der ausdrücklichen Zusage - einbestellt und der für sie demütigenden Befragung über ihre ureigenste Intimsphäre ausgesetzt worden. Nach alledem sei erneut anzuregen, das Verfahren gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 118 WDO einzustellen. Dabei werde der Hoffnung Ausdruck gegeben, daß der Bundeswehrdisziplinaranwalt Verständnis für die vom Kommandeur, Oberstleutnant Mo., in seiner Vernehmung vom 26. August 1991 eindringlich und einfühlsam geschilderten Umstände zeige.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach seiner wesentlichen Begründung in vollem Umfang eingelegt worden; denn der Soldat greift mit seinem Begehren nach Freispruch sowohl die Tat- und Schuldfeststellungen als auch die rechtliche Würdigung der Kammer an. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigung (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen, gegebenenfalls unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Berufung hatte zum Teil Erfolg.
a)
Auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der gemäß § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussagen der Zeugin Barbara ... Kn., der Zeugen Hauptmann ... Kn. und Oberstleutnant Mo. sowie des Vertrauensmannes Hauptmann St. steht zur Überzeugung des Senats folgender Sachverhalt fest:
Der Soldat, dessen Ehefrau und Tochter nicht von Staufen nach ... A. mit umgezogen waren, weil zwischen den Eheleuten Spannungen und Entfremdung eingetreten waren, lernte im Frühjahr 1991 bei einem Hüttenwochenende der Offiziersfamilien des Verbandes am Hundseck und anläßlich einer wiederholten Zahnbehandlung die Zeugin Kn. kennen, deren Ehemann Kompaniechef .../Transportbataillon ... in A. war. Die Zeugin empfand zunächst Sympathie, dann wachsende Zuneigung zu dem Soldaten und führte immer häufiger persönliche Gespräche mit ihm, in denen sie ihm eröffnete, daß sich in ihrer Ehe erhebliche Schwierigkeiten ergeben hätten, und zwar im wesentlichen deshalb, weil ihr Mann seinem dienstlichen Engagement mehr Bedeutung als seiner Ehe und Familie einräume.
Etwa Mitte April 1991 eröffnete die Zeugin ihrem Mann, der zu dieser Zeit eine Sprachenausbildung in Hürth absolvierte und nur an den Wochenenden nach Hause kommen konnte, daß sich ihre Gefühle für den Soldaten verstärkt hätten und daß sie an Trennung von ihm, ihrem Mann, denke. Da der Zeuge Kn. im Anschluß an die Sprachenausbildung den Generalstabslehrgang an der Führungsakademie der Bundeswehr in H. besuchen sollte, hatte er frühzeitig einen Antrag auf Zuteilung einer Bundesdarlehenswohnung in H. gestellt, nahm ihn nun aber wieder zurück, weil er sich darüber im klaren war, daß er seine Frau nicht zwingen könne, mit ihm nach H. umzuziehen und die Ehe auf Dauer fortzusetzen.
Nach Beendigung der Zahnbehandlung Ende April 1991 ging der Soldat mit der Zeugin Kn. auf deren Wunsch aus; zunächst waren sie in Begleitung eines Kameraden zusammen, und anschließend führte er mit ihr noch ein längeres Gespräch, in dem sie ihm ihre Gefühle für ihn offenbarte. Dabei waren sich beide einig, schon wegen der Kinder ihre jeweilige Ehe fortzusetzen; im übrigen hatte der Soldat zu diesem Zeitpunkt noch kein Interesse an einer näheren, etwa intimen Beziehung zur Zeugin. Im Verlauf der folgenden Wochen entwickelte sich zwischen ihnen ein freundschaftliches Verhältnis mit gemeinsamen Aktivitäten im außerdienstlichen Bereich; so besuchten der Soldat und die Zeugin am 16. Mai 1991 ein Konzert in Rastatt, wobei er sie in seinem Pkw mitnahm und nachher an ihrer Wohnung absetzte, ohne daß es dabei zu einem ehewidrigen oder gar ehebrecherischen Verhalten kam. Im Anschluß an einen weiteren Konzertbesuch in Karlsruhe am 26. Mai 1991 erfolgte jedoch erstmals der Austausch von Zärtlichkeiten zwischen ihnen, die sie in den folgenden Tagen fortsetzten.
Da der Soldat zuvor schon den Eindruck gewonnen hatte, daß bei der Zeugin die feste Absicht bestand, sich von ihrem Mann zu trennen, und da dieser nach Äußerung der Zeugin bereits einen Termin zur Vorbereitung eines Ehescheidungsverfahrens bei einem Anwalt vereinbart sowie auf ihre Erklärung, sie empfinde für den Soldaten Zuneigung, gleichgültig reagiert hatte, rief der Soldat am folgenden Wochenende den Zeugen Kn. an, um eine Aussprache mit ihm herbeizuführen. Dazu kam es am 1. Juni 1991 in der Weinstube "Ihli" in A. Schon zu Beginn erklärte der Zeuge Kn. dem Soldaten, er mache ihn nicht für das Scheitern seiner Ehe verantwortlich, und der Soldat gewann den sicheren Eindruck, daß sich der Zeuge Kn. mit der Trennung seiner Frau von ihm schon abgefunden hatte und durch seine weiteren Fragen in erster Linie klären wollte, was aus seinen Kindern werden würde, insbesondere ob er, der Soldat, sich um sie kümmern werde und ob ihm, dem Zeugen, die Möglichkeit des weiteren Kontakts zu den Kindern gewährleistet wäre. Nach eingehender Aussprache hierüber beendete der Zeuge Kn. das Gespräch mit der Äußerung: "Ich fahr' jetzt heim zu meinen Kindern und schicke Dir meine Frau." Obwohl der Soldat seinerseits entgegnete, daß er dies nicht wolle, kam die Zeugin etwa ein bis eineinhalb Stunden später zu ihm, blieb jedoch nach einem intensiven Gespräch über beiderseitige Eheprobleme nicht bei ihm. Zum erstmaligen Geschlechtsverkehr zwischen dem Soldaten und der Zeugin Kn. kam es erst nach dem Gespräch in der Weinstube, nämlich Anfang Juni 1991, in der Wohnung des Soldaten. Bis Mitte Juli 1991 setzten die beiden ihren Intimverkehr ein bis zweimal wöchentlich in der Wohnung des Soldaten fort. An den Wochenenden war die Zeugin Kn. jeweils mit ihrem Mann zusammen, weil sich sonst die Spannungen zwischen ihnen als unerträglich erwiesen hätten.
Dem Bataillonskommandeur, dem Zeugen Mo., war die Annäherung zwischen dem Soldaten und der Zeugin Kn. bereits vorher aufgefallen und spätestens dadurch bekannt geworden, daß die Zeugin seiner Frau bei ihrer Geburtstagsgratulation eine entsprechende Information gab und der Soldat auf Befragen am 6. Juni 1991 einräumte, zu der Zeugin seit Mai 1991 "ein Verhältnis" zu haben. Der Zeuge Mo. hatte das Verhalten des Soldaten mißbilligt, ihm die möglichen personellen Konsequenzen aufgezeigt und anläßlich einer Chefbesprechung im Juni 1991 den Offizieren, die über die Beziehung des Soldaten zur Zeugin Kn. im wesentlichen unterrichtet waren, erklärt, daß er dieses Verhältnis nicht tolerieren könne. Während am 23. Juni 1991 der Soldat dem Kommandeur mitteilte, ihm sei es am liebsten, wenn die Zeugin mit ihrem Mann nach H. ziehe, meldete er ihm am folgenden Tage, daß er mit der Zeugin zusammenbleiben wolle, und erklärte am 4. Juli 1991, er gebe die Zeugin frei, falls ihr Mann sie noch wolle, und wolle selbst mit seiner Ehefrau zusammenziehen. Von den Offizieren und ihren Ehefrauen wurde das Verhältnis des Soldaten und der Zeugin nicht gutgeheißen, sondern mit Bedauern zur Kenntnis genommen. Der Zeuge Mo. ließ schließlich unter Einschaltung des Soldaten den Kasernenausweis der Zeugin einziehen.
Anfang Juli 1991 beendeten der Soldat und die Zeugin Kn. ihre intime Beziehung, nachdem sich die Zeugin zunächst seinem entsprechenden Verlangen widersetzt hatte. Unter Hinweis auf die Absicht, mit seiner getrenntlebenden Ehefrau in einer Mietwohnung in A. zusammenzuziehen und sich ernsthaft um die Erneuerung der eigenen ehelichen Lebensgemeinschaft zu bemühen, vermochte der Soldat jedoch die Zeugin zu der Einsicht zu bewegen, daß es besser sei, sich auf Dauer voneinander zu trennen und die jeweilige Ehe fortzuführen.
b)
Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist davon auszugehen, daß sich der Haupt- und Hilfsvorwurf der Anschuldigungsschrift lediglich in den Zeitmomenten der angeschuldigten Handlungsweise des Soldaten unterscheiden; im übrigen ist dem Soldaten jeweils angelastet worden, zunächst ein ehewidriges Verhältnis mit der Zeugin Kn. angefangen zu haben, in dessen Rahmen es zum Austausch intimer Zärtlichkeiten in der Wohnung des Soldaten kam, sodann eine ehebrecherische Beziehung mit ihr unterhalten zu haben, bei der er mit ihr in seiner Wohnung nachts mehrfach Geschlechtsverkehr hatte.
Von dem Hauptvorwurf und dem zweiten Teil des Hilfsvorwurfs der Anschuldigungsschrift war der Soldat freizustellen, da ihm der Zeuge Kn. nach dem Ergebnis der Beweiserhebung des Senats am Schluß seines Gesprächs in der Weinstube "Ihli" am 1. Juni 1991 ausdrücklich oder jedenfalls sinngemäß erklärt hat, er werde ihm anschließend "seine Frau schicken". Damit hat der Zeuge Kn. nach dem Gesamtverlauf des klärenden Gesprächs - aus der Sicht eines unbefangenen Beobachters - unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß er sich mit der Begründung eines "intimen Verhältnisses" zwischen seiner Frau und dem Soldaten - aus welchen Gründen auch immer - abfinden könne und werde, und jedenfalls konkludent vor Beginn des ehebrecherischen Verhaltens des Soldaten zu erkennen gegeben, daß dadurch seine gemäß § 12 Satz 2 SG geschützten Rechte als Kamerad nicht berührt würden.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 4. Juni 1980 - BVerwG 2 WD 55.79 - <BVerwGE 73, 15 [17] = NZWehrr 1981, 28 [f.]>, vom 26. Januar 1982 - BVerwG 2 WD 15.81 -, vom 9. Februar 1982 - BVerwG 2 WD 18.81 - und vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 8.91 - <NZWehrr 1991, 253>) ist es für die Verletzung der Kameradschaftspflicht unerheblich, ob sich der in seiner Würde und Ehre mißachtete Kamerad durch das Verhalten des Täters subjektiv verletzt gefühlt hat. Lediglich dann, wenn der betroffene Kamerad vor Begehung der objektiv kameradschaftspflichtwidrigen Handlung ausdrücklich oder zumindest durch sein Verhalten eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, daß dadurch seine gemäß § 12 Satz 2 SG geschützten Rechtsgüter nicht berührt würden, kann auch der Zusammenhalt der Truppe nicht gefährdet sein, so daß insoweit eine Verletzung des § 12 Satz 2 SG ausscheidet.
Da der Zeuge Kn. jedoch vor dem 1. Juni 1991 nicht eindeutig zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe mit seiner Frau generell als gescheitert ansah oder jedenfalls bereit war, ein ehewidriges Verhältnis zwischen dem Soldaten und seiner Frau zu tolerieren, stellt dieses eine disziplinarrechtlich relevante Verletzung seiner durch § 12 Satz 2 SG geschützten Würde, seiner Ehre und seiner Rechte vor störenden Eingriffen in seine Ehe verschont zu bleiben, dar. Somit hat der Soldat durch den erstmaligen Austausch von Zärtlichkeiten mit der Zeugin Kn. nach dem Konzertbesuch in Karlsruhe am 26. Mai sowie in den folgenden Tagen ein ehewidriges Verhalten praktiziert, zumal er auch selbst in seiner freimütigen Einlassung in der Berufungshauptverhandlung insoweit "Schuldbewußtsein" eingeräumt hat. Zärtlichkeiten, die nach eigener Einschätzung des angeschuldigten Soldaten nicht im Beisein des betroffenen Kameraden ausgetauscht worden wären und den Rahmen der herrschenden Konvention eines vertretbaren freundschaftlichen Verhaltens überschreiten, sind grundsätzlich als ehewidrige Handlungsweise anzusehen. Der Zeuge Mo. hat hierzu bekundet, daß er die Annäherung zwischen dem Soldaten und der Zeugin Kn. beobachtet habe und diese Beobachtung habe sich zu dem Eindruck verdichtet, daß zwischen beiden ein nicht mehr tolerables Verhältnis bestanden habe.
