Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1991, Az.: BVerwG 4 C 5.88
Kinderspielplatz; Wohngebiet
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.12.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 5.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12552
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 21.02.1985 - AZ: 9 K 1357/82
- OVG Nordrhein-Westfalen - 11.09.1987 - AZ: 10 A 1014/85
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 52 -, -
- BWhZ 1994, 796
- BauR 1992, 338-340 (Volltext mit amtl. LS)
- BayVBl 1992, 410-411
- DVBl 1992, 577 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1992, 638 (amtl. Leitsatz)
- IBR 1992, 413 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NJ 1992, 232 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1992, 1779-1780 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1992, 884 (amtl. Leitsatz)
- NuR 1993, 76-77 (Volltext mit amtl. LS)
- UPR 1992, 184
- ZfBR 1992, 144-145
Verfahrensgegenstand
Bauplanungsrecht
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Sowohl in einem reinen als auch in einem allgemeinen Wohngebiet ist die Einrichtung eines Kinderspielplatzes grundsätzlich zulässig.
- 2.
Die mit einer bestimmungsgemäßen Nutzung eines Kinderspielplatzes verbundenen Beeinträchtigungen sind von den Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
ohne mündliche Verhandlung am 12. Dezember 1991
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien, Dr. Lemmel und die Richterin Heeren
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. September 1987 wird aufgehoben, soweit es das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 1985 geändert hat.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 21. Februar 1985 wird auch insoweit zurückgewiesen, als der Kläger eine Beschränkung der Nutzung des genannten Spielplatzes durch Kinder bis zu 14 Jahren beantragt hat. Im übrigen wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen einer, von der Beklagten eingerichteten Spielplatz. Er begehre, die Nutzung dieses Platzes auf Kinder bis zu 14 Jahren sowie auf bestimmte Zeiten zu beschränken.
Er ist Eigentümer des u.a. mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Kiesweg 48 im Ortsteil R. der Stadt M.. Das Grundstück wird im rückwärtigen Bereich gärtnerisch genutzt; entlang seiner Westseite führt ein Weg zu dem nördlich angrenzenden Spielplatz. Das Gelände des Spielplatzes ist in einem Durchführungsplan aus der Mitte der 50er Jahre als private Grünfläche festgesetzt; seine Umgebung weist überwiegend Wohnbebauung auf.
Aufgrund eines Beschlusses ihres Jugendwohlfahrtsausschusses richtete die Beklagte im Jahre 1901 auf dem Nachbargrundstück des Klägers einen Spielplatz ein. Der südliche und an das Grundstück des Klägers angrenzende Bereich wurde als Kleinkinderbereich ausgestattet, der nordwestliche als Bolzplatz.
Auf die Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, die Nutzung der für Ballspiele bestimmten Freifläche im nordwestlichen Bereich des Platzes als Bolzplatz zu unterlassen und zu unterbinden sowie einen Ballfangzaun zu beseitigen. Die weitergehende Klage, mit der die Beschränkung der Nutzung des gesamten Spielplatzes auf Kinder bis zu 14 Jahren an Werktagen von 9 bis 19 Uhr im Sommer und von 9 bis 16 Uhr im Winter begehrt worden war, hat es abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit die Klage abgewiesen worden ist, geändert und die Beklagte verurteilt, die Nutzung des Spielplatzes auf Kinder bis zu 14 Jahren und auf die Zeit von 8 bis 20 Uhr täglich zu beschränken. Die weitergehende Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe auch insoweit ein Rechtsschutzinteresse, als es um die Beschränkung der Nutzung des Spielplatzes auf Kinder unter 14 Jahren gehe. Zwar habe die Beklagte bereits freiwillig ein Schild aufgestellt, das auf eine entsprechende Beschränkung hinweise. Dieses sei indes ohne verläßliche Dauerwirkung, weil es an einer nicht mehr frei widerruflichen Nutzungseinschränkung fehle. Eine Begrenzung des Kreises der Benutzer folge schon aus dem Begriff des Kinderspielplatzes. Deshalb sei eine entsprechende Begrenzung gerechtfertigt. Die vom Kläger begehrte zeitliche Beschränkung des Spielplatzbetriebes finde ihre Rechtsgrundlage in dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch. Die Nutzung des Spielplatzes sei formell baurechtswidrig. Der als gemeindliche Einrichtung betriebene Spielplatz sei nach Landesrecht baugenehmigungsbedürftig. Die formell illegale Anlage widerspreche, wenn sie uneingeschränkt zur Nutzung zur Verfügung gestellt werde, dem materiellen und den Kläger schützenden Baurecht. Sei der Durchführungsplan gültig, stehe der uneingeschränkten Nutzung bereits die Ausweisung einer privaten Grünfläche entgegen, die einen öffentlichen Kinderspielplatz nicht erlaube und insoweit drittschützend sei, weil sie planungsrechtlich die Ruhezone hinter den straßennah gebauten Wohnhäusern sicherstellen wolle. Sei der Durchführungsplan ungültig, stehe der uneingeschränkten Nutzung das aus § 34 Abs. 1 BBauG folgende Gebot der Rücksichtnahme entgegen, das hier auch dem Kläger als unmittelbar Betroffenem zugute komme. Zwar seien Kinderspielplätze auch in einem reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig. Dies gelte jedoch nicht allerorten und uneingeschränkt. Aus dem Begriff des Kinderspielplatzes folge zunächst, daß es sich nur um solche Anlagen handeln dürfe, die dem Spielen von Kindern bis zum Alter von 14 Jahren dienten. Eine Begrenzung des Kreises der Benutzer sei schon aus diesem Grunde gerechtfertigt. Die im übrigen vorzunehmende Abwägung der gegenläufigen Interessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles habe sich an § 22 BImSchG zu orientieren. Was danach von dem Kläger hinzunehmen sei, könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der Rücksichtnahme abgewehrt werden. Die Auswirkungen der Nutzung des Kinderspielplatzes habe der Kläger grundsätzlich hinzunehmen. Es sei verständlich und nachgerade geboten, Kinderspielplätze in der Nähe der Wohnbebauung einzurichten. Die Nutzung einer solchen Anlage müsse aber nach ihrer Dauer so ausgestaltet werden, daß dem ebenfalls verständlichen Ruhebedürfnis des von der Anlage besonders betroffenen Klägers Rechnung getragen werde. Der Senat halte eine Beschränkung der Nutzung für die Zeit von 8 bis 20 Uhr für angemessen, um ein verträgliches Nebeneinander von Wohnen und Kinderspielen zu ermöglichen. Eine Differenzierung nach Sommer- und Winterzeit sei ebensowenig geboten wie eine vollständige Sperrung an Sonn- und Feiertagen, an denen auch und gerade Kinderspiel möglich sein müsse.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Sie macht im wesentlichen geltend, die Klage sei zum Teil unzulässig. Da das am Eingang des Spielplatzes aufgestellte Schild bereits den Hinweis auf die von dem Kläger gewünschte altersmäßige Beschränkung aufweise, fehle seiner Klage insoweit das Rechtsschutzinteresse. Sie habe nicht vor, an diesem Schild etwas zu ändern. Die Klage sei in jedem Fall unbegründet. Eine bestimmungsgemäße Nutzung des Spielplatzes habe der Kläger zu dulden. Dieses decke eine Benutzung bis zum Einbruch der Dunkelheit ab. Die Ausstattung mit entsprechenden Spielgeräten gewährleiste eine Nutzung ausschließlich durch Kinder bis zum Alter von etwa 14 Jahren. Eine etwaige bestimmungswidrige Nutzung sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens; ihr könne im übrigen auch nicht mit einer Nutzungsbeschränkung begegnet werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. September 1987 zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 1985 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er erwidert, die auf dem Spielplatz vermerkte Altersbegrenzung biete keinen wirksamen Schutz. Es finde auch weiterhin eine intensive Nutzung durch ältere Kinder und Erwachsene statt; hierdurch gelangten diverse Gegenstände auf sein Grundstück. Wenn die Beklagte weder beabsichtige, an der Ausstattung etwas zu ändern noch die auf dem Schild angeordnete Altersgrenze heraufzusetzen, dann fehle ihr für das Rechtsmittel die erforderliche Beschwer. Auch eine zeitliche Beschränkung sei zur Wahrung seiner Interessen erforderlich. Zumindest im Sommer hielten sich auch Kinder bis zu 14 Jahren noch häufig nach 20 Uhr auf dem Spielplatz auf.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Revision, über die aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Sie führt zur teilweisen Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil und zur Zurückverweisung der Sache im übrigen an das Berufungsgericht.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Entscheidung des Berufungsgerichts, soweit es die Beklagte verurteilt hat, die Nutzung des auf dem Nachbargrundstück des Klägers eingerichteten Spielplatzes - erstens - auf Kinder bis zu 14 Jahren und - zweitens - auf die Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr täglich zu beschränken.
1.
Soweit das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt hat, die Nutzung des Spielplatzes auf Kinder bis zu 14 Jahren zu beschränken, verletzt das Berufungsurteil das revisible Verwaltungsprozeßrecht. Für die Geltendmachung dieses Anspruchs fehlte dem Kläger jedenfalls im Zeitpunkt der Berufungsverhandiung das Rechtsschutzinteresse, weil die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts am Beginn des Zugangsweges zum Spielplatz bereits ein Schild aufgestellt hat, nach dem der Spielplatz nur von Kindern bis zu 14 Jahren genutzt werden darf. Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder verwaltungsgerichtlichen Klage ist grundsätzlich, daß der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung des Gerichts hat. Dieses Erfordernis, das für einige Klagearten ausdrücklich geregelt ist (§§ 43 Abs. 1, 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), gilt als allgemeiner verfahrensrechtlicher Grundsatz auch für die allgemeine Leistungsklage. Das Rechtsschutzinteresse für eine Klage fehlt u.a. dann, wenn der geltend gemachte Anspruch bereits erfüllt ist und der Kläger aus diesem Grund einer gerichtlichen Entscheidung nicht mehr bedarf oder wenn die begehrte Entscheidung seine rechtliche Situation nicht verbessern würde. So liegt es hier. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich zwar nicht, in welchem konkreten Zeitpunkt die Beklagte das Schild mit der altersmäßigen Nutzungsbeschränkung am Eingang des Spielplatzes aufgestellt hat; fest steht aber, daß es jedenfalls im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung vorhanden war. Damit war die Beklagte dem Verlangen des Klägers - sei es nun berechtigt oder nicht - nachgekommen. Für das weiterhin aufrechterhaltene Verpflichtungsbegehren des Klägers bestand kein Raum mehr; es gab auch bereits seinerzeit keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beklagte wolle diese nach außen hin dokumentierte Beschränkung wieder rückgängig machen. Ihre Absicht, daran festzuhalten, hat die Beklagte im übrigen im Revisionsverfahren noch einmal bekräftigt. Mit seinem Vortrag im Revisionsverfahren, eine lediglich auf einem Schild vorgenommene altersmäßige Beschränkung sei ohnehin untauglich, weil sie keinen Schutz vor einer mißbräuchlichen Benutzung biete, kann der Kläger nicht gehört werden. Durch diese Art der Beschilderung hat die Beklagte dem geltend gemachten Anspruch des Klägers entsprochen. Wenn er nunmehr der Auffassung ist, die vom ihm verlangte Beschränkung müsse von der Beklagten durch anderweitige Maßnahmen sichergestellt werden, so sind solche jedenfalls nicht Streitgegenstand des bisherigen Verfahrens.
2.
Soweit die Beklagte verurteilt worden ist, die Nutzung des Spielplatzes auf die Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr zu beschränken, verletzt das Berufungsurteil materielles Bundesrecht. Das Berufungsgericht hätte die Frage, ob der für das fragliche Gebiet aufgestellte Durchführungsplan Nr. 1605 aus dem Jahre 1955 gültig ist, nicht offenlassen dürfen; denn die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen die von ihm ausgesprochene zeitliche Nutzungsbeschränkung nicht, wenn der Durchführungsplan unwirksam sein sollte.
Mit Bundesrecht vereinbar ist allerdings die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe auf der Rechtsgrundlage des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs einen Rechtsanspruch auf die geltend gemachte zeitliche Nutzungsbeschränkung, wenn der Durchführungsplan Nr. 1605 als übergeleiteter Bebauungsplan wirksam ist. Es führt aus, die Ausweisung einer privaten Grünfläche für das Spielplatzgelände erlaube die Anlage eines öffentlichen Kinderspielplatzes nicht und sei insoweit auch drittschützend. Hieran ist der Senat gemäß §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO gebunden. Der Kläger kann seinen Abwehranspruch auch noch geltend machen. Nach den ebenfalls irrevisiblen Ausführungen des Berufungsgerichts ist für den nach Landesrecht baugenehmigungsbedürftigen Spielplatz eine Baugenehmigung nicht erteilt worden.
Auf die vom Berufungsgericht offengelassene Frage der Wirksamkeit des Durchführungsplans käme es nur dann nicht an, wenn der Anspruch auf eine zeitliche Nutzungsbeschränkung auch bei Unwirksamkeit des Plans gegeben wäre. Das Berufungsgericht hat dies angenommen. Seine Ausführungen beruhen insoweit jedoch auf einer unrichtigen Anwendung des § 34 Abs. 1 BBauG. Insoweit erweist sich das Berufungsurteil auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Das Berufungsgericht führt hierzu zunächst ohne nähere Begründung aus, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Spielplatzes sei nach § 34 Abs. 1 BBauG zu beurteilen; an anderer Stelle erfolgt sodann ein Hinweis auf die grundsätzliche Zulässigkeit von Kinderspielplätzen selbst in einem reinen Wohngebiet. Die sich aus dem gerichtlichen Protokoll des Berufungsgerichts vom 4. August 1907 über die Einnahme des richterlichen Augenscheins ergebenden Verhältnisse zur tatsächlichen Bebauung legen es allerdings nahe, den betroffenen Bereich als allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO einzustufen. Ob der streitige Kinderspielplatz nach § 34 Abs. 1 BBauG/BauGB zu beurteilen ist oder ob sich seine planungsrechtliche Zulässigkeit hier nach § 34 Abs. 3 BBauG/§ 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 oder § 4 BauNVO richtet, kann aber offenbleiben; denn selbst in einem reinen Wohngebiet ist die Errichtung eines Kinderspielplatzes als sozialadäquate Ergänzung der Wohnbebauung grundsätzlich zulässig (vgl. Urteil vom 21. Juni 1974 - BVerwG 4 C 14.74 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 148 = DVBl. 1974, 777). Insoweit ist dem Berufungsgericht zu folgen.
Ein Kinderspielplatz ist eine für eine altersgemäße Entwicklung eines Kindes wünschenswerte, wenn nicht gar erforderliche Einrichtung, um einem Kind einen von Beeinträchtigungen der Umwelt weitgehend ungestörten Aufenthalt im Freien zu ermöglichen und ihm u.a. Gelegenheit zu geben, sein Sozialverhalten im Spielen mit anderen Kindern zu trainieren. Seinem jeweiligen Alter entsprechend ist ein Kind sowohl bei seinem Aufenthalt auf dem Spielplatz als auch auf dem Hin- und Rückweg auf eine Beaufsichtigung angewiesen. Das gilt naturgemäß vor allem für Kleinkinder. Um den Bedürfnissen von Kindern und etwaigen Betreuungspersonen Rechnung zu tragen, gehören Kinderspielplätze in die unmittelbare Nähe einer Wohnbebauung; sie sind als deren sinnvolle Ergänzung anzusehen. Art und Umfang der Benutzung eines Kinderspielplatzes sind entsprechend seiner Ausstattung vom Alter der Kinder sowie von den Witterungsverhältnissen abhängig. Während der Sommerzeit halten sich Kinder in aller Regel länger zum Spielen im Freien auf als während der Wintermonate. Die mit der Benutzung eines Kinderspielplatzes für die nähere Umgebung unvermeidbar verbundenen Auswirkungen - vorwiegend Geräusche - sind ortsüblich und sozialadäquat; die mit einer bestimmungsgemäßen Nutzung eines Kinderspielplatzes verbundenen Beeinträchtigungen sind von den Nachbarn hinzunehmen. Bauplanungsrechtlich folgt hieraus: Wenn ein Spielplatz nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 3 oder 4 BauNVO grundsätzlich zulässig ist, so kann er nur ausnahmsweise nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 BauNVO im Einzelfall unzulässig sein. Kinderspielplätze, die nach ihrer Ausstattung für Kinder bis zu 14 Jahren eingerichtet sind, sind jedenfalls mit Ausnahme von sog. Bolzplätzen sozialadäquate Einrichtungen innerhalb einer Wohnbebauung. Insoweit besteht ein Unterschied zu Sportanlagen, die nicht unter § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO fallen, wenn sie die Zweckbestimmung des Wohngebiets gefährden (vgl. Beschluß vom 2. Juli 1991 - BVerwG 4 B 1.91 - ZfBR 1991, 273). Dies ist bei Kinderspielplätzen mit üblicher Ausstattung ausgeschlossen. Nur in einem besonders gelagerten Einzelfall, etwa wegen ihrer Lage unmittelbar neben Wohnräumen, können sie nach § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig sein oder - um Interessenkonflikte auszugleichen - Nutzungsbeschränkungen beispielsweise in zeitlicher Hinsicht bedürfen. Dieses zu beurteilen, ist regelmäßig Sache der Tatsachengerichte.
An der Feststellung derartiger tatsächlicher Verhältnisse fehlt es im vorliegenden Fall. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Nutzungszeiten stellt weder in der Formulierung ihrer Begründung noch der Sache nach auf eine besondere örtliche Situation ab. Vielmehr löst das Berufungsgericht den von ihm angenommenen Konflikt zwischen der Spielplatzbenutzung und dem Ruhebedürfnis der Nachbarschaft abstrakt durch eine zeitliche Nutzungsbeschränkung. Ein von besonderen Umständen des Einzelfalles unabhängiger Anspruch eines Grundstücksnachbarn auf eine zeitliche Nutzungsbeschränkung eines Kinderspielplatzes besteht hier jedoch auch über das im Rahmen von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene und drittschützende Gebot der Rücksichtnahme nicht.
Das Berufungsgericht wird deswegen zu klären haben, ob der Durchführungsplan mit seinen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nachbarschützenden Festsetzungen wirksam ist. Ist er es, so wäre gegen eine zeitliche Beschränkung der Spielplatznutzung bundesrechtlich nichts einzuwenden. Ist er es nicht, so bedarf es weiterer Aufklärung, ob bei einer bauplanungsrechtlichen Beurteilung des Spielplatzes nach § 34 Abs. 1 BauGB oder nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 3 oder 4 und 15 Abs. 1 BauNVO besondere örtliche Verhältnisse ausnahmsweise eine zeitliche Nutzungsbeschränkung im Interesse des Klägers erfordern.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird nach §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 6.000 DM festgesetzt.
Berkemann
Hien
Lemmel
Heeren