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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.01.1992, Az.: BVerwG 1 D 41.91

Annahme der Schuldfähigkeit bei gleichzeitiger Möglichkeit eines so genannten "black out" zur Tatzeit ; Anwendung des Zweifelsgrundsatzes "in dubio pro reo" auf die Frage der Schuldfähigkeit; Ausnahmen von der Bindungswirkung der auf das Disziplinarmaß beschränkten Berufung an die Tatsachenfeststellungen und Schuldfeststellungen im erstinstanzlichen Urteil

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.01.1992
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 41.91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 20450
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 17.05.1991 - AZ: XII VL 7/91

Fundstelle

  • DokBer 1992, 181-182

Prozessgegner

Posthauptschaffner ..., geboren am ... in ...

Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. Januar 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann und Gödel
beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XII - ... -, vom 17. Mai 1991 wird aufgehoben.

Die Sache wird an das Bundesdisziplinargericht zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Das angefochtene Urteil ist gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 3 BDO aufzuheben.

2

a)

Das Bundesdisziplinargericht ist zwar in dem angefochtenen Urteil von der Schuldfähigkeit des Beamten ausgegangen, hat aber gleichzeitig festgestellt, daß ein "black out" zur Tatzeit nicht ausgeschlossen werden könne (S. 6/7 des Urteils). Für die Annahme der Schuldunfähigkeit genügt jedoch unter Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo die Feststellung, daß sie sich nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausschließen läßt (Claussen/Janzen, BDO, 6. Aufl., Einl. B 15; Köhler/Ratz, BDO, A. I 34). Das Bundesdisziplinargericht hätte daher folgerichtig in seiner Entscheidung von der Schuldunfähigkeit des Beamten ausgehen müssen.

3

b)

Zwar ist bei einer auf das Disziplinarmaß beschränkten Berufung das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachen- und Schuldfeststellungen im erst instanzlichen Urteil gebunden. Diese Bindungswirkung setzt allerdings eindeutige und zweifelsfreie Feststellungen in der erst instanzlichen Entscheidung voraus (Köhler/Ratz, a.a.O., § 82, Rz. 6). Sind dagegen die Urteilsfeststellungen unschlüssig oder widersprüchlich, dann muß das Urteil, da eine sachgerechte Entscheidung nicht möglich ist, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Bundesdisziplinargericht zurückverwiesen werden (Claussen/Janzen, a.a.O., § 82, Rz. 8; BDHE 7, 37). Die Feststellungen im angefochtenen Urteil sind in diesem Sinne unschlüssig und widersprüchlich. Denn es heißt dort, aufgrund des Zusammenwirkens der vom Beamten genommenen Schmerzmittel und der Medikamente zur Beeinflussung des Heuschnupfens könne es zu einem "black out" kommen. Einen derartigen Ausnahmefall habe die Kammer jedenfalls nicht ausschließen können. Infolge dieser Feststellung hätte das Gericht jedoch von der Schuldunfähigkeit des Beamten ausgehen müssen. Seine gegenteilige Annahme ist daher widersprüchlich. Zur Aufklärung dieses Widerspruchs ist eine Zurückverweisung an das Bundesdisziplinargericht geboten.

Bermel
Dr. Hartmann
Gödel