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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.02.1992, Az.: BVerwG 2 WD 61.91

Disziplinarverfahren gegen früheren Soldaten wegen fortgesetzter vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit versuchter Nötigung; Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht in Form von gefährdendem Verhalten auf der Autobahn durch Nötigung anderer Verkehrteilnehmer; Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten als Verkehrsrowdy; Verhängung eines Beförderungsverbotes für die Dauer von 18 Monaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.02.1992
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 61.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 19743
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 25.07.1991 - AZ: 12 VL 11/91

Prozessgegner

Unteroffizier ..., geboren am ...

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 11. Februar 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Oberst Elkemann, Unteroffizier Haake als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 25. Juli 1991 aufgehoben.

Gegen den Soldaten wird wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von 18 Monaten verhängt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der nunmehr 23 Jahre alte Soldat begann nach dem Besuch der Grund- und Hauptschule, die er am 30. Juni 1984 mit dem Abschlußzeugnis verließ, eine Lehre als Koch, die er am 26. Januar 1987 mit der Abschlußprüfung erfolgreich beendete. Danach arbeitete er, unterbrochen von kurzzeitiger Arbeitslosigkeit, in dem erlernten Beruf.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde er zum 5. April 1988 zu einer viermonatigen Eignungsübung zur ... schule in L. einberufen und mit Urkunde vom 22. Juli 1988 am 5. August 1988 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Obergefreiten UA ernannt. Seine Dienstzeit wurde auf vier Jahre bis zum 4. April 1992 festgesetzt. Ober sein Gesuch auf Verlängerung der Dienstzeit auf acht Jahre ist zwar noch nicht entschieden, der Soldat geht aber davon aus, daß er mit Ablauf des 4. April 1992 aus der Bundeswehr ausscheiden wird.

3

Nachdem der Soldat vom 3. Januar 1989 bis 2. April 1989 den Lehrgang "Verpflegungsdienst Militärfachliche Ausbildung Maat Verwendungsreihe 62" und vom 4. April 1989 bis 2. Juli 1989 den Maatenlehrgang jeweils mit der Abschlußnote "befriedigend" bestanden hatte, wurde er mit Urkunde vom 9. Juni 1989 mit Wirkung vom 1. Juli 1989 zum Maat befördert.

4

Nach der Grundausbildung Verpflegungsdienst bei der ... schule wurde der Soldat zum 1. Juli 1988 zum Schnellen Minensuchboot "F." im ... geschwader in K. als Verpflegungsgast und zum 3. Januar 1989 zur 3./...schule in L. versetzt. wo er an dem Lehrgang "Verpflegungsdienst Militärfachliche Ausbildung Maat Verwendungsreihe 62" teilnahm. Zum 4. April 1989 wurde er zur Teilnahme am Maaten-Lehrgang zur 4./...schule in ... zum 4. Juli 1989 zum Schnellen Minenkampf boot "P." im ... geschwader in K. als Verpflegungsmaat und zum 3. Juli 1990 zur Nachschubstaffel des ... geschwaders ... in T. als Verpflegungsmaat versetzt. Unter vorangehender Kommandierung wurde er mit Wechsel der Teilstreitkraft zum 1. Oktober 1991 zur 8./...regiment ... in L. als Feldkochunteroffizier und Truppführer versetzt.

5

In der Beurteilung vom 26. September 1990 wurde der Soldat in seiner Verwendung als Verpflegungsmaat als junger, unbeschwerter Soldat beschrieben, der sich bemüht, die ihm übertragenen Aufgaben zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten auszuführen, der nach Aufforderung durch seine Vorgesetzten gewissenhaft arbeitet und gute Leistungen erzielen kann, durch sein Verhalten gegenüber Untergebenen Vertrauen gewinnt, beharrlich und zielstrebig seine Arbeiten erledigt, sich in die Gemeinschaft einpaßt und der beim Umgang mit Kameraden aufgeschlossen und verträglich ist. In der gebundenen Beschreibung wurden seine Leistungen zweimal mit "3" und elfmal mit "4" bewertet. Ein Ausprägungsgrad im Rahmen der freien Beschreibung wurde ihm nicht erteilt. In der Beurteilung vom 27. Januar 1992, die der Senat in diesem Verfahren angefordert hat, werden die dienstlichen Leistungen des Soldaten als Feldkochunteroffizier und Truppführer in der gebundenen Beschreibung einmal mit "2", fünfmal mit "3" und achtmal mit "4" bewertet. In der freien Beschreibung wurde ihm kein Ausprägungsgrad erteilt.

6

Außer der Verurteilung im sachgleichen Strafverfahren enthält das Bundeszentralregister für ihn keine Eintragung. Disziplinar wurde er nicht gemaßregelt.

