Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.04.1992, Az.: BVerwG 5 B 70.92
Fristversäumnis wegen mangelnder Rechtskenntnisse
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.04.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 70.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 19916
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 27.11.1991 - AZ: 16 A 2024/91
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- SGb 1993, 174 (amtl. Leitsatz)
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. April 1992
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner und Dr. Storost
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. November 1991 wird unter Ablehnung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozeßbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist wegen Versäumung der Einlegungsfrist (vgl. § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO) unzulässig und daher durch Beschluß zu verwerfen; ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg. Denn die Klägerin hat die Rechtsmittelfrist nicht ohne Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO versäumt.
Die Klägerin trägt vor, ihr sei als Ausländerin nicht bekannt gewesen, daß sie für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozeßkostenhilfe ohne Anwaltszwang habe beantragen können; davon habe sie erst am 20. Januar 1992 durch ein Berichterstatterschreiben im Rahmen ihres Verfassungsbeschwerdeverfahrens gegen das Berufungsurteil erfahren. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Wiedereinsetzung. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschuldigt mangelnde Rechtskenntnis eine Fristversäumnis grundsätzlich nicht (vgl. Beschlüsse vom 16. August 1979 - BVerwG 7 B 176.79 - <Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 109> und vom 16. September 1991 - BVerwG 5 B 90.91 - <Buchholz 435.12 § 27 SGB X Nr. 1>). Der von der Klägerin hervorgehobene Umstand, daß sie Ausländerin ist, nötigt nicht dazu, von diesem Grundsatz abzuweichen. Denn die Klägerin ist seit Mai 1989 mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet, hat ihren dauerhaften Wohnsitz im Bundesgebiet seit September 1989 und hat im Februar 1991 die Prüfung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse für ausländische Studienbewerber erfolgreich abgelegt. Darüber hinaus hat die Klägerin im Rahmen ihres Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Anwalts ihrer Wahl beantragt und diesen Antrag nach Ablehnung mit der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht weiterverfolgt. Es sind demnach keine Umstände ersichtlich, die darauf schließen ließen, daß die Klägerin wegen mangelhafter Kenntnis der deutschen Sprache oder des deutschen Rechtssystems in einer mit den Rechtsschutzgarantien der Verfassung unvereinbaren Weise gehindert gewesen wäre, den Zugang zur Revisionsinstanz trotz ihrer Mittellosigkeit zu finden.
Aus den angeführten Gründen ergibt sich zugleich, daß die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden kann. Es fehlt an den hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Pietzner
Dr. Storost