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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.06.1992, Az.: BVerwG 1 DB 21.91

Disziplinarverfahren; Anhörung; Aussetzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.06.1992
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 21.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12658
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 27.08.1991 - AZ: VIII VL 27/91

Fundstellen

  • BVerwGE 1993, 250 - 255
  • BVerwGE 93, 250 - 255
  • DokBerB 1992, 263-266
  • NVwZ-RR 1994, 683-684 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 67 Abs. 4 BDO ist zulässig, bevor dem Beamten eine Ausfertigung der Anschuldigungsschrift zugestellt worden ist.

  2. 2.

    Ist im vorgerichtlichen Disziplinarverfahren das rechtliche Gehör nicht vollständig gewährt worden, steht zu Beginn des gerichtlichen Verfahrens einer Aussetzung nach § 67 Abs. 4 BDO nicht entgegen, daß das Disziplinargericht den Verfahrensverstoß heilen könnte.

  3. 3.

    Die Anhörung des Beamten im Verfahren nach§ 121 Abs. 1 BDO i.V.m. § 9 BBesG ersetzt nicht die Gewährung rechtlichen Gehörs im Disziplinarverfahren gegen den gleichen Beamten.

In dem Disziplinarverfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juni 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und Czapski
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Bundesdisziplinaranwalts gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - Hannover -, vom 27. August 1991 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Präsident der Bundesbahndirektion Hannover leitete mit Verfügung vom 31. Januar 1990 gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren ein. Nach Durchführung einer Untersuchung reichte der Bundesdisziplinaranwalt am 13. August 1991 beim Bundesdisziplinargericht eine Anschuldigungsschrift ein, in der er dem Beamten in sechs Anschuldigungspunkten zur Last legte, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er in den Jahren 1988 bis 1990 in zahlreichen Fällen den Dienst verspätet begann oder unter Alkoholeinfluß antrat und verrichtete, Dienstunfähigkeit nicht rechtzeitig anzeigte und verspätet durch ärztliche Bescheinigungen nachwies sowie dem Dienst unerlaubt fernblieb. Unter Anschuldigungspunkt 6) warf er dem Beamten im einzelnen vor,

  1. a)

    am 28.04.1989,

  2. b)

    vom 18.12.1989 bis 01.01.1990,

  3. c)

    vom 22.02. bis 04.03.1990,

  4. d)

    vom 09. bis 10. und vom 24. bis 29.04.1990,

  5. e)

    vom 14. bis 15. und vom 17. bis 18.05.1990,

  6. f)

    vom 06. bis 10.08.1990,

  7. g)

    vom 03. bis 07.09. sowie am 14.09.1990,

  8. h)

    vom 03.12. bis 07.12.1990

    dem Dienst unerlaubt ferngeblieben zu sein.

2

Die Anschuldigungspunkte 1) bis 5) sowie 6 a) und 6 b) waren bereits Gegenstand der Einleitungsverfügung. Die Anschuldigungspunkte 6 c) bis 6 e) wurden durch Beschlüsse des Untersuchungsführers vom 9. März 1990 und vom 6. Juli 1990 in die Untersuchung einbezogen. Hinsichtlich der streitbefangenen Anschuldigungspunkte 6 f) und 6 g) hatte der Bundesdisziplinaranwalt zunächst die Ausdehnung der Untersuchung beantragt, diesen Antrag mit Schreiben vom 22. November 1990 aber wieder zurückgenommen. Auf den streitbefangenen Anschuldigungspunkt 6 h) wurde die Untersuchung nicht ausgedehnt; der in ihm genannte Abwesenheitszeitraum ist Gegenstand des auf § 9 BBesG gestützten Bescheides der Bundesbahndirektion Hannover vom 10. Januar 1991. Gegen diesen Bescheid beantragte der Beamte mit Schreiben vom 25. Januar 1991 die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts (Az.: VIII BK 3/91).

3

Nach Eingang der Anschuldigungsschrift hat das Bundesdisziplinargericht diese nicht dem Beamten zugestellt, sondern mit Beschluß vom 27. August 1991 das Disziplinarverfahren (Az.: VIII VL 27/91) mit dem unter dem Az.: VIII BK 3/91 geführten Antragsverfahren gemäß § 121 Abs. 6 BDO verbunden. Zugleich hat das Gericht das Verfahren wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels ausgesetzt, weil die Anschuldigungspunkte 6 f) bis 6 h) in den Vorermittlungen und im Untersuchungsverfahren nicht aufgeklärt worden seien und der Beamte insoweit kein rechtliches Gehör gehabt habe. Der Beschleunigungsgrundsatz rechtfertige es nicht, zum Schutz des Beamten zwingend normierte Verfahrensrechte in der Untersuchung zu vernachlässigen und die erforderlichen Anhörungen und Beweiserhebungen auf den gerichtlichen Verfahrensabschnitt zu verlagern.

4

Gegen diese ihm am 30. August 1991 zugestellte Aussetzungsentscheidung richtet sich die am 13. September 1991 eingelegte Beschwerde des Bundesdisziplinaranwalts. Er hält die Aussetzung des Verfahrens schon deshalb für unzulässig, weil ihr die Zustellung der Anschuldigungsschrift an den Beamten nicht vorangegangen sei. § 67 Abs. 2 Satz 1 BDO solle sicherstellen, daß sich der Beamte zur Anschuldigungsschrift und damit inzident zu möglichen Aspekten für eine Entscheidung nach § 67 Abs. 4 BDOäußern könne. Die Aussetzungsentscheidung sei auch im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot zu beanstanden. Die Anhörung des Beamten könne ohne Einbußen für seine Rechtsposition im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Im übrigen habe sich der Beamte zu dem unter Anschuldigungspunkt 6 h) bezeichneten Vorwurf im Verfahren über die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge mit Schriftsatz vom 25. Januar 1991 geäußert. Diese Stellungnahme wirke nach der Verfahrensverbindung als Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs im Disziplinarverfahren.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat daraufhin am 25. September 1991 dem Beamten die Anschuldigungsschrift zugestellt und der Beschwerde im übrigen durch Beschluß vom 29. Oktober 1991 nicht abgeholfen.

6

II.

1.

Die Beschwerde ist zulässig.

7

Sie ist fristgerecht erhoben worden. Dem Bundesdisziplinaranwalt steht eine Beschwerdebefugnis zu, denn der angefochtene Aussetzungsbeschluß erschöpft sich nicht in der Vorbereitung der Hauptverhandlung. Die Beseitigung des vom Bundesdisziplinargericht beanstandeten Verfahrensmangels, daß dem Beamten das rechtliche Gehör nicht hinreichend gewährt worden ist, würde die Durchführung ergänzender Untersuchungsmaßnahmen, eine weitere Schlußanhörung des Beamten gemäß § 63 Abs. 1 BDO und die erneute Gesamtwürdigung aller Beweisergebnisse durch den Untersuchungsführer und den Bundesdisziplinaranwalt erfordern. Mit diesen Folgen greift der Aussetzungsbeschluß auch in das Vorermittlungs- und Untersuchungsverfahren ein und entfaltet insofern - unabhängig von der unmittelbaren Vorbereitung der Hauptverhandlung - selbständige prozessuale Wirkungen zu Lasten des Bundesdisziplinaranwalts, die für diesen eine rechtsmitteleröffnende rechtliche Beschwer auslösen (vgl. Beschluß des Senats vom 15. Januar 1991 - BVerwG 1 DB 24.90 - BVerwG Dok.Ber. B 1991, 124 = DÖV 1991, 424 = NVwZ-RR 1991, 376; Beschluß vom 13. März 1972 - BVerwG 1 DB 1.72 -, BVerwGE 43, 323 <327>).

8

2.

Die Beschwerde ist unbegründet.

9

Mit Recht hat das Bundesdisziplinargericht das Disziplinarverfahren wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels im Sinne des§ 67 Abs. 4 Satz 1, 1. Alt. BDO ausgesetzt.

10

a)

Für die Rechtmäßigkeit der Aussetzungsentscheidung ist der vom Bundesdisziplinaranwalt geltend gemachte Verstoß gegen die Zustellungspflicht nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BDO unbeachtlich. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 BDO ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, bei Vorliegen des näher umschriebenen Verfahrensmangels das Verfahren auszusetzen (Clausen/Janzen, BDO, 6. Aufl. 1990, § 67 Rz. 14). Voraussetzung für diese Entscheidung ist allein, daß das Verfahren beim Disziplinargericht anhängig ist. Dies wird nach § 67 Abs. 1 BDO durch den Eingang der Anschuldigungsschrift bei Gericht bewirkt. Die in § 67 Abs. 2 BDO geregelte Zustellung an den Beamten ist dafür nicht erforderlich. Zwar kann es zweckmäßig sein, daß vor einer Aussetzungsentscheidung der Beamte die Anschuldigungsschrift kennt, um auch aus seiner Sicht Mängel geltend machen zu können. Das ist jedoch nicht zwingend, weil§ 67 BDO es nicht ausschließt, das Verfahren notfalls zum wiederholten Male auszusetzen. Einem Aussetzungsbeschluß fehlt deshalb nicht die verfahrensrechtliche Grundlage, wenn die Anschuldigungsschrift dem Beamten noch nicht zugestellt ist.

11

b)

Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 BDO beschließt das Bundesdisziplinargericht die Aussetzung des Verfahrens, wenn in der Anschuldigungsschrift Tatsachen verwertet worden sind, zu denen sich der Beamte weder in den Vorermittlungen noch in der Untersuchung hatäußern können. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

12

Die streitbefangenen Abwesenheitszeiten des Beamten vom 6. bis 10. August 1990 (Punkt 6 f), vom 3. bis 7. September und am 14. September 1990 (Punkt 6 g) sowie vom 3. bis 7. Dezember 1990 (Punkt 6 h) sind nicht Gegenstand der Untersuchung und einer Anhörung des Beamten gewesen. Der Untersuchungsführer hatte dem Beamten am 6. Juli 1990 zu allen übrigen Anschuldigungspunkten das Schlußgehör eingeräumt und am 7. August 1990 seinen Untersuchungsbericht vorgelegt. In einem zusätzlichen Untersuchungstermin am 26. Oktober 1990, in dem der Bundesdisziplinaranwalt zu den Anschuldigungspunkten 6 f) und 6 g) seinen Ausdehnungsantrag nach§ 62 Abs. 2 Satz 1 BDO stellte, war der Beamte nicht anwesend. In dem weiteren Untersuchungstermin am 20. Februar 1991 gewährte der Untersuchungsführer dem Beamten erneut das Schlußgehör, das sich aber nicht mehr auf die Anschuldigungspunkte aus dem am 22. November 1990 zurückgenommenen Ausdehnungsantrag des Bundesdisziplinaranwalts erstreckte.

13

Zu der Abwesenheitszeit unter Anschuldigungspunkt 6 h) hat sich der Beamte nur im Verfahren nach § 121 Abs. 1 BDO geäußert. Diese Anhörung kann die Gewährung rechtlichen Gehörs im Disziplinarverfahren nicht ersetzen. Den Belangen des im Disziplinarverfahren beschuldigten Beamten wird nur eine unter disziplinaren Gesichtspunkten erfolgende Anhörung gerecht (OVG Münster, OVGE Band 13, S. 89 ff. <94>). Im Verfahren nach § 121 Abs. 1 BDO i.V.m. § 9 BBesG bezieht sich die Anhörung (lediglich) auf die dem Beamten vorgeworfene rechtswidrige und schuldhafte Verwirklichung des Tatbestandes des Fernbleibens vom Dienst, dagegen nicht auf die Folgen des Fehlverhaltens, denn diese sind in§ 9 Satz 1 BBesG normiert und für das Disziplinargericht bindend. Im Disziplinarverfahren hat der Beamte demgegenüber ein umfassenderes Anhörungsrecht, das neben dem Tatbestand des Dienstvergehens alle diejenigen Aspekte erfaßt, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein können und die der freien richterlichen Würdigung unterliegen (vgl. Claussen/Janzen, a.a.O., vor § 15, Rz. 10 a; OVG Münster, a.a.O.).

14

Den dargelegten Anhörungsmangel qualifiziert § 67 Abs. 4 Satz 1 BDO selbst als den typischen "wesentlichen Verfahrensmangel", der einen Aussetzungszwang für das Gericht begründet.

15

Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinaranwalts kommt die beabsichtigte Nachholung der Anhörung des Beamten zu den Anschuldigungspunkten 6 f) bis 6 h) in der Hauptverhandlung bei der hier gegebenen Sachlage nicht in Betracht. Die Prüfung des Verfahrens auf eventuelle Mängel im Sinne des § 67 Abs. 4 Satz 1 BDO steht am Anfang des gerichtlichen Verfahrens. In diesem Zeitpunkt ist das Bundesdisziplinargericht bei jedem wesentlichen Verfahrensfehler, auch und gerade bei solchen Fehlern, die - wie hier - vom Bundesdisziplinaranwalt in Kauf genommen werden, gehalten, das Verfahren auszusetzen und damit sicherzustellen, daß alle für das vor gerichtliche Verfahren geregelten Verfahrensgarantien noch verwirklicht werden können. Besondere Bedeutung hat dieser Schutzzweck des § 67 Abs. 4 BDO für die Verfahrensgarantien, die den Beamten im vorgerichtlichen Verfahrensabschnitt besserstellen als im Gerichtsverfahren, z.B. die günstigere Beweisantragsbestimmung in § 61 Abs. 2 Satz 1 BDO gegenüber § 68 BDO, der die Stattgabe eines Beweisantrages in das Ermessen des Bundesdisziplinargerichts stellt und im übrigen eine Präklusion vorsieht.

16

Erst wenn das gerichtliche Verfahren weiter fortgeschritten ist und jetzt wesentliche Verfahrensfehler im Sinne des § 67 Abs. 4 Satz 1 BDO erkannt werden, besteht Raum für die Prüfung des Gerichts, ob es den inzwischen festgestellten Mangel in der Hauptverhandlung selbst heilen will. Denn in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium hat das Gericht verstärkt seine eigene Prozeßförderungspflicht zu beachten. Dann kann es im Interesse des beschuldigten Beamten gerechtfertigt sein, auf eine Aussetzungsentscheidung zu verzichten (Urteil vom 4. September 1991 - BVerwG 1 D 35.90 -, BVerwG Dok.Ber. B 1992, 7). Die mit der Dauer des Verfahrens an Gewicht gewinnende Prozeßförderungspflicht steht jedoch auch in einem weit fortgeschrittenen gerichtlichen Verfahren einer Verfahrensaussetzung dann nicht entgegen, wenn bestimmte Aufklärungs- und Verfahrensmängel vorliegen, für deren Beseitigung unter Berücksichtigung der Rechte des Beamten das vorgerichtliche Verfahren am ehesten geeignet ist (Beschluß vom 31. Mai 1990 - BVerwG 1 D 6.90 -). Keine andere Beurteilung rechtfertigt das vom Bundesdisziplinaranwalt zitierte Urteil des Senats vom 30. September 1981 - BVerwG 1 D 120.79 -. In dieser Entscheidung ging es ebenso wie in anderen einschlägigen Urteilen des Senats (z.B. Urteil vom 4. September 1991, a.a.O.) und in Äußerungen der Literatur (Claussen/Janzen, BDO, 6. Aufl., § 67, Rz. 14) um die Frage, ob in einer ex-post-Betrachtung des gerichtlichen Verfahrens ein wesentlicher Verfahrensmangel der Untersuchung als nachträglich geheilt angesehen werden konnte. Im vorliegenden Fall ist dagegen zu entscheiden, ob ein Verfahrensmangel im Hinblick auf seine zukünftige Heilbarkeit die Verfahrensaussetzung verzichtbar macht. Dies hat die Vorinstanz mit Recht abgelehnt.

17

Im Anfangsstadium des gerichtlichen Verfahrens besteht der Aussetzungszwang auch dann, wenn der festgestellte wesentliche Verfahrensmangel nur untergeordnete Einzelpunkte einer wesentlich umfassenderen Anschuldigung betrifft. Ist die Aussetzungsentscheidung dagegen in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium zu treffen, kann bei dieser Sachlage von der Aussetzung des Verfahrens abgesehen werden, wenn das Gericht den fehlerbehafteten Anschuldigungsteil als für seine Abschlußentscheidung unwesentlich qualifiziert. Diese Differenzierung wirkt sich auf das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens allerdings nicht aus; denn die Anschuldigungspunkte 6 f) bis 6 h) betreffen einen Abwesenheitszeitraum von immerhin 16 Tagen und damit keinen unwesentlichen Bestandteil der Gesamtanschuldigung.

18

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Bermel
Gödel
Czapski