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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.02.1992, Az.: BVerwG 8 C 48.90

Sachverständigengutachten; Vorbereitung und Abfassung; Hilfsperson

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.02.1992
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 48.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 13015
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 13.06.1990 - AZ: 4 K 1988/88

Fundstellen

  • BWV 1993, 35
  • DokBer A 1992, 127-128
  • NVwZ 1993, 771-772 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1993, 68 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Der gerichtlich ernannte Sachverständige darf bei der Vorbereitung und Abfassung seines schriftlichen Gutachtens Hilfspersonen nur insoweit zu seiner Unterstützung heranziehen, als seine persönliche Verantwortung für das Gutachten gewahrt bleibt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. Juni 1990 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der am 25. September 1964 geborene Kläger wurde am 15. März 1984 als wehrdienstfähig gemustert. Aufgrund einer Tauglichkeitsüberprüfung stellte die Beklagte unter Berücksichtigung im Bereich der Lendenwirbelsäule und der Hüftgelenke bestehender Beschwerden mit Bescheid vom 9. September 1988 fest, daß der Kläger "wehrdienstfähie und verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" sei und wies den dagegen Eingelegten Widerspruch mit Bescheid vom 30. November 1988 zurück.

2

Zur Begründung seiner Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Tauglichkeitsüberprüfungsbescheides hat der Kläger geltend gemacht, er sei wegen einer sich verschlimmernden Erkrankung der Lenden- und Brustwirbelsäule wehrdienstunfähig.

3

Mit Beschluß vom 20. November 1989 hat das Verwaltungsgericht Beweiserhebung durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens des Direktors der Orthopädischen Universitätsklinik T., Prof. Dr. K., darüber angeordnet, ob der Kläger den vom Bundesminister der Verteidigung mit einem sog. Tätigkeitskatalog festgelegten Anforderungen des Grundwehrdienstes zu genügen vermag. Das aufgrund einer ambulanten klinischen und radiologischen Untersuchung des Klägers erstattete, die Beweisfrage bejahende Gutachten vom 31. Januar 1990 ist von Prof. Dr. K. mit dem Vermerk "Einverstanden aufgrund eigener Untersuchung und Urteilsbildung" und dem Oberarzt Dr. K. unterzeichnet. Der Kläger hat der Verwertung des Gutachtens mit Schriftsatz vom 5. April 1990 widersprochen, weil es nicht vom gerichtlich bestellten Sachverständigen, sondern von dem Oberarzt Dr. K. erstattet worden sei; die Untersuchung durch Prof. Dr. K. habe allenfalls dreißig Sekunden gedauert. Einem vom Vorsitzenden der erkennenden Kammer des Verwaltungsgerichts gefertigten Aktenvermerk vom 12. Juni 1990 zufolge hat der Oberarzt Dr. K. auf Antrage fernmündlich mitgeteilt, daß bei derartigen Gutachtenaufträgen die "Rohdatenerfassung", z.B. Untersuchung und Befragung, durch einen Mitarbeiter erfolge und im vorliegenden Fall durch ihn durchgeführt worden sei; anschließend werde Prof. Dr. K. unter Vorlage der Röntgenbilder und eines Berichts über die erfaßten "Rohdaten" in Abwesenheit des Patienten unterrichtet; danach werde der Patient - wie im vorliegenden Fall - Prof. Dr. K. vorgestellt, der nunmehr selbst entscheide; die Dauer der von ihm vorzunehmenden Untersuchung richte sich nach der Kompliziertheit des Falles. Dieser Vermerk ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13. Juni 1990 verlesen worden.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Kläger wehrdienstfähig und in dem festgestellten Umfang verwendungsfähig. Entgegen der Auffassung des Klägers könne die Entscheidung auf das von Prof. Dr. K. erstattete orthopädische Gutachten gestützt werden. Der Sachverständige habe durch Beifügung des von ihm unterzeichneten Vermerks, daß er aufgrund eigener Untersuchung und Urteilsbildung einverstanden sei, die volle Verantwortung für das Gutachten übernommen. Dies sei ihm aufgrund des bei der Begutachtung gewählten Verfahrens möglich gewesen.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die zulassungsfreie Verfahrensrevision des Klägers.

6

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

7

II.

Die gemäß Art. 21 des Vierten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG a.F. zulässige Revision ist unbegründet.

8

Der Kläger rügt, daß das angefochtene Urteil zu Unrecht auf das orthopädische Gutachten vom 31. Januar 1990 gestützt sei; dieses Gutachten sei nicht von dem vom Verwaltungsgericht ernannten Sachverständigen, Prof. Dr. K., sondern von dessen Oberarzt Dr. Kr. erstellt worden und hätte daher im Rahmen der Beweisaufnahme nicht berücksichtigt werden dürfen. Damit macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe weder den entscheidungserheblichen Sachverhalt hinreichend aufgeklärt (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) noch sich die für die Überzeugungsbildung erforderliche tatsächliche Entscheidungsgrundlage verschafft (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO). Diese Rüge greift indessen nicht durch.

9

Das Verwaltungsgericht hat Prof. Dr. K. mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt und damit zum Ausdruck gebracht, daß es dessen Stellungnahme in eigener Verantwortung wünsche. In dem an den ernannten Sachverständigen gerichteten Anschreiben vom 24. November 1989 hat es betont, daß sich der Sachverständige seiner Mitarbeiter bedienen dürfe, wenn er aufgrund eigener Prüfung selbst die volle Verantwortung für den gesamten Inhalt des Gutachtens übernehme. Das entspricht der Rechtslage. Der gerichtliche Sachverständige ist nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten persönlich vorzunehmen, sondern darf bei der Vorbereitung und Abfassung des schriftlichen Gutachtens geschulte und zuverlässige Hilfskräfte sowie wissenschaftliche Mitarbeiter - insbesondere zu einzelnen Untersuchungen - heranziehen. Die Mitwirkung geeigneter Hilfspersonen muß jedoch die volle persönliche Verantwortung des gerichtlich ernannten Sachverständigen wahren (vgl. Urteil vom 9. März 1984 - BVerwG 8 C 97.83 - BVerwGE 69, 70 <75 f.>). Innerhalb der dadurch gezogenen Grenzen steht es im Ermessen des Sachverständigen, in welcher Art und Weise er sich die für die Begutachtung erforderlichen Kenntnisse verschafft (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1972 - IV ZR 51/71 - VersR 1972, 927 <929>). Diese Befugnis, Mitarbeiter zu beteiligen, wird durch Absatz 2 des durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847) eingefügten, im vorliegenden Fall allerdings nicht anwendbaren § 407 a ZPO bestätigt.

10

Die Erstellung des vom Verwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens hält sich in diesem Rahmen. Prof. Dr. K. hat die volle Verantwortung für das erstattete Gutachten übernommen, indem er seiner Unterschrift die Worte "Einverstanden aufgrund eigener Untersuchung und Urteilsbildung" vorangesetzt hat (vgl. Urteil vom 9. März 1984, a.a.O. S. 77 und BGH, a.a.O.). Das angefochtene Urteil nimmt an, daß es dem Sachverständigen möglich gewesen sei, in dieser Weise die Verantwortung zu übernehmen. Gegen diese Annahme bestehen auf der Grundlage der Feststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) gleichfalls keine durchgreifenden Bedenken. Das angefochtene Urteil legt dar, daß sich der gerichtlich ernannte Sachverständige den erforderlichen Kenntnisstand durch Überprüfung der von seinem Oberarzt erhobenen Untersuchungsbefunde verschafft und es hierfür keiner längeren persönlichen Untersuchung des Klägers bedurft habe. Danach wurde die Übertragung von Vorarbeiten bei der Vorbereitung des Gutachtens durch das dem Sachverständigen insoweit eingeräumte Ermessen gedeckt und ließ dessen Verantwortung unberührt.

11

Wenn der Kläger dennoch der Auffassung war, daß der Sachverständige mangels eigener gesicherter Erkenntnisse die Verantwortung für das schriftliche Gutachten nicht übernehmen könne, hätte es ihm oblegen, das Gutachten insoweit durch substantiiertes Vorbringen "schlüssig in Frage zu stellen" (vgl. etwa Beschluß vom 18. Januar 1902 - BVerwG 7 B 254.81 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 137 S. 3 f.), und/oder die Anordnung des Erscheines des Sachverständigen zu beantragen (§ 98 VwGO in Verbindung mit § 411 Abs. 3 ZPO), um diesen Zweifeln durch Befragung des Sachverständigen nachzugehen (vgl. Urteil vom 9. März 1984, a.a.O. S. 77 f.). Der bereits in der Vorinstanz anwaltlich vertretene Kläger muß sich entgegenhalten lassen, daß dies nicht geschehen ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker