Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.03.1992, Az.: BVerwG 1 B 144.91
Erfolg einer Gegenvorstellung ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Hochschullehrer; Anforderungen für die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.03.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 144.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 19901
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz -17.07.1991- AZ: 2 A 12282/90
Rechtsgrundlage
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 5. März 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 1992 einschließlich des Tatbestandsberichtigungsantrags wird verworfen.
Gründe
Durch Beschluß vom 9. Januar 1992 hat der beschließende Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juli 1991 verworfen.
Die vom Kläger mit Schriftsätzen vom 12., 13., 19. und 27. Februar 1992 gegen diese Entscheidung erhobene Gegenvorstellung muß erfolglos bleiben.
Gegen den eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verwerfenden Beschluß sind ordentliche Rechtsmittel nicht gegeben. Da der Beschluß Rechtskraft erzeugt (§§ 121, 133 Abs. 4 VwGO), ist er auch mit einer Gegenvorstellung nicht angreifbar (Beschlüsse vom 3. März 1981 - BVerwG 3 CB 10.80 - und vom 12. September 1989 - BVerwG 5 B 57.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 195 und 273). Außerdem muß sich nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht jeder Beteiligte grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen; die vom Kläger unmittelbar erhobene Gegenvorstellung trägt diesem Erfordernis nicht Rechnung. Das gilt auch für den Tatbestandsberichtigungsantrag unbeschadet dessen, daß der angegriffene Beschluß einen Tatbestand nicht enthält.
Die in der Gegenvorstellung geltend gemachte Ablehnung der Richter des beschließenden Senats erfordert unabhängig von der Frage des Vertretungszwanges keine gesonderte Entscheidung, weil ein zur Annahme der Besorgnis der Befangenheit geeigneter Grund weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht wird, vielmehr das Vorbringen des Klägers von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (Beschluß vom 24. Januar 1973 - BVerwG 3 CB 123.71 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 13; BVerwGE 50, 36 <37, 38>). Nach § 42 Abs. 2 ZPO, der gemäß § 54 Abs. 1 VwGO auf das Verwaltungsstreitverfahren entsprechend anwendbar ist, findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Die vom Kläger gerügte "mangelnde Sorgfalt der mitwirkenden Richter" reicht insoweit nicht aus, denn das Gesuch führt nicht einmal andeutungsweise einen tatsächlichen Anhalt auf, der auch nur entfernt unter irgendwelchen denkbaren Gesichtspunkten auf einen solchen Mangel, geschweige denn im weiteren auf einen Anlaß zu Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit führen könnte. Der Senat hatte im übrigen in seinem Beschluß vom 9. Januar 1992 nicht angenommen, daß der Kläger den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten als zweifelhaft angesehen habe, und daher dessen Vorbringen auch nicht umgedeutet oder übergangen. In dem Beschluß heißt es ausdrücklich, daß der Kläger im Berufungsrechtszug den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten bejaht habe und unter diesen Umständen ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO mit der Rüge, die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs hätte im Berufungsurteil nicht dahingestellt bleiben dürfen, nicht schlüssig dargetan worden sei.
Gielen
Dr. Kemper