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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.04.1992, Az.: BVerwG 2 B 30/92

Rechtmäßigkeit der Ermäßigung der Arbeitszeit eines neu eingestellten Beamten; Zulässigkeit der Wahlmöglichkeit des Dienstherrn zwischen voller Beschäftigung und befristeter Kürzung der Arbeitszeit; Umfang des Grundsatzes der vollen Hingabe des Beamten zu seinem Beruf

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.04.1992
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 30/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 19369
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 12.11.1991 - AZ: 4 S 876/91

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. April 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden des Beklagten und des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. November 1991 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beklagte und der Beteiligte je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 300 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerden sind unbegründet. Der von beiden Beschwerdeführern allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

2

Die Rechtssache hat nicht die ihr von den Beschwerden beigelegte grundsätzliche Bedeutung. Aus dem Vorbringen in den Beschwerdebegründungen ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).

3

Die vom Beklagten in der Beschwerdebegründung bezeichnete Frage,

4

ob die Rechtmäßigkeit der Ermäßigung der Arbeitszeit eines neu eingestellten Beamten voraussetzt, daß diesem die Möglichkeit zur Wahl der vollen Beschäftigung eingeräumt wurde,

5

ist nicht mehr klärungsbedürftig. In seinem Urteil vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - (BVerwGE 82, 196 ff.) hat der Senat entschieden, daß Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Ermäßigung der Arbeitszeit eines neu eingestellten Beamten ist, daß diesem vom Dienstherrn die Wahl zwischen der die Regel bildenden vollen Beschäftigung und Besoldung und der die Ausnahme darstellenden befristeten Kürzung der Arbeitszeit sowie der Besoldung und Versorgung geboten wird, so daß der Beamte bei Ausübung seines Antragsrechts von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch macht. Die in der Literatur vereinzelt geäußerte Kritik gibt dem Senat keine Veranlassung, diese Rechtsprechung erneut zu überprüfen. Im übrigen hat die Entscheidung auch Zustimmung gefunden (vgl. Summer in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtengesetz, Art. 80 a Erläuterung 2; Battis, ZBR 1991, 353 <356>; Becker, RiA 1991, 178 <183 f.>).

6

Die unter Ziffer 2 und 3 der Beschwerde des Beklagten aufgeworfenen Fragen bedürfen ebenfalls keiner grundsätzlichen Klärung im oben genannten Sinne. Erkennt eine Behörde aufgrund der im Widerspruchsverfahren vorgenommenen Sachprüfung, daß der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, so entspricht es der Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, diesen ersatzlos und ohne jede Einschränkung aufzuheben. Ohne klärungsbedürftigen Zweifel ist die Behörde auch befugt, außer der Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsakts in dem Bescheid noch weitere selbständige Verfügungen auf der Grundlage geltenden materiellen Rechts etwa zur Regelung der Folgen zu treffen. Dies hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht verkannt.

7

Die Frage,

8

ob im Falle der rückwirkenden Aufhebung einer Teilzeitbeschäftigung das daraus resultierende Vollbeschäftigungsverhältnis lediglich den Anspruch des betreffenden Beamten auf volle Besoldung bzw. entsprechende Bezügenachzahlung oder gleichermaßen auch den Anspruch des Dienstherrn auf volle Dienstleistung hergibt, jedenfalls wenn und soweit die betreffende (Teil-)Dienstleistung noch möglich ist und vom Beamten in zumutbarer Weise erbracht werden kann,

9

bedarf ebenfalls keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung. Bereits in seiner Entscheidung vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - (a.a.O.) hat der Senat darauf hingewiesen, daß der Beamte die unterbliebene volle Dienstleistung nicht mehr rückwirkend erbringen kann. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher entschieden, daß es an einer Rechtsgrundlage für das Verlangen des Dienstherrn fehle, in zurückliegender Zeit nicht erbrachte Dienstleistungen in der Weise nachzuholen, daß die Arbeitszeit individuell verlängert wird, indem der Beamte ein höheres Pflichtstundensoll zu erbringen hat. Aus dem Grundsatz der vollen Hingabe des Beamten zu seinem Beruf (§ 54 Satz 1 BBG) folgt insoweit nichts anderes.

10

Mit der Frage schließlich,

11

ob der Dienstherr der Geltendmachung eines beamtenrechtlichen Besoldungsanspruchs, dem keine entsprechende Dienstleistung zugrunde liegt, ausnahmsweise treuwidriges Verhalten des Beamten im Hinblick auf seine beamtenrechtlichen Dienst- und Treuepflichten aus dem Beamtenverhältnis entgegensetzen darf, wenn der betreffende Beamte es ablehnt, eine vom Dienstherrn angebotene, mögliche und dem Beamten zumutbare entsprechende Nacharbeit zu erbringen,

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bezeichnet der Beklagte keine Rechtsfrage, über die in einem künftigen Revisionsverfahren zu entscheiden wäre. Insoweit das Berufungsgericht Erwägungen in dieser Richtung anstellt, waren diese für seine Entscheidung jedenfalls nicht von maßgeblicher Bedeutung. Die Zulassung der Revision wegen einer die Entscheidung nicht tragenden Rechtsfrage kommt aber nicht in Betracht (Beschluß vom 7. Januar 1986 - BVerwG 2 B 94.85 - <Buchholz 310 § 75 Nr. 11>).

13

Die Beschwerde des Vertreters des öffentlichen Interesses muß ebenfalls erfolglos bleiben. Insoweit bestehen schon erhebliche Zweifel, ob sie überhaupt den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt; sie erweist sich jedenfalls aus den oben dargelegten Erwägungen als unbegründet.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...]. Dabei hat der Senat gemäß seiner ständigen Praxis in Streitsachen, in denen eine Verbesserung der beamten- bzw. besoldungsrechtlichen Rechtsstellung geltend gemacht wird, im Hinblick auf die streitige Herabsetzung der Arbeitszeit um ein Viertel pauschalierend ein Viertel des Endgrundgehalts für den streitigen Zeitraum von 6 Monaten als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 300 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes[beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.