Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.02.1992, Az.: BVerwG 8 C 70/89
Zweifache Heranziehung; Gleichheitssatz; Doppelbelastung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.02.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 70/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12972
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt an der Weinstraße - 25.05.1988 - AZ: 1 K 5/88
- OVG Rheinland-Pfalz - 27.10.1988 - AZ: 12 A 98/88
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 GG
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 137 Abs. 1 VwGO
- § 137 Abs. 2 VwGO
- Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz vom 5. Mai 1986 (GVBl. S. 103)
Fundstellen
- DokBerA 1992, 156-158
- DÖV 1992, 1062-1063 (Volltext mit amtl. LS)
- KStZ 1992, 151
- NVwZ 1992, 668-669 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine zweifache Heranziehung zu landesrechtlichen Abgaben kann als unzulässige Doppelbelastung gegen den Gleichheitssatz verstoßen.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel,
Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Oktober 1988 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Entwässerungsbeitrag. Sie ist Eigentümerin der Flurstücke Nr. 820/3, 820/4 und 820/14 mit einer Gesamtfläche von 1 102 qm im Gemeindegebiet der Beklagten.
Bei dem im Jahre 1955 erfolgten Wiederaufbau des im Krieg zerstörten Wohnhauses auf dem Flurstück Nr. 820/3 wurde das Anwesen der Klägerin an einen in der Straße vor dem Haus verlaufenden Entwässerungskanal angeschlossen, der Bestandteil des 1953 erstellten Generalentwässerungsplanes der Beklagten war. Hierfür erhob die Beklagte mit Bescheid vom 17. Juni 1955 eine "Anschlußgebühr" von 85,50 DM, berechnet nach 4,75 % des Mietwertes des Hauses von 1 800 DM, zuzüglich einer "Plangebühr" von 4 DM. Als Rechtsgrundlage für diese Anschlußgebühr gibt der Bescheid die Satzung über Kanalgebühren vom 12. Mai 1934 an, in der u.a. folgendes bestimmt ist:
"Die Besitzer der an die städtischen alten und neuen Kanäle angeschlossenen Grundstücke haben Gebühren zu entrichten und zwar für den Anschluß an die Kanalisation eine einmalige Gebühr und für die Benutzung der Kanalisation eine laufende jährliche Gebühr."
Für die erstmalige Herstellung ihrer Entwässerungsanlage zog die Beklagte mit Bescheid vom 24. August 1987 die Klägerin zu einem Entwässerungsbeitrag für die Schmutz- und Oberflächenwässerbeseitigung in Höhe von 4 703,40 DM heran. Der gegen diesen Bescheid nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 25. Mai 1988 mit der Begründung stattgegeben, der angefochtene Beitragsbescheid sei rechtswidrig, weil die Klägerin bereits 1955 zu einer Abgabe herangezogen worden sei, die den Vorteil des Kanalanschlusses abgegolten habe.
Mit Urteil vom 27. Oktober 1988 hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen: Der angefochtene Beitragsbescheid sei rechtmäßig. Dem stehe die im Jahre 1955 gezahlte Anschlußgebühr nicht entgegen. Diese Gebühr habe nicht die Sperrwirkung des Prinzips der Einmaligkeit einer Beitragserhebung ausgelöst. Denn seinerzeit habe es sich um eine an den tatsächlichen Anschluß anknüpfende Gebühr, nicht aber - wie jetzt - um einen mit der Herstellung der Einrichtung und der damit einhergehenden (latenten) Anschlußmöglichkeit entstehenden Beitrag gehandelt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie unter Berufung auf ein vermeintliches Doppelbelastungsverbot die Verletzung von Bundesrecht rügt.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. §§ 141 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil entspricht der Rechtslage.
Das Berufungsgericht nimmt an, die Heranziehung der Klägerin zu einem Entwässerungsbeitrag von 4 703,40 DM werde durch § 1 Abs. 1 der Abwassersatzung der Beklagten und § 11 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz vom 5. Mai 1986 (GVBl. S. 103) gedeckt. Das ist - weil Landesrecht betreffend - irrevisibel (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt für die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die im Jahre 1955 gezahlte Anschlußgebühr von 85,50 DM habe nicht die kraft Landesrechts maßgebende Sperrwirkung des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung ausgelöst.
Bundesrecht könnte durch die Entscheidung des Berufungsgerichts allenfalls verletzt sein, wenn angenommen werden müßte, der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheids vom 24. August 1987 stehe mit Blick auf die im Jahre 1955 erfolgte Heranziehung das aus dem Gleichheitssatz folgende, durch ihn aber zugleich auch inhaltlich festgelegte sog. Verbot der Doppelbelastung (Urteil vom 20. März 1959 - BVerwG VII C 53.57 - Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 3 S. 8 <9>) oder Doppelveranlagung (Beschluß vom 26. Februar 1990 - BVerwG 8 B 14.90 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 363 S. 18) entgegen. Das trifft auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht zu.
Eine abgabenrechtliche Doppelbelastung kann, wie nicht zweifelhaft, gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Dazu hat der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 und 8 C 47.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45 S. 11 <17> ausgesprochen, daß eine Pflicht der Gemeinde zur Differenzierung bei Benutzungsgebühren für eine Abwasseranlage beispielsweise dann bestehe, wenn ein Teil der Benutzer bereits zu Beiträgen für die Errichtung der Anlage herangezogen wurde, ein anderer Teil hingegen nicht. Anderenfalls würden die Benutzer, die bereits Beiträge entrichtet haben, unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz doppelt belastet. Ferner ist im Urteil vom 11. November 1987 - BVerwG 8 C 49.86 - BVerwGE 78, 275 <280> im Zusammenhang mit einer abwasserabgabenrechtlichen Umlage ausgeführt, für den Fall, daß bei der Bemessung dieser Umlage etwaige (Gebühren-)Vorleistungen außer Betracht blieben, führe das zu einer nicht mit dem Gleichheitssatz vereinbaren Doppelbelastung einzelner Umlageschuldner. Der Sache nach ging es in diesen Entscheidungen jeweils um Konstellationen, in denen eine Gruppe von Grundeigentümern im Verhältnis zu einer anderen Gruppe deshalb unterschiedlich belastet wurde, weil die Angehörigen der ersten Gruppe anders als die der zweiten Gruppe für die gleiche gemeindliche Leistung (Abwasserbeseitigung) in der einen oder anderen Weise "vorbelastet" waren und sich deshalb die nunmehr erfolgende gleichmäßige Abgabenerhebung als gleichheitswidrige Doppelbelastung auswirken konnte. Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war der Ertrag der von der Klägerin im Jahre 1955 verlangten Anschlußgebühr nicht zur Deckung des Herstellungsaufwands der Entwässerungseinrichtung, sondern zur Deckung des Aufwands für das Vorhalten dieser Einrichtung (Unterhaltungsaufwand) bestimmt. Danach war die Anschlußgebühr nicht die Gegenleistung für eine gemeindliche Herstellungsleistung, sondern für eine andere gemeindliche Leistung, die in der Vorhaltung (Bereithaltung) der Einrichtung bestand. Die im Jahre 1955 von der Klägerin gezahlte Anschlußgebühr war - mit anderen Worten - ein Entgelt für die Duldung der Einleitung der Hausabwässer in den städtischen Kanal. Angesichts dessen fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheids vom 24. August 1987 könne das auf den Gleichheitssatz zurückgehende bundesverfassungsrechtliche Doppelbelastungsverbot entgegenstehen.
Zusätzlich klargestellt werden mag folgendes: Für ein nicht an den Gleichheitssatz geknüpftes Verbot (weniger der materiellen Doppelbelastung als) einer mehrfachen Heranziehung und in diesem Sinne eines, wie das Berufungsgericht für das Landesrecht erörtert, "Prinzips der Einmaligkeit der Beitragsheranziehung" gibt das Bundesrecht nichts her. Richtig ist allerdings, daß Erschließungsbeitragspflichten nur einmal entstehen können (s. etwa Urteil vom 21. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 29.82 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 89 S. 41 <42>). Diese Einmaligkeit des Entstehens, von der naturgemäß auch eine gewisse abschirmende Wirkung in Richtung auf materielle Doppelbelastungen ausgeht, hat jedoch im Erschließungsbeitragsrecht Gründe, die auf die Eigenart gerade des Erschließungsbeitragsrechts zurückgehen, nämlich darauf, daß bei den in § 127 Abs. 2 BauGB bezeichneten Erschließungsanlagen das bundesrechtliche Erschließungsbeitragsrecht und landesrechtliches (insbesondere Straßenausbau-)Beitragsrecht potentiell gewissermaßen aufeinanderfolgen (vgl. § 128 Abs. 2 BauGB) und aus diesem Zusammentreffen zweier Rechtskreise ein Abgrenzungsbedarf folgt. Dem ist - als wichtiger Bestandteil der Abgrenzung - jene Einmaligkeit des Entstehens zugeordnet; daraus lassen sich dementsprechend - jedenfalls kraft Bundesrechts - keine das Erschließungsbeitragsrechtüberschreitenden Schlüsse ziehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 4 703,40 DM festgesetzt.