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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.06.1992, Az.: BVerwG 5 B 105.92

BAföG; Ausbildungsförderung; Anrechnung von Einkommen; Ehegatteneinkommen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.06.1992
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 105.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12978
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 16.10.1989 - AZ: V/3 E 1126/85
VGH Hessen - 27.03.1992 - AZ: 9 UE 3244/89

Fundstellen

  • DokBer A 1992, 292-294
  • DÖV 1993, 627 (amtl. Leitsatz)
  • FamRZ 1993, 493-495 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1992, 1010-1011 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 3052-3053 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1992, 1204 (amtl. Leitsatz)
  • NZS 1993, 33-35 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 11 II Hs. 1 BAföG orientiert sich, was die Reihenfolge der Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Ehegatten und der Eltern des Auszubildenden angeht, an § 1608 BGB.

  2. 2.

    § 24 I kann dazu führen, daß in den Fällen, in denen in dem nach dieser Regelung zu berücksichtigenden Berechnungszeitraum nach § 11 II Hs. 1 BAföG an sich vorrangiges Ehegatteneinkommen nicht erzielt worden ist, tatsächlich vorhandenes gemäß dieser Vorschrift grundsätzlich nachrangiges Elterneinkommen anzurechnen ist. Dies verstößt nicht gegen Art. 3 I GG.

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 26. Juni 1992
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und Dr. Pietzner
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. März 1992 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die - seit Dezember 1984 verheiratete - Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihr für den Besuch der Klasse 13 eines Gymnasiums in der Zeit von Dezember 1984 bis Juni 1985 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ohne Anrechnung des Einkommens ihrer Mutter zu gewähren. Ihr Bewilligungsantrag wurde von der Beklagten abgelehnt. Klage und Berufung hatten ebenfalls keinen Erfolg.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist unbegründet. Der Beschwerde kommt die von der Klägerin allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.

3

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob "entgegen § 11 BAföG", der hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645) anzuwenden ist, "das Einkommen und Vermögen der Eltern des Auszubildenden nicht auf seinen Bedarf anzurechnen sind, wenn er verheiratet ist und ihm seine Eltern gemäß § 1608 BGB nicht unterhaltspflichtig sind", rechtfertigt eine Zulassung der Revision nicht. Wie sich unmittelbar Absatz 2 Halbsatz 1 der vorangeführten Regelung entnehmen läßt, sind bei der Prüfung, ob dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig zur Verfügung stehen (vgl. § 1 Halbsatz 2 BAföG), zunächst Einkommen und Vermögen des Auszubildenden selbst, sodann - bei deren nicht ausreichendem Vorhandensein - Einkommen und Vermögen des Ehegatten des Auszubildenden und schließlich, soweit auch hierdurch dessen Bedarf nicht oder nicht vollständig gedeckt werden kann, Einkommen und Vermögen der Eltern des Auszubildenden zu berücksichtigen (s. auch Urteil des beschließenden Senats vom 26. November 1981 - BVerwG 5 C 91.79 - <Buchholz 436.36 § 37 BAföG Nr. 15 S. 12>). Denn nach der genannten Vorschrift sind auf den - gemäß § 11 Abs. 1 BAföG den Lebensunterhalt einschließlich der Ausbildung umfassenden - Bedarf Einkommen und Vermögen des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern "in dieser Reihenfolge" anzurechnen. Diese Regelung orientiert sich, was die Reihenfolge der Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Ehegatten und der Eltern des Auszubildenden angeht, an § 1608 BGB (ebenso Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Aufl. 1991, § 11 Rd.Nr. 10), gewährleistet, daß die nach Maßgabe dieser Vorschrift bestehende vorrangige Haftung des Ehegatten des Bedürftigen für dessen gegebenenfalls den Ausbildungsbedarf einschließenden Unterhalt (dazu BGH, Urteil vom 19. Dezember 1984 - IV b ZR 57/83 - <NJW 1985, 803>) jedenfalls grundsätzlich auch im Ausbildungsförderungsrecht Berücksichtigung findet, und entspricht damit offenbar auch dem, was sich die Klägerin unter einer sachgerechten Anrechnungsvorschrift vorstellt.

4

Die Anrechnung im einzelnen ist allerdings zufolge des § 11 Abs. 2 Halbsatz 1 BAföG "nach Maßgabe der folgenden Vorschriften" vorzunehmen. Dies bedeutet, daß sich die Einkommensanrechnung hinsichtlich Grund, Art und Umfang nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes richtet, und schließt ein, daß es hierfür auf die Bestimmungen des bürgerlichen Unterhaltsrechts grundsätzlich nicht ankommen soll. Wie der beschließende Senat bereits früher ausgeführt hat, ist das Recht der Ausbildungsförderung mit dem Unterhaltsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht in der Weise verzahnt, daß die Ausbildungsförderung im jeweils zu entscheidenden Fall an Bestehen und Umfang der bürgerlichrechtlichen Unterhaltspflicht anknüpft. Bei der Entscheidung über die Bewilligung von Ausbildungsförderung ist deshalb normalerweise nicht zu prüfen, ob und in welchem Umfang dem Auszubildenden ein Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern zusteht. Prüfungsmaßstab sind in diesem Zusammenhang nicht die Vorschriften der §§ 1601 ff. BGB, sondern die Bestimmungen in Abschnitt IV (Einkommensanrechnung) des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Diese Anrechnungsvorschriften sind zwar am bürgerlichen Unterhaltsrecht orientiert. Um das Bundesausbildungsförderungsgesetz vollzugsfähig zu gestalten, war es jedoch untunlich, die Leistungsfähigkeit der Eltern - wie im BGB - von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig zu machen. Der Gesetzgeber hat vielmehr das gesetzestechnische Mittel der Pauschalierung und Typisierung verwendet, indem er unter anderem in den Absätzen 1 bis 3 des § 25 BAföG pauschal die Einkommensbeträge bestimmt hat, die für den angemessenen Lebensunterhalt der Eltern und ihrer Kinder erforderlich erscheinen und von einer Anrechnung auf den Bedarf des Auszubildenden frei zu lassen sind. Das Gesetz geht dabei davon aus, daß die Pauschalen im Regelfall ausreichend sind, um die Kosten der Lebensführung für die Eltern und ihre Kinder zu decken, und mutet den Eltern zu, das oberhalb der Pauschbeträge verbleibende Einkommen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Auszubildenden einzusetzen (BVerwGE 49, 331 <334 f.>; 59, 204 <207>; 77, 222 <225 f.>). Daß dies im Einzelfall zu Ergebnissen führt, die mit der unterhaltsrechtlichen Betrachtungsweise nicht übereinstimmen, ist unvermeidlich und hält sich im Rahmen zulässiger Pauschalierung und Typisierung, weil auf diese gesetzestechnischen Instrumente nicht verzichtet werden kann, wenn die Massenvorgänge im Rahmen der Förderungsverwaltung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewältigt werden sollen, und weil Gleichheitsverstöße in größerem Umfang und von erheblichem Gewicht hierbei nicht zu besorgen sind (vgl. BVerfGE 71, 146 <155 f., 157>; BVerfG, Nichtannahmebeschluß vom 15. September 1986 - 1 BvR 363/86 - <FamRZ 1987, 901>; BVerwGE 74, 260 <264 f.> mit weiteren Nachweisen).

5

In den vorerörterten Zusammenhang gehört auch die Vorschrift des § 24 BAföG (s. BVerwGE 87, 217 <225 f.>), nach deren Absatz 1 für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten des Auszubildenden die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend sind. Mit Recht hat die Beklagte im Hinblick auf diese Regelung nur Einkommen der Mutter der Klägerin angerechnet und nicht vorrangig Einkommen von deren Ehemann berücksichtigt. Da der Zeitraum, für den die Klägerin im vorliegenden Verfahren Ausbildungsförderung begehrt, im Dezember 1984 begann, kam es für die Anrechnung sowohl des Ehegatten- als auch des Elterneinkommens auf die Einkommensverhältnisse im Jahre 1982 an. In diesem Jahr hatte nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen im Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts nur die Mutter der Klägerin, nicht aber auch deren Ehemann Einkommen erzielt (Gerichtsbescheid S. 2 f.). Wie geschehen (s. dazu auch Widerspruchsbescheid S. 3), konnte deshalb gemäß § 24 Abs. 1 BAföG nur das Einkommen der Mutter der Klägerin angerechnet werden. Verfassungsrechtliche Bedenken sind dagegen, wovon der Senat auch in seinem schon angeführten Urteil vom 26. November 1981 (a.a.O.) ausgegangen ist, nicht zu erheben. Insbesondere verletzt die Anwendung des § 24 Abs. 1 BAföG, anders als dies die Klägerin unter Berufung auf die andere Sachverhalte betreffenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1985 (BVerfGE 71, 146) und des Bundessozialgerichts vom 7. September 1988 (BSGE 64, 52) anzunehmen scheint, nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

6

Daß § 24 Abs. 1 BAföG nicht auf das im Bewilligungszeitraum erzielte Einkommen der Eltern und des Ehegatten des Auszubildenden abstellt, sondern für die Einkommensanrechnung einen in der Vergangenheit liegenden Berechnungszeitraum bestimmt, trägt, wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon geklärt ist, Gesichtspunkten der Verwaltungspraktikabilität Rechnung. Ausschlaggebend für die Regelung waren einmal die Erwägung, daß für den genannten Zeitraum in aller Regel Jahreslohnbescheinigungen oder ein Steuerbescheid vorliegen werden, durch die ohne großen Aufwand Nachweise über das erzielte Einkommen erbracht werden können, und zum anderen die Annahme, daß das in dem Berechnungszeitraum des § 24 Abs. 1 BAföG erzielte Einkommen im Normalfall unverändert bleibt, jedenfalls nicht weniger wird. Es wurde also vom Gesetzgeber unterstellt, daß die Verhältnisse des vorletzten Kalenderjahres vor dem Bewilligungszeitraum noch eine regelmäßig zutreffende Grundlage für die Entscheidung über die Bewilligung von Ausbildungsförderung bilden. Trifft diese Annahme im Einzelfall, abweichend von der Regel, einmal nicht zu, kann der Auszubildende nach § 24 Abs. 3 BAföG beantragen, daß bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum ausgegangen wird; Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, daß das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger sein wird als in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgeblichen Zeitraum (vgl. BVerwGE 58, 200 <202, 203>; Beschluß vom 6. August 1991 - BVerwG 5 B 18.90 - <Buchholz 436.36 § 24 Nr. 17 S. 21 f.>). Eine Aktualisierung der Einkommensberechnung kommt danach nur zugunsten des Auszubildenden, nämlich nur in dem Fall in Betracht, daß sich das maßgebliche Einkommen im Vergleich zu den Verhältnissen in dem in § 24 Abs. 1 BAföG genannten Zeitraum verringert. Eine Aktualisierung - zugunsten der öffentlichen Hand - auch für den Fall, daß das Einkommen der Eltern oder des Ehegatten des Auszubildenden ansteigt, ist dagegen im Gesetz nicht vorgesehen, weil andernfalls das mit § 24 Abs. 1 BAföG angestrebte Ziel der Verwaltungsvereinfachung im nachhinein wieder durchkreuzt werden würde. Nachteile für den Auszubildenden sind damit ersichtlich nicht verbunden.

7

Wie der Fall der Klägerin zeigt, kann die Anwendung des § 24 Abs. 1 BAföG allerdings dazu führen, daß in den Fällen, in denen in dem nach dieser Regelung zu berücksichtigenden Berechnungszeitraum nach § 11 Abs. 2 Halbsatz 1 BAföG an sich vorrangiges Ehegatteneinkommen nicht erzielt worden ist, tatsächlich vorhandenes, gemäß dieser Vorschrift grundsätzlich nachrangiges Elterneinkommen anzurechnen ist. Insofern werden verheiratete Auszubildende unterschiedlich behandelt je nachdem, ob ihr Ehegatte in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgeblichen Zeitraum Einkommen erzielt hat oder nicht. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist darin schon deshalb nicht zu sehen, weil sich die unterschiedliche Rechtsfolge aus den unterschiedlich gelagerten tatsächlichen Verhältnissen erklärt. Es wird also im Einklang mit den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes lediglich Ungleiches entsprechend seiner Besonderheit ungleich geregelt. Abgesehen davon wird von der Klägerin verkannt, daß eine Regelung, die, wie es die Beschwerde für erforderlich zu halten scheint, den Grundsatz des § 1608 BGB im Ausbildungsförderungsrecht auch für Fälle der vorliegenden Art verankern wollte, zumindest hinsichtlich der Anrechnung des Ehegatteneinkommens auf die aktuellen Verhältnisse im Bewilligungszeitraum abstellen müßte. Durch eine derartige - wie ausgeführt, im Widerspruch zur Zielsetzung des § 24 Abs. 1 BAföG stehende - Regelung wäre aber für die Klägerin nichts gewonnen. Denn nach ihrem - mit den Feststellungen im angefochtenen Urteil übereinstimmenden - eigenen Vortrag in der Beschwerdebegründung ist ihr "von ihrem Ehemann während des Förderzeitraumes Unterhalt auch für die Ausbildung gewährt" worden. Auch bei Anrechnung des Einkommens ihres Ehemannes wäre demzufolge der Bedarf der Klägerin gedeckt und könnte ihr mit Rücksicht darauf Ausbildungsförderung nicht bewilligt werden.

8

Bleibt die Beschwerde nach allem ohne Erfolg, fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO der Klägerin zur Last. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Franke
Dr. Hömig
Dr. Pietzner