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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.03.1992, Az.: BVerwG 7 B 29.92

Bürgermeister; Bürgermeisteramt; Wahlempfehlung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.03.1992
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 29.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 13046
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Augsburg - 16.11.1990 - AZ: 3 K 90. A.1356
VGH Bayern - 27.11.1991 - AZ: 4 B 91/573

Fundstellen

  • BayVBl 1992, 539-540
  • DVBl 1993, 207-208 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1992, 986 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1992, 841 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1992, 795 (Volltext mit amtl. LS)
  • StädteT 1993, 33

Verfahrensgegenstand

Sachaufklärung

Amtlicher Leitsatz

Ein Bürgermeister darf in amtlicher Eigenschaft keine Wahlempfehlungen aussprechen (im Anschluß an den Beschluß vom 29. Mai 1973 - BVerwG 7 B 27.73 - Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 9).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. März 1992
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und Dr. Bertrams
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 1991 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der Wiederwahl des Klägers zum ersten Bürgermeister der Gemeinde Nersingen am 18. März 1990. Im April 1990 focht der Beigeladene zu 1 die Wahl mit der Begründung an, der Kläger habe als bisheriger erster Bürgermeister durch Veröffentlichungen im Amtsblatt gegen das Recht auf Chancengleichheit bei der Wahlteilnahme sowie das Gebot der Wahlneutralität bei der kommunalen Öffentlichkeitsarbeit verstoßen. Durch Bescheid vom 26. Juni 1990 erklärte das Landratsamt Neu-Ulm die Wahl für ungültig. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage des Klägers blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit seiner gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde macht der Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); das Berufungsurteil weiche ferner von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und sei außerdem verfahrensfehlerhaft zustande gekommen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Den von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, "wieweit das Demokratie-Prinzip verletzt ist, wenn bei sonst gültigen Wahlen eine unzulässige Wahlbeeinflussung der streitgegenständlichen Art stattgefunden hat, inwieweit also die freie Wahl dadurch in einem Maße beeinträchtigt ist, daß das Ergebnis der Wahl und damit der Wählerwille unbeachtlich ist". Diese Frage bedarf indes keiner revisionsgerichtlichen Klärung. Sie läßt sich nämlich - unabhängig davon, ob sie in ihrer Allgemeinheit überhaupt entscheidungserheblich ist - ohne weiteres dahin beantworten, daß nur solche Wahlen demokratische Legitimation verleihen, die ohne Verstoß gegen das Gebot staatlicher bzw. gemeindlicher Neutralität und ohne Verletzung der Integrität der Willensbildung des Volkes bzw. der Wahlbürger erfolgt sind (vgl. BVerfGE 44, 125 <139>). Sind mithin Wahlen wegen entsprechender Verstöße ungültig, so kann mit Blick auf diese Ungültigkeit von einer Verletzung demokratischer Prinzipien keine Rede sein. Soweit die Beschwerde die Frage aufwirft, "ob Erklärungen, wie sie der Kläger und Beschwerdeführer abgab, lediglich zu Unterlassungsansprüchen der Konkurrenten führen können oder aber auch zur Ungültigkeit der Wahl", ist diese Frage einer allgemeingültigen Klärung nicht zugänglich, da sie sich nur unter Berücksichtigung der konkreten Umständen des Einzelfalles beantworten läßt. Dies gilt auch für die von der Beschwerde aufgeworfene weitere Frage, "ob Äußerungen, ... deren Zielrichtung ... die Gemeinderatswahl zum Gegenstand hatten, dennoch die Ungültigkeit der Bürgermeisterwahl nach sich ziehen können". Auch diese Frage läßt sich mit Verbindlichkeit nur für den Einzelfall, nicht aber allgemeingültig klären. Die von der Beschwerde schließlich aufgeworfene Frage, "ob die vom BVerfG entwickelten Grundsätze ... auch auf die Bürgermeisterwahl angewandt werden können", ist - ohne daß es insoweit der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte - dahin zu beantworten, daß auch für die Gemeinden und ihre Organe eine Neutralitätspflicht im Kommunalwahlkampf besteht und dementsprechend Wahlempfehlungen eines Bürgermeisters in amtlicher Eigenschaft unzulässig sind (vgl. Beschluß vom 29. Mai 1973 - BVerwG 7 B 27.73 - Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 9 = DÖV 1974, 388; vgl. auch Beschluß vom 17. November 1988 - BVerwG 7 B 169.88 - Buchholz a.a.O. Nr. 31). Das Berufungsgericht ist im übrigen unabhängig von der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 44, 125 [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvE 1/76] <139>) zu dem Ergebnis gelangt, daß bereits nach Art. 15 Abs. 3 GWG allen mit der Wahl befaßten Stellen, darunter auch dem Bürgermeister als Gemeindebehörde im Sinne des Art. 7 GWG, jede Art von Wahlbeeinflussung untersagt sei. Soweit der Kläger diese Auslegung des Art. 15 Abs. 3 GWG, einer Norm des irrevisiblen Landesrechts, in Frage stellt, kann er damit im Rahmen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gehört werden. Das Revisionsverfahrendient nämlich - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - der Klärung von Fragen des revisiblen Bundesrechts. Das Rechtsstaatsprinzip wird durch die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung des Art. 15 Abs. 3 GWG offensichtlich nicht verletzt.

