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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.02.1992, Az.: BVerwG 1 C 39.88

Streitwertänderung nach Gegenvorstellung; Zu niedrig angesetztes Einkommen des Klägers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.02.1992
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 39.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 21677
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Februar 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe
beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses vom 27. März 1990 auf 12.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

1.

Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers bittet mit einer Gegenvorstellung um Überprüfung des Beschlusses vom 27. März 1990, mit dem der Senat den Streitwert für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt hat. Der Prozeßbevollmächtigte hält diesen Streitwert für zu niedrig und trägt vor, der Umsatz der Straußwirtschaft des Klägers sei ausweislich eines Prüfungsberichts des zuständigen Finanzamts in den letzten Jahren von ca. 160.000 DM auf 223.000 DM gestiegen. Das hierauf entfallende zu versteuernde Einkommen des Klägers sei zwar schwer zu ermitteln, liege aber jedenfalls erheblich über 6.000 DM. Der Kläger habe zuletzt trotz seiner Verluste aus Vermietung und Verpachtung ein Einkommen von 29.000 DM versteuern müssen.

2

2.

Die Gegenvorstellung gibt dem Senat Anlaß, seinen Beschluß vom 27. Mätz 1990 nach § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG von Amts wegen zu ändern und den Streitwert für das Revisionsverfahren auf 12.000 DM festzusetzen.

3

Zwar ist inzwischen die Sechsmonatsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG verstrichen. Dies hindert den Senat aber nicht an der Änderung seines Beschlusses. Wie sich aus der Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG ableiten läßt, kommt es nur darauf an, daß die Gegenvorstellung, die den Anstoß zur Änderung gibt, innerhalb der Frist des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG beim Gericht eingegangen ist (Beschluß vom 8. September 1987 - BVerwG 3 C 3.81 - Buchholz 360 § 25 GKG Nr. 2). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.

4

Der Streitwert ist gemäß den §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Das Interesse, das der Kläger mit seiner Revision verfolgte, bestand darin, den Betrieb seiner Straußwirtschaft nicht nur mit 40, sondern mit 80 Sitzplätzen fortführen zu dürfen. Nach dem Entwurf eines Streitwertkatalogs (NVwZ 1989, 1042 <Stichwort: Gewerberecht>), an dem sich der Senat im Jahre 1990, als das Revisionsverfahren beendet wurde (vgl. § 15 Abs. 1 GKG), zu orientieren pflegte, ist als Streitwert für die Anfechtungsklage gegen eine Gewerbeuntersagung der "Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 12.000 DM" vorgesehen. Da es im vorliegenden Fall nicht um eine Gewerbeuntersagung (vgl. § 35 GewO) ging, sondern der Sache nach lediglich um eine Reduzierung des Straußwirtschaftsbetriebs von 80 auf 40 Sitzplätze, hat der Senat seinerzeit mangels anderweitiger Anhaltspunkte einen Streitwert von 6.000 DM festgesetzt. Die konkreten Angaben, die in der Gegenvorstellung des Prozeßbevollmächtigten enthalten sind, überzeugen den Senat jedoch davon, daß die Bedeutung der Sache für den Kläger erheblich über diesen Betrag hinausgeht. Sie ergeben indessen nicht mit hinreichender Klarheit, daß der genannte Unterschied der Sitzplatzzahl mit einer jährlichen Gewinndifferenz von mehr als 12.000 DM verbunden wäre. Deshalb hält der Senat die im Entwurf eines Streitwertkatalogs für Gewerbeuntersagungen angesetzte Mindestsumme von 12.000 DM auch hier für angemessen.

Meyer
Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe