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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.03.1992, Az.: BVerwG 4 NB 6.92

Vorliegen eines Nachteils bei Annahme einer unmittelbaren Einwirkung auf ein vorhandenes bebautes Grundstück durch die Ausweisung eines Bebauungsplans

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.03.1992
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 6.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 21517
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 28.11.1991 - AZ: 10a NE 56/90

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 1992
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Halama
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtvorlage in der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. November 1991 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar gemäß § 47 Abs. 7 Satz 1 VwGO zulässig; die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben aber nicht, daß die Voraussetzungen des § 47 Abs. 7 Satz 1 in Verb, mit Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO erfüllt sind.

2

Das Normenkontrollgericht erachtet den Antrag der Antragstellerin wegen fehlender Antragsbefugnis für unzulässig: Die Antragstellerin habe nicht geltend gemacht, durch den angegriffenen Bebauungsplan einen "Nachteil" zu erleiden. Von einer Betroffenheit der Antragstellerin könne angesichts der Geringfügigkeit der befürchteten Verkehrsentwicklung nicht ausgegangen werden. Das hiergegen gerichtete Vorbringen ergibt nicht, daß das Normenkontrollgericht seine Vorlagepflicht verletzt hat.

3

1.

Die Beschwerde trägt vor, das Normenkontrollgericht weiche mit seiner Entscheidung von dem Beschluß des Senats vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - (BVerwGE 59, 87) ab. Eine Abweichung besteht indes nicht; denn eine Abweichung im Sinne des maßgebenden Prozeßrechts ist erst dann gegeben und verpflichtet zur Vorlage, wenn das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde legt, der mit einem solchen, den das Bundesverwaltungsgericht oder eines der anderen in § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte bereits ausgesprochen haben, in Widerspruch steht. Die Beschwerde vermag eine so verstandene Abweichung nicht aufzuzeigen. Ihr Vorbringen besteht vielmehr im wesentlichen darin, daß sie anhand der Umstände des Falles ausführt, aus welchen Gründen das Normenkontrollgericht nicht von einer Geringfügigkeit des Interesses der Antragstellerin hätte ausgehen dürfen. Das betrifft vornehmlich die tatrichterliche Würdigung, die ihrerseits nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann. Der beschließende Senat hat in der von der Beschwerde zitierten Entscheidung übrigens ausdrücklich hervorgehoben, daß das (verständliche) Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage noch nicht als schutzwürdiges Interesse angesehen werden kann. Die Beschwerde legt letztlich ihrem Vorbringen einen Sachverhalt zugrunde, den das Normenkontrollgericht so jedenfalls nicht festgestellt hat.

4

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang kritisiert, daß bei der Prüfung der Antragsbefugnis bereits materiellrechtlich erhebliche Erwägungen zugrunde gelegt worden seien, steht sie ihrerseits im Widerspruch zur Rechtsprechung des beschließenden Senats. In dem Beschluß vom 9. November 1979, (a.a.O.) ist des näheren dargestellt, aus welchen Gründen der prozessuale Begriff des Nachteils gerade für den Bereich des Bauplanungsrechts nur vor dem Hintergrund des materiellrechtlich erheblichen "Abwägungsmaterials" verständlich ist. Der beschließende Senat hat es in dem genannten Beschluß ausdrücklich als Einschränkung bezeichnet, daß nicht jede mutmaßliche Änderung der bestehenden Verkehrsverhältnisse bereits einen "Nachteil" im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO darstellt (a.a.O. S. 102 f.).

5

2.

Das Vorbringen der Beschwerde ergibt ferner nicht, daß der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt und aus diesem Grunde das Normenkontrollgericht zur Vorlage verpflichtet gewesen wäre.

6

Die Beschwerde erachtet es für klärungsbedürftig, "ob immer dann, wenn die Ausweisung eines Bebauungsplans unmittelbare Einwirkungen auf ein vorhandenes bebautes Grundstück hat, immer ein Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO vorliegt, mindestens dies aber dann gilt, wenn eine bisherige Wohnstraße zur Erschließungsstraße für ein neues Wohngebiet gemacht wird". Auch wegen der so dargelegten Fragestellung wäre das Normenkontrollgericht jedoch nicht gehalten gewesen, die Rechtssache dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Damit hätte das Normenkontrollgericht nämlich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert, sondern die korrekte Rechtsanwendung in diesem Einzelfall zur Erörterung gestellt.

7

Das verständliche Bemühen der Beschwerde, eine sinnvolle Abgrenzung zwischen der prozessualen Prüfung der Antragsbefugnis einerseits und der eigentlichen Sachprüfung andererseits zu erreichen, hat der beschließende Senat in seinem angeführten Beschluß vom 9. November 1979 grundsätzlich dahin beantwortet, daß gerade zugunsten der betroffenen Bürger ein "Nachteil" bereits dann gegeben sei, wenn berührte Interessen abwägungserheblich seien oder hätten sein müssen. Daß dies im Einzelfall eine hierauf bezogene tatrichterliche Feststellung und rechtliche Würdigung - gleichsam im Vorgriff auf die materielle Prüfung - bedingt, ist nicht verkannt worden und kann übrigens auch durch weitere Entscheidungen des beschließenden Senats als hinreichend geklärt angesehen werden. Der Begriff der "Erschließungsstraße", den die Beschwerde benutzt, zielt im vorliegenden Zusammenhang nur auf jene faktische Verkehrsfunktion, die das Normenkontrollgericht der Sache nach zugunsten der Antragstellerin bereits unterstellt hat. Daß das Gericht hierbei die Erheblichkeit anders als die Beschwerde beurteilt hat, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 GKG.

Schlichter
Berkemann
Halama