7

Der Soldat ist ledig und hat keine Kinder. Er erhält Dienstbezüge aus der 2. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in Hohe von insgesamt 2.285,99 DM brutto. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge, einer vermögenswirksamen Leistung und einer Abtretung werden ihm tatsächlich 1.791,37 DM ausgezahlt. Für den Kauf eines Autos hat er im Mai 1991 ein Darlehen in Hohe von 19.000 DM aufgenommen, das er bis 1994 in monatlichen Raten in Höhe von 450 DM zurückzahlt. Für Versicherungen zahlt er monatlich ca. 100 DM. Seine finanziellen Verhältnisse sind geordnet. Nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr will er bei einer Hotelfachschule in H. einen siebenmonatigen Meisterkurs besuchen und anschließend als Koch tätig werden.

8

II

Im März 1990 kam es zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts R. vom 5. Juli 1990 - 9 Cs 512/90 -, rechtskräftig seit dem 24. Juli 1990, wurde gegen ihn wegen fortgesetzter vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit versuchter Nötigung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 DM festgesetzt. Darüber hinaus wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf einer Frist von zehn Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

9

In dem mit Verfügung des Kommandeurs der P.division vom 25. Februar 1991 durch Aushändigung am 4. März 1991 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten in der Anschuldigungsschrift vom 10. Juli 1991 folgendes Verhalten als Dienstvergehen zur Last:

"Am Freitag, dem 30. März 1990, zwischen 09.30 und 09.45 Uhr verhielt sich der Soldat wiederholt auf der BAB 7 in Fahrtrichtung, F. im Bereich der Gemeinden K. und L. seinem Pkw Opel-Kadett, amtliches Kennzeichen ..., in nachstehend aufgeführter Weise vorsätzlich grob verkehrswidrig und rücksichtslos gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und gefährdete diese beziehungsweise deren Fahrzeuge dadurch fahrlässig. Durch seine Fahrweise versuchte er zugleich, die betroffenen Verkehrsteilnehmer zum Freimachen der Überholspur zu nötigen, um selbst schneller zu seiner damaligen Einheit zu gelangen.

a)
Um 09.32 Uhr fuhr der Soldat in Höhe von km 92,5 auf einer Meßstrecke von 629 m mit einer vorhaltbaren Geschwindigkeit von 136 km/h in einem Abstand von ca. 10-12 m hinter dem Pkw VW-Passat ... auf dem linken Fahrstreifen. Der korrekte Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug hätte 68 m betragen; der Abstand, bei dessen Unterschreiten eine konkrete Gefährdung des vorausfahrenden Fahrzeugs liegt (sog. Gefährdungsabstand), belauft sich bei der vorhaltbaren Geschwindigkeit auf 30,22 m.

b)
Um 09.34 Uhr näherte sich der Soldat in Höhe von km 88,5 mit einer Geschwindigkeit von ca. 190 km/h dem - für ihn deutlich erkennbar in einem Überholvorgang befindlichen - Pkw Mercedes ..., setzte während des Heranfahrens den linken Fahrtrichtungsanzeiger, bremste sein Fahrzeug erst kurz hinter dem Mercedes ab und folgte diesem auf einer Meßstrecke von 197 m mit einer vorhaltbaren Geschwindigkeit von 140 km/h in einem Abstand von ca. 5 m. Der korrekte Sicherheitsabstand hätte 70 m betragen; der Gefährdungsabstand liegt hier bei 31,11 m.

c)
Um 09.34 Uhr fuhr der Soldat in Höhe von km 87,5 auf den im Überholen begriffenen Pkw Renault ... ... so dicht auf, daß auf einer Meßstrecke von 106 m bei einer vorhaltbaren Geschwindigkeit von 113 km/h der Abstand 5 m und weniger betrug. Um seiner Absicht, den Vorausfahrenden zum Räumen der Überholspur zu veranlassen, Nachdruck zu verleihen, lenkte er sein Fahrzeug bis an den linken Begrenzungsstreifen und nutzte, während der Renault-Fahrer noch die Überholspur verließ, den asphaltierten Mittelstreifen, um dieses Fahrzeug bereits überholen zu können.

Der korrekte Sicherheitsabstand hätte 56,5 m betragen; der Gefährdungsabstand beträgt in diesem Fall 25,11 m."

10

Die 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord stellte den Soldaten am 25. Juli 1991 von dem in den Anschuldigungspunkten a) und c) enthaltenen Vorwurf, jeweils eine Nötigung begangen zu haben, frei. Sie befand ihn, soweit er in drei Fällen dicht an die vor ihm fahrenden Pkw heranfuhr und im Anschuldigungspunkt b) durch Betätigen des linken Blinkers den vor ihm fahrenden Fahrer bewegen wollte, auf die rechte Fahrspur auszuweichen, wegen jeweils vorsätzlicher, soweit er die vor ihm fahrenden Personen und Pkw gefährdete, jeweils fahrlässiger Verletzung seiner Pflicht, sich außer Dienst und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative SG), eines Dienstvergehens gemäß § 23 Abs. 1 SG für schuldig und stellte das Verfahren ein.

