Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.02.1992, Az.: BVerwG 2 C 28/91
Anwärterbezüge; Mindeststudientzeit; Fachschule
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.02.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 28/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12989
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 20.10.1987 - AZ: 12 K 4309/86
- OVG Nordrhein-Westfalen - 24.01.1991 - AZ: 1 A 2739/87
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1992, 914-917 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1993, 373-375 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1992, 244-248
- ZTR 1992, 306-308 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfPR 1993, 24 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei der Auflage einer Mindeststudientzeit, von der die Gewährung der Anwärterbezüge während eines Studiums abhängig gemacht werden kann, handelt es sich um eine Zweckbestimmung der Bezüge, bei deren Verfehlung diese nach § 12 II BBesG in Verbindung mit § 812 I 2 BGB zurückgefordert werden können.
- 2.
Erfaßt sind die Anwärterbezüge für die Zeit des gesamten, als Studiengang einer verwaltungsinternen Fachschule abgeleisteten Vorbereitungsdienstes für Laufbahnen des gehobenen Dienstes.
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Februar 1992
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer als Vorsitzenden und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Nettesheim
Dr. Müller und Dr. Maiwald und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Januar 1991 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten wird das genannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. Oktober 1987 stattgegeben worden ist. Die Berufung wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten um die Rückforderung von Anwärterbezügen, die dem Kläger als Verwaltungsinspektoranwärter von der Beklagten gewährt worden sind.
Im Zusammenhang mit der Bewerbung des Klägers um Einstellung als Verwaltungsinspektoranwärter richtete die Beklagte unter dem 12. Februar 1981 an ihn ein Schreiben, in dem es entsprechend Tz. 59.5.2 ff. der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) u.a. heißt:
"Sie erhalten während des Vorbereitungsdienstes Anwärterbezüge nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes (§§ 59 bis 66, 74 Abs. 4 BBesG). Die Anwärterbezüge werden Ihnen mit der Auflage (§ 59 Abs. 5 BBesG) gewährt, daß
a)
die Ausbildung nicht vorzeitig aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde endet undb)
Sie im Anschluß an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1 BBesG) ausscheiden. Das gilt auch dann, wenn Sie im Anschluß an den Vorbereitungsdienst nur deshalb nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden, weil Sie einen entsprechenden Antrag nicht oder nicht rechtzeitig gestellt haben oder ein Ihnen angebotenes Amt nicht angenommen haben.Ein Verstoß gegen diese Auflage hat die Rückforderung eines Teiles der gezahlten Anwärterbezüge zur Folge.
Die Rückzahlungspflicht beschränkt sich auf den Teil der Anwärterbezüge, der den Betrag in § 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der während der Gewährung der Anwärterbezüge jeweils geltenden Fassung überschreitet. Bei einem Ausscheiden nach der Ernennung zum Beamten auf Probe ermäßigt sich der zurückzuzahlende Betrag für jedes volle geleistete Dienstjahr um ein Fünftel.
Der Rückzahlungspflicht unterliegt der Bruttobetrag der Anwärterbezüge (§ 59 Abs. 2 Satz 1 BBesG) einschließlich eines örtlichen Sonderzuschlags (§ 74 Abs. 4 BBesG). Der Anwärterverheiratetenzuschlag bleibt unberücksichtigt.
Auf die Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde."
Am 17. Februar 1981 bestätigte der Kläger, von den Ausführungen in dem fraglichen Schreiben Kenntnis genommen zu haben, und unterzeichnete im übrigen folgende Erklärung:
"Das Angebot der B..., mich vorbehaltlich der im Schreiben vom 12. Februar 1981 genannten Voraussetzungen als Verwaltungsinspektoranwärter zum 16. März 1981 einzustellen, nehme ich hiermit verbindlich an."
