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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.11.1991, Az.: BVerwG 8 C 104/89

Wohngeld; BAföG; Ausbildungsförderung; Wohngeldberechtigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.11.1991
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 104/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12845
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 03.02.1988 - AZ: Nr. AN 13 K 87.01542
VGH Bayern - 06.04.1989 - AZ: Nr.12 B 88.0884

Fundstellen

  • FEVS -, 166-170
  • NVwZ-RR 1992, 249 (amtl. Leitsatz)
  • ZMR 1992, 259-261
  • ZfSH/SGB 1992, 526-530

Amtlicher Leitsatz

Der durch § 41 III 1 WoGG 1985 mit Blick auf das Bundesausbildungsförderungsgesetz bewirkte Ausschluß von alleinstehenden Auszubildenden aus dem Kreis der Wohngeldberechtigten war selbst insoweit verfassungsrechtlich unbedenklich, als Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen gewährt wurde.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 29. November 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel,
Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. April 1989 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger erstrebt die Gewährung von Wohngeld in Form des Mietzuschusses vom 1. Februar 1987 an. Er studiert seit dem Wintersemester 1986/87 Elektrotechnik an der Universität Erlangen und erhielt von seinen Eltern bis Ende Juni 1987 200 DM im Monat und danach jeweils 60 DM; darüber hinaus bezog er bis zur Höhe des vollen Bedarfs nach § 13 BAföG Vorausleistungen nach § 36 BAföG.

2

Den Wohngeldantrag des Klägers vom 26. Februar 1987 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. April 1987 unter Hinweis auf § 41 Abs. 3 WoGG ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 3. Februar 1988 abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 6. April 1989 mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:

3

Die Klage habe schon deshalb keinen Erfolg, weil § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG die Anwendbarkeit des Wohngeldgesetzes ausschließe. Nach dieser Vorschrift fielen Auszubildende, denen Leistungen zur Förderung einer Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach zustünden, aus dem Regelungsbereich des Wohngeldgesetzes heraus. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit des § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG griffen jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung nicht durch. Auszugehen sei von einer vergleichenden Betrachtung: Die Ausbildungsförderung nach § 11 Abs. 1 BAföG werde für den Lebensunterhalt, einschließlich der Aufwendungen für die Wohnung, und für die Ausbildung geleistet. Demgegenüber stelle das Wohngeld ausschließlich einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die Miete dar. Ferner komme hinzu, daß der Wohnbedarf für Auszubildende im allgemeinen auf einfachere und billigere Wohnungen ausgerichtet sei und der berufsqualifizierende Abschluß einer Ausbildung die Chance zu höherem Einkommen eröffne. Außerdem seien bei der Finanzierung einer Ausbildung im Hinblick auf § 1610 Abs. 2 BGB bei entsprechendem Einkommen oder Vermögen häufig die Eltern gefordert, während in bezug auf das Wohngeld die Frage der Unterhaltsansprüche bei typisierender Betrachtung eher vernachlässigt werden könne. Bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ergebe sich, daß der in § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG angeordnete Ausschluß vom Wohngeld ungeachtet der im Verhältnis zum Wohngeldrecht wesentlich weitergehenden Einkommens- und Vermögensanrechnung bei der Ausbildungsförderung innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums liege. Ebensowenig führe der Umstand, daß Ausbildungsförderung nach § 17 Abs. 2 BAföG als Darlehen, Wohngeld aber als Zuschuß gewährt werde, zur Verfassungswidrigkeit des § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG. Das Ausbildungsförderungsdarlehen sei gesetzlich in besonderer Art ausgestaltet. Es müsse nicht verzinst werden und weise günstige Rückzahlungsmodalitäten auf. Nach einer Stellungnahme des Beirats für Ausbildungsförderung beim Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ergebe sich ein Subventionswert von durchschnittlich 77 v.H. Dem könne nicht mit subjektiven Befürchtungen der Auszubildenden oder damit begegnet werden, daß die Rückzahlungsverpflichtung in der Regel in die ohnehin schwierige berufliche und familiäre Aufbauphase falle. Denn zum einen komme es bei einer Gegenüberstellung der Leistungen auf die objektive Ausgestaltung an. Und zum anderen sei die Höhe der monatlichen Raten bei einer Rückzahlungsdauer von zwanzig Jahren, beginnend fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, im Regelfall zumutbar. Im Falle des Klägers zeige zudem eine Vergleichsberechnung unter Berücksichtigung des Subventionswerts des Darlehens, daß sich der Zinsvorteil des Unterkunftsanteils der gewährten Ausbildungsförderung dem höchstens zu erwartenden Wohngeld annähere, so daß auch das Fehlen einer evtl. zu erwägenden Härtefallregelung im Bereich des § 41 Abs. 3 WoGG hier unschädlich sei. Überdies entfalle eine Rückzahlungspflicht des Auszubildenden vollständig, sofern der Träger der Ausbildungsförderung den nach § 37 BAföG übergegangenen Unterhaltsanspruch realisieren könne. Diese Frage sei allerdings noch nicht abschließend entschieden.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG in Zweifel zieht und sein Begehren weiterverfolgt.

5

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

6

II.

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil entspricht der Rechtslage.

7

Das Berufungsgericht hat über das Wohngeldbegehren des Klägers vom 1. Februar 1987 bis zu seiner mündlichen Verhandlung am 6. April 1989 entschieden; in diesem Umfang ist das Begehren folglich Gegenstand der revisionsgerichtlichen Überprüfung. Für den damit bezeichneten Zeitraum hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, abzustellen sei auf das Wohngeldgesetz in der seit dem 1. Januar 1986 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1421) - WoGG -. Richtig ist auch, daß insoweit das Ausbildungsförderungsgesetz in den Passungen des Zehnten Änderungsgesetzes vom 16. Juni 1986 (BGBl. I S. 897) und des Elften Änderungsgesetzes vom 21. Juni 1988 (BGBl. I S. 829) - BAföG - maßgebend ist.

8

Das Berufungsgericht hat erkannt, § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG schließe die Anwendbarkeit des Wohngeldgesetzes aus, so daß der Kläger schon deshalb keinen Wohngeldanspruch habe. Das ist - die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift zunächst unterstellt - auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden.

9

Der Kläger war seinerzeit alleinstehender Student. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 24. August 1990 - BVerwG 8 C 65.89 - BVerwGE 85, 314 <316>) scheiden alleinstehende Auszubildende mit Blick auf das Bundesausbildungsförderungsgesetz aus dem Kreis der Wohngeldberechtigten aus, wenn ihnen - in welcher Höhe auch immer - tatsächlich ein Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach diesem Gesetz zusteht. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Kläger hat vom November 1986 an gemäß § 36 BAföG Vorausleistungen in Form eines Darlehens erhalten, und zwar in Höhe des vollen Bedarfs nach § 13 BAföG abzüglich des von seinen Eltern geleisteten Unterhalts von zunächst jeweils (bis Ende Juni 1987) 200 DM und später 60 DM monatlich. Die Vorausleistung ist eine Leistung zur Förderung der Ausbildung, die dem Empfänger für den Fall ohne Rückzahlungspflicht verbleibt, daß der Träger der Ausbildungsförderung den gemäß § 37 BAföG übergegangenen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern des Empfängers erfolgreich geltend macht. Ob letzteres hier zutrifft, läßt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht sagen. Denn insoweit hat das Berufungsgericht lediglich mitgeteilt, daß der vom Träger der Ausbildungsförderung gegen den Vater des Klägers angestrengte Prozeß auf Erfüllung der übergeleiteten Unterhaltsansprüche bis zur mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Sache keinen Erfolg gehabt hat.

10

Das Berufungsgericht hat entschieden, der durch § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG begründete Ausschluß von - soweit hier von Interesse - alleinstehenden Studenten, denen tatsächlich ein Anspruch auf eine Leistung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zusteht, aus dem Kreis der Wohngeldberechtigten sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der allein als Prüfungsmaßstab in Betracht kommende Art. 3 Abs. 1 GG sei ungeachtet der Tatsache nicht verletzt, daß die Regelung des § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG mit Blick auf Unterkunftskosten zu einer unterschiedlichen Behandlung sowohl zwischen der Gruppe der von ihm erfaßten Studenten und nicht studierenden Wohngeldberechtigten als auch zwischen der Gruppe der von ihm erfaßten Studenten und solchen Studenten führt, denen keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zustehen. Dem ist zuzustimmen.

11

Soweit § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG bewirkt, daß die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz anspruchsberechtigten Studenten vom Bezug von Wohngeld ausgeschlossen werden, hat das zur Folge, daß diese unter dem Blickwinkel der Kosten der Unterkunft im Verhältnis zu Wohngeldberechtigten jedenfalls formal ungleich behandelt werden. Diese Ungleichbehandlung wäre sachlich ohne weiteres gerechtfertigt, wenn den betroffenen Studenten durch die Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes im Hinblick auf ihren Unterkunftsbedarf eine gleichwertige soziale Absicