Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1991, Az.: BVerwG 8 C 65.90
Fortsetzungsfeststellung; Wehrdienst; Angefochtener Einberufungsbescheid; Erledigung; Anfechtungsklage; Tauglichkeitseinwendung; Widerspruch; Tauglichkeitsprüfungsentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.12.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 65.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12565
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 07.09.1990 - AZ: 3 K 1115/90
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer A 1992, 57-60
- NVwZ-RR 1992, 250-251 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein angefochtener Einberufungsbescheid erledigt sich mit Ablauf der darin festgesetzten Dauer des Grundwehrdienstes auch dann, wenn die aufschiebende Wirkung der gegen ihn erhobenen Anfechtungsklage angeordnet worden ist.
- 2.
Auf den mit Tauglichkeitseinwendungen erhobenen Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid kann in dem vor dem festgesetzten Gestellungszeitpunkt erlassenen Widerspruchsbescheid einer Tauglichkeitsprüfungsentscheidung mit statusrechtlicher Wirkung getroffen werden, die als vollziehbare Heranziehungsgrundlage des Einberufungsbescheids genügt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl
und Dr. Honnacker
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. September 1990 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
I.
Der am ... August 19. geborene, am ... April 19. wehrdienstfähig und verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten gemusterte Kläger wurde mit Bescheid des Kreiswehrersatzamts O. vom 15. Mai 1990 nach vorheriger Anhörung zum 2. Juli 1990 zur Ableistung des Grundwehrdienstes von fünfzehn Monaten Dauer einberufen. Der Kläger erhob aus gesundheitlichen Gründen Widerspruch und machte geltend, er sei wegen seiner homosexuellen Neigung nicht wehrdienstfähig. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 1990 - dem Kläger zugestellt am folgenden Tage - entschied die Wehrbereichsverwaltung V - Außenstelle Karlsruhe - aufgrund einer am 18. Juni 1990 durchgeführten ärztlichen Überprüfungsuntersuchung, der Kläger erhalte den Tauglichkeitsgrad "wehrdienstfähig mit Einschränkung der Verwendungsfähigkeit in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten"; im übrigen wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück.
Der Kläger hat Anfechtungsklage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Seine Einberufung sei angesichts des noch nicht durch einen selbständigen, vollziehbaren Bescheid abgeschlossenen Tauglichkeitsüberprüfungsverfahrens formell rechtswidrig erfolgt. Überdies sei er wegen einer auf seiner homosexuellen Neigung beruhenden seelischen Störung nicht wehrdienstfähig.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 29. Juni 1990 die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid angeordnet. Durch Urteil vom 7. September 1990 hat es die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Im Gestellungszeitpunkt am 2. Juli 1990 habe mit der Festsetzung des Tauglichkeitsgrades im Widerspruchsbescheid die erforderliche vollziehbare (§ 35 Abs. 1 WPflG) Tauglichkeitsüberprüfungsentscheidung vorgelegen. Diese sei auch inhaltlich rechtmäßig. Den gesundheitlichen Einwendungen des Klägers sei damit hinreichend Rechnung getragen worden. Bei der ärztlichen Überprüfungsuntersuchung habe er angegeben, homosexuell zu sein und seit einiger Zeit mit seinem Freund zusammen in einer eigenen Wohnung zu leben. Die fachärztliche Stellungnahme des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. A. vom 11. Mai 1990 gegenüber der Ärztin des Kreiswehrersatzamts O. enthalte hierzu keinerlei spezifizierte Aussage. Dort heiße es lediglich ohne jegliche Substantiierung:
Der oben genannte Patient ist bei mir wegen einer seelischen Störung, deren Charakter so beschaffen ist, daß er nicht den Anfordernissen des Wehrdienstes genügt und die Bereitschaft vermissen läßt, sich vorbehaltlos in die Gemeinschaft der Truppe integrieren zu lassen. Dies berührt nicht seine Befähigung zum Zivildienst. Aus vorstehenden Gründen empfehle ich seine Befreiung vom Wehrdienst."
Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe der Kläger, der zur mündlichen Verhandlung persönlich nicht erschienen sei, seinen Vortrag, es bestehe nicht lediglich der Zustand einer Homophilie, sondern eine hierauf beruhende seelische Störung, die im individuellen Fall zu einer außergewöhnlichen psychischen Belastung führe, in keiner Weise substantiiert. Unter diesen Umständen sei die auf der Grundlage der ärztlichen Untersuchung vom 18. Juni 1990 getroffene Einstufung nach Gradation IV der Fehlerziffer 13 der ZDv 46/1 ("Sexuelle Fehlhaltung ohne grobe Störung der Anpassungs-, Leistungs-, Belastungs- oder Gemeinschaftsfähigkeit") nicht zu beanstanden. Unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers bei der ärztlichen Überprüfungsuntersuchung beständen keinerlei Anhaltspunkte für "ausgeprägte sexuelle Deviationen mit Beeinträchtigung der Gemeinschaftsfähigkeit", wie sie Voraussetzung der Wehrdienstunfähigkeit nach Gradation VI der Fehlerziffer 13 seien. Es liege auch kein Zweifelsfall vor, der den ärztlichen Dienst der Beklagten zur Anordnung einer fachärztlich-psychiatrischen Untersuchung hätte veranlassen müssen. Ebensowenig bestehe Anlaß, auf den vorsorglich gestellten Beweisantrag des Klägers hin ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
II.
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Zur abschließenden Entscheidung bedarf es weiterer Sachaufklärung. Das zwingt zur Zurückverweisung (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Der in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat - anstelle der mit der Revision ursprünglich weiter verfolgten Anfechtungsklage - gestellte Antrag des Klägers, die Rechtswidrigkeit des (erledigten) Einberufungsbescheides festzustellen, ist zulässig.
Der angefochtene Einberufungsbescheid hat sich im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO durch Zeitablauf erledigt (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG). Die in ihm angegebene Dauer des vom Kläger seit dem Diensteintrittstermin zu leistenden Grundwehrdienstes (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 MustV) ist verstrichen. Mit Ablauf der festgesetzten Dienstzeit ist die den Kläger beschwerende befristete Regelung des Einberufungsbescheides entfallen. Dieser hat sich damit erledigt (vgl. Urteil vom 24. Juni 1981 - BVerwG 8 C 53.80 - Buchholz 448.0 § 18 WPflG Nr. 10 S. 3 <6>). Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 3 WPflG sind durch Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides bedingte Zeiten der Abwesenheit während des Grundwehrdienstes ebenso wie Tage schuldhafter Abwesenheit von der Truppe oder Dienststelle "nachzudienen". Die im Einberufungsbescheid festgesetzte Dauer des Grundwehrdienstes verlängert sich nicht von Gesetzes wegen um diese Nachdienenszeiten. Es bedarf vielmehr einer konstitutiven konkretisierenden Einzelfallregelung durch Verwaltungsakt (Nachdienensanordnung). Das bestätigt § 29 Abs. 6 Satz 1 WPflG. Danach gilt ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe oder Dienststelle fernhält, mit dem Tag als entlassen, an dem er hätte entlassen werden müssen, wenn er statt dessen Dienst geleistet hätte. Diese Entlassungsfiktion erstreckt sich auch auf Wehrpflichtige, die den Wehrdienst nicht angetreten haben. Das hat der Senat in dem zur gleichartigen Vorschrift des § 44 Abs. 2 Satz 1 ZDG ergangenen Urteil vom 8. November 1991 - BVerwG 8 C 53.90 - (amtl. Umdruck, S. 6 f.) im einzelnen dargelegt. Daran ist festzuhalten.
Die gesetzliche Fiktion stellt keinen selbständigen Entlassungsgrund dar. Sie knüpft vielmehr an die in § 29 WPflG bezeichneten Entlassungstatbestände an (vgl. Urteil vom 8. November 1991 - BVerwG 8 C 53.90 - amtl. Umdruck, S. 7). Vornehmlich dient sie der Anwendung der Grundregel des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 WPflG, nach der ein Soldat, der aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, mit Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten Zeit zu entlassen ist. Die Entlassungsfiktion ginge insoweit - ebenso wie der ihr unmittelbar angefügte ausdrückliche Hinweis des § 29 Abs. 6 Satz 2 WPflG auf die unberührt bleibende Nachdienenspflicht nach § 5 Abs. 3 WPflG - offenbar "ins Leere", wenn sich die im Einberufungsbescheid festgesetzte Dauer des Grundwehrdienstes um eine gesetzlich vorgeschriebene Nachdienenszeit verlängerte. Die Entlassung würde dann nämlich erst nach erfüllter gesetzlicher Nachdienenspflicht fingiert werden können. Das zwingt zu dem Schluß, daß eine Pflicht zum Nachdienen nicht zu einer ohne weiteres eintretenden Verlängerung der ursprünglich festgesetzten Wehrdienstzeit führt, sondern im jeweiligen Einzelfall durch eine erneute Einberufung des Wehrpflichtigen zum Nachdienen konkretisiert werden muß. Es bleibt damit sowohl nach unerlaubter als auch nach erlaubter Abwesenheit vom Grundwehrdienst (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 3 WPflG) bei dem an den Ablauf der festgesetzten Wehrdienstzeit geknüpften Entlassungsgebot des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 WPflG. Denn eine Differenzierung zwischen Wehrpflichtigen, die schuldhaft abwesend waren, und denjenigen, die wegen der Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides dem Wehrdienst fernbleiben durften, läßt die für beide Fälle gleiche gesetzliche Nachdienensregelung (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 3 WPflG) nicht zu.
Freilich ist die Entlassungsfiktion des § 29 Abs. 6 Satz 1 WPflG nur für die sich schuldhaft von ihrer Truppe oder Dienststelle fernhaltenden Soldaten vorgesehen. Das gibt jedoch zur Rechtfertigung einer unterschiedlichen Handhabung der Entlassung Nachdienenspflichtiger nichts her. Die schuldhaft Dienstabwesenden gelten nur deshalb von Gesetzes wegen als entlassen, weil ihnen mangels Erreichbarkeit die Entlassungsverfügung nicht zugestellt werden kann (vgl. Urteil vom 8. November 1991 - BVerwG 8 C 53.90 - amtl. Umdruck, S. 7). Die Entlassungsfiktion tritt gleichsam an die Stelle einer öffentlichen Zustellung der Entlassungsverfügung. Ein derartiger Zustellungsersatz ist bei den infolge der Vollzugsaussetzung des Einberufungsbescheides erlaubterweise abwesenden Wehrpflichtigen nicht erforderlich, da deren Aufenthaltsort bekannt ist. Ebenso verhält es sich bei (nicht abwesenden) Wehrpflichtigen, die Zeiten schuldhafter Dienstverweigerung nachzudienen haben (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WPflG) und ebenfalls nicht in die Entlassungsfiktion des § 29 Abs. 6 Satz 1 WPflG einbezogen worden sind.
Überlegungen zur Funktion und Tragweite des vorläufigen Rechtsschutzes vermögen ebensowenig eine differenzierende Auslegung der gesetzlichen Vorschriften zum Nachteil gerade derjenigen Wehrpflichtigen zu rechtfertigen, die durch Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides bedingte Zeiten erlaubter Abwesenheit vom Grundwehrdienst nachzudienen haben.
Allerdings endet der Wehrdienst gemäß § 28 Nr. 1 WPflG erst durch Entlassung. Ein Einberufungsbescheid, dessen Vollziehung - sei es behördlich oder gerichtlich - ausgesetzt worden ist, kann jedoch mit Ablauf der in ihm festgesetzten Wehrdienstzeit auch künftig nicht mehr vollzogen werden. Denn der abwesende Wehrpflichtige hat einen mit dem Ende seiner Wehrdienstzeit entstandenen Anspruch auf Entlassung aus dem Wehrdienst (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 WPflG). Dieser gesetzliche Entlassungsanspruch schließt eine Vollziehung des Verwaltungsakts nunmehr endgültig aus. Ein außer Vollzug gesetzter Einberufungsbescheid verliert deshalb mit Ablauf der in ihm festgesetzten Dienstzeit seine den Betroffenen beschwerende Doppelwirkung als befehlender und das Wehrdienstverhältnis begründender Verwaltungsakt. Die förmliche Entlassung des von seinem Vollzug verschonten Wehrpflichtigen hat insofern lediglich deklaratorischen Charakter. Für die Zeit nach Ablauf der im Einberufungsbescheid festgesetzten Dauer des Grundwehrdienstes kann nur durch eine Nachdienensanordnung der Befehl zum Nachdienen ausgesprochen und für die Dauer der festgesetzten Nachdienenszeit ein neues Wehrdienstverhältnis begründet werden.
Der Kläger hat ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Da er das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muß er damit rechnen, daß die Beklagte ihn zum Nachdienen des Grundwehrdienstes erneut einberuft.
Ob der Fortsetzungsfeststellungsantrag begründet ist, läßt sich ohne weitere Sachaufklärung nicht beurteilen. Das angefochtene Urteil nimmt - entgegen dem Revisionsvorbringen - rechtsfehlerfrei an, die Beklagte habe die erforderliche vollziehbare Tauglichkeitsüberprüfungsentscheidung mit statusrechtlicher Wirkung mit dem vor dem festgesetzten Gestellungszeitpunkt erlassenen Widerspruchsbescheid im Einberufungsverfahren treffen dürfen. Diese Annahme entspricht der Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 24. Juni 1981 - BVerwG 8 C 17.80 - (Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 31 S. 3 <5 f.>) und vom 25. September 1987 - BVerwG 8 C 83.86 - (Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 41 S. 2 <3>). Die dagegen erhobenen Einwände der Revision greifen nicht durch. Namentlich werden keine Rechte des betroffenen Wehrpflichtigen verkürzt.
Die mit der Revision erhobene Verfahrensrüge, das Verwaltungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt (§ 86 Abs. 1 VwGO), greift hingegen durch. Die entscheidungserhebliche Frage, ob die im angefochtenen Widerspruchsbescheid enthaltene Festsetzung des Tauglichkeitsgrades "wehrdienstfähig" und des Verwendungsgrades "verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" (§ 8 a WPflG) zutrifft, läßt sich nur aufgrund besonderer medizinischer Sachkunde beantworten. Das Verwaltungsgericht hat seine Beurteilung, der Kläger sei ungeachtet der ihm fachärztlich attestierten "seelischen Störung" in dem durch den angefochtenen Widerspruchsbescheid festgelegten Verwendungsrahmen wehrdienstfähig, auf die im Verwaltungs- und Vorverfahren eingeholten ärztlichen Beurteilungen und die Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1 gestützt. Darin liegt eine Verletzung der dem Tatsachengericht obliegenden Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil sich dem Verwaltungsgericht gerade unter Berücksichtigung des von ihm verwerteten Inhalts der ärztlichen Stellungnahmen sowie der Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1 die Notwendigkeit der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens hinsichtlich der "seelischen Störung" des Klägers hätte aufdrängen müssen.
Die Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1 enthalten wehrmedizinische Erfahrungssätze, die die speziellen Anforderungen des Wehrdienstes berücksichtigen und als solche auch im Verwaltungsrechtsstreit verwertbar sind (st. Rspr.; vgl. etwa Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 72.88 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 50 S. 21 f.). Ein Zurückgreifen auf die in den Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1 niedergelegten Erfahrungssätze setzt aber zunächst Feststellungen über Art und Schwere des Körperfehlers oder Leidens des Wehrpflichtigen voraus. Die Zuordnung ärztlich festgestellter Körperfehler oder Leiden zu den Fehlernummern und Gradationen der Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1 ist zudem dann nicht ohne besondere medizinische Sachkunde möglich, wenn in dem zu beurteilenden Einzelfall aufgrund des Inhalts der vorhandenen ärztlichen Atteste und Stellungnahmen sowie der medizinischen Erfahrungssätze der ZDv 46/1 Anlaß zu Abgrenzungszweifeln besteht, die ohne fachkundige Erläuterung nicht ausgeräumt werden können. So verhält es sich namentlich dann, wenn die ZDv 46/1 selbst zur Ermittlung der zutreffenden Gradation eine zusätzliche gebietsärztliche Untersuchung des Wehrpflichtigen empfiehlt oder gar verlangt. Eine zuverlässige "Subsumtion" ärztlicher Befunde unter derartige Fehlernummern und Gradationen ist nämlich ohne spezifische Kenntnisse und Erfahrungen nicht gewährleistet. In solchen Fällen muß vielmehr das Tatsachengericht in Ermangelung der erforderlichen eigenen besonderen Sachkunde gerichtlichen Sachverständigenbeweis erheben, um den entscheidungserheblichen Sachverhalt pflichtgemäß (§ 86 Abs. 1 VwGO) vollständig aufzuklären (st. Rspr.; vgl. etwa Urteile vom 25. November 1988 - BVerwG 8 C 42.87 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 45 S. 13 f., vom 19. Juli 1989 - BVerwG 8 C 33.88 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 48 S. 18 f. und vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 22.90 - UA. S. 6 <n.v.>).
So liegt es auch hier. Die ZDv 46/1 bezeichnet in der Anmerkung zu der dem Kläger zuerkannten Fehlernummer 13 ab Gradation IV in Zweifelsfällen eine psychiatrische Untersuchung als erforderlich. Die dem Kläger zuerkannte Gradation IV Nrn. 1 und 3 der Fehlernummer 13 lautet: "Psychopathie oder neurotische Entwicklung oder seelische Fehlhaltung ohne grobe Störung der Anpassungs-, Leistungs-, Belastungs- oder Gemeinschaftsfähigkeit." ... "Sexuelle Fehlhaltung ohne grobe Störung der Anpassungs-, Leistungs-, Belastungs- oder Gemeinschaftsfähigkeit." Die Gradation VI dieser Fehlernummer ist demgegenüber in deren Nummern 1 und 3 wie folgt umschrieben: "Psychopathie oder neurotische Entwicklung oder seelische Fehlhaltung mit erheblicher Einschränkung der Anpassungs-, der Leistungs- oder der Gemeinschaftsfähigkeit." ... "Ausgeprägte sexuelle Deviationen mit Beeinträchtigung der Gemeinschaftsfähigkeit." Die Angaben des im angefochtenen Urteil wörtlich mitgeteilten Befundberichts des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. A. vom 11. Mai 1990 können durch medizinische Laien nicht ohne fachkundige Erläuterung unter die Gradation IV der Fehlernummer 13 "subsumiert" werden. Die dem Kläger fachärztlich attestierte "seelische Störung", die nach Einschätzung des Psychiaters Dr. A. "so beschaffen ist, daß er nicht den Anforderungen des Wehrdienstes genügt und die Bereitschaft vermissen läßt, sich vorbehaltlos in die Gemeinschaft der Truppe integrieren zu lassen", läßt sich vielmehr einer der beiden in Betracht kommenden Gradationen IV oder VI der Fehlernummer 13 nur vermitteltst spezifischer medizinischer Sachkunde zuordnen. Den vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil ausgewerteten fachärztlichen Äußerungen läßt sich namentlich nicht entnehmen, daß die bei dem Kläger festgestellte "seelische Störung" seine Gemeinschaftsfähigkeit nicht erheblich einschränkt. Aufgrund des Inhalts der vorliegenden ärztlichen Äußerungen konnte das Verwaltungsgericht ohne eigene besondere Sachkunde, die im angefochtenen Urteil hätte dargelegt werden müssen, auch nicht die für die Annahme der Wehrdienstfähigkeit erforderliche Prognose stellen, daß infolge einer Wehrdienstleistung des Klägers keine wesentliche Verschlimmerung seines psychischen Leidens zu erwarten ist. Diese Prognose ist jedoch deshalb unerläßlich, weil eine Ableistung des Wehrdienstes unzumutbar ist, wenn die Verschlimmerung eines bestehenden Leidens des Wehrpflichtigen infolge der spezifischen Anforderungen des Wehrdienstes ernsthaft zu befürchten ist (st. Rspr.; vgl. etwa Urteile vom 25. Februar 1983 - BVerwG 8 C 31.82 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 35 S. 1 <3> und vom 6. März 1987 - BVerwG 8 C 117.84 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 42 S. 3 <4>).
Die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung zwingt zur Zurückverweisung.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker