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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.06.1992, Az.: BVerwG 4 NB 26.92

Voraussetzung für Sanierungsmaßnahmen; Rückwirkende Normwirkung; Innehaltung des Rechtsetzungsverfahrens; Erforderlichkeit einer erneuten Sachentscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.06.1992
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 26.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12920
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 16.03.1992 - AZ: 3 S 482/91

Fundstellen

  • BRS 1992, 75-78
  • BRS 54, 22
  • BWGZ 1993, 578
  • BauR 1993, 32
  • BauR 1993, 64-66 (Volltext mit red. LS)
  • IBR 1993, 163 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NVwZ 1993, 361-362 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1)

    Voraussetzung für Sanierungsmaßnahmen ist, daß eine abwägende und hinsichtlich des Sanierungskonzepts planerische Entscheidung ergeht.

  2. 2)

    Es bestehen keine Bedenken gegen ein rückwirkende Normsetzung, wenn dadurch eine unklare Rechtslage beseitigt werden soll, zumal eine Vertrauensschutz nicht entstanden sein kann. Eine Innehaltung des Rechtsetzungsverfahrens der Gemeinde ist bei rechtserheblicher Änderung der Sach- und Rechtslage geboten. Die Gemeinde soll eine Norm nicht in Kraft setzen deren Rechtsgehalt zweifelhaft geworden ist und daher eine erneute Sachentscheidung erfordert.

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juni 1992
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Halama
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. März 1992 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen eine von der Antragsgegnerin, der Gemeinde K., beschlossene Sanierungssatzung vom 15. Mai 1990. Sie sind Eigentümer eines im Sanierungsgebiet belegenen Grundstücks.

2

Bereits am 2. März 1977 hatte die Gemeinde eine wortgleiche Sanierungssatzung beschlossen. Die Antragsteller hatten diese Satzung im Verfahren der Normenkontrolle mit der Begründung angegriffen, an ihr habe ein befangenes Mitglied des Gemeinderates mitgewirkt. Das Verfahren erledigte sich, nachdem die Antragsgegnerin die Satzung vom 2. März 1977 durch die nunmehr angegriffene Satzung vom 14. Mai 1990 ersetzt hatte.

3

Die Antragsgegnerin legte die neue Satzung zur Durchführung des Anzeigeverfahrens nach § 143 BauGB dem Regierungspräsidium Karlsruhe vor. Dieses erklärte, daß gegen die beschlossene Satzung keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht werde. Daraufhin machte die Antragsgegnerin die Satzung in ihrem Amtsblatt bekannt. Als Rechtsgrundlage nennt die Satzung das Gesetz über Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden (Städtebauförderungsgesetz - StBauFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976.

4

Die Antragsteller haben beantragt, die Sanierungssatzung vom 14. Mai 1990 für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin hat die Gültigkeit der Satzung unter Hinweis auf § 215 Abs. 3 BauGB verteidigt.

5

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Sanierungssatzung mit Beschluß vom 16. März 1992 für nichtig erklärt. Das Gericht kritisiert, daß die Antragsgegnerin die Satzung ohne erneute Abwägung rückwirkend in Kraft gesetzt habe. Eine derartige Abwägung sei unter anderem im Hinblick auf den inzwischen verstrichenen Zeitraum von 13 Jahren und die erfolgten Sanierungsmaßnahmen erforderlich gewesen. Es sei auch zu beanstanden, daß die angegriffene Satzung auf einer unzureichenden, weil nicht mehr gültigen, Ermächtigungsgrundlage beruhe.

6

Mit ihrer Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, der Rechtsstreit besitze in mehrfacher Hinsicht grundsätzliche Bedeutung. Dies habe das Normenkontrollgericht zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet.

7

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die Voraussetzungen des § 47 Abs. 7 Satz 1 in Verb, mit Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfüllt sind.

8

1.

Die Beschwerde erachtet die Frage für rechtsgrundsätzlich, "ob bei rückwirkender Inkraftsetzung einer Satzung gemäß § 215 Abs. 3 BauGB eine Abwägung erforderlich ist". Dieses Vorbringen ergibt nicht, daß das Normenkontrollgericht seine Pflicht zur Vorlage verletzt hat.

9

Die von der Beschwerde formulierte Frage war nicht entscheidungserheblich. Das Normenkontrollgericht hat nur den eingeschränkten Rechtssatz aufgestellt, daß im Rahmen des § 215 Abs. 3 BauGB eine erneute Abwägung jedenfalls dann erforderlich sei, wenn sich die Sach- und (oder) Rechtslage seit dem früheren Beschluß rechtserheblich verändert habe. Für einen so gefaßten Rechtssatz ergab sich keine Pflicht zur Vorlage wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Der als entscheidungserheblich anzusehende Rechtssatz ergibt sich als ein Anwendungsfall ohne weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung.

10

Verändert sich nach einer Beschlußfassung des Ortsgesetzgebers die Sach- und Rechtslage vor Inkraftsetzen einer Satzung, dann hat die Gemeinde in ihrem Rechtsetzungsverfahren innezuhalten. Sie soll nicht ohne eine erneute Sachentscheidung eine Norm in Kraft setzen, deren Rechtsgehalt zweifelhaft geworden sein könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1978 - BVerwG 4 C 30.76 - BVerwGE 56, 283 <288>). Hinter dieser Auffassung steht der Gedanke, daß zwischen dem planerischen Abwägungsvorgang und dem Abwägungsergebnis, wie es in dem Inkraftsetzen eines Norminhaltes zum Ausdruck kommt, ein sachlicher Zusammenhang gewahrt bleiben muß. Dies gilt um so mehr, als sich vielfach die Frage der Rechtmäßigkeit eines verbindlichen Bauleitplans nicht allein anhand des Inhalts der getroffenen Festsetzungen, sondern danach beurteilen läßt, welche städtebaulichen Probleme im Sinne einer abwägungsbezogenen Konfliktbewältigung gelöst werden sollen (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 1 BauGB). § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB geht von dieser Struktur der Rechtsetzung, wie sie die Rechtsprechung auch zum verbindlichen Bauleitplan entwickelt hat, ausdrücklich aus.

11

Ein derartiges zeitliches und auch sachliches Auseinanderfallen zwischen abwägender Beschlußfassung und Inkraftsetzung des Norminhaltes kann auch bei einer nach § 215 Abs. 3 Satz 2 BauGB an sich zulässigen rückwirkenden Beseitigung von Verfahrens- oder Formfehlern eintreten. Wenn § 215 Abs. 3 Satz 2 BauGB ein rückwirkendes Inkrafttreten als eine zulässige Rechtsfolge vorsieht, dann bestätigt der Gesetzgeber damit nur klarstellend, was sich ohnedies aus allgemeinen Grundsätzen des Rechtsstaatsprinzips ergibt. Danach ist regelmäßig eine rückwirkende Normsetzung dann bedenkenfrei, wenn die erneute Normsetzung nur dazu dient, eine unklare Rechtslage zu beseitigen, da insoweit ein zu beachtender Vertrauensschutz ohnedies nicht entstanden sein konnte (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. August 1982 - BVerwG 4 N 1.81 - BVerwGE 66, 116 <122>; Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 31.85 - BVerwGE 75, 262 <267> zu § 155 a Abs. 5 BBauG). Damit hat der Gesetzgeber mit § 215 Abs. 3 Satz 2 BauGB indes weder entschieden, unter welchen inhaltlichen Voraussetzungen eine Rückwirkung zulässig ist, noch ob eine erneute Abwägungsentscheidung erforderlich ist. Vielmehr gelten insoweit die allgemeinen Grundsätze. Etwas anderes ist entgegen der Auffassung der Beschwerde auch dem Urteil des beschließenden Senats vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 31.85 - a.a.O. nicht zu entnehmen. Entschieden wurde insoweit nur, daß ein Fall einer rückwirkenden Inkraftsetzung nicht bereits deshalb einer erneuten Abwägung bedarf, weil es sich um eine Rückwirkung handelt (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 24. Mai 1989 - BVerwG 4 NB 10.89 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 1 = NVwZ 1990, 258). Der Senat hatte seinerzeit keinen Anlaß, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob dies auch in Fällen zu gelten habe, in denen inzwischen weiteres Abwägungsmaterial entstanden und zu berücksichtigen ist (vgl. Gaentzsch, in: Berl. Komm, zum BauGB, § 215 RdNr. 20). Dies war nach dem damals zu beurteilenden Sachverhalt vielmehr ausgeschlossen. Insoweit verbleibt es bei dem Grundsatz, daß eine eingetretene Änderung der Sach- oder Rechtslage einer erneuten sachlichen Entscheidung zugeführt werden muß.

12

Das Normenkontrollgericht hat eine rechtserhebliche Änderung der Sach- oder/und Rechtslage angenommen. Hiervon hat das Beschwerdegericht auszugehen. Ob bereits ein längerer zeitlicher Abstand zwischen früherer Beschlußfassung und erneutem Inkraftsetzen eine derartige Änderung begründen kann, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung der näheren Umstände und entzieht sich bereits aus diesem Grunde rechtsgrundsätzlicher Klärung. Immerhin ist ein Zeitraum von 13 Jahren beachtlich. Dies mag indes dahinstehen. Das Normenkontrollgericht hat weitere tatsächliche Umstände gesehen, die es dem Gemeinderat hätten angezeigt sein lassen müssen, den früheren Satzungsbeschluß nicht nur formelhaft zu wiederholen, sondern in eine erneute Abwägung einzutreten. Eine derartige tatrichterliche Würdigung ist möglich und wirft als solche jedenfalls keine grundsätzlichen Fragen auf. Soweit dem Vorbringen der Beschwerde die Ansicht zu entnehmen ist, der Gemeinderat habe durch seine Beschlußfassung die frühere "Abwägungslage" nur bestätigen wollen, liegt dem eine Beurteilung tatsächlicher Umstände zugrunde, der das Normenkontrollgericht nicht entsprochen hat.

13

2.

Die Beschwerde erachtet ferner die Frage für rechtsgrundsätzlich, "ob bei rückwirkendem Erlaß von Satzungen über die Festlegung eines Sanierungsgebiets der Satzungsgeber eine planerische Abwägung anstellen muß". Auch dieses Vorbringen ergibt nicht, daß das Normenkontrollgericht seine Pflicht zur Vorlage verletzt hat. Die von der Beschwerde als bedeutsam hervorgehobene Unterscheidung einer gemeindlichen Entscheidung über eine Sanierungssatzung und über einen Bauleitplan ist nicht struktureller, sondern allein fallbezogener Art. Daß dabei die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlaß einer Sanierungssatzung andere sind als die, welche den Erlaß eines Bauleitplans regeln, ist für die hier allein zu beurteilende Frage, ob eine gemäß § 215 Abs. 3 Satz 2 BauGB zulässige Rückwirkung "a priori" eine erneute Abwägungsentscheidung ausschließt, ersichtlich ohne nähere Bedeutung. Auch Sanierungsmaßnahmen verlangen - wie § 136 Abs. 4 Satz 2 BauGB hervorhebt - der abwägenden und damit hinsichtlich des Sanierungskonzeptes auch planerischen Entscheidung. Aus dem von der Beschwerde angeführten Schrifttum ergibt sich der Sache nach nichts anderes.

14

3.

Auch die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, "ob bei rückwirkender Inkraftsetzung einer Satzung nach § 215 Abs. 3 BauGB eine zwischen Erstbeschluß und erneutem Beschluß eingetretene Änderung der der Satzung zugrundeliegenden Rechtsvorschriften in der Weise berücksichtigt werden muß, daß bei einem erneuten Beschluß die Satzung dem neuen Recht unterstellt wird", verpflichtete das Normenkontrollgericht nicht zur Vorlage. Die von der Beschwerde gestellte Frage ist nicht entscheidungserheblich. Das Normenkontrollgericht hat seine Entscheidung in erster Linie darauf gestützt, daß der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht in eine erneute Abwägung eingetreten sei. Diese Auffassung trägt seine Entscheidung.

15

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Schlichter
Berkemann
Halama