Da die Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Truppe nicht zuletzt von ihrem inneren Zusammenhalt abhängen, der im wesentlichen auf Kameradschaft (§ 12 Satz 1 SG) beruht, ist auch die Begründung einer ehewidrigen Beziehung zu einer Kameradenfrau durchaus geeignet, das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft der Soldaten, füreinander einzustehen, nachhaltig in Frage zu stellen. Dieses Vertrauen kann kaum schwerer erschüttert werden als durch den Einbruch in die Ehe eines Kameraden und die darin liegende Mißachtung seiner Würde, seiner Ehre und seiner Rechte auf Schutz seiner privaten Lebenssphäre. Verheiratete Soldaten müssen sich nämlich bei unvermeidlichen, dienstlich bedingten Abwesenheiten, wie Dienst als Offizier vom Wachdienst, Teilnahme an Übungen, Lehrgängen, Manövern oder Einsätzen, darauf verlassen können, daß ihre Ehe von den Kameraden respektiert wird. Kaum ein anderes Verhalten zum Nachteil des Kameraden ist stärker geeignet, Spannungen, Unruhe und Mißtrauen nicht nur zwischen den Beteiligten, sondern auch in der Truppe allgemein auszulösen und damit den Zusammenhalt der Soldaten untereinander zu stören. Ober die Pflicht, die soldatische Kameradschaft zu wahren, kann auch die Kameradenfrau nicht verfügen; die Schutzwürdigkeit der Würde, der Ehre und der Rechte ihres Ehemannes, vor störenden Eingriffen in seine Ehe verschont zu bleiben, entfällt nicht dadurch, daß sie einseitig aus der Ehe ausbricht (Urteil vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 WD 50.81 - <NZWehrr 1983, 28 = ZBR 1983, 134 = RiA 1982, 172>).
Des weiteren hat der Soldat zugleich gegen die Pflicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 SG verstoßen. Denn nicht nur ehebrecherische, sondern auch ehewidrige Beziehungen eines verheirateten Soldaten sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1971 - BVerwG 2 WD 38.71 - <BVerwGE 43, 293 [294]> m.w.N.) ansehens- und vertrauensschädigend, wenn ein Zusammenhang mit dem dienstlichen Bereich besteht. Dieser wurde hier allein schon dadurch unmittelbar berührt, daß es sich bei der Zeugin Kn. um eine Kameradenfrau handelte und der Zeuge Hauptmann Kn. demselben Bataillon wie der Soldat angehörte.
Der Senat sieht im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Verteidigung keine Veranlassung, seine ständige Rechtsprechung zur disziplinarrechtlichen Würdigung des "Einbruchs" eines Soldaten in eine Kameradenehe angesichts der gesellschaftlichen Entwicklung moralischer Grundsätze und sozialer Anschauungen über ehewidrige oder ehebrecherische Beziehungen als überholt anzusehen (vgl. Urteil vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 8.91 - <NZWehrr 1991, 253> - m.w.N.).
Soweit die Verteidigung geltend macht, die Veränderung der sozialen Anschauungen habe zur Folge, daß die Bewertung eines ehewidrigen oder ehebrecherischen Verhaltens als Dienstvergehen heute vom Rechtsverständnis des weit überwiegenden Teils der Rechtsgenossen nicht mehr gedeckt sei, ergeben sich keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die disziplinarrechtliche Würdigung und Ahndung des "Einbruchs" in eine Kameradenehe als Dienstvergehen. Art. 103 Abs. 2 GG bezieht sich nicht nur auf Kriminalstrafen, sondern - allerdings mit gewissen Einschränkungen, die sich aus der Natur des Rechtsgebiets ergeben - auch auf ehrengerichtliche und "Disziplinarstrafen" (BVerfGE 26, 186 [203, 204] m.w.N.). Die Anwendung dieser Verfassungsnorm auf "Disziplinarstrafen" erscheint auch sinnvoll. Denn die "Disziplinarstrafe" stimmt, so sehr sie sich im übrigen von der Kriminalstrafe unterscheidet, mit dieser darin überein, daß sie eine mißbilligende hoheitliche Reaktion auf ein schuldhaftes Verhalten ist. Art. 103 Abs. 2 GG soll auch im Bereich des Disziplinarrechts solche hoheitlichen Reaktionen voraussehbar machen. Wenn demnach kein Anlaß zu der Annahme besteht, der Grundgesetzgeber habe die Geltung dieser Verfassungsnorm für "Disziplinarstrafen" ausgeschlossen, so gibt es andererseits aber auch keinerlei Anhalt dafür, daß er durch Art. 103 Abs. 2 GG eine Änderung der herkömmlichen Struktur des Disziplinarrechts habe herbeiführen wollen. In den Disziplinargesetzen finden sich seit jeher nicht wie im allgemeinen Strafrecht einzelne Straftatbestände mit entsprechenden Strafdrohungen, sondern Generalklauseln, wonach die schuldhafte Verletzung von Berufspflichten mit einer der gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen geahndet wird. Diese Generalklauseln sind deshalb gerechtfertigt, weil eine vollständige Aufzählung der mit einem Beruf verbundenen Pflichten nicht möglich ist. Eine Einzelnormierung ist hier - anders als im allgemeinen Strafrecht - in der Regel auch nicht nötig; denn es handelt sich um Normen, die nur den Kreis der Berufsangehörigen betreffen, sich aus der ihnen gestellten Aufgabe ergeben und daher für sie im allgemeinen leicht erkennbar sind (BVerfGE a.a.O.).
Entgegen der Ansicht der Verteidigung kommt es hier nämlich nicht darauf an, ob die Bewertung eines ehewidrigen oder ehebrecherischen Verhaltens als Dienstvergehen vom Rechtsverständnis des weit überwiegenden Teils aller Rechtsgenossen nicht mehr gedeckt ist, sondern allein darauf, ob die Normen, die eine gesetzliche Regelung der Kameradschaftspflicht und der Verpflichtung zur außerdienstlichen Achtungs- und Vertrauenswahrung enthalten, für die Soldaten der Bundeswehr im allgemeinen leicht erkennbar sind, weil sie sich aus der ihnen gestellten Aufgabe ergeben. Dies ist der Fall. Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen (§ 12 Satz 2 SG), ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden. Es soll vielmehr Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt, mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden (vgl. Urteile vom 20. Mai 1981 - BVerwG 2 WD 9.80 - <BVerwGE 73, 187 [188 f.]> und vom 27. September 1991 - BVerwG 2 WD 43.90, 22.91 jeweils m.w.N.). Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht nach § 12 Satz 1 SG wesentlich auf der Kameradschaft, die dem einzelnen Soldaten die Verwirklichung seiner Persönlichkeit in der Gemeinschaft gewährleistet. Sie ist das Band, das in Not und Gefahr Halt verleiht. Die dienstlichen Aufgaben erfordern im Frieden und in noch höherem Maße im Verteidigungsfall gegenseitiges Vertrauen und das Bewußtsein, sich bedingungslos aufeinander verlassen zu können. Ein Soldat, der die Rechte, die Ehre und die Würde eines seiner Kameraden verletzt, untergräbt das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, und damit den dienstlichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und beeinträchtigt letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe (vgl. Urteile vom 23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 - <BVerwGE 86, 218 [222]> und vom 27. September 1991 a.a.O.). Mißachtet ein Vorgesetzter die Würde und die Ehre des Kameraden, so zerstört er zugleich seine Autorität. Da der Gehorsam, dessen die Bundeswehr im allgemeinen und ein Vorgesetzter innerhalb des militärischen Gefüges im besonderen bedarf, nur auf Überzeugung und Vertrauen aufbaut, sind Verstöße gegen die Kameradschaftspflicht dem militärischen Zusammenhalt und der Funktionsfähigkeit der Truppe in hohem Maße abträglich (vgl. Urteil vom 27. September 1991 a.a.O.).
Ferner sieht der Senat - zum wiederholten Mal - Anlaß, klarstellend darauf hinzuweisen, daß der "Einbruch" in die Kameradenehe keine überholte Vorstellung ist, die angesichts der seit dem 1. Strafrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1969 aufgehobenen Strafbarkeit des Ehebruchs gemäß der früheren Regelung des § 172 StGB zu einer Freistellung des Soldaten von dienst- und disziplinarrechtlicher Ahndung führen müßte. Denn damit wird entgegen der Ansicht der Verteidigung durchaus nicht "suggeriert", daß die Verantwortung für den Bruch einer Ehe allein beim "Einbrecher" liegt; und andererseits kommt es auch nicht darauf an, ob und inwieweit zugleich die Ehefrau des Kameraden ihrerseits einen "Ausbruch" aus der Ehe bewußt und gewollt vollzogen hat und dafür allein, überwiegend oder in geringerem Maße als der "Einbrecher" Verantwortung trägt. Denn selbst wenn der betroffene Kamerad durch eigenes Verhalten dazu beigetragen hat, daß sich seine Ehefrau von ihm abgewandt und einem Dritten zugewandt hat, verliert er nicht seine schutzwürdigen Rechte als Kamerad; dies wäre erst dann der Fall, wenn er eindeutig zum Ausdruck bringt, daß er an der Fortsetzung der Ehe generell nicht mehr festhalten will oder bereit ist, sich damit abzufinden, daß sich seine Ehefrau einem bestimmten Kameraden in eheschädigender oder ehezerstörender Weise zuwendet. Durch einen "Ausbruch" aus ihrer Ehe kann die Ehefrau - auch bei der heute vorherrschenden Anschauung vom partnerschaftlichen Verhältnis in der ehelichen Gemeinschaft - jedenfalls nicht in die durch § 12 SG geschützten, der persönlichen Lebenssphäre zuzuordnenden Rechtsgüter ihres Mannes zu dessen Nachteil eingreifen. Denn die Tatsache, daß der betroffene Kamerad seine Ehefrau nicht davon abhalten konnte oder abgehalten hat, sich einem Dritten zuzuwenden, läßt eine Einwilligung seinerseits in das kameradschaftspflichtwidrige Handeln des Soldaten nicht ohne weiteres unterstellen. Die in Art. 6 GG enthaltene Gewährleistung des besonderen Schutzes von Ehe und Familie ist in jedem Fall zu beachten.
Da der Soldat wußte und wollte, was er tat, hat er jeweils vorsätzlich gehandelt und somit durch die schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 12 Satz 2 und § 17 Abs. 2 Satz 2 SG insgesamt ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.
c)
Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Bei einem ehewidrigen oder ehebrecherischen Verhältnis zu einer Kameradenfrau hat sich, wie der Senat schon in seinem Urteil vom 9. Dezember 1971 - BVerwG 2 WD 38.71 - <BVerwGE 43, 293 [295]> ausgeführt und im Urteil vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 8.91 - erneut hervorgehoben hat, an dem disziplinaren Gewicht der Eheverfehlung nichts geändert, da ein Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht unverändert schwer wiegt und die Vertrauenswürdigkeit, das Ansehen und die Autorität eines Soldaten, der sich in dieser Weise unkameradschaftlich verhält, nach wie vor erheblich beeinträchtigt werden. Selbst wenn sich die gesellschaftliche Bewertung eines ehewidrigen oder ehebrecherischen Verhaltens auf Grund eines allgemeinen Wandels moralischer Grundsätze und sozialer Anschauungen im Laufe einer Generation grundlegend geändert haben sollte, könnte das allenfalls in den Fällen von Bedeutung sein, in denen weder die Partnerin des Soldaten noch deren betroffener Ehemann in irgendeiner Beziehung zur Bundeswehr steht (BVerwGE a.a.O.).
In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, daß es eine bedauerliche Verkennung der Werte darstellen würde, wenn einerseits gegen einen Soldaten, der einen Kameraden bestohlen und damit in seinen Eigentumsrechten verletzt hat, im disziplinargerichtlichen Verfahren - zu Recht - eine strenge Disziplinarmaßnahme zu fordern wäre, andererseits aber der Einbruch in die Ehe eines Kameraden und damit die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte bagatellisiert würde. Dies gilt erst recht, wenn ein nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Haltung und Pflichterfüllung verpflichteter Soldat in Vorgesetztenstellung auf solche Weise versagt. Mit einer Fortschreibung patriachalischer Vorstellungen hat das alles schon deshalb nichts zu tun, da weibliche Soldaten denselben Kriterien unterliegen. Der Senat hat daher in seiner gefestigten Rechtsprechung bei der Ahndung einer eheschädigenden oder ehezerstörenden Beziehung eines Soldaten zu einer Kameradenfrau regelmäßig eine laufbahnhemmende Maßnahme zum Ausgangspunkt seiner Zumessungserwägungen genommen.
Im vorliegenden Fall ist zwar zu Lasten des Soldaten zu berücksichtigen, daß sein ehewidriges Verhältnis mit der Zeugin Kn. in der Einheit jedenfalls unter den Offizieren des Bataillons bekannt geworden ist. Wenngleich nicht der Soldat, sondern in erster Linie die Zeugin Kn. dazu beigetragen hat, wurde dieser Sachverhalt vom Zeugen Mo. als Bataillonskommandeur anläßlich einer Chefbesprechung den Offizieren mitgeteilt und ausdrücklich mißbilligt. Die dadurch bedingten negativen Rückschlüsse gehen zu Lasten des Soldaten, da er dieses Risiko voraussehen konnte und somit von vornherein zu tragen hatte. Zu seinen Gunsten ist jedoch mildernd zu berücksichtigen, daß sich ihm die Zeugin Kn. aus Enttäuschung über die Entwicklung ihrer Ehe bewußt zugewandt und ihrerseits offensichtlich zielgerichtet darauf hingewirkt hat, daß es nach dem gemeinsamen Konzertbesuch in Karlsruhe am 26. Mai 1991 sowie in den folgenden Tagen bis zum 1. Juni 1991 zum wiederholten Austausch von Zärtlichkeiten, die über ein rein freundschaftliches Ausmaß hinausgingen, kam. Zwar sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die ehewidrige Beziehung zwischen beiden etwa Ausdruck einer schicksalhaften persönlichen Verstrickung im beiderseitigen oder einseitigen Verständnis war; aber die Zeugin hatte sich nach eigener Aussage in den Soldaten verliebt und dieser gab ihrem Bemühen um beiderseitige Zuwendung, wenn auch nur zögernd, nach. Vor allem spricht die Tatsache für ihn, daß er sich aus eigener Initiative um eine Aussprache mit dem Zeugen Kn. am 1. Juni 1991 bemüht hat, weil er nach eigener Einlassung "Schuldbewußtsein" hatte, und sich von dem Zeugen die Versicherung geben ließ, keine Verantwortung für das Scheitern von dessen Ehe zu tragen. Schließlich löste der Soldat wenig später die Verbindung wieder von sich aus auf.
Unter Berücksichtigung dieser be- und entlastenden Gesichtspunkte ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, daß der Soldat keine Disziplinarmaßnahme verwirkt hat. Dabei kann auch der Umstand nicht außer Betracht gelassen werden, daß die Ehe des Zeugen Kn. durch dessen eigenes Verhalten nicht unwesentlich belastet worden war, da er seiner Frau und den Kindern wiederholt das Gefühl der Vernachlässigung durch vorrangige Verwirklichung seiner beruflichen Ambitionen gegeben hatte. Im übrigen ist einer Verletzung der Kameradschaftspflicht durch Eingehen einer ehewidrigen Beziehung, wie hier, generell weniger Gewicht beizumessen als etwa einem Ehebruch mit der Kameradenfrau. Vor allem aber sprechen als Milderungsgründe in der Person die guten dienstlichen Leistungen des Soldaten, die in seiner Beurteilung vom 1. Februar 1991 sowie in den beiden förmlichen Anerkennungen Ausdruck gefunden haben, seine zwischenzeitlich erbrachte Nachbewährung, die sich aus der Beurteilung vom 16. Juni 1992 eindeutig ergibt, sowie seine bislang durchweg gezeigte Einsicht in sein Fehlverhalten für ihn. Da nach Ansicht des Senats das vorliegende Verfahren ausreicht, um den Soldaten an die fortlaufende Erfüllung seiner Dienstpflichten zu mahnen und daran zu erinnern, daß er als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung stets ein Beispiel zu geben hat, war es mit Zustimmung des Bundeswehrdisziplinaranwalts einzustellen (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 2 WDO).
4.
Da das Verfahren eingestellt wurde, waren die Kosten des Verfahrens gemäß § 130 Abs. 3 WDO dem Bund aufzuerlegen, der auch die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 132 Abs. 1 WDO zu tragen hat.
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Otten
Willert