Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.01.1992, Az.: BVerwG 3 C 83.90
Rückwirkende Änderung der Bewilligungsbescheide zur Unterhaltshilfe zu Lasten des Rentenberechtigten; Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte; Zumutbarkeit einer Rückgewähr der überzahlten Rentenleistungen; Ermessensspielraum bei der rückwirkenden Änderung der Rentenbescheide wegen fehlenden Vertrauensschutzes des Begünstigten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.01.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 83.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 21720
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 14.12.1989 - AZ: II/2 E 1100/83
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- IFLA 1993, 43-46
- ZLA 1993, 28-30
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer, van Schewick und Dr. Pagenkopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. Dezember 1989 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der Vater der Kläger, Johann S. (im folgenden: Rentenberechtigter), bezog Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz - LAG -. Der Rentenberechtigte verstarb während des Verwaltungsstreitverfahrens im November 1984. Seine Witwe und Alleinerbin Anna S. verstarb im Mai 1989; sie wurde von den Klägern beerbt. Streitig ist die rückwirkende Änderung der Bewilligungsbescheide zur Unterhaltshilfe zu Lasten des Rentenberechtigten sowie die Rückforderung überzahlter Rentenleistungen.
Mit Bescheid vom 18. Juli 1973 war dem Rentenberechtigten mit Wirkung vom 1. Januar 1973 Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz bewilligt worden. Bei der Berechnung der Unterhaltshilfe wurden Einkünfte des Rentenberechtigten und seiner Ehefrau aus der gesetzlichen Rentenversicherung (LVA) angerechnet, und zwar unter Abzug eines zunächst in den Rentenleistungen enthalten gewesenen Kinderzuschusses. Entsprechend wurde von der Ausgleichsbehörde auch bei Folgebescheiden zur laufenden Unterhaltshilfe verfahren. Anläßlich einer Überprüfung wurde festgestellt, daß dem Rentenberechtigten ein Kinderzuschuß lediglich bis zum 31. März 1973 und seiner Ehefrau ein Kinderzuschuß lediglich bis zum 28. Februar 1973 gezahlt worden war.
Mit Änderungsbescheid zur Unterhaltshilfe vom 20. Dezember 1981 wurde deshalb die Unterhaltshilfe rückwirkend ab 1973 neu festgesetzt. Gleichzeitig wurde eine für die Zeit vom 1. Oktober 1973 bis einschließlich 31. Dezember 1981 in Höhe von insgesamt 19.020 DM errechnete Überzahlung zurückgefordert und die Einbehaltung der laufenden Unterhaltshilfe in Höhe von 50 DM zur Verrechnung mit der Überzahlung angeordnet.
Nach erfolglosem Vorverfahren haben die Kläger die von dem Rentenberechtigten deswegen erhobene Klage fortgeführt und geltend gemacht, die Rückforderung sei nicht gerechtfertigt. Ihrem Rechtsvorgänger stehe Vertrauensschutz zu. Seine und seiner Ehefrau Renteneinkünfte seien stets richtig angegeben und die entsprechenden amtlichen Rentenmitteilungen jeweils vorgelegt worden. Für den Rentenberechtigten sei nicht erkennbar gewesen, inwieweit der weggefallene Kinderzuschuß zur Rentenleistung für die Festsetzung der Unterhaltshilfe von Bedeutung gewesen sei. Die Rechtswidrigkeit der Unterhaltshilfebescheide sei von ihm jedenfalls nicht zu vertreten. Ferner seien die gewährten Leistungen an Unterhaltshilfe im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung des Rentenberechtigten verbraucht worden. Die Rückzahlung wäre von ihm wirtschaftlich nicht zu verkraften gewesen.
Die Kläger haben beantragt,
die angefochtenen Bescheide aufzuheben,
hilfsweise,
die geltend gemachte Rückforderung niederzuschlagen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Der Rentenberechtigte hätte erkennen müssen, daß die Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in zutreffender Höhe angesetzt worden seien. Die Rückzahlung sei auch wirtschaftlich zumutbar, da lediglich eine Verrechnung in monatlichen Raten von 50 DM geltend gemacht werde.
