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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.03.1992, Az.: BVerwG 2 B 126.91

Beamtenrecht; Verwaltungsgerichtliches Verfahren auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages; Materielle Beweislast

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.03.1992
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 126.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12843
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz 19.06.1990 - 6 K 41/89
OVG Rheinland-Pfalz - 17.07.1991 - AZ: 2 A 12614/90

Fundstellen

  • DokBer B 1994, 141-142
  • FamRZ 1992, 1285 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1993, 205 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1992, 250-251

Verfahrensgegenstand

Beamtenrecht

Amtlicher Leitsatz

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages trägt grundsätzlich die geschiedene Ehefrau des verstorbenen Beamten die materielle Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Beamte zur Zeit des Todes zum Unterhalt verpflichtet war.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. März 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juli 1991 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO sind nicht gegeben.

2

Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen,

  1. 1.

    ob bei einem Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag gemäß § 125 Abs. 2 BBG a.F. hinsichtlich der Frage, ob der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte, die allgemeinen Beweisregeln gelten, wonach anspruchshindernde Tatsachen vom Unterhaltsschuldner zu beweisen sind, und ob

  2. 2.

    abweichend von 1. die schuldlos geschiedene Ehefrau die Beweislast trifft, wenn es zu Lebzeiten des Verstorbenen nicht zu einer Titulierung des Unterhaltsanspruchs gekommen ist und ob in diesem Fall eine Entscheidung auf der Grundlage des bereinigten Nettoeinkommens möglich ist,

3

sind, soweit sie sich hier stellen, nicht klärungsbedürftig. Das Berufungsgericht ist nach § 86 Abs. 1 BeamtVG in Verbindung mit § 125 Abs. 2 BBG (Fassung 1971) zutreffend davon ausgegangen, daß der Klägerin ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes insoweit zu gewähren sei, als ihr der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte. In tatsächlicher Würdigung des Sachverhalts ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß die Unterhaltsverpflichtung des Verstorbenen nicht festgestellt werden könne, da zu seinen Lebzeiten kein Unterhalt gewährt worden, kein Unterhalt vereinbart und kein Unterhalt im Rahmen eines Unterhaltsprozesses festgelegt war und zum Zeitpunkt des Todes auf der Grundlage des bereinigten Nettoeinkommens nicht festgestellt werden konnte, ob im Hinblick auf die Differenz des Einkommens des Verstorbenen und des Einkommens der Klägerin ein Unterhaltsanspruch der Klägerin sich ergeben hätte. Insoweit sind von der Beschwerde keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben. Das Berufungsgericht hat sodann die Beweislast hinsichtlich der Nichterweislichkeit der Tatsachen, die für den geltend gemachten Unterhaltsbeitrag unterhaltsrechtlich bedeutsam waren, der Klägerin aufgebürdet. Das Berufungsgericht ist insoweit von der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere im Beamtenrecht vertretenen Beweislastverteilung ausgegangen. Hiernach trägt im Rahmen einer Verpflichtungsklage der Beamte die materielle Beweislast, wenn sich die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht klären lassen (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 2 C 17.81 - <Buchholz 232 § 46 Nr. 3> m.w.N.). Das Vorbringen der Beschwerde läßt nicht erkennen, daß über diesen allgemeinen Grundsatz hinaus das erstrebte Revisionsverfahren zu einer weiteren Klärung der Beweislastregel führen könnte; denn das Berufungsgericht hat noch, ohne damit grundsätzlich klärungsbedürftige Zweifel auszulösen, darauf hingewiesen, daß diese Beweislast billiger- und zumutbarerweise die Klägerin zu tragen habe; denn sie stehe der Aufklärung der Frage nach der Unterhaltsverpflichtung ihres geschiedenen und verstorbenen Ehemannes näher als die Beklagte.

4

Der Revisionszulassungsgrund eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Die Rüge beruht auf der Annahme, daß die Beweiswürdigung auf einer Verletzung der gesetzlichen Beweislastregeln beruhe. Dies ist jedoch keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des materiellen Rechts (vgl. Beschluß vom 12. Dezember 1972 - BVerwG 3 CB 27.72 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 100>).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Schwarz
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller