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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.03.1992, Az.: BVerwG 5 B 35.92

Förderungshöchstdauer; BAföG; Freie Studiengestaltung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.03.1992
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 35.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12764
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gießen - 30.06.1988 - AZ: IV/2 E 568/88
VGH Hessen - 26.11.1991 - AZ: 9 UE 2837/88

Fundstellen

  • DÖV 1993, 627 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1992, 3053 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1992, 888-889 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1992, 888-889

Amtlicher Leitsatz

Abweichungen zwischen den normativen Vorgaben des jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsrechts und der Praxis rechtfertigen dann eine Verlängerung der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG, wenn sie den Auszubildenden zwingen würden, auf wesentliche Teile des ihm mit der Festsetzung der Förderungshöchstdauer zugebilligten Semesters zur freieren Studiengestaltung zu verzichten, um der Forderung, die Abschlußprüfung noch innerhalb der Förderungshöchstdauer abzulegen, nachkommen zu können (Konkretisierung von BVerwGE 88, 151 ff.).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. März 1992
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner und Dr. Storost
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. November 1991 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, inwieweit Prüfungszeiten, die die Dauer des in der Festsetzung der Förderungshöchstdauer berücksichtigten Examenssemesters überschreiten, eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG rechtfertigen. In seinem Urteil vom 25. April 1991 - BVerwG 5 C 15.87 - (BVerwGE 88, 151 <157>) hat der Senat bereits für das Hessische Juristenausbildungsrecht entschieden, daß wesentliche Abweichungen zwischen den normativen Vorgaben des Ausbildungs- und Prüfungsrechts und der Ausbildungs- und Prüfungspraxis durch Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG härtemildernd aufzufangen sind. Der Senat hat auch nicht offengelassen, wann wesentliche Abweichungen in diesem Sinne anzunehmen sind, sondern unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt, derartige Abweichungen dürften nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Studienplanung und Examensvorbereitung des Auszubildenden führen (BVerwGE 88, 151 <157> m.w.N.). Mit der Festsetzung der Förderungshöchstdauer ist zwar nicht die Garantie verbunden, daß sie dem Auszubildenden in jedem Fall voll zur Verfügung stehen muß. Schon aus organisatorischen Gründen wird es den Prüfungsämtern nicht möglich sein, die Prüfungstermine in der Weise festzusetzen, daß die Auszubildenden die Förderungshöchstdauer regelmäßig in vollem Umfang ausnutzen können (vgl. neben BVerwGE 80, 290 <298> die Urteile vom 11. August 1983 - BVerwG 5 C 95.81 - und vom 14. März 1985 - BVerwG 5 C 121.81 - <Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nrn. 15 und 19>). Eine etwaige Verkürzung der zur Verfügung stehenden Zeit muß sich jedoch in Grenzen halten. Das ist nicht mehr der Fall, wenn die Gestaltung des Prüfungsverfahrens durch die Prüfungsämter und die hiermit verbundene durchschnittliche Prüfungsdauer den Auszubildenden zwingen, nahezu vollständig auf die Zeit der Lehrveranstaltungen eines Semesters zu verzichten, um der Forderung, die Abschlußprüfung noch innerhalb der Förderungshöchstdauer abzulegen, nachkommen zu können (vgl. BVerwGE 80, 290 <298> sowie Urteile vom 11. August 1983 und 14. März 1985, jeweils a.a.O.).

3

Die Revision ist auch nicht wegen Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1991 - BVerwG 5 C 15.87 - nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Denn den von der Beschwerde behaupteten Rechtssatz, Abweichungen zwischen den normativen Vorgaben des jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsrechts und der Praxis seien durch Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG härtemildernd aufzufangen, enthält das vorbezeichnete Senatsurteil nicht. Vielmehr ist in BVerwGE 88, 151 (157) ausdrücklich darauf abgehoben, daß Abweichungen zwischen den normativen Vorgaben des jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsrechts und der Praxis wesentlich sein müssen, um die Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG zu rechtfertigen. Denn § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG soll im System des Förderungsrechts unter anderem Vorsorge dafür treffen, daß derartige Abweichungen nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Studienplanung und Examensvorbereitung des Auszubildenden führen, in Sonderheit den Auszubildenden nicht um wesentliche Teile des ihm zugebilligten Semesters zur freieren Studiengestaltung bringen. Hiermit setzt sich das Berufungsgericht nicht in Widerspruch, wenn es ausführt, einem Studierenden, der mit der ersten Examensleistung erst nach Ende der Lehrveranstaltungen des Verfügungssemesters beginnen müsse, stehe ein noch so wesentlicher Teil des Semesters zur freieren Studiengestaltung zur Verfügung, daß es ihm förderungsrechtlich zuzumuten sei, sich bereits in dem Verfügungssemester zum Examen zu melden.

4

Ebensowenig hat der Senat in dem von der Beschwerde benannten Urteil vom 25. April 1991 den Rechtssatz aufgestellt, hessischen Jurastudenten stünde wegen der Besonderheiten des Prüfungsverfahrens vor dem Hessischen Justizprüfungsamt die Befugnis zu, sich erst im letzten - neunten - Fachsemester zur Prüfung melden zu müssen. Einen entsprechenden Rechtssatz hatte im damaligen Verfahren vielmehr das Verwaltungsgericht aufgestellt. Zu seiner Richtigkeit Stellung zu nehmen, hatte der mit der Sprungrevision angegangene Senat keinen Anlaß. Denn eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus kam nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG nicht einmal auf der Grundlage dieser für den Auszubildenden günstigsten Auffassung in Betracht.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Franke
Dr. Pietzner
Dr. Storost