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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.12.1991, Az.: BVerwG 5 C 60.88

Sozialhilfe; Hausgrundstück

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.12.1991
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 60.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12455
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 13.10.1986 - AZ: 4 VG A 136/86
OVG Niedersachsen - 25.05.1988 - AZ: 4 A 6/87

Fundstellen

  • DÖV 1993, 212 (amtl. Leitsatz)
  • FEVS 42, 189-192
  • FamRZ 1992, 546-547 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1992, 1402-1403 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1992, 571 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG F. 1983 ist ein kleines Hausgrundstück kein geschontes Vermögen des Hilfesuchenden, wenn dieser es (hier: infolge nicht nur vorübergehender Unterbringung in einem Pflege- und Altenheim) nicht mehr selbst bewohnt.

  2. 2.

    Von einem "Bewohnen" im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG (F. 1983) kann nicht gesprochen werden, wenn der Betreffende nicht nur vorübergehend von dem Hausgrundstück abwesend ist.

In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1991
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig, Dr. Pietzner, Schmidt und Dr. Rothkegel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 25. Mai 1988 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 4. Kammer Lüneburg - vom 13. Oktober 1986 werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein kleines Hausgrundstück, das im Miteigentum des Hilfesuchenden steht, aber nur (noch) von dessen Ehegatten als dem anderen Miteigentümer bewohnt wird, bei der Frage des Einsatzes von Vermögen des Hilfesuchenden auch nach der früheren, bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG - des Bundessozialhilfegesetzes - als Schonvermögen zu behandeln ist.

2

Die Klägerin ist zur ideellen Hälfte mit ihrem Ehemann Eigentümerin eines mit einem Behelfsheim bebauten Hausgrundstücks. Sie lebt seit 1978 in einem Pflege- und Altenheim. Der Beklagte gewährte ihr Hilfe zur Pflege.

3

Ab dem 1. August 1985 stellte der Beklagte die Gewährung der Sozialhilfe als Zuschuß ein, weil die Klägerin das Haus infolge der Heimunterbringung nicht mehr bewohne und ihre ideelle Hälfte, da diese nicht mehr unter den Schutz des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG falle, für die Aufbringung der Heimkosten einzusetzen sei. Er erklärte sich bereit, ab diesem Zeitpunkt Sozialhilfe im Rahmen eines Darlehens gemäß § 89 BSHG zu gewähren, welches durch die Eintragung einer Grundschuld, lastend auf der der Klägerin gehörenden ideellen Hälfte, abgesichert werden müßte.

4

Nach erfolglosem Vorverfahren hat das Verwaltungsgericht der auf Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Kosten der Heimunterbringung gerichteten Klage der Klägerin stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und dies wie folgt begründet:

5

Der Klägerin sei nicht zuzumuten, die Mittel für ihre Pflege aus ihrem Vermögen aufzubringen. Ihr Vermögen falle unter § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG. Diese Vorschrift sei dahin auszulegen, daß ein "kleines Hausgrundstück" auch dann zum geschonten Vermögen zähle, wenn nicht der Hilfeempfänger, wohl aber eine Person des in § 28 BSHG bezeichneten Personenkreises das Hausgrundstück bewohne. Der Wortlaut der Vorschrift schließe eine solche Auslegung nicht aus, denn er beruhe insofern auf einem Redaktionsversehen. Die in § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG verwandten Formulierungen seien ohne eingehende Prüfung aus dem früheren Fürsorgerecht übernommen worden und entsprächen nicht dem systematischen Aufbau des Bundessozialhilfegesetzes. § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG sei vor dem Hintergrund des § 28 BSHG zu sehen. Folglich müsse dann der in dieser Vorschrift bezeichnete Personenkreis auch von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG erfaßt sein. Für diese Auslegung spreche auch der Wortlaut des § 88 Abs. 3 BSHG, wo auch die unterhaltsberechtigten Angehörigen desjenigen erwähnt seien, der sein Vermögen einzusetzen habe. Diese Regelung ergänze den § 88 Abs. 2 BSHG lediglich dahin, daß auch die atypischen Lebenssachverhalte zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG entsprechenden Ergebnis führten. Typische Fallkonstellationen müßten dagegen nach der Regelvorschrift des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG beurteilt werden.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten. Er rügt eine Verletzung von § 88 Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 3 BSHG.

7

Die Klägerin tritt der Revision entgegen. Sie teilt die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts und macht ergänzend geltend:

8

Der in § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG verwandte Begriff des "Bewohnens" sei bisher verkannt worden. Nach wie vor sei ihr Wohnsitz die eheliche Wohnung auf ihrem ihr zur ideellen Hälfte gehörenden Grundstück. Sie habe infolge ihrer Geisteskrankheit nicht den Willen entwickeln können, diesen Wohnsitz zu verlegen. Auch ihre Pflegerin habe den Wohnsitz nicht verlegt, sondern lediglich akzeptiert, daß sie - die Klägerin - infolge ihrer Pflegebedürftigkeit sich vorübergehend in einem Heim aufhalte. Sollte sie - allerdings wider alles Erwarten - in der Lage sein, in die eheliche Wohnung zurückzukehren, werde sie dies auch tun.

9

II.

Die Revision des Beklagten ist begründet.

10

1.

Die Auffassung der Vorinstanzen, der ideelle Miteigentumsanteil der Klägerin an dem (im hier maßgeblichen Zeitraum nur noch) von ihrem Ehemann bewohnten Hausgrundstück sei Schonvermögen im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

11

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtslage ist § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1983 (BGBl. I S. 613). Danach darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines kleinen Hausgrundstücks, besonders eines Familienheims, wenn der Hilfesuchende das Hausgrundstück allein oder zusammen mit Angehörigen, denen es nach seinem Tode weiter als Wohnung dienen soll, ganz oder teilweise bewohnt. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung, daß die Voraussetzungen dieser Bestimmung auch erfüllt seien, wenn nicht der Hilfesuchende, wohl aber eine Person des in § 28 BSHG bezeichneten Personenkreises das Hausgrundstück bewohnt, läßt § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG in der hier maßgeblichen Fassung nicht zu.

12

Der Wortlaut des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG in seiner hier maßgeblichen Fassung ist eindeutig. Er setzt voraus, daß der Hilfesuchende das "kleine Hausgrundstück" (auch) selbst bewohnt.

13

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß der dieses Verständnis der Vorschrift vorgebende Gesetzeswortlaut auf einem "Redaktionsversehen" beruht. Dem Gesetzgeber war bewußt, daß er mit der Regelung über das Schonvermögen in § 88 Abs. 2 BSHG "im wesentlichen" das bis zum Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes geltende Recht des § 8 a Abs. 1 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge (BGBl. I/1953 S. 967) übernahm (siehe BT-Drucks. III/1799 S. 54 f.). Möglicherweise hat der historische Gesetzgeber es übersehen, der gegenüber den Reichsgrundsätzen veränderten, durch das Wesen des Anspruchs auf Sozialhilfe als Rechtsanspruch geprägten Systematik des Bundessozialhilfegesetzes auch durch eine entsprechende Neufassung der Bestimmungen über das Schonvermögen oder gar speziell des Vermögens eines "kleinen Hausgrundstücks" Rechnung zu tragen. Damit ist aber noch nicht gesagt, daß es sich hierbei um ein "redaktionelles Versehen" handelt. Davon kann nur die Rede sein, wenn der - zweifelsfrei ermittelte - Wille des historischen Gesetzgebers in bezug auf den Gesetzeswortlaut nicht den vom Gesetzgeber gewollten Ausdruck gefunden hat. Das ist hier nicht der Fall. Folglich ist von dem Wortlaut der Vorschrift als dem für die Beurteilung maßgeblichen Gesetzeswortlaut auszugehen.

14

Der klare Wortlaut des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG, der den Schutz des kleinen Hausgrundstücks tatbestandlich daran knüpft, daß der Hilfesuchende es (auch) selbst bewohnt, verliert seine Eindeutigkeit - in dem Sinne, daß ein Vermögensschutz entfällt, wenn jene Tatbestandsvoraussetzung nicht (mehr) erfüllt ist - auch nicht mit Blick auf den gesetzlichen Zweck der Vorschrift sowie auf die Systematik und sonstige Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes, die sich mit dem Vermögenseinsatz und dessen Auswirkungen auf die Lage von Angehörigen des Hilfesuchenden befassen.

15

Hier ist ausschließlich darüber zu befinden, ob § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG (noch) eingreift, wenn der Hilfesuchende sein "kleines Hausgrundstück" nicht (mehr) bewohnt und zum Vermögenseinsatz herangezogen werden soll. Der Zweck der Vorschrift, dem Hilfesuchenden (hier: und seinen Angehörigen) die (eigene) Wohnstatt zu erhalten (siehe BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 1970 - BVerwG 5 C 33.70 - <Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 3 S. 8> und vom 17. Januar 1980 - BVerwG 5 C 48.78 - <BVerwGE 59, 294 300>), läßt sich in diesem Fall nicht mehr voll erreichen. Dem Festhalten am Gesetzeswortlaut steht der Gesetzeszweck somit nicht entgegen.

16

Gleiches gilt für die Systematik des Gesetzes. So berücksichtigt etwa die Härteregelung des § 88 Abs. 3 BSHG schon ihrem Wortlaut nach ("... für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten ...", nicht: "... oder für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen ...") den Eintritt einer Härte auf selten unterhaltsberechtigter Angehöriger nicht unabhängig davon, ob der Vermögenseinsatz auch für den zum Vermögenseinsatz Herangezogenen selbst eine Härte bedeuten würde.

17

Nach alledem muß es sein Bewenden bei dem haben, was sich schon aus dem Wortlaut des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG in seiner hier maßgeblichen Fassung ergibt: Ein kleines Hausgrundstück gehört nach dieser gesetzlichen Regelung nicht (mehr) zum Schonvermögen, wenn es nicht (mehr) von dem Hilfesuchenden selbst bewohnt wird. Es mußte dem Gesetzgeber überlassen bleiben, ein solches Ergebnis, sollte es von ihm nicht (mehr) gewollt sein, durch eine Änderung des Gesetzes auszuschließen (s. nunmehr die Neufassung des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG durch das 6. Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 10. Dezember 1990 <BGBl. I S. 2644>).

18

2.

Das angegriffene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

19

Insbesondere läßt der vom Berufungsgericht verbindlich festgestellte Sachverhalt (§ 137 Abs. 2 VwGO) keinen Raum für die Annahme, die Klägerin "bewohne" ihr Hausgrundstück noch in dem von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG vorausgesetzten Sinne. Nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil "lebt" die Klägerin in einem Pflege- und Altenheim. Das Oberverwaltungsgericht ist, wie aus seiner Entscheidung über die Revisionszulassung hervorgeht, davon ausgegangen, daß die Klägerin ihr Hausgrundstück "nicht (mehr) bewohnt". Ausweislich der vom Berufungsgericht beigezogenen Verwaltungsunterlagen ist die Klägerin seit 1978 infolge ihrer Krankheit in einem Pflegeheim untergebracht. Zum Zeitpunkt ihrer Heranziehung zum Vermögenseinsatz dauerte die Heimunterbringung mithin bereits sieben Jahre an. Ihre Abwesenheit von ihrem Hausgrundstück war damit nicht nur vorübergehender Natur. Dies genügt, um ein "Bewohnen" im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG zu verneinen. Dieser Gesetzesbegriff ist - ohne Rücksicht auf die Bedeutung gleicher oder ähnlicher Gesetzesbegriffe in anderen sozialrechtlichen Vorschriften oder gar in anderen Rechtsbereichen - mit Blick auf die gesetzliche Zweckbestimmung eines kleinen Hausgrundstücks im Sinne des § 88 Abs. 2 N. 7 BSHG auszulegen. Die danach maßgebliche Funktion als "Wohnstatt" zu dienen kann das Hausgrundstück gegenüber demjenigen, der nicht nur vorübergehend von ihm abwesend ist, nicht mehr erfüllen.

20

Die Klage muß deshalb unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen abgewiesen werden (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).

21

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 14.400 DM festgesetzt (§ 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 13 Abs. 2 GKG).

Dr. Franke
Dr. Hömig
Dr. Pietzner
Schmidt
Dr. Rothkegel