Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.02.1992, Az.: BVerwG 2 B 92.91
Glaubhafte Darlegung eines eine schuldhafte Fristversäumung ausschließenden Sachverhalts; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Grund Fristversäumung wegen eines nicht unterschriebenen Beschwerdeschriftsatzes; Anfertigung von Rechtsmittelschriften als eigenverantwortliche Tätigkeit des mit der Prozessführung Beauftragten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.02.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 92.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 20167
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 19.03.1991 - AZ: 4 S 1942/90
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 1992
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten, ihm wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. März 1991 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Gründe
Der fristgerecht gestellte Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 2 VwGO) wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde infolge Einreichens eines nicht unterschriebenen Beschwerdeschriftsatzes hat keinen Erfolg. Die von dem Beklagten eingelegte Beschwerde ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Der Beklagte hat keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht, der eine schuldhafte Fristversäumung ausschließt. Fehlt unter einem fristwahrenden Schriftsatz die Unterschrift des mit der Prozeßführung Beauftragten, so beruht dies in aller Regel auf einem schuldhaften Versehen desselben. Denn bei der Anfertigung von Rechtsmittelschriften handelt es sich grundsätzlich um eine eigenverantwortliche Tätigkeit des mit der Prozeßführung Beauftragten (vgl. Beschluß vom 16. November 1982 - BVerwG 9 B 14473.82 - <Buchholz 310 § 60 Nr. 128>). Ist die Prüfung des Vorhandenseins der Unterschrift auf Mitarbeiter übertragen worden, so kann der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, sofern sie glaubhaft gemacht hat, im Rahmen der Büroorganisation dafür Vorsorge getroffen zu haben, daß die Einhaltung der Fristen mit Sicherheit gewahrt wird (vgl. Beschluß vom 14. Juli 1988 - BVerwG 2 C 6.88 - <Buchholz 310 § 60 Nr. 156>; BGH, Beschluß vom 23. Oktober 1986 - VII ZB 8/86 - <VersR 1987, 383 f.>). Eine wirksame Ausgangskontrolle setzt voraus, daß die Organisation des Betriebsablaufs so gestaltet ist, daß eine Fristversäumung infolge Absendung nicht unterschriebener Schriftsätze in allen - auch in außergewöhnlichen, aber voraussehbaren - Fällen vermieden wird. Dem Vorbringen des Beklagten sind entsprechende Darlegungen nicht zu entnehmen. Er begnügt sich vielmehr damit, formelhaft darauf zu verweisen, daß der mit der Weiterleitung der Post beauftragte Mitarbeiter, zu dessen Aufgaben die Überprüfung der Schriftsätze auf Vollständigkeit gehört, sorgfältig ausgesucht worden ist, zuverlässig ist und regelmäßig kontrolliert wird. Der Beklagte trägt nichts dazu vor, daß und in welcher Weise eine wirksame Ausgangskontrolle besteht, so daß die Betriebsorganisation geeignet war, auch in besonders gearteten, außergewöhnlichen, aber doch voraussehbaren Situationen wie z.B. einer hohen Arbeitsbelastung des mit der Überprüfung der Vollständigkeit der Schriftsätze beauftragten Mitarbeiters, etwa bei gesteigerter Eilbedürftigkeit des Versands - auf eine solche Situation deutet das Vorbringen der Beschwerde hin -, das fristgerechte Einreichen einer Rechtsmittelschrift zu gewährleisten. Daher ist nicht glaubhaft gemacht, daß die Versäumung der Frist auf einem unabwendbaren Ereignis und nicht auf einem Verschulden des Beklagten beruht.
Da dem Beklagten die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann, muß die verspätet begründete Beschwerde als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
[D]ie Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes [folgt] aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat gemäß seiner ständigen Rechtsprechung in Streitsachen, mit denen eine Verbesserung der beamten- oder versorgungsrechtlichen Rechtsstellung geltend gemacht wird, pauschalierend den zweifachen Jahresbetrag der streitigen Differenz als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt, wobei er für den Jahresbetrag den 13-fachen Monatsbetrag zum Anhaltspunkt gemacht hat.
Dr. Müller
Dr. Haas