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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.06.1992, Az.: BVerwG 9 B 32.92

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Annahme deutscher Volkszugehörigkeit; Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit auf Grund der Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ablegung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.06.1992
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 32.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 19530
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 24.10.1991 - AZ: Bf VII 14/91

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. Juni 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dawin
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1991 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos.

2

Das Berufungsgericht hat eine deutsche Staatsangehörigkeit nach § 1 Abs. 1 Buchst. d 1. StARegG der im Juli 1945 aus Polen nach Niedersachsen gelangten und 1947 nach Polen zurückgekehrten Mutter der im Jahre 1946 geborenen Klägerin verneint.

3

Im Hinblick hierauf wirft die Beschwerde zunächst als rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Frage auf,

"ob das Bekenntnis zum deutschen Volkstum in seiner Bedeutung für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nur bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen oder auch über diesen Zeitpunkt hinaus gefordert werden muß".

4

Diese Frage ist jedoch hinlänglich geklärt und damit nicht mehr klärungsbedürftig. Nach § 1 Abs. 1 Buchst. d 1. StARegG sind Personen, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund der Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. März 1941 (RGBl. I S. 118) verliehen worden ist, nur dann deutsche Staatsangehörige geworden, wenn sie deutsche Volkszugehörige waren. Wer als deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, richtet sich nach § 6 BVFG (Urteil vom 12. Juli 1960 - BVerwG 1 C 217.58 - Buchholz 132.0 § 1 1. StARegG Nr. 2; Urteil vom 6. Oktober 1966 - BVerwG 1 C 28.64 - DÖV 1967, 93). Nach langjähriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß - von hier nicht interessierenden Sonderfällen abgesehen - das in dieser Vorschrift geforderte Bekenntnis zum deutschen Volkstum kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vorgelegen haben. Ein Bekenntnis nach diesem Zeitpunkt ist weder erforderlich noch ausreichend (vgl. z.B. Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 41.87 - BVerwGE 79, 73 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 41/87] mit weiteren Nachweisen). Der genannte Zeitpunkt ist grundsätzlich auch im Rahmen des § 1 Abs. 1 1. StARegG maßgebend (Urteil vom 6. Oktober 1966 - BVerwG 1 C 28.64 - a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 24. Februar 1966 - BVerwG 1 C 21.64 - BVerwGE 23, 274 <279>[BVerwG 24.02.1966 - I C 21/64]). Die Beschwerde legt nicht dar, inwiefern diese Grundsätze noch einer weiteren Klärung zugeführt werden könnten.

5

Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist das Berufungsgericht auch nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dieser Rechtsprechung abgewichen. Es ist vielmehr ausdrücklich davon ausgegangen, daß maßgebend für die Ablegung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum die Zeit kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ist (Urteilsausfertigung S. 17), hat für diesen Zeitpunkt jedoch eine deutsche Volkszugehörigkeit der Mutter der Klägerin nicht festzustellen vermocht, weil über ihre Abstammung und Erziehung keine verwertbaren Informationen vorlägen, Deutsch nicht ihre Muttersprache gewesen sei und die Beantragung der Aufnahme in die Abteilung 3 der Deutschen Volksliste nicht von dem Bewußtsein getragen gewesen sei, dem deutschen Volk als einer national geprägten Kulturgemeinschaft anzugehören, sondern aus opportunistischen Gründen erfolgt sei. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch darauf abgehoben hat, daß die Mutter der Klägerin unmittelbar nach ihrer Ankunft in Niedersachsen im Juli 1945 gegenüber der Meldebehörde der früheren Gemeinde S. ihre Staatsangehörigkeit mit "Polnisch" angegeben hat, hat es damit kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gefordert, sondern im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles Rückschlüsse auf das Fehlen einer bei der Mutter vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vorhandenen subjektiven Volksdeutschen Bewußtseinslage gezogen. Ein prinzipieller rechtlicher Auffassungsunterschied zwischen dem Berufungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus nicht.

6

Auch die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

7

Die Beschwerde meint in dieser Hinsicht, das Berufungsgericht habe sich unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gebildet, weil es den Vortrag nicht gewürdigt habe, die Mutter der Klägerin sei bei Herannahen der Roten Armee so wie die übrige deutsche Bevölkerung geflüchtet. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO läßt sich indessen nicht allein daraus herleiten, daß ein Gericht nicht auf jedes einzelne Vorbringen eingegangen ist. Im vorliegenden Fall beruht die von der Beschwerde vermißte Würdigung des Vertrags der Klägerin ersichtlich darauf, daß sich allein aus dem Umstand, daß jemand vor der Roten Armee geflohen ist, kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum herleiten läßt.

8

Soweit die Beschwerde schließlich eine Verletzung der Aufklärungspflicht mit dem Bemerken geltend macht, die Klägerin leite ihre Vertriebeneneigenschaft auch von ihrem Ehemann ab, legt sie bereits nicht dar, welche Tatsachen das Berufungsgericht im einzelnen hätte ermitteln müssen, welcher Beweismittel es sich hätte bedienen sollen und inwiefern diese Ermittlungen zu einer der Klägerin günstigeren Entscheidung geführt hätten. Im übrigen hat die Klägerin im Verlaufe des Verfahrens entgegen dem Vortrag der Beschwerde nicht geltend gemacht, daß ihr Ehemann deutscher Volkszugehöriger sei und sie aus diesem Grunde nach § 1 Abs. 3 BVFG als Vertriebene anerkannt werden müsse. Sie hat sich vielmehr allein darauf berufen, nach ihrer Mutter selbst deutsche Staatsangehörige bzw. deutsche Volkszugehörige zu sein.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Seebass
Dr. Bender
Dawin