Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.01.1992, Az.: BVerwG 7 B 167.91
Anfechtung einer Kreistagswahl; Unzulässiges Doppelauftreten einer Partei oder Wählergruppe; Beachtung des Grundsatzes der Freiheit der Wahl
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.01.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 167.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 21068
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bayreuth - 06.12.1990 - AZ: B 2 K 90.582
- VGH Bayern - 09.09.1991 - AZ: 4 B 91.455
Rechtsgrundlagen
- Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG
- Art. 19 Abs. 1 S. 2 Bay GWG
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Verfahrensgegenstand
Kommunalwahlrecht
Verwaltungsprozeßrecht
In dem Verwaltungsstreitverfahren hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Januar 1992
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und Dr. Bertrams
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden des Beklagten und des Beigeladenen zu 230 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. September 1991 werden zurückgewiesen.
Der Beklagte und der Beigeladene zu 230 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/2. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 229 und 231 bis 406 sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der Wahl zum Kreistag des Landkreises Bayreuth vom 18. März 1990. Nach Verkündung des Wahlergebnisses focht der in der Stadt Creußen wahlberechtigte Kläger die Wahl mit der Begründung an, durch die Zulassung des Wahlvorschlags "Junge Liste" sei gegen das in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GWG geregelte Verbot des Doppelauftretens von Parteien und Wählergruppen verstoßen worden; bei dem Wahlvorschlag "Junge Liste" habe es sich nämlich um eine unzulässige zweite Liste der CSU gehandelt. Die Regierung von Oberfranken wies diese Wahlanfechtung durch Bescheid vom 11. Juli 1990 zurück. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Auf die Berufung des Klägers hin hob der Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 9. September 1991 den Bescheid vom 11. Juli 1990 auf und verpflichtete den Beklagten, die Wahl des Kreistags des Landkreises Bayreuth wegen Verstoßes gegen das Verbot des Doppelauftretens für ungültig zu erklären.
Mit ihren gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerden machen der Beklagte und der Beigeladene zu 230 geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
II.
Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Den mit ihnen aufgeworfenen Rechtsfragen kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu.
Die von den Beschwerdeführern für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen lassen sich in ihrem Kern zu der Frage zusammenfassen, inwieweit die in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG umschriebenen Wahlrechtsgrundsätze, insbesondere der Grundsatz der Freiheit der Wahl, der Zurückweisung eines Wahlvorschlags wegen des Verbots des sog. Doppelauftretens einer Partei oder Wählergruppe entgegenstehen. Das Berufungsgericht vertritt hierzu die Auffassung, das in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GWG normierte Verbot des Doppelauftretens verfolge das Ziel, die Chancengleichheit der konkurrierenden Parteien und Wählergruppen zu fördern, eine Zersplitterung der Stimmen zu vermeiden und die Klarheit und Praktikabilität des Wahlverfahrens zu unterstützen. Diese Auslegung einer Norm des irrevisiblen Landesrechts ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Nicht zu beanstanden ist aus der Sicht des Bundesrechts auch die Annahme des Berufungsgerichts, die genannte Zielsetzung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GWG sei vor Umgehungen zu schützen, so daß gegebenenfalls anhand aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles abzuwägen sei, ob ein Wahlvorschlag als eigenständig angesehen werden könne oder nicht. Diese Annahme widerstreitet insbesondere nicht dem Grundsatz der Freiheit der Wahl. Denn das von diesem Grundsatz umfaßte freie Wahlvorschlagsrecht für alle Wahlberechtigten (vgl. BVerfGE 41, 399 <417>, 47, 253 <282>[BVerfG 09.03.1976 - 2 BvR 89/74]), das seinerseits eine freie Kandidatenaufstellung unter Beteiligung der Mitglieder der Parteien und Wählergruppen voraussetzt (BVerfGE 47, 253 <282>), verlangt nur, daß jede Partei und Wählergruppe mit einem eigenen Wahlvorschlag zur Wahl zugelassen wird, nicht hingegen, daß sich dieselbe Gruppe - sei es offen oder verdeckt - mehrfach zur Wahl stellen darf. Den Beschwerdeführern ist zwar einzuräumen, daß die anhand der Umstände des Einzelfalles vorgenommene Überprüfung eines Wahlvorschlags im Hinblick auf das Verbot des Doppelauftretens Fehlbeurteilungen möglich macht. Damit wird jedoch nicht die Notwendigkeit in Frage gestellt, bestehenden Anhaltspunkten für eine Gesetzesumgehung näher nachzugehen. Drängt sich anhand einer solchen, an den Umständen des Einzelfalles ausgerichteten Prüfung als Ergebnis auf, daß - entgegen dem äußeren Anschein - hinter einem Wahlvorschlag keine eigenständige Partei oder Wählergruppe, sondern eine politische Kraft steht, die ihrerseits bereits einen eigenen Wahlvorschlag eingereicht hatte, so ist das freie Wahlvorschlagsrecht nur in Anspruch genommen worden, um dem Verbot des Doppelauftretens gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GWG zu entgehen. Ein solcher Wahlvorschlag ist daher zurückzuweisen. Die im vorliegenden Fall vom Berufungsgericht ermittelten Umstände machen die Schlußfolgerung unabweisbar, daß der von der "Jungen Liste" eingereichte Wahlvorschlag den Zweck verfolgte, weitere auf dem Wahlvorschlag der CSU nicht verzeichnete Mitglieder dieser Partei und ihrer Jugendorganisation, der Jungen Union, in den Kreistag zu bringen. Demgemäß ist aus der Sicht des Bundesrechts nichts gegen die Annahme des Berufungsgerichts zu erinnern, hinter dem Wahlvorschlag der "Jungen Liste" habe keine von der CSU bzw. der "Jungen Union" verschiedene politische Kraft gestanden; die "Junge Liste" sei vielmehr zu dem Zweck gegründet worden, das Verbot des Doppelauftretens zu umgehen, und habe sich auch in diesem Sinne betätigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, daß die Beigeladenen zu 1 bis 229 und 231 bis 406 ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren Anträge nicht gestellt und sich deshalb dem Risiko einer Kostentragung nach § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Bardenhewer
Dr. Bertrams