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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.04.1992, Az.: BVerwG 2 WD 54.91

Wehrrecht; Disziplinarrecht; Disziplinare Ahndung; Hehlerei

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.04.1992
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 54.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12723
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 27.06.1991 - AZ: 8 VL 17/91

Fundstellen

  • BVerwGE 93, 237 - 239
  • NVwZ 1993, 69 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZWehrr 1992, 211-212

Amtlicher Leitsatz

Im Rahmen der Maßnahmebemessung zur disziplinaren Ahndung einer fortgesetzten Hehlerei ist zu berücksichtigen, daß der Hehler seiner Persönlichkeit nach auf die gleiche Stufe wie der Dieb zu stellen ist.

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 7. April 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
sowie
Oberstleutnant Bastian, Stabsunteroffizier Löfflad als ehrenamtliche Richter,
..., als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
.., als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 27. Juni 1991 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der jetzt 24 Jahre alte frühere Soldat besuchte vier Jahre die Grundschule, danach sechs Jahre die Realschule, die er mit dem Abschlußzeugnis vom 7. Juni 1983 verließ. Anschließend durchlief er eine dreijährige Lehre als Groß- und Außenhandelskaufmann, die er mit sehr guten, guten und ausreichenden Einzelergebnissen in der Abschlußprüfung vom 18. Juni 1986 vor der Industrie- und Handelskammer H. beendete. Danach war er zeitweilig in dem erlernten Beruf oder als Aushilfe beschäftigt, zeitweilig arbeitslos.

2

Zum 1. Oktober 1987 als Obergefreiter zu einer viermonatigen Eignungsübung zur .../Luftwaffenausbildungsregiment ... in G. einberufen, wurde der frühere Soldat auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung durch Urkunde vom 12. Januar 1988 mit Wirkung vom 1. Februar 1988 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Obergefreiten ernannt. Seine Dienstzeit wurde auf vier Jahre festgesetzt und endete mit Ablauf des 30. September 1991.

3

Mit Urkunde vom 1. April 1989 wurde er am 11. April 1989 zum Unteroffizier befördert.

4

Nach seiner Grundausbildung wurde der frühere Soldat unter vorausgehender Kommandierung vom 22. bis 31. Dezember 1987 zum 1. Januar 1988 zum Stab .../Fernmelderegiment ... in V. als Fernschreiber versetzt. Im Rahmen einer Kommandierung vom 11. Januar bis 21. März 1989 zur .../Unteroffizierschule der Luftwaffe in A. nahm er am Unteroffizierlehrgang der Luftwaffe mit der Abschlußnote "befriedigend" teil. Zum 1. April 1989 wechselte er bei seiner Einheit auf den Dienstposten eines 1. Fernschreibers. Wegen des Vorfalls, der Gegenstand dieses Verfahrens ist, wurde ihm der Sicherheitsbescheid entzogen mit der Folge, daß er fortan nur noch als Fernsprecher eingesetzt wurde.

5

Der frühere Disziplinarvorgesetzte Hauptmann R. hat als Zeuge vor der Truppendienstkammer ausgesagt: Der frühere Soldat sei ihm seit dem 22. Oktober 1987 unterstellt und bis zur Durchsuchung der Kriminalpolizei in der Kaserne als 1. Fernschreiber eingesetzt gewesen. In dieser Tätigkeit habe er einen positiven Eindruck hinterlassen. Auf Grund des damaligen Leistungsbildes wäre er für die Feldwebellaufbahn geeignet gewesen; in rein informell geführten Gesprächen habe er daran auch sein Interesse erkennen lassen. Nach Bekanntwerden des Vorwurfs (der Gegenstand dieses Verfahrens ist) sei er von ihm, dem Zeugen, vom Dienstposten entbunden worden und anschließend in der Standortfernmeldeanlage als Fernsprecher eingesetzt worden. Der frühere Soldat habe diese für ihn artfremde Tätigkeit zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten ausgeführt. Das Strafverfahren habe ihn belastet und sei nicht spurlos an ihm vorübergegangen.

6

Außer der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung wurde dem früheren Soldaten durch Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom ... Oktober 1989 - ... -, rechtskräftig seit dem 24. November 1989, wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 20 DM auferlegt.

7

Im Disziplinarbuch ist keine Eintragung über eine disziplinare Maßregelung des früheren Soldaten enthalten.

8

Die Dienstbezüge des ledigen früheren Soldaten berechneten sich zuletzt aus der 2. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 2.411,69 DM brutto monatlich. Auf dieser Grundlage erhielt er für die Dauer von sechs Monaten bis zum 31. März 1992 Übergangsgebührnisse in Höhe von 1.809 DM brutto, 1.628,23 DM netto monatlich; des weiteren hat er eine Übergangsbeihilfe in Höhe von 9.646,76 DM erdient, die am 30. September 1991 in voller Höhe ausgezahlt wurde. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind nach seinen Angaben im wesentlichen geordnet.

9

II

Im Februar 1989 kam es auf Grund einer Strafanzeige zu einem Strafverfahren, in dem das Amtsgericht - Schöffengericht - H. durch Urteil vom .... November 1990 - ... -, rechtskräftig seit dem 3. Dezember 1990, den früheren Soldaten - neben seinem Cousin ... M. - wegen Hehlerei in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung in fünf Fällen, in einem Fall lediglich mit versuchtem Betrug, und wegen Betruges zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu jeweils 55 DM verurteilte.

10

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 7. Mai 1991, den früheren Soldaten am 27. Juni 1991 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten.

11

Sie legte ihrer Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die Feststellungen des sachgleichen Strafurteils zugrunde, die gegen den früheren Soldaten wie folgt lauten:

"Zum Jahresende 1988 hatte der Angeklagte M. Bankverbindlichkeiten in Höhe von etwa 30.000,- DM. Diese Kredite hatte der Angeklagte M. mit einer monatlichen Belastung von 485,- DM zurückzuführen. Für seine Wohnung hatte er zu diesem Zeitpunkt monatlich durchschnittlich 780,- DM Warmmiete aufzubringen. Da er zum damaligen Zeitpunkt als Geschäftsführer eines Solariums lediglich über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.200,- DM verfügte, entschloß sich der Angeklagte, seine Finanzen durch die Begehung von Straftaten aufzubessern.

  1. 1.

    Am 27.12.1988 begab sich der Angeklagte M. gegen 14.30 Uhr auf die Wache des 1. Polizeireviers in H.. Dort erklärte er dem Zeugen P. bewußt der Wahrheit zuwider, sein Pkw der Marke Daimler Benz 280, amtliches Kennzeichen ..., sei aufgebrochen worden, und aus diesem Pkw seien ein Autoradio, seine Papiere sowie andere Gegenstände im Werte von 2.600,- DM sowie 10 Euroscheckformulare mit Euroscheckkarte seines Kontos ... bei der Vereins- und Westbank in H. entwendet worden. Tatsächlich hatte sich der Angeklagte aber zwischenzeitlich entschlossen, die als entwendet angegebenen Scheckformulare zu Lasten seiner Bank einzulösen.

    Aus diesem Grund wandte sich der Angeklagte M. an seinen Cousin, den Angeklagten Kowalke. Mit diesem verabredete er, die als gestohlen angegebenen 10 Euroschecks über 400,- DM auszustellen, mit seinem Namen zu unterzeichnen und sodann zur Auszahlung vorzulegen. Den erwarteten Erlös von 4.000,- DM wollten die Angeklagten sich teilen. Von der erstatteten Strafanzeige auf dem 1. Polizeirevier informierte der Angeklagte M. den Angeklagten K. jedoch nicht.

    Vereinbarungsgemäß füllte daraufhin der Angeklagte K. die 10 Euroshecks über Beträge von jeweils 400,- DM aus, unterzeichnete diese Formulare mit der Unterschrift 'M. M' und legte sodann diese Scheckformulare am 28. und 29.12.1989 (muß heißen: 1988) bei verschiedenen Postämtern zur Auszahlung vor. Sämtliche Schecks wurden ausgezahlt. Den erzielten Erlös in Höhe von 4.000,- DM teilten sich beide Angeklagten zu gleichen Teilen.

    Im gleichen Zeitraum wurde der Angeklagte M. von einem in der Hauptverhandlung nicht genannten Dritten auf seiner Arbeitsstelle angesprochen, ob er Interesse habe, gestohlene Euroscheckformulare gegen ein Entgelt von jeweils 150,- DM aufzukaufen, um diese sodann über die Garantiebeträge auszufüllen, zu unterschreiben und einzulösen. Da der Angeklagte M. sich in diesem Zeitraum in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befand, entschloß er sich, auf das Angebot des Unbekannten einzugehen. Ohne über die exakte Anzahl der zu kaufenden Schecks informiert zu sein, hoffte der Angeklagte M., auf diese Weise seine finanzielle Situation verbessern zu können.

  2. 2.

    Am 03.12.1988 brachen unbekannte Täter in das Einfamilienhaus des Geschädigten M. in L. ein und entwendeten u.a. 20 Euroscheckvordrucke mit Euroscheckkarte der Stadtsparkasse L., Konto-Nr. .... Diese Scheckformulare wurden von dem Angeklagten M. in der Zeit zwischen dem 03.12. und dem 07.12.1988 von dem unbekannten Dritten aufgekauft. Für diese Scheckformulare bezahlte der Angeklagte M. jeweils 150,- DM. Anschließend füllten beide Angeklagte diese Schecks über jeweils 400,- DM aus und unterschrieben sie mit dem Namen Mi.. Schließlich legten die Angeklagten diese Schecks gemeinsam bei verschiedenen Geldinstituten zur Auszahlung vor. Auf diese Weise erhielten sie insgesamt einen Betrag von 8.000,- DM. Der Erlös dieser Scheckfälschungen, abzüglich des Aufkaufpreises für den Angeklagten M., wurde zwischen beiden Beteiligten zu gleichen Teilen geteilt.

  3. 3.

    Am 04.01.1989 brachen unbekannte Täter in die Büroräume des Hauses ...straße ... in H. ein. Unter anderem wurden bei diesem Einbruchdiebstahl 5 Euroscheckvordrucke mit Euroscheckkarte der Bank für Schiffahrt, Konto-Nr. ..., des Geschädigten S. entwendet. Diese Scheckformulare kaufte der Angeklagte M. nach dem 05.01.1989 von dem unbekannt gebliebenen Dritten auf. Auf diese Schecks bezahlte der Angeklagte jeweils 150,- DM. Auch bei diesen Schecks zog der Angeklagte M. seinen Cousin K. ins Vertrauen und überredete diesen, gemeinsam mit ihm diese Schecks auszufüllen und einzulösen. Aufgrund dieser gemeinsamen Absprache füllte der Zeuge K. diese Schecks über Beträge von jeweils 400,- DM aus, unterschrieb sie mit dem Namen S. und legte sie zusammen mit dem Angeklagten M. zur Auszahlung vor. Auf diese Weise erhielten die Angeklagten einen Erlös in Höhe von 2.000,- DM, den sie sich, abzüglich der Einstandskosten, wieder gemeinsam teilten.

  4. 4.

    In der Zeit zwischen dem 23. und 24.01.1989 brachen unbekannte Täter in das Wohnhaus des Geschädigten Sc. in L., ...weg ..., ein. Dort entwendeten sie u.a. 10 Euroscheckvordrucke mit Euroscheckkarte der Kreissparkasse H., Konto-Nr. .... Diese Schecks kaufte der Angeklagte nach dem 28.01.89 auf gleiche Weise auf. Auch diese Schecks füllte der Angeklagte K. über jeweils 400,- DM aus und unterschrieb sie mit dem Namen Sc.. Anschließend legten beide Angeklagte gemeinsam diese Schecks zur Auszahlung vor. Sämtliche Schecks wurden auch eingelöst. Den Erlös teilten sich beide Angeklagte zu gleichen Teilen.

  5. 5.

    Am 28.01.1989 brachen unbekannte Täter in das Wohnhaus des Geschädigten R. in U., Der Zuschlag ..., ein. Die unbekannten Täter erbeuteten dabei u.a. 7 Euroscheckvordrucke mit Euroscheckkarte der Kreissparkasse H., Konto-Nr. .... Diese Schecks kaufte der Angeklagte M. nach dem 03.02.1989 von dem Unbekannten auf. Auch diese Schecks füllten die Angeklagten gemeinsam über Beträge von jeweils 400,- DM aus und unterschrieben sie mit dem Namen R.. Anschließend legten sie diese Schecks zur Auszahlung vor, worauf sie auf diese Weise einen Betrag von 2.800,- DM erhielten. Den Erlös, abzüglich der Aufkaufkosten, teilten sich die Angeklagten gemeinschaftlich.

  6. 6.

    In der Zeit zwischen dem 11.02. und 12.02.1989 brachen unbekannte Täter in das Wohnhaus des Geschädigten P. in S., ...weg ..., ein. Hierbei entwendeten die unbekannten Täter insgesamt 11 Euroscheckformulare mit Euroscheckkarte der Kreissparkasse S., Konto-Nr. .... Diese Scheckformulare kaufte der Angeklagte M. am 20. oder 21.02.1989 von dem Unbekannten auf. Für diese Schecks hatte der Angeklagte M. einen Betrag von 900,- DM zu zahlen. In der Zeit zwischen dem 20. und dem 25.02.1989 füllten die Angeklagten gemeinsam diese Scheckformulare über jeweils, 400,- DM aus und unterschrieben sie mit dem Namen des Geschädigten P.. Am 25.02.1990 fuhren die Angeklagten zum Postamt in der ... Straße. Dort sollte der Angeklagte K. vereinbarungsgemäß zwei Schecks einlösen. Aufgrund der Aufmerksamkeit der Postbeamtin B. gelang es dem Angeklagten K. in diesem Fall jedoch nicht, die Schecks einzulösen, weil der Zeugin aufgefallen war, daß der Angeklagte K. die Unterschrift auf der Rückseite des Schecks 'gemalt' hatte. Nachdem die Zeugin die Scheckkarte eingezogen hatte, verließ der Angeklagte K. das Postamt, ohne Bargeld erhalten zu haben."

12

Ergänzend stellte die Kammer fest:

"Der Soldat hat sie (die tatsächlichen Feststellungen) auch ausdrücklich als richtig anerkannt. Im übrigen hat er sich eingelassen, sein Cousin, der sich in Geldschwierigkeiten befunden habe, habe ihn dazu überredet, die strafbaren Handlungen mitzumachen. Eigentlich habe es nur eine einmalige Tat sein sollen, dabei sei es dann doch nicht geblieben. Als Grund für sein Verhalten könne er nur Dummheit nennen. Ihm sei nie in den Sinn gekommen, die Bundeswehr durch sein Verhalten in Verruf zu bringen".

13

Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer als sechsfachen vorsätzlichen Verstoß des früheren Soldaten gegen die Pflicht, sich außer Dienst außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), mithin als ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.

14

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

15

Das Dienstvergehen habe bereits ein solch erhebliches Gewicht, daß dem früheren Soldaten ein Vorgesetzteneigenschaft verleihender Dienstgrad nicht mehr habe belassen werden können; denn die von ihm begangenen Straftaten zeugten von einer erheblichen kriminellen Intensität und ließen den Rückschluß auf erhebliche charakterliche Mängel zu, die seine dienstliche Zuverlässigkeit ernsthaft in Frage stellten.

16

Hinzu kämen die erheblichen dienstlichen Auswirkungen des Dienstvergehens. Denn der Soldat habe von seinem Dienstposten als 1. Fernschreiber abgelöst werden müssen. Da somit die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad unumgänglich gewesen sei, habe die Kammer es unter Zurückstellung gewisser Bedenken noch für vertretbar gehalten, dem früheren Soldaten den Dienstgrad eines Hauptgefreiten zu belassen. Insoweit sei ihm nämlich zugute zu halten gewesen, daß er die Straftaten mit einer Ausnahme noch vor seiner Beförderung zum Unteroffizier begangen habe, so daß er in diesen Fällen der verschärften Haftung nach § 10 Abs. 1 SG noch nicht unterlegen habe. Im übrigen habe er bisher disziplinar nicht gemaßregelt werden müssen, und schließlich habe er im fachlichen Bereich auch stets ansprechende dienstliche Leistungen erbracht.

17

Gegen dieses dem früheren Soldaten am 19. Juli 1991 zugestellte Urteil hat sein Verteidiger mit Schriftsatz vom 9. August 1991, der am 30. September 1991 beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eingegangen ist, Berufung eingelegt. Er hat beantragt, die Herabsetzung des früheren Soldaten in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten aufzuheben und lediglich ein Beförderungsverbot zu verhängen. Die von der Kammer verhängte Disziplinarmaßnahme sei in Anbetracht des Umstandes, daß der frühere Soldat die Straftaten, um die es hier gehe, nicht im Zusammenhang mit seiner truppendienstlichen Tätigkeit begangen habe, zu hart. Er habe sie im übrigen eingeräumt und sich bisher weder dienstlich noch außerdienstlich auch nur das Geringste zuschulden kommen lassen. Deswegen sei eine Degradierung zum Hauptgefreiten nicht geboten, sondern es würde völlig ausreichen, insoweit ein Beförderungsverbot zu verhängen.

18

Mit Beschluß vom 23. Oktober 1991 - 2 WDB 16.91 - hat der Senat dem früheren Soldaten gegen die Versäumnis der Frist zur Einlegung einer ordnungsgemäß begründeten Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

19

III

1.

Die Berufung ist zulässig; sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. dem Beschluß des Senats vom 23. Oktober 1991, § 111 Abs. 2 WDO).

20

2.

Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

21

3.

Die Berufung hatte keinen Erfolg.

22

Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

23

Die Kammer hat das Dienstvergehen des früheren Soldaten nicht unangemessen hart geahndet, sondern ist bei ihrer Maßnahmebemessung in zutreffender Würdigung der festgestellten Pflichtwidrigkeiten von einem gravierenden Dienstvergehen ausgegangen. Denn Eigenart und Schwere der mehrfach wiederholten vermögensschädigenden Handlungsweise zu Lasten Dritter haben erhebliches Gewicht. Zwar handelt es sich hier um ein außerdienstliches Fehlverhalten, das keine unmittelbare Beziehung zum Dienst hat. Vorsätzliche Eingriffe in Eigentum und Vermögen Dritter offenbaren jedoch Charaktermängel, die die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Täters beeinträchtigen, Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und moralischen Integrität wecken, sowie sein Ansehen und seine Autorität bei Vorgesetzten, Kameraden und Untergebenen mindern, somit insgesamt die Beurteilung seiner Persönlichkeit und seine dienstliche Verwendbarkeit nachteilig beeinflussen (Urteil vom 5. April 1989 - BVerwG 2 WD 33.88 - <BVerwGE 86, 148 = Dok-Ber B 1989, 223 = NZWehrr 1989, 206 = DÖD 1989, 266>). Dies kann je nach den Umständen des Einzelfalles so erheblich sein, daß der Soldat in seinem Dienstgrad nicht mehr tragbar ist oder sogar aus dem Dienstverhältnis entfernt werden muß.

24

Der Senat hat für die Ahndung außerdienstlicher Zueignungs- und Vermögensdelikte allerdings keinen einheitlichen Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen gefunden, weil sich solche Verfehlungen nach Ausführungsart, krimineller Intensität und Schuld des Täters sowie den Folgen der Tat und damit nach ihrem disziplinaren Gewicht (vgl. BVerwG a.a.O. und Urteil vom 2. Februar 1989 - BVerwG 2 WD 9.88 -) so erheblich voneinander unterscheiden, daß die disziplinare Ahndung nach den Umständen des Einzelfalles erfolgen muß. Dabei kommt es - in subjektiver Hinsicht - vor allem darauf an, welche Hemmschwelle der Täter bei der Ausführung seiner Tat oder seiner Taten zu überwinden hatte; denn dies ist ein Indiz für die in der Tat offenbarten Charaktermängel (vgl. Urteil vom 1. Februar 1989 - BVerwG 2 WD 35.88 -).

25

Der frühere Soldat hat hier durch mehrfache Wiederholung eine im Zusammenwirken mit dem Mittäter gezeigte, nicht unerhebliche kriminelle Energie zur Verwirklichung seines Strebens "nebenbei mal 'ne schnelle Mark zu machen" aufgewandt. Denn nach den Feststellungen des Strafurteils könnte er allenfalls bei der ersten Tatbegehung zur Teilnahme verleitet worden sein, hat jedoch bei den Wiederholungstaten "sich schon etwas 'sicherer' gefühlt", hat überlegt und kollusiv gehandelt und dabei insbesondere den eigenen rechtswidrigen Vermögensvorteil im Auge gehabt, wie sich aus der jeweiligen Teilung der Beute ablesen läßt.

26

Bei der disziplinaren Einstufung dieses Fehlverhaltens fallen das quantitative Ausmaß und die finanzielle Höhe des hervorgerufenen Fremdschadens von insgesamt 20.800 DM erschwerend ins Gewicht. Des weiteren ist bei der Maßnahmebemessung zu Lasten der in den Taten zutage getretenen Persönlichkeit des früheren Soldaten zu berücksichtigen, daß der Hehler auf die gleiche kriminelle Stufe wie der "Stehler" zu stellen ist. Denn die Strafwürdigkeit der Hehlerei beruht nicht nur auf der Verletzung fremden Vermögens, sondern auch auf deren Gefährlichkeit für die allgemeine Sicherheit (vgl. StGB, Leipziger Kommentar, Rust, 10. Aufl. 1989, § 259 RdNr. 1). Das allgemeine Sicherheitsinteresse wird, wie sich gerade im vorliegenden Fall gezeigt hat, deshalb berührt, weil der Hehler mit seiner Bereitschaft zur Abnahme und zum Absatz der Deliktsbeute einen ständigen Anreiz zur Verübung weiterer Vermögensdelikte gibt. Dementsprechend wird der Hehler als "Zuhälter der Diebe" bezeichnet (vgl. BGHSt 7, 134 ff. <142>; weitergehend noch Schönke/Schröder/Spree, StGB, 23. Aufl. 1988, § 259 RdNr. 3).

27

Im übrigen spricht gegen den früheren Soldaten auch die Tatsache, daß er durch den Verstoß gegen das Waffengesetz am 13. Juli 1989 ein weiteres strafgerichtlich geahndetes Verhalten gezeigt hat; wenngleich die Zueignung der drei Patronen Übungsmunition während der Grundausbildung noch nicht allzu schwer wiegt, läßt sie doch für einen Eignungsübenden und Zeitsoldaten einen Mangel an Rechtstreue und Selbstdisziplin erkennen.

28

Wenn die Kammer daher die Degradierung des früheren Soldaten um einen Dienstgrad in den eines Hauptgefreiten zwar für notwendig, aber auch ausreichend erachtet hat, hat sie damit neben dem Umstand, daß der frühere Soldat alle Pflichtverletzungen noch vor seiner Ernennung zum Unteroffizier begangen hat, alle in seiner Person liegenden Milderungsgründe in reichem Maße in ihre Entscheidung einfließen lassen. Denn aus der Charakterisierung seines Disziplinarvorgesetzten geht hervor, daß er im Rahmen seiner Verwendung als 1. Fernschreiber einen positiven Eindruck hinterlassen hat und auf Grund dieses Leistungsbildes damals für die Feldwebellaufbahn geeignet gewesen wäre, daß er nach der wiederum zu seinem Nachteil sprechenden Dienstpostenenthebung die für ihn artfremde Diensttätigkeit als Fernsprecher in der Standortfernmeldeanlage aber zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten verrichtet hat. Vor allem deutet die Äußerung des Leumundszeugen, das Strafverfahren habe den früheren Soldaten belastet und sei nicht spurlos an ihm vorbeigegangen, darauf hin, daß er jedenfalls nachträglich Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt hat.

29

Unter Abwägung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte des Dienstvergehens stellt sich die von der Kammer verhängte Degradierung des früheren Soldaten um nur einen Dienstgrad als erforderliche und keineswegs unangemessene Ahndung seines Fehlverhaltens dar. Wäre das Dienstvergehen rechtzeitig bekannt geworden, wäre der frühere Soldat gar nicht zum Unteroffizier befördert worden.

30

4.

Da die Berufung des früheren Soldaten erfolglos war, waren ihm gemäß § 131 Abs. 1 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Eine gesetzliche Möglichkeit, ihn aus Billigkeitsgründen von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen - ganz oder teilweise - zu entlasten (§ 132 Abs. 2 Satz 1 WDO), besteht nicht (vgl. Urteil vom 27. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>).

Hacker
Dr. Schwandt
Roth
Bastian
Löfflad