4

Die von der Beschwerde gerügte Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 1966 - BVerwG 7 C 192.64 - (BVerwGE 24, 319 = Buchholz 11 Art. 5 GG Nr. 16) liegt nicht vor. Dem in dieser Entscheidung aufgestellten Rechtssatz, ein völliges Verbot der öffentlichen Meinungsäußerung gegenüber einem an der Wahl teilnehmenden Bürgermeister sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, ist das Berufungsgericht nicht entgegengetreten. Es hat im Gegenteil ausdrücklich festgestellt, daß es dem sich zur Wiederwahl stellenden Bürgermeister - wie jedem anderen Bürger auch - erlaubt sei, sich mit Auftritten, Anzeigen oder Wahlaufrufen aktiv am Wahlkampf zu beteiligen (vgl. UA S. 9). Nach den - für das Revisionsgericht bindenden - weiteren Feststellungen hat sich der Kläger jedoch "in amtlicher Eigenschaft" (UA S. 13) und damit unter Überschreitung der Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit (vgl. Beschluß vom 29. Mai 1973 - BVerwG 7 B 27.73 - a.a.O.) am Wahlkampf beteiligt.

5

Auch die von der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge der ungenügenden Sachaufklärung ist nicht begründet. Die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, der "Nersinger Bote" habe den politischen Parteien und Wählergruppen nicht für Veröffentlichungen zur Verfügung gestanden. Ob dies - wie die Beschwerde geltend macht - offenkundig unrichtig ist, mag dahingestellt bleiben. Das Berufungsgericht ist nämlich unabhängig von seiner beanstandeten Feststellung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger mit den umstrittenen Artikeln im Amtsblatt der Gemeinde einseitig Partei ergriffen und sie angesichts ihrer Unterzeichnung mit "1. Bürgermeister" bzw. mit Blick auf ihren Inhalt in amtlicher Eigenschaft und damit in wahlrechtlich unzulässiger Weise veröffentlicht hat.

6

Fehl geht auch die Rüge der Beschwerde, das Berufungsgericht habe angesichts des auf den Kläger entfallenen Anteils von etwa 57 % der gültigen Stimmen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Frage nachgehen müssen, ob ohne die beanstandeten Veröffentlichungen des Klägers ein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Das Berufungsgericht ist nämlich in Anwendung und Auslegung des § 37 Abs. 2 GWG, einer Norm des irrevisiblen Landesrechts, zu dem Ergebnis gelangt, daß im Falle einer unzulässigen Wahlbeeinflussung grundsätzlich von der Möglichkeit eines anderen Wahlergebnisses auszugehen sei. Vor dem Hintergrund dieser irrevisiblen Rechtsauffassung hat das Berufungsgericht der von der Beschwerde für aufklärungsbedürftig gehaltenen Frage nach dem Stimmverhalten der Wahlberechtigten ohne unzulässige Wahlbeeinflussung zu Recht keine Entscheidungserheblichkeit beigemessen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, daß die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren Anträge nicht gestellt und sich deshalb dem Risiko einer Kostentragung nach § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Franßen
Dr. Bardenhewer
Dr. Bertrams