11

Sie führte zur Begründung aus:

12

Bei der Maßnahmebemessung sei davon auszugehen, daß es sich beim Verhalten des Soldaten insgesamt um ein nicht unerhebliches Dienstvergehen handele. Wer als Zeitsoldat, wie dies hier geschehen sei, in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise auf der Autobahn am Steuer seines Pkw auf der linken Fahrspur mit hoher Geschwindigkeit fahrend in drei Fällen so dicht an vor ihm fahrende Pkw heranfahre, daß diese und deren Insassen gefährdet würden und in diesem Zusammenhang in einem Fall versuche, den vor ihm fahrenden Fahrer eines Pkw zu nötigen, die Fahrspur zu wechseln, begründe durch ein derartiges Verhalten nicht unbeachtliche Zweifel an seiner Rechtstreue und seinem Verantwortungsbewußtsein und damit an seiner Zuverlässigkeit. Dies aber lasse - und zwar auch dann, wenn es sich um außerdienstliches Fehlverhalten handele - Rückschlüsse auf die dienstliche Verantwortungsebene und Zuverlässigkeit und damit auf die dienstliche Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten zu, die in gleicher Weise in Frage gestellt würden. Mit einer Straßenverkehrsgefährdung würden erhebliche Gefahren für das Leben, die Gesundheit und das Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer begründet. Dabei hänge es häufig nur vom Zufall ab, ob es zu schwerwiegenden Unfällen komme oder nicht. Bereits unter diesem Gesichtspunkt vertrete die Truppendienstkammer die Auffassung, daß der Ausgangspunkt für eine disziplinare Ahndung eines derartigen Dienstvergehens die Verhängung einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme sein müsse. Dies gelte um so mehr, wenn weiter berücksichtigt werde, daß der Soldat in einem Fall versucht habe, den Fahrer eines vor ihm fahrenden Pkw zu nötigen. Dabei sei erschwerend zu berücksichtigen, daß es sich hier um einen Maaten, also um einen Vorgesetzten handele. Gerade von einem Vorgesetzten werde erwartet, daß er in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel gebe. Nur wenn er dieses Beispiel gebe - und dies gelte auch für den außerdienstlichen Pflichtenbereich - könne er von seinen Untergebenen erwarten, daß diese, am Vorbild ihres Vorgesetzten orientiert, ihrerseits ihre Pflichten nach besten Kräften und aus innerer Oberzeugung heraus erfüllten. Ein derartiges Beispiel habe der Soldat in diesem Falle jedoch nicht gegeben. Auf der anderen Seite stünden diesen erschwerenden Gesichtspunkten auch Milderungsgründe gegenüber, die von der Truppendienstkammer berücksichtigt worden seien. Mildernd wirke zunächst, daß sich der Soldat bis zu den Vorfällen, die Gegenstand dieses Verfahrens seien, auf Grund seiner jugendlichen Unbekümmertheit keine besonderen Gedanken über seine Verantwortung im Straßenverkehr gemacht habe. Er habe sich mit seinem Fahrverhalten den auf einer Autobahn herrschenden Gepflogenheiten angepaßt und seinen 130 PS starken Pkw angesichts der Tatsache, daß auf Autobahnen eine Geschwindigkeitsbegrenzung generell nicht gegeben sei, voll ausgefahren. Dies habe dazu geführt, daß der Soldat innerhalb eines Überholmanövers in insgesamt drei Fällen sehr schnell und sehr dicht an vor ihm auf der linken Fahrspur fahrende Pkw herangefahren sei. Über die damit verbundenen Gefahren sei er sich bis dahin noch nicht im klaren gewesen. Zwar stehe fest, daß das Verhalten des Soldaten insgesamt grob verkehrswidrig und auch rücksichtslos gewesen sei, jedoch handele es sich insbesondere unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes nicht um einen sogenannten "Verkehrsrowdy". Der Soldat sei außerdem bis zu diesem Zeitpunkt im Straßenverkehr nicht in Erscheinung getreten und sei auch in diesem Zusammenhang nicht besonders ermahnt worden. Für den Soldaten sprächen ferner seine dienstlichen Leistungen. Zwar sei er in seiner Beurteilung vom 26. September 1990 überwiegend lediglich mit der Note "4" bewertet worden. Danach habe er jedoch seine Leistungen erheblich gesteigert. Der Zeuge Kapitänleutnant K. habe den Soldaten in der Hauptverhandlung überwiegend mit den Noten "2" und "3" beurteilt. Der Zeuge würde darüber hinaus eine Dienstzeitverlängerung des Soldaten befürworten. Insoweit habe er sich nach dem von ihm begangenen Dienstvergehen im dienstlichen Bereich bewährt. In dieses insgesamt positive Bild gehöre auch, daß der Soldat disziplinar noch nicht gemaßregelt worden sei. Schließlich sei mildernd zu berücksichtigen, daß der Soldat im sachgleichen Strafverfahren mit einer Geldstrafe in Höhe von 1.200 DM belegt worden sei. Darüber hinaus sei ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden, sein Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen worden, ihm vor Ablauf einer Frist von zehn Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Dies alles habe den Soldaten erheblich belastet. Darüber hinaus spreche zugunsten des Soldaten, daß er den Sachverhalt zugegeben und vor allem, daß er das Unrecht seiner Handlung eingesehen habe. Unter Berücksichtigung aller Umstände, die zu Lasten des Soldaten, aber auch zu seinen Gunsten sprächen, halte die Truppendienstkammer ein Beförderungsverbot noch nicht für verwirkt. Statt dessen halte sie lediglich die nächstmildere Maßnahme, nämlich eine Gehaltskürzung, für angemessen und erforderlich. Der Verhängung einer Gehaltskürzung stehe in diesem Falle jedoch die Regelung des § 8 WDO entgegen. Der Soldat sei durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts R. vom 5. Juli 1990 wegen des Sachverhaltes, der auch Gegenstand des disziplinargerichtlichen Verfahrens sei, mit einer Geldstrafe belegt worden. Gemäß § 8 Satz 1 WDO dürfe aber wegen ein und desselben Sachverhaltes neben einer bereits verhängten Strafe oder Ordnungsmaßnahme eine einfache Disziplinarmaßnahme oder eine Gehaltskürzung nur dann gegen einen Soldaten verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich sei, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten, oder wenn durch das Verhalten des Soldaten das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt worden sei. Diese Ausnahmen lägen hier nicht vor. Die militärische Ordnung könne in diesem Falle auch ohne eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme aufrechterhalten werden. Der Soldat besitze nach wie vor das Vertrauen seines Vorgesetzten. Sein Fehlverhalten habe auch keine Auswirkungen auf die Truppe gehabt und sich nicht innerhalb seiner Einheit herumgesprochen. Der Soldat habe zur Tatzeit nicht die Uniform getragen. Eine Störung der militärischen Ordnung sei dementsprechend nicht erkennbar. Schließlich sei durch das Fehlverhalten des Soldaten auch nicht das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt worden. Sein Fehlverhalten stelle sich allein als Verletzung seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außer Dienst gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative SG dar. Eine ernsthafte Ansehensschädigung der Bundeswehr sei somit nicht gegeben. Dies habe zur Folge, daß die Verhängung einer Gehaltskürzung neben der bereits ausgesprochenen Strafe nicht möglich sei, so daß das Verfahren gemäß § 10.4 Abs. 3 i.V.m. § 104 Abs. 1 WDO einzustellen sei.

13

Der Wehrdisziplinaranwalt hat gegen das ihm am 6. September 1991 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 1. Oktober 1991, der am 2. Oktober 1991 bei der Truppendienstkammer eingegangen ist, zuungunsten des Soldaten Berufung eingelegt und beantragt, diesen zu einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme zu verurteilen.

14

Zur Begründung hat er vorgetragen:

15

Dem Truppendienstgericht sei beizupflichten, wenn es nach dem festgestellten Sachverhalt zu dem Ergebnis komme, daß der Soldat sich grob verkehrswidrig und rücksichtslos verhalten und seine Fahrweise dazu geführt habe, daß die vor ihm fahrenden Pkw und deren Insassen gefährdet worden seien. Auch der Feststellung der Kammer, daß sich der Soldat darüber hinaus im klaren gewesen sei, daß er in allen angeschuldigten Fällen zu dicht aufgefahren sei, sei uneingeschränkt zuzustimmen. Die weitere Feststellung der Kammer, der Soldat habe in den Anschuldigungspunkten a) und c) die vor ihm fahrenden Pkw-Fahrer nicht genötigt, den Überholvorgang zu beenden und die Überholspur sofort freizugeben, treffe nicht zu. Aus den Urteilsgründen der Kammer sei zwar nicht unmittelbar zu entnehmen, auf Grund welcher Überlegungen und Feststellungen sie zu diesem Ergebnis gekommen sei, maßgebliches Indiz hierfür sei jedoch offensichtlich gewesen, daß der Soldat nicht zusätzlich zu seinem verkehrsgefährdenden Fehlverhalten wie im Fall b) auch noch Blink- oder Hupzeichen gegeben habe, um seine Überholabsicht zu demonstrieren. Die Fälle a) und c) der Anschuldigungsschrift dürften insoweit nicht isoliert betrachtet werden. Der Soldat habe, wie er selbst unumwunden eingeräumt habe, möglichst schnell nach S. bei R. gelangen wollen und habe deswegen, wie die Kammer im übrigen zutreffend ausgeführt habe, "auf der Bundesautobahn A 7 seinen 130 PS starken Pkw voll" ausgefahren. Bei dem dichten Auffahren sei es ihm ausschließlich darum gegangen, in der Verfolgung seines Zieles keine Verzögerung zu erfahren. Die vor ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer sollten, wie im Strafverfahren auch festgestellt worden sei, dadurch veranlaßt werden, ihm die Überholspur umgehend freizugeben. Daß er im Fall b) zusätzlich Blinkzeichen gesetzt habe, schließe diese Wertung nicht aus. Das dichte Auffahren sei von den vorausfahrenden Pkw-Fahrern auch als Nötigung empfunden worden. Der Kammer wäre in ihrer Argumentation, daß der Soldat in den Anschuldigungspunkten a) und c) nicht habe nötigen wollen, sondern ohne Nötigungsabsicht mit dem Überholvorgang zuwarten wollte, bis die vor ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer von sich aus die Überholspur freigeben würden, allenfalls dann zu folgen, wenn der Soldat den sogenannten Gefährdungsabstand nicht oder nur geringfügig für lediglich kurze Zeitabschnitte unterschritten hätte. Ein Auffahren mit einer Geschwindigkeit zwischen 134 und 153 km/h über einen Zeitraum von 15,84 Sekunden über eine Strecke von 629 m zeitweise bis auf 10 m bis 12 m (Anschuldigungspunkt a)) und mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h über einen Zeitraum von 3,20 Sekunden über eine Strecke von 106 m teilweise bis auf ca. 5 m (Anschuldigungspunkt c)) lasse nur die Folgerung zu, daß der Soldat die vor ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer in ihrem Entschluß, ihren Überholvorgang abzubrechen und für ihn die Überholfahrspur freizugeben, unmittelbar beeinflussen wollte und sie somit genötigt habe. Die Freistellung des Soldaten vom Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr in den Anschuldigungspunkten a) und c) sei somit nicht gerechtfertigt. Im übrigen habe die Kammer eine laufbahnhemmende Maßnahme deshalb noch nicht für verwirkt angesehen, weil sie das Verhalten des Soldaten noch nicht als besonders verwerfliches verkehrswidriges Fehlverhalten (Rowdytum) eingestuft habe. Diesen Maßnahmebemessungsüberlegungen der Kammer könne er, der Wehrdisziplinaranwalt, nicht folgen. Wie sich aus den Videoaufzeichnungen der Polizei ergebe, sei der Soldat in kaum noch zu überbietender Verantwortungslosigkeit mit hoher Geschwindigkeit in drei Fällen bis auf wenige Meter auf vor ihm fahrende Verkehrsteilnehmer aufgefahren. Gerade bei den sehr hohen Geschwindigkeiten auf Autobahnen würden durch das zu dichte Auffahren die Reaktionszeiten der Auffahrenden dermaßen verkürzt, daß bei lediglich geringfügigen, plötzlichen Verzögerungen der Vorausfahrenden Auffahrunfälle unvermeidlich würden. Der Soldat habe sich in keiner Notlage befunden. Er habe lediglich rechtzeitig in S. sein wollen, um zwei Kameraden abzuholen. Um dieses Ziel zu erreichen, habe er alle Bedenken zurückgestellt. Ein Soldat, der letztlich um seines Vorteils willen andere Menschen und sich selbst in Lebensgefahr bringe, offenbare ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit und begründe damit ernsthaft Zweifel an seiner Zuverlässigkeit als Vorgesetzter. Er stelle mit einem solchen, zwar außerdienstlichen, aber gravierenden Fehlverhalten mit hohem Verhaltensunwert seine dienstliche Verantwortungsbereitschaft und Zuverlässigkeit und damit die dienstlich zu fordernde Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit in Frage. Es sei schwerlich nachzuvollziehen, wie die Kammer ein derartiges Fehlverhalten noch als ein "auf einer Autobahn herrschenden Gepflogenheiten angepaßtes Verhalten" habe werten können.

16

Das Fehlverhalten des Soldaten sei insgesamt als so gravierend einzustufen, daß die Verhängung eines Beförderungsverbotes auch unter Berücksichtigung von in der Person des Soldaten liegenden Milderungsgründen geboten sei. Dabei könne mildernd nicht berücksichtigt werden, wie die Kammer meine, daß der Soldat im sachgleichen Strafverfahren bereits mit einer Geldstrafe in Höhe von 1.200 DM belegt und ihm die Fahrerlaubnis für nahezu ein Jahr entzogen worden sei. In Anbetracht der erdrückenden Beweise durch die Videoaufzeichnungen könne auch nicht zugunsten des Soldaten gewertet werden, daß er den Sachverhalt zugegeben habe.

17

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

18

2.

Das zuungunsten des Soldaten geführte Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt worden. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls die angemessene Maßnahme zu finden.

19

3.

Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts erwies sich als begründet.

20

Der Senat hat auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke, der gemäß § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussage des Zeugen Kapitänleutnant K. in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges und der Aussage des in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Zeugen Polizeimeister E. sowie auf Grund der Inaugenscheinnahme der polizeilichen Video- und Audioaufzeichnungen vom 30. März 1990 folgenden Sachverhalt festgestellt:

21

Ende März 1990 lag das schnelle Minenkampfboot "P.", zu dessen Besatzung der Soldat gehörte, in der Werft in S. bei R. Während dieser Werftliegezeit wurde der Soldat für die Zeit vom 28. März bis zum 30. März 1990 im Rahmen eines Dienstzeitausgleiches vom Dienst freigestellt. Er fuhr am Abend des 27. März 1990 mit seinem Pkw in seinen Heimatort P. und hielt sich in den folgenden Tagen dort auf.

22

Am 29. März 1990, einem Donnerstag, dem setzte sich der Soldat von P. aus fernmündlich mit zwei Kameraden, die ebenfalls zur Besatzung des Minenkampfbootes "P" gehörten und im Saarland wohnten, in Verbindung. Bei diesem Telefongespräch vereinbarte der Soldat mit seinen Kameraden, die mit ihm für Wochenendheimfahrten eine Fahrgemeinschaft gebildet hatten, daß er sie mit seinem Pkw am 30. März 1990 in S. abholen und sie noch am selben Tage nach P. bringen werde.

23

Dort hatten sie ihren Pkw für die Weiterfahrt abgestellt. Da für seine beiden Kameraden am 30. März 1990 das Dienstende auf 11.00 Uhr festgelegt worden war, sie jedoch bereits ab 10.00 Uhr aufbrechen konnten, verließ der Soldat mit seinem Pkw, einem Opel-Kadett GSI, amtliches Kennzeichen ... gegen 00.00 Uhr P. und fuhr auf der Bundesautobahn Frankfurt/Main-Kassel-Hannover-Hamburg in Richtung des ca. 600 km entfernt liegenden S. Der Soldat, der seit Juni 1986 den zivilen Führerschein besaß, befuhr diese Strecke seit zwei Jahren an den Wochenenden. Während der Fahrt wurde er müde und entschloß sich, bei H. eine Ruhepause einzulegen. Er stellte seinen Pkw auf einem Parkplatz ab und schlief dort ein. Nach ca. drei Stunden wachte er auf und stellte fest, daß er angesichts der noch vor ihm liegenden Strecke nur mit Mühe S. bis 10.00 Uhr werde erreichen können. In der Folgezeit fuhr er daher auf der Bundesautobahn A 7 seinen 130 PS starken Pkw voll aus.

24

Gegen 9.30 Uhr befuhr der Soldat die Bundesautobahn A 7 bereits zwischen N. und R. in Höhe der Gemeinden K. und L. Zu diesem Zeitpunkt herrschte auf der in Richtung Norden führenden Fahrbahn eine durchschnittliche Verkehrsdichte. Die Sicht war gut, die Fahrbahn trocken. Um 9.30 Uhr befand sich der Soldat mit seinem Pkw auf der linken Fahrspur der Autobahn und schloß mit deutlich höherer Geschwindigkeit zu einem mit den Polizeibeamten R. und E. besetzten neutralen Funkstreifenwagen auf, der gerade mit einer Geschwindigkeit von 140 bis 150 km/h einen Überholvorgang durchführte. Der Soldat folgte dem Streifenwagen ca. 300 bis 400 m in einer Entfernung unter 10 m. Als sich auf dem rechten Fahrstreifen eine Lücke bot, ließ Polizeiobermeister R. den Soldaten passieren und folgte ihm anschließend, während der Zeuge E. mittels einer im Streifenwagen eingebauten Videoanlage, die gekoppelt ist mit einem geeichten Geschwindigkeitsmesser und einem Police-Piloten, die weitere Fahrweise des Soldaten aufzeichnete.

25

Der Soldat verblieb auf der linken Fahrspur und setzte von 9.32 Uhr bis 9.34 Uhr seinen Überholvorgang fort.

26

Im Rahmen dieses Manövers schloß er zunächst bei Kilometerzeichen 92,5 dicht auf den ebenfalls auf der linken Fahrspur fahrenden Pkw VW-Passat, amtliches Kennzeichen ..., auf und fuhr mit einer vorhaltbaren Geschwindigkeit von 136 km/h über einen Zeitraum von 15,84 Sekunden und über eine Strecke von 629 m in einer Entfernung von ca. 10 m bis 12 m hinter dem vor ihm fahrenden Pkw her. Der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug betrug somit weniger als 2/10 des halben Tachowertes und war geringer als der Gefährdungsabstand, der bei 30,22 m lag. Der Soldat fuhr deshalb so dicht auf den vor ihm fahrenden Pkw auf, um dessen Fahrer zu veranlassen, möglichst schnell auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln. Nachdem der vor ihm fahrende Pkw auf die rechte Fahrspur gesteuert worden war, überholte der Soldat diesen Pkw und fuhr unter Erhöhung seiner Geschwindigkeit auf 190 km/h weiter auf der linken Fahrspur. Dabei überholte er mehrere Fahrzeuge.

27

Um 9.34 Uhr näherte er sich beim Kilometerzeichen 88,5, weiterhin auf der linken Fahrspur fahrend, mit einer Geschwindigkeit von ca. 190 km/h einem vor ihm auf der linken Fahrspur fahrenden Pkw Mercedes, amtliches Kennzeichen ..., der sich gerade in einem Überholvorgang befand. Auch an diesen Pkw fuhr der Soldat dicht heran und fuhr mit einer vorhaltbaren Geschwindigkeit von 140 km/h über einen Zeitraum von 4,77 Sekunden und über eine Strecke von 197 m in einem Abstand von ca. 5 m hinter diesem Pkw her. Damit hielt er weniger als 1/10 des halben Tachowertes ein und unterschritt den Gefährdungsabstand, der bei 31,11 m lag, beträchtlich. Während dieser Zeit und bereits zuvor hatte der Soldat sein Fahrzeug an den linken Fahrbahnrand gelenkt und den linken Blinker seines Pkw für die Dauer von insgesamt ca. 20 Sekunden in Gang gesetzt. Er wollte durch seine bedrängende Fahrweise und durch die Blinkanzeige den vor ihm fahrenden Fahrer veranlassen, die linke Fahrspur freizugeben. Der Fahrer des Mercedes kam dem nach, sobald sich ihm die Gelegenheit dazu bot.

28

Nachdem der Soldat diesen Pkw überholt hatte, schloß er, weiter auf der linken Fahrspur fahrend, noch um 9.34 Uhr beim Kilometerzeichen 87,5 auf einen im Überholen begriffenen Renault, amtliches Kennzeichen ..., auf. Der Soldat fuhr auch an diesen Pkw dicht heran und folgte ihm mit einer vorhaltbaren Geschwindigkeit von ca. 113 km/h über einen Zeitraum von 3,20 Sekunden und über eine Strecke von 106 m in einem Abstand von ca. 5 m. Dabei betrug seine Entfernung zu dem vorausfahrenden Fahrzeug auch hier weniger als 1/10 des halben Tachowertes und unterschritt den Gefährdungsabstand, der 25,11 m betrug. Dabei fuhr der Soldat soweit links, daß er zum Teil mit den linken Rädern seines Pkw den linken Begrenzungsstreifen überfuhr. Mit dieser aggressiven Fahrweise wollte der Soldat den Fahrer des Renault zu einem sofortigen Abbruch seines Überholvorgangs und einem Einscheren in die rechte Fahrspur zwingen.

29

Nachdem der vor ihm fahrende Pkw die linke Fahrspur verlassen hatte, hatte der Soldat freie Fahrt. Er erhöhte seine Geschwindigkeit auf ca. 200 km/h und wechselte auf die rechte Fahrspur, bis er schließlich durch die Polizeibeamten R. und E. gestoppt wurde, die sogleich seinen Führerschein beschlagnahmten.

30

Das Verhalten des Soldaten sprach sich in seiner Einheit nicht weiter herum. Er trug zur Tatzeit keine Uniform.

31

Angesichts dieses Sachverhalts steht zur Oberzeugung des Senats fest, daß sich der Soldat im Verkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos verhalten hatte. Darüber hinaus führte seine Fahrweise dazu, daß die vor ihm fahrenden Pkw und deren Insassen gefährdet wurden. Der Soldat hatte in allen drei Fällen der Anschuldigungspunkte a) bis c) auch die Absicht, durch sein aggressives und riskantes Fahrverhalten die vor ihm fahrenden Fahrer dazu zu bewegen, auf die rechte Fahrspur auszuweichen. Wie er selbst eingeräumt hat, wollte er möglichst schnell nach S. gelangen und fuhr deshalb auf der Bundesautobahn A 7 seinen 130 PS starken Pkw voll aus. Die vor ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer sollten dabei durch seine bedrängende Fahrweise veranlaßt werden, ihm die Überholspur umgehend freizugeben, damit er sich einen Zeitgewinn verschaffen konnte. Ein Auffahren mit einer Geschwindigkeit von 136 km/h über einen Zeitraum von 15,84 Sekunden über eine Strecke von 629 m bis auf 10 m bis 12 m (Anschuldigungspunkt a)) und mit einer Geschwindigkeit von 113 km/h über einen Zeitraum von 3,20 Sekunden über eine Strecke von 106 m bis auf ca. 5 m (Anschuldigungspunkt c)) bei gleichzeitigem erheblichem Unterschreiten der Gefährdungsabstände läßt ebenso wie das Auffahren mit einer Geschwindigkeit von 140 km/h über einen Zeitraum von 4,77 Sekunden über eine Strecke von 197 m bis auf ca. 5 m unter gleichzeitigem Betätigen des linken Blinkers (Anschuldigungspunkt b)) nur die Folgerung zu, daß der Soldat die vor ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer in ihrem Entschluß, ihren Überholvorgang abzubrechen und für ihn die Überholfahrspur freizugeben, unmittelbar beeinflussen wollte und sie somit genötigt hat.

32

Der Soldat hat durch sein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses falsches Überholen im Straßenverkehr in drei Fällen, verbunden mit dreimaliger Nötigung von Verkehrsteilnehmern, jeweils teils vorsätzlich und - soweit er Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer und deren Fahrzeuge gefährdete - teils fahrlässig seine Pflicht verletzt, sich außer Dienst außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordern, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG). Er hat damit ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.

33

Das Dienstvergehen des Soldaten wiegt nach seiner Eigenart und dem Maß der Schuld (§ 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO) nicht leicht.

34

Der Soldat hat im strafrechtlichen Sinn eine fortgesetzte vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit versuchter Nötigung begangen, die auch in disziplinarer Hinsicht von Bedeutung ist. Auch wenn durch ein außerdienstliches Verkehrsdelikt eines Soldaten, der dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betraut ist und der keinen Bundeswehrführerschein besitzt, der dienstliche Bereich nicht unmittelbar berührt wird, läßt die Art und Weise, wie ein Soldat am Straßenverkehr teilnimmt, Rückschlüsse auf seine charakterliche Zuverlässigkeit und moralische Integrität zu und berührt damit seine Vertrauenswürdigkeit und seine dienstliche Verwendbarkeit. Ein außerdienstliches Straßenverkehrsgefährdungsdelikt in Tateinheit mit versuchter Nötigung ist wegen der Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer geeignet, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten ernsthaft zu beeinträchtigen. Dies gilt besonders bei einem Soldaten in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll. Um den Soldaten an seine militärischen Pflichten zu mahnen und ihn zu künftigem pflichtgemäßem Tun anzuhalten, ist deshalb eine nachdrückliche disziplinare Reaktion in Form einer laufbahnhemmenden Maßnahme notwendig.

35

Auch aus generalpräventiven Gründen ist der Maßnahmeart nach hier ein Beförderungsverbot unerläßlich.

36

Ein Zeitsoldat, der in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise auf der Autobahn mit seinem Pkw auf der linken Fahrspur mit hoher Geschwindigkeit in drei Fällen so dicht an vor ihm fahrende Pkw heranfährt, daß diese und deren Insassen gefährdet werden und darüber hinaus in allen drei Fällen versucht, die Fahrer dieser Pkw jeweils zu nötigen, die Fahrspur zu wechseln, läßt einen erheblichen Mangel an Reife sowie an Rechts-, Pflicht- und Verantwortungsbewußtsein erkennen. Der Soldat hat hierdurch das in ihn gesetzte Vertrauen in seine Zuverlässigkeit, seine Charakterstärke und moralische Integrität erschüttert. Es liegt auf der Hand, daß eine solche Verfehlung geeignet ist, das dienstliche Ansehen des Soldaten erheblich zu beeinträchtigen. Denn als Vorgesetzter ist er zur Durchführung seiner dienstlichen Aufgaben nicht nur auf seine Befehlsbefugnis, sondern in hohem Maße auch auf das Ansehen und die Autorität angewiesen, die er bei Untergebenen genießt (vgl. BVerwG NZWehrr 1987, 211). Der Soldat hat in dieser Hinsicht ein außerordentlich schlechtes Beispiel gegeben.

37

Der vorliegende Fall weist keine Milderungsgründe auf, die es erlaubten, zugunsten des Soldaten von der verwirkten laufbahnhemmenden Maßnahme abzusehen.

38

Aus der Tat selbst ergeben sich keine Milderungsgründe. Entgegen der Auffassung der Truppendienstkammer kann sich insbesondere nicht mildernd auswirken, daß sich der Soldat auf Grund seiner jugendlichen Unbekümmertheit keine besonderen Gedanken über seine Verantwortung im Straßenverkehr gemacht habe oder daß er sich mit seinem Fehlverhalten den auf einer Autobahn herrschenden Gepflogenheiten angepaßt und seinen 130 PS starken Pkw angesichts der Tatsache, daß auf Autobahnen eine Geschwindigkeitsbegrenzung generell nicht gegeben ist, voll ausgefahren habe. Er hat mit immerhin fast vierjähriger Fahrpraxis im Alter von fast 22 Jahren fortgesetzt andere Menschen und sich selbst in Lebensgefahr gebracht und hierdurch ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit und verwerflichem verkehrswidrigem Fehlverhalten zum Ausdruck gebracht. Die Gefährdung von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer war auch nicht etwa durch eine Notlage gerechtfertigt. Seine beiden Kameraden in S. hätten ohne weiteres auf ihn warten können, selbst wenn er sich noch einige Minuten verspätet hätte.

39

Milderungsgründe sind dagegen in der Person des Soldaten gegeben, die bei der Bemessung des Beförderungsverbots berücksichtigt werden konnten. Für ihn sprach, daß er seine dienstlichen Leistungen seit der Beurteilung vom 26. September 1990 steigern konnte. Der Zeuge Kapitänleutnant K. beurteilte ihn vor der Truppendienstkammer überwiegend mit den Noten "2" und "3" und befürwortete eine Dienstzeitverlängerung des Soldaten. Die Beurteilung vom 27. Januar 1992 weist dagegen zwar wiederum erhebliche Abstriche auf, ist insgesamt aber besser als diejenige vom 26. September 1990. Da er bis zu diesem Dienstvergehen weder strafgerichtlich noch disziplinar in Erscheinung getreten ist und sein Fehlverhalten einsieht, steht ferner zu erwarten, daß er sich künftig auch im außerdienstlichen Bereich rechtstreu verhalten und seine Pflichten als Soldat gewissenhaft erfüllen wird. Dafür spricht auch, daß er sich inzwischen ein weniger schnelles Fahrzeug zugelegt hat.

40

Unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände erschien dem Senat zur Pflichtenmahnung die Verhängung eines Beförderungsverbotes für die Dauer von 18 Monaten angemessen und ausreichend.

41

4.

Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts Erfolg hatte und zu einer Verurteilung führte, waren die Kosten des Verfahrens gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1, 1. Kalbsatz WDO und in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen. Es bestand kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen davon ganz oder teilweise zu entlasten oder die ihm entstandenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Bund zu überbürden.

Hacker
Roth
Dr. Widmaier
Elkemann
Haake