Daraufhin wurde er am 16. März 1981 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Verwaltungsinspektoranwärter ernannt. Während des dreijährigen Vorbereitungsdienstes absolvierte er an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung - Fachbereich Sozialversicherung - in B... vom 1. April bis zum 30. September 1981 ein Grundstudium und besuchte die genannte Fachhochschule darüber hinaus vom 1. März bis zum 30. Juni 1982, vom 1. Februar bis zum 30. Mai 1983 und vom 3. Oktober 1983 bis zum 30. Januar 1984. Während der übrigen Zeit des Vorbereitungsdienstes wurde er im Bereich der Kranken- und Rentenversicherung eingesetzt.
Am 13. März 1984 bestand der Kläger die Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialversicherung und wurde mit Wirkung vom 16. März 1984 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Verwaltungsinspektor zur Anstellung ernannt. Anschließend wurde er als Sachbearbeiter verwendet.
Mit Schreiben vom 27. Februar 1986 beantragte der Kläger seine Entlassung. Daraufhin entließ ihn die Beklagte durch Bescheid vom 10. März 1986 antragsgemäß mit Ablauf des 31. März 1986 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Ab dem 1. April 1986 war er bei einer privaten Firma als Angestellter beschäftigt.
Nachdem die Beklagte den Kläger bereits mit Schreiben vom 6. März 1986 darauf hingewiesen hatte, daß er zur Rückzahlung der Anwärterbezüge verpflichtet sei, bat sie ihn mit Schreiben vom 10. April 1986, seine wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse darzulegen, um prüfen zu können, ob und ggf. inwieweit aus Billigkeitsgründen auf eine Rückzahlung der während des Vorbereitungsdienstes gezahlten Anwärterbezüge verzichtet werden könne.
Durch Bescheid vom 27. Juni 1986 forderte die Beklagte vom Kläger die Rückzahlung der ihm während des Vorbereitungsdienstes gezahlten Anwärterbezüge ohne den Anwärterverheiratetenzuschlag, soweit diese einen Betrag von 750 DM monatlich überschritten, unter Berücksichtigung zweier voll geleisteter Dienstjahre in Höhe von insgesamt 9 214,80 DM und räumte ihm monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 500 DM ein mit der Maßgabe, daß hierfür Zinsen in Höhe von 2 v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz erhoben würden. Auf den Widerspruch des Klägers ermäßigte die Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 1986 den Rückforderungsbetrag um die vermögenswirksamen Leistungen auf 8 668,80 DM.
Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht, nachdem in der mündlichen Verhandlung die Beklagte die Zinsforderung aufgehoben und daraufhin beide Parteien den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, insoweit das Verfahren eingestellt und im übrigen die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und den angegriffenen Bescheid und Widerspruchsbescheid insoweit aufgehoben, als die Beklagte die anteilige Rückzahlung der Anwärterbezüge auch für die berufspraktischen Studienzeiten verlangt hat. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Anspruchsgrundlage für die Rückforderung der Anwärterbezüge sei nicht eine dem Kläger von der Beklagten im Wege eines Verwaltungsaktes gemachte Rückzahlungsauflage. Das Schreiben der Beklagten vom 12. Februar 1981 erfülle jedenfalls nicht die an einen Verwaltungsakt zu stellenden Anforderungen, da sich ihm ein Regelungswille nicht entnehmen lasse. Dies werde besonders deutlich am Schluß des Schreibens, wo gebeten werde, die Kenntnisnahme "vorstehender Ausführungen" durch Unterschrift auf einer Zweitschrift zu bestätigen. Auch werde das Schreiben weder, wie sonst bei Verwaltungsakten üblich, als Bescheid, Verfügung oder ähnliches bezeichnet, noch sei es gemäß § 59 VwGO mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Folgerichtig sei in Tz. 59.5.2 BBesGVwV stets nur von einem "Schreiben", in dem die Auflagen festzulegen seien, die Rede.
Anspruchsgrundlage für die Rückforderung der Anwärterbezüge sei vielmehr, in Übereinstimmung mit Tz. 59.5.6 BBesGVwV, § 12 Abs. 2 BBesG. Die Voraussetzungen des§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB, auf die diese Vorschrift mitverweise, seien erfüllt, soweit die Beklagte die Rückzahlung der dem Kläger während seiner Fachstudien an der Fachhochschule gewährten Anwärterbezüge verlange, da insoweit die Gewährung der Anwärterbezüge "ohne rechtlichen Grund" erfolgt sei, weil der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eingetreten sei. Im übrigen seien sie dagegen nicht erfüllt.