Der Beteiligte hat ebenfalls Klageabweisung beantragt. Er hat im wesentlichen die Auffassung vertreten, daß der Rentenberechtigte auf den Bestand der Unterhaltshilfebescheide nicht habe vertrauen können. Die geltend gemachte Entreicherung sei ohne Bedeutung. Die Rückzahlung sei auch wirtschaftlich zumutbar, zumal der Rentenberechtigte über ein Hausgrundstück verfügt habe.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat durch Urteil vom 14. Dezember 1989 die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt:
Die Rechtswidrigkeit der Unterhaltshilfebescheide für die Jahre 1973 bis 1981 sowie die Höhe der festgestellten Überzahlung werde von den Klägern nicht in Frage gestellt. Zur Rückzahlung seien die Kläger jedoch aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht verpflichtet. Der Rentenberechtigte habe sein Vertrauen in den Bestand der Bewilligungsbescheide betätigt. Der Kauf eines kleinen Zweifamilienhauses sei unter erheblicher finanzieller Mithilfe der jetzigen Erbengemeinschaft erfolgt, während die Renteneinkünfte der Eheleute S. im wesentlichen zur Finanzierung der allgemeinen Haushalts- und Lebensführung verwendet worden seien. Den Rentenberechtigten treffe kein Verschulden an der Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide, so daß sein Vertrauen in deren Bestand überwiege. Für ihn sei die Bedeutung eines in den LVA-Renten enthaltenen Kinderzuschusses für die Höhe der Unterhaltshilfe auch nicht erkennbar gewesen. Soweit in den Erklärungen über Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Nr. 14 a nach einem in den Versichertenrenten enthaltenen Zuschuß für Kinder gefragt worden sei, sei diese Rubrik von dem Rentenberechtigten nie ausgefüllt worden. In Anbetracht der Beratungs- und Aufklärungspflicht der Ausgleichsbehörde habe der Rentenberechtigte seiner Anzeigepflicht dadurch genügt, daß er den jeweiligen Betrag der ihm ausgezahlten Versichertenrente unter Vorlage der entsprechenden amtlichen Rentenbescheinigungen angegeben habe. Etwaige Unklarheiten hätte der Beklagte durch eine unmittelbare Anfrage bei den Versicherungsträgern klären können, was letztlich dann auch geschehen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beteiligten. Gerügt wird die unrichtige Anwendung der Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte. Das Verwaltungsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, zu den Einkommens-, Vermögens- und sonstigen Lebensverhältnissen der Kläger und damit zur Frage der Zumutbarkeit einer Rückzahlung der überzahlten Unterhaltshilfe, gegebenenfalls auch in Form von Ratenzahlungen, Feststellungen zu treffen. Fehlendes Verschulden und Verbrauch der empfangenen Leistungen reichten nicht aus, dem Rentenberechtigten Vertrauensschutz einzuräumen.
Der Beteiligte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Kläger beziehen sich auf ihr bisheriges Vorbringen und beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Revision des Beteiligten hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt zwar Bundesrecht. Es erweist sich jedoch im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
1.
Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, daß der Einweisungsbescheid in die Unterhaltshilfe vom 18. Juli 1973 und die Folgebescheide rechtswidrig waren, so daß eine Überzahlung (Zuvielzahlung) an Unterhaltshilfe eingetreten ist.
Nach § 270 Abs. 1 Satz 1 LAG sind Einkünfte auf die Unterhaltshilfe insoweit anzurechnen, als sie nach § 267 Abs. 2 LAG als Einkünfte gelten. Zu den danach anzurechnenden Einkünften zählen gemäß § 267 Abs. 2 Nr. 6 LAG die dem Berechtigten und seinem nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten gewährten Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Ferner bestimmt § 288 Abs. 1 LAG, daß nachträglich eingetretene, für die Gewährung der Unterhaltshilfe bedeutsame Umstände, soweit sie sich zuungunsten des Berechtigten auswirken, vom folgenden Monatsersten ab zu berücksichtigen sind (vgl. dazu Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 17.81 - Buchholz 427.3 § 267 Nr. 94 und vom 12. März 1987 - BVerwG 3 C 16.86 - Buchholz 427.3 § 288 Nr. 8 = ZLA 88, 25 = Mtbl.BAA 87, 38).
Nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wurde dem Rentenberechtigten und seiner Ehefrau seit dem 1. März 1973 bzw. 1. April 1973 kein Kinderzuschuß mehr gezahlt. Die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung hätten daher seit diesem Zeitpunkt ungekürzt um einen Kinderzuschuß bei der Bemessung der Unterhaltshilfe angerechnet werden müssen.
Die Höhe der rechtswidrig vorgenommenen Einkommenskürzungen und der dadurch bewirkten Zuvielzahlung an Unterhaltshilfe ist zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig, wie das Verwaltungsgericht weiter festgestellt hat. Die Zuvielzahlung beträgt danach 19.020 DM. Dagegen wenden die Kläger auch im Revisionsverfahren nichts ein.
2.
Zu Unrecht nimmt das Verwaltungsgericht jedoch an, daß der Beklagte die Bewilligungsbescheide zur Unterhaltshilfe wegen eines entgegenstehenden Vertrauensschutzes des Rentenberechtigten nicht rückwirkend habe ändern dürfen, so daß die Kläger zur Erstattung der Zuvielzahlung nicht verpflichtet seien. Das angefochtene Urteil beruht insoweit auf einer Verletzung der Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts.
Zur Erstattung zuviel erhaltener Beträge an Kriegsschadenrente ist der Berechtigte gemäß § 290 Abs. 1 Satz 1 LAG verpflichtet, soweit nach diesem Gesetz oder nach allgemeinem Verwaltungsrecht ein Rückforderungsanspruch besteht. Die Erstattungspflicht nach § 290 Abs. 1 LAG setzt somit einen Rückforderungsanspruch voraus. Das Lastenausgleichsgesetz selbst enthält keine eigenständigen Vorschriften darüber, unter welchen Voraussetzungen ohne Rechtsgrund gewährte Rentenleistungen zurückgefordert werden können. Die speziellen Rücknahmeregelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes in § 48 Abs. 2 und Abs. 4 VwVfG finden im Lastenausgleichsrecht keine Anwendung, § 2 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG (vgl. zuletzt Urteil vom 12. März 1987 - BVerwG 3 C 16.86 - Buchholz 427.3 § 288 Nr. 8 = ZLA 88, 25 = Mtbl.BAA 87, 38 = IFLA 88, 81 = BayVBl. 88, 282 = NvWZ 89, 143 m.w.N.). Im vorliegenden Fall kann sich aber ein Rückforderungsanspruch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts aus den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte ergeben.
Nach diesen Grundsätzen setzt ein der Rücknahme und Rückforderung entgegenstehendes Recht auf Vertrauensschutz voraus, daß die Gründe für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht in den Verantwortungsbereich des Begünstigten fallen, daß dieser auf die vermeintliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts vertraut hat und unter den gegebenen Umständen auch vertrauen durfte und daß der Begünstigte eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er andernfalls nicht getroffen haben würde. Weitere Voraussetzung ist auch bei betätigtem Vertrauen jedoch, daß dem Begünstigten die Rückgängigmachung der Vermögensdisposition bzw. die Rückgewähr der empfangenen Leistungen unter Berücksichtigung seiner Einkommens-, Vermögens- und sonstigen Lebensverhältnisse nicht zuzumuten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteile vom 9. Mai 1985 - BVerwG 3 C 21.84 - Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 75, vom 12. März 1987 - BVerwG 3 C 16.86 - a.a.O. und vom 16. Mai 1991 - BVerwG 3 C 34.89 -).
Vertrauensschutz entfällt andererseits, wenn der Begünstigte der ihm gemäß § 289 LAG obliegenden Meldepflicht nicht nachkommt, nachträglich eingetretene Umstände anzuzeigen, die zu einer Minderung oder einem Wegfall der Kriegsschadenrente führen können. Dafür genügt die objektive Verletzung der Meldepflicht; eines Verschuldens des Begünstigten bedarf es nicht (vgl. BVerwG 3 C 34.89 m.w.N.).
Hiermit steht das angefochtene Urteil nicht in Einklang. Denn es läßt allein das festgestellte fehlende Verschulden des Rentenberechtigten an der Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide zur Unterhaltshilfe sowie die Betätigung seines Vertrauens durch Verbrauch der empfangenen Leistung zum Lebensunterhalt genügen. Soweit sich das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des früher mit Kriegsschadenrente befaßten 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts beruft, hat es übersehen, daß diese Rechtsprechung durch die späteren Entscheidungen des nunmehr allein zuständigen erkennenden Senats überholt ist. Zu Recht wird mit der Revision deshalb gerügt, die Frage sei ungeprüft geblieben, ob und inwieweit die Rückgewähr der empfangenen Leistungen zumutbar ist.
Auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts kann diese Frage im Revisionsverfahren nicht abschließend entschieden werden. In der Regel ist es einem Empfänger von Unterhaltshilfe allerdings nicht zuzumuten, bereits empfangene und für seinen Lebensunterhalt bestimmte und verbrauchte Rentenleistungen zurückzuzahlen. Sind seine Einkommensverhältnisse aber so beschaffen, daß er die Zuvielzahlung ohne wesentliche Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhalts wenigstens in monatlichen Raten erstatten kann, oder sind die empfangenen Leistungen in umgeschichteter Form oder sind andere Vermögenswerte vorhanden, so ist nach der Rechtsprechung des Senats auch die rückwirkende Änderung der Rentenbewilligungsbescheide zulässig, weil die Zumutbarkeit der Rückzahlung dem Grunde nach zu bejahen ist. Maßgebend für die Beurteilung sind die Einkommens-, Vermögens- und sonstigen Lebensverhältnisse des Rentenempfängers selbst (vgl. Urteile vom 9. Mai 1985 - BVerwG 3 C 21.84 - IFLA 86, 44 und vom 16. Mai 1991 - BVerwG 3 C 34.89 -); auf die Verhältnisse der Kläger kommt es entgegen der Auffassung des Beteiligten nicht an, soweit es die Frage betrifft, ob dem Rentenberechtigten ein Recht auf Vertrauensschutz zusteht.
3.
Obwohl das Verwaltungsgericht es somit rechtsfehlerhaft unterlassen hat, die Frage der Zumutbarkeit einer Rückgewähr der überzahlten Rentenleistungen zu prüfen, bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zur weiteren Sachaufklärung. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis zu bestätigen (§ 144 Abs. 4 VwGO), selbst wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Rechts auf Vertrauensschutz nicht vorliegen sollten.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, weil sie an einem Ermessensfehler leiden. Auch bei einer an sich zulässigen rückwirkenden Änderung der Rentenbescheide wegen fehlenden Vertrauensschutzes des Begünstigten ist die Ausgleichsbehörde nicht verpflichtet, ihr Rücknahme- und Rückforderungsrecht auszuüben. Die Entscheidung hierüber steht vielmehr in ihrem Ermessen. Dabei ist das öffentliche Interesse an einer Rückführung der ohne Rechtsgrund gewährten Leistungen gegen die Belastungen abzuwägen, die die Änderung der Rentenbescheide und die Rückforderung für den Rentenberechtigten nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bedeuten. Ebenfalls zu berücksichtigen ist der Zeitraum, der seit Erlaß der begünstigenden Bescheide und ihrer Rücknahme verstrichen ist (vgl. BVerwG 3 C 21.84 - a.a.O.).
Ermessenserwägungen dieser Art sind dem angefochtenen Bescheid vom 20. Dezember 1981 nicht zu entnehmen. Dazu heißt es in dem an den Rentenberechtigten gerichteten Erläuterungsschreiben vom 8. Februar 1982, daß die Behörde nach Maßgabe der lastenausgleichsrechtlichen Bestimmungen gehalten ist, den zuviel gezahlten Betrag zurückzufordern. Zudem ist die Ausgleichsbehörde ersichtlich davon ausgegangen, der Rentenberechtigte habe unrichtige Angaben gemacht und könne deshalb keinen Vertrauensschutz beanspruchen. Diese Auffassung wird auch im Bescheid des Ausgleichsausschusses vom 28. Februar 1983 im Anrufungsverfahren vertreten. Der Beschwerdeausschuß begründet die Versagung von Vertrauensschutz ebenfalls damit, daß den Rentenberechtigten an der Rechtswidrigkeit der Bescheide leichte Fahrlässigkeit treffe. Wenn es in dem Beschluß des Beschwerdeausschusses weiter heißt, das Ausgleichsamt sei "in Ausübung seines Ermessens zu der Auffassung gelangt, daß die ergangenen Bescheide abzuändern sind und daß es dem Bf. im Hinblick auf seine und seiner Ehefrau bezogenen Einkünfte einschließlich des vorhandenen Grundvermögens zuzumuten ist, die festgestellte Zuvielzahlung zurückzuzahlen", so kann darin keine rechtsfehlerfreie Ermessensbetätigung gesehen werden. Die Ermessensentscheidung leidet bereits im Ansatz daran, daß ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, nämlich die vermeintlich durch unrichtige Angaben des Rentenberechtigten mit bewirkte Fehlerhaftigkeit der Bescheide. Davon kann nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil keine Rede sein.
Hinzu kommt, daß die Ausgleichsbehörde den langen Zeitraum von rund 9 Jahren seit Erlaß des Bewilligungsbescheides im Jahre 1973 bis zu dessen Änderung im Jahre 1981 nicht für erwähnenswert gehalten und ihm damit offenbar entgegen der Rechtsprechung des Senats keine Bedeutung beigemessen hat.
Daß die Ausgleichsbehörde keine andere Ermessensentscheidung treffen könnte als die hier angegriffene, ist nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang kann nämlich auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung sein, die Erben des Rentenberechtigten hätten zum Erwerb des Grundstücks in finanzieller Hinsicht erheblich beigetragen. Dies sowie der Umstand, daß die im Hause wohnende Tochter Pflege und Betreuung der Eltern übernommen hatte, könnte Anlaß geben, jedenfalls von der Forderung nach Erstattung des Gesamtbetrages von 19.020 DM abzusehen. Die letztlich die Kläger als Erben des Rentenberechtigten treffende Haftung für dessen Verbindlichkeiten würde anderenfalls bedeuten, daß sie einen von ihnen mitgeschaffenen Nachlaßwert aufgeben müßten.
Die Klage erweist sich danach wegen der fehlerhaften Ermessensentscheidung der Ausgleichsbehörde als begründet und das angefochtene Urteil im Ergebnis als richtig, so daß die Revision des Beteiligten und Revisionsklägers zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 19.020 DM festgesetzt.
Schmidt
Sommer
van Schewick
Dr. Pagenkopf