Rechtsgrund für die Zahlung der Anwärterbezüge an den Kläger sei zunächst das Bundesbesoldungsgesetz gewesen. Mit§ 59 Abs. 5 BBesG werde dem Dienstherrn die Möglichkeit eröffnet, von dem Grundsatz, daß die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten durch Gesetz geregelt werde und auf die gesetzlich zustehende Besoldung nicht verzichtet werden könne (§ 2 Abs. 1, 3 BBesG), abzuweichen. Von dieser Ermächtigung habe die Beklagte Gebrauch gemacht, indem sie dem Kläger die Anwärterbezüge u.a. mit der Auflage gewährt habe, daß er im Anschluß an seine Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst ausscheide. Es bestünden keine Bedenken dagegen, daß derartige Auflagen auch in einemöffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart werden könnten. Ein derartiger öffentlich-rechtlicher Vertrag sei hier geschlossen worden, da der Kläger am 17. Februar 1981 ausdrücklich das Angebot der Beklagten, ihn vorbehaltlich der im Schreiben vom 12. Februar 1981 genannten Voraussetzungen als Verwaltungsinspektoranwärter einzustellen, angenommen habe.
Nach dem Willen der Parteien hätten die Anwärterbezüge bei Verstoß gegen die gemachten Auflagen für die Zeit des gesamten Vorbereitungsdienstes zurückgezahlt werden sollen.§ 59 Abs. 5 BBesG rechtfertige jedoch lediglich eine Regelung, die eine Rückforderung der Anwärterbezüge für die Zeit der Fachstudien an einer Fachhochschule, nicht auch für Zeiten der berufspraktischen Ausbildung ermögliche. Hierfür spreche insbesondere der Gesetzeszweck des § 59 Abs. 5 BBesG, wie er sich aus den Materialien ergebe. Danach solle§ 59 Abs. 5 BBesG sicherstellen, daß Anwärter, die zunächst im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes z.B. an einer Fachhochschule studierten und nach Abschluß dieses Studiums und/oder ihres Vorbereitungsdienstes nicht mehr bereit seien, als Beamte im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zu verbleiben, keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangten. Aus diesem Zweck folge, daß Vergleichsgrundlage nur die Zeit eines Fachstudiums sein könne. Berufspraktische Studienzeiten fielen somit nicht unter § 59 Abs. 5 BBesG. Während der berufspraktischen Ausbildung würden, wie die mündliche Verhandlung ergeben habe, durchaus schon, wenn auch in geringerem Maße, für den Dienstherrn verwertbare Dienstleistungen erbracht. Dies gelte im Falle des Klägers um so mehr, als er vor seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis bereits über ein Jahr als Angestellter der Beklagten beschäftigt gewesen sei. Auch für andere Studierende, die keine Beamtenanwärter seien, sei eine ihren Leistungen entsprechende Bezahlung während der Praktika außerhalb des eigentlichen Studiums durchaus üblich. Demnach sei der zwischen den Parteien geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag insoweit nichtig, als er auch für die berufspraktischen Studienzeiten die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht habe.
Im übrigen, d.h. für die Zeiten des vom Kläger in B... abgeleisteten Fachstudiums, sei dagegen der rechtliche Grund für die Gewährung der Anwärterbezüge im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB dadurch entfallen, daß der Kläger gegen die Auflagen, unter denen ihm die Anwärterbezüge gewährt worden seien, verstoßen habe. Auf den Wegfall der Bereicherung könne sich der Kläger gemäß § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht berufen, weil er bei einem vorzeitigen Ausscheiden mit der Rückforderung der Anwärterbezüge habe rechnen müssen. Die Rückforderung verletze den Kläger auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 GG.
Schließlich sei auch die von der Beklagten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG getroffenen Billigkeitsentscheidung nicht zu beanstanden. Dem Kläger seien monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 500 DM zumutbar, zumal seine Ehefrau ebenfalls über eigenes Einkommen verfüge. Im übrigen habe sich der Kläger gegen die Höhe der Ratenzahlungen nicht gewandt. Aber selbst wenn die Ratenzahlungen wesentlich niedriger hätten festgesetzt werden müssen, würde nichts anderes gelten, da auch in diesem Fall der Rückforderungsanspruch zwischenzeitlich in voller Höhe fällig geworden wäre.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Der Kläger erstrebt die vollständige Aufhebung des Rückforderungsbescheides und des Widerspruchsbescheides, soweit noch streitig, die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Beide Parteien rügen insoweit jeweils die Verletzung materiellen Rechts und treten der Revision der Gegenseite entgegen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
Gründe
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet, die Revision der Beklagten dagegen begründet mit der Folge der Wiederherstellung des die Klage insgesamt abweisenden Urteils erster Instanz. Der angegriffene Rückforderungsbescheid und der Widerspruchsbescheid sind sowohl hinsichtlich der auf die Zeit der Fachstudien des Klägers entfallenden Anwärterbezüge als auch hinsichtlich der auf die Zeit der berufspraktischen Ausbildung entfallenden Bezüge rechtmäßig.
Die streitige Rückforderung ist als Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m.§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative, BGB begründet und konnte als solche nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. Die Bezüge sind insoweit im Sinne der genannten Vorschriften zuviel gezahlt, als der nach § 59 Abs. 5 BBesG zulässigerweise mit ihrer Zahlung bezweckte Erfolg der Ableistung einer Mindestdienstzeit bei der Beklagten teilweise nicht eingetreten ist.
1.
Inhaltlich umfaßt die durch § 59 Abs. 5 BBesG eröffnete Möglichkeit, die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von "Auflagen" abhängig zu machen, die hier in Anspruch genommene Möglichkeit, sie vom Verbleib im Vorbereitungsdienst bis zu dessen Abschluß und von der Bereitschaft zum Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Probe und dem Verbleib darin während einer Mindestdienstzeit abhängig zu machen. In diesem Sinne einer Regelung für den Fall vorzeitigen Ausscheidens hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts schon im Urteil vom 23. März 1977 (BVerwGE 52, 183 <191>) die damals neu geschaffene Vorschrift aufgefaßt. Aufgrund des insoweit gleichlautenden Wortlauts in § 63 Abs. 2 BBesG hat der Verordnungsgeber in § 3 der Anwärtersonderzuschlags-Verordnung ausdrücklich eine entsprechende Regelung getroffen, die der erkennende Senat seiner hierzu ergangenen Rechtsprechung unbeanstandet zugrunde gelegt hat (vgl. Urteile vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 22.85 - <Buchholz 240 § 63 Nr. 2 = DVBl. 1987, 1156> und vom 16. Januar 1992 - BVerwG 2 C 30.90 - <zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen>). Bestätigend ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, daß es nach der Begründung des Regierungsentwurfs gerade um die Bereitschaft des Anwärters ging, als Beamter im Dienst einesöffentlich-rechtlichen Dienstherrn zu verbleiben (BT-Drucks. 7/1906 vom 29. März 1974, Einzelbegründung zu § 62 Abs. 5 E-BBesG <S. 90>).
2.
Seiner Rechtsnatur nach enthält § 59 Abs. 5 BBesG, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, selbst keine Rückzahlungsregelung und damit keine eigene Anspruchsgrundlage für die Rückforderung. Es handelt sich auch nicht um eine Auflage im rechtstechnischen Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Zwar wird im allgemeinen erwartet werden können, daß der Gesetzgeber einen solchen, mit einer bestimmten rechstechnischen Bedeutung belegten Begriff einheitlich gebraucht. Er ist dazu aber rechtlich nicht gehalten, und im vorliegenden Zusammenhang ist dies ersichtlich nicht geschehen. Zum einen fehlt es schon an einem (Haupt-)Verwaltungsakt, dem die "Auflage" im Sinne des § 59 Abs. 5 BBesG als Nebenbestimmung beigefügt werden könnte; die Ernennung zum Anwärter kommt hierfür schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beamtenernennung bedingungs- und auflagenfeindlich ist (BVerwGE 82, 196<198>), und die Besoldung wird grundsätzlich unmittelbar aufgrund ihrer gesetzlichen Regelung (§ 2 Abs. 1 BBesG) ohne Festsetzung durch einen Verwaltungsakt gezahlt. Zum anderen wird den betroffenen Anwärtern keine rechtliche Verpflichtung - die dann auch rechtlich erzwingbar sein müßte - auferlegt, im Sinne der "Auflage" den Vorbereitungsdienst abzuschließen, sich zum Beamten auf Probe ernennen zu lassen und während der vorgesehenen Mindestdienstzeit im Dienst zu verbleiben. Ebensowenig kann mangels eines zugrundeliegenden Verwaltungsaktes die "Auflage" als Widerrufsvorbehalt i.S. des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG aufgefaßt werden.
Dem § 59 Abs. 5 BBesG, der - anders als § 63 Abs. 2 BBesG - zu seiner Konkretisierung keine Rechtsverordnung vorsieht, ist auch keine Befugnis des Dienstherrn zu entnehmen, die Rückzahlungsverpflichtung, die der Gesetzgeber ermöglichen wollte, entweder hoheitlich durch Verwaltungsakt (so OVG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 1989 - 2 A 24/88 - <ZBR 1990, 188>; Gürtner, ZBR 1981, 274 f.) oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag im voraus für den Fall späteren vorzeitigen Ausscheidens festzulegen. Dagegen spricht in erster Linie der Grundsatz der gesetzlichen Regelung der Besoldung und ihrer etwaigen Rückforderung (§ 2 Abs. 1, 3, § 12 Abs. 2 BBesG). Auch wäre ein das künftige Beamtenverhältnis zu Lasten des Beamten gestaltender Verwaltungsakt vor Begründung des Beamtenverhältnisses schwerlich denkbar, da. sowohl die Befugnisse des Dienstherrn als auch das beamtenrechtliche Rechtsschutzsystem grundsätzlich ein entstandenes Beamtenverhältnis voraussetzen; andererseits könnte die "Auflage" auch schwerlich nach vorbehaltloser Begründung des Beamtenverhältnisses oder gar nach Zahlung der in Betracht kommenden Bezüge aufgestellt werden. In jedem Falle würde eine Regelung durch Verwaltungsakt den Anwärter nötigen, etwaige Einwände vorsorglich alsbald durch Rechtsbehelfe geltend zu machen, um zu vermeiden, daß sie ihm im Falle eines etwaigen späteren vorzeitigen Ausscheidens durch die Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes abgeschnitten wären. Eine Verweisung des Dienstherrn auf den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Bewerber über eine ihn belastende Ausgestaltung des künftigen Beamtenverhältnisses, wie sie das Berufungsgericht hier angenommen hat, ist dem System des Beamtenrechts erst recht fremd. Schließlich ist die Verwaltungsvorschrift selbst weder eine Rechtsnorm noch ihr Erlaß ein nach außen wirkender Rechtsakt.
Vielmehr ist die Zulassung von "Auflagen" in § 59 Abs. 5 BBesG unter weitestmöglicher Wahrung des Grundsatzes der gesetzlichen Regelung der Besoldung und der Rückforderung von Bezügen (§§ 2, 12 Abs. 2 BBesG) dahin aufzufassen, daß im Hinblick auf den nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG entsprechend anwendbaren § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative, BGB der Dienstherr befugt sein soll, die Erfüllung der "Auflage" als mit der Gewährung der Besoldung bezweckten Erfolg zu bestimmen mit der Folge, daß bei Nichteintritt dieses Erfolges unter den näher festgelegten Voraussetzungen die Bezüge zuviel gezahlt sind und zurückgefordert werden können. Eine solche Zweckbestimmung erfordert im bürgerlichen Recht nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine nicht vertragliche, sondern nur tatsächliche Willenseinigung zwischen dem Leistenden und dem Empfänger über den verfolgten Zweck; eine solche Einigung kann stillschweigend erfolgen und wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt, der andere dies erkennt und durch die widerspruchslose Annahme zu verstehen gibt, daß er die Zweckbestimmung billigt (vgl. BGHZ 44, 321 <323>; Urteil vom 19. Januar 1973 - V ZR 24/71 - <NJW 1973, 612 f.>; Palandt-Thomas, BGB <52. Aufl. 1992>, § 812 Rz. 86; Heilmann-Trosien, in BGB-RGRK <12. Aufl. 1989>, § 812 Rz. 89, 90; jeweils m.w.N.). Die Zweckbestimmung tritt hier nach dem bürgerlichen Recht neben den Rechtsgrund der Leistung und führt, wenn sie verfehlt wird, trotz fortbestehenden Rechtsgrundes zur Rückforderung. Bei entsprechender Anwendung dieser Vorschrift im Rahmen des § 12 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 5 BBesG ist zu fordern, daß der Dienstherr vor der zur Gewährung der Anwärterbezüge führenden Ernennung dem Bewerber seine Zweckbestimmung bekannt gibt; das ist hier durch das in Tz. 59.5.2 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BBesG (BBesGVwV) an den Kläger gerichtete Schreiben geschehen. Ob bei der entsprechenden Anwendung der Vorschrift im Rahmen des § 12 Abs. 2 und § 59 Abs. 5 BBesG auch zu fordern ist, daß der Bewerber durch vorbehaltlose Entgegennahme der Ernennung zum Anwärter bzw. der darauf beruhenden Anwärterbezüge sein tatsächliches Einverständnis mit der Zweckbestimmung zu erkennen gibt, kann unerörtert bleiben, weil dies im vorliegenden Falle geschehen ist.
Auch im übrigen stimmt die durch Tz. 59.5.2 BBesGVwV festgelegte einheitliche Verwaltungspraxis in Bund und Ländern mit der dargelegten Auffassung der Rechtsnatur der "Auflage" überein. Insbesondere geht sie erkennbar davon aus, daß zur Festlegung der "Auflage" weder ein Verwaltungsakt gegenüber dem (künftigen) Anwärter erlassen noch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit ihm geschlossen wird. Denn bei Annahme eines Verwaltungsaktes wäre zu erwarten gewesen, daß anstelle des einheitlich vorgesehenen "Schreibens" ein als solcher bezeichneter Bescheid unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung vorgesehen worden wäre; auch hätte der Empfänger nicht die Kenntnisnahme, sondern allenfalls den Empfang des Bescheides zu bestätigen brauchen. Wäre andererseits ein Vertrag beabsichtigt gewesen, so wäre dessen entsprechende ausdrückliche Bezeichnung zu erwarten und allgemein vorzusehen gewesen, daß der Bewerber veranlagt wird, nicht nur die Kenntnisnahme, sondern sein Einverständnis mit dem Vertragsinhalt ausdrücklich zu erklären.
Soweit das Berufungsgericht den von ihm festgestellten, der Verwaltungsvorschrift entsprechenden Schriftwechsel der Parteien dahin ausgelegt hat, daß sie die durch § 59 Abs. 5 BBesG zugelassene "Auflage" durch einenöffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart hätten, beruht dies auf einer insoweit vom Vorstehenden abweichenden Auffassung über die Rechtsnatur der zulässigen "Auflage". Der Senat kann auf der Grundlage der dargelegten Rechtsauffassung den Schriftwechsel selbst dahin rechtlich würdigen, daß damit die durch § 59 Abs. 5 BBesG zugelassene Zweckbestimmung der Anwärterbezüge, soweit von der "Auflage" erfaßt, getroffen worden ist.
3.
Die Rückforderung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch § 59 Abs. 5 BBesG nicht nur hinsichtlich derjenigen Anwärterbezüge gedeckt, die für die Zeit der achtzehnmonatigen Fachstudien an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BBG, § 25 Abs. 3 BLV) gewährt worden sind, sondern auch hinsichtlich der für die berufspraktischen Studienzeiten von gleichfalls achtzehn Monaten Dauer (§ 18 Abs. 2 Satz 3 BBG,§ 25 Abs. 4 BLV) gewährten Anwärterbezüge, somit hinsichtlich der Anwärterbezüge für den gesamten Vorbereitungsdienst (vgl. VGH München, Urteil vom 10. November 1982 - Nr. 3 B 82 A.328 - <ZBR 1983, 123>; OVG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 1989 - 2 A 24/88 - <ZBR 1990, 188>; Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 59 BBesG Anm. 4; a.A. Schwegmann/Summer, BBesG, § 59 Rz. 14).
Dies folgt insbesondere aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 59 Abs. 5 BBesG i.V.m. § 18 Abs. 2 BBG, § 25 Abs. 2 - 4 BLV. § 59 Abs. 5 BBesG knüpft an ein im Rahmen des Vorbereitungsdienstes abgeleistetes Studium an, ohne hinsichtlich dessen Art und Ausgestaltung irgendeine Unterscheidung oder Einschränkung zu machen. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BBG, § 25 Abs. 2 Satz 1 BLV wird der gesamte dreijährige Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes "in einem Studiengang einer Fachhochschule" durchgeführt. Dieser Studiengang besteht aus miteinander wechselnden Fachstudien- und berufspraktischen Studienzeiten (§ 18 Abs. 2 Sätze 2, 3 BBG,§ 25 Abs. 2 - 4 BLV), die nach ausdrücklicher Vorschrift eine Einheit bilden (§ 25 Abs. 2 Satz 3 BLV). Der klare Wortlaut dieser Vorschriften läßt in seinem Zusammenhang keinen Raum für die vom Berufungsgericht angenommene Beschränkung des Begriffs des Studiums in § 59 Abs. 5 BBesG auf den aus den Fachstudien bestehenden Teil des vorgesehenen Studienganges.
Auch der der Vorschrift des § 59 Abs. 5 BBesG zugrundeliegende Vergleich mit der finanziellen Lage der Studierenden verwaltungsexterner Fachhochschulen (vgl. BVerwGE 52, 183 <191>; BT-Drucks. 7/1906, Einzelbegründung zu § 62 Abs. 5 E-BBesG <S. 90>) spricht für die Berücksichtigung des gesamten dreijährigen Vorbereitungsdienstes, da auch andere Fachhochschulstudien drei Jahre umfassen.
Soweit der Anwärter in den berufspraktischen Studienzeiten verwertbare Dienstleistungen für den Dienstherrn erbringt, schließt dies die Rückzahlungsregelung nicht aus, weil auch solche Dienstleistungen wesentlich im Rahmen und zum Zwecke der Ausbildung erbracht werden.
4.
Die nach § 59 Abs. 5 BBesG zu erfüllende "Auflage" muß sich, wenn ihre Nichteinhaltung die Rückforderung von Anwärterbezügen rechtfertigen soll, in einem Rahmen halten, der dem Anwärter unter Berücksichtigung der allgemeinen Zweckbestimmung der Besoldung, den Lebensunterhalt zu sichern und damit zum laufenden Verbrauch zur Verfügung zu stehen, sowie des Rechtes auf jederzeitige Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (§ 30 BBG) und der Wahl eines anderen Arbeitsplatzes (Art. 12 GG) zumutbar ist. Dieser Rahmen ist hier gewahrt. Für die Bestimmung dieses Rahmens kann zunächst auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die zulässige Bindungsdauer bei "Studienförderungsverträgen" für künftige Beamtenbewerber zurückgegriffen werden. In dieser Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht - unter im einzelnen unterschiedlichen Voraussetzungen und ohne Ausschluß einer längeren Bindungsdauer im Einzelfall - davon ausgegangen, daß jedenfalls eine aufgrund freien Entschlusses eingegangene Bindungsdauer von fünf Jahren verantwortlicher Tätigkeit, d.h. nach Ernennung zum Beamten auf Probe, grundsätzlich zumutbar ist (vgl. eingehend Urteil des Senats vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 -<Buchholz 223 § 30 Nr. 11 = ZBR 1981, 126> m.w.N.; BVerwGE 74, 78 <82>). Diese Bindungsdauer hat auch der Verordnungsgeber in dem auf § 63 Abs. 2 BBesG beruhenden § 3 der Anwärtersonderzuschlags-Verordnung festgelegt. Sie ist auch im Rahmen des § 59 Abs. 5 BBesG i.V.m. Tz. 59.5.2 - 59.5.4 BBesGVwV grundsätzlich nicht zu beanstanden. Da die Beklagte gemäß dieser Verwaltungsvorschrift die Gewährung der Anwärterbezüge von einem Dienst im Beamtenverhältnis auf Probe von fünf Jahren abhängig gemacht hatte, der Kläger aber bereits nach gut zwei Jahren ausgeschieden ist, bestehen unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der Bindungsdauer gegen die von der Beklagten ausgesprochene anteilige Rückforderung keine Bedenken.
Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Kläger gemäß § 820 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG nicht berufen, weil gerade die zulässigerweise bezweckte, als ungewiß angesehene Mindestdienstzeit nicht erreicht worden ist.
5.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rückzahlungsregelung in ihrer bestehenden Ausgestaltung hat der Senat nicht. Zwar weicht die Regelung von der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers ab, wonach Anwärter Anspruch auf Anwärterbezüge haben (§ 59 Abs. 1 BBesG), ohne diesbezüglich Beschränkungen im Hinblick auf eine erwartete spätere Dienstleistung zu unterliegen; damit hat der Gesetzgeber den Widerstreit zwischen dem Interesse des Dienstherrn, Aufwendungen für die Ausbildung von Anwärtern möglichst nur in Erwartung einer entsprechenden späteren Dienstleistung zu erbringen, und dem Interesse des Anwärters, seine Berufswahl noch mit möglichst geringen Nachteilen korrigieren zu können, grundsätzlich im letzteren Sinne entschieden (vgl. im gleichen Sinne für private Berufsausbildungsverhältnisse §§ 10 ff., § 5 Berufsbildungsgesetz). Indessen ist die hier zu erörternde Abweichung von der grundsätzlichen Regelung auf die Besonderheit einer Ausbildung in einem verwaltungsinternen Fachhochschul-Studiengang gestützt und jedenfalls nicht willkürlich, sondern verbleibt im Rahmen des dem Gesetzgeber bei der Gestaltung der Besoldung, insbesondere der Anwärterbezüge, zustehenden weiten Ermessensspielraums. Die Anwärterbezüge unterfallen nicht dem verfassungsrechtlich verankerten Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 33, 44 <50>) und sind auch nicht auf Vollalimentierung angelegt (vgl. Urteil des Senats vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 12.81 - <Buchholz 235 § 12 Nr. 2 = NJW 1983, 2042>; Beschlüsse vom 15. Februar 1988 - BVerwG 2 B 21.88 - <Buchholz 240 § 59 Nr. 3> und vom 13. Juni 1988 - BVerwG 2 B 82.88 - <Buchholz 240 § 62 Nr. 5 - DVBl. 1988, 1063>).
6.
Da die Rückforderung der dem Kläger ursprünglich zustehenden Bezüge auf § 12 Abs. 2 BBesG beruht, hatte gemäß dessen Satz 3 die Beklagte nach pflichtgemäßen Ermessen über die Berücksichtigung etwaiger Billigkeitsgründe zu entscheiden, insbesondere über die Einräumung von Ratenzahlungen im Hinblick auf die finanzielle Belastbarkeit eines Berufsanfängers (vgl. hierzu z.B. auch die Rückzahlungsregelung in § 18 Abs. 3 BAföG). Dieser Verpflichtung ist die Beklagte durch die Einräumung von Ratenzahlungen nachgekommen, gegen deren Höhe sich der Kläger nicht gewandt hat und auf die es, wie vom Berufungsgericht dargelegt, angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit auch nicht mehr ankommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 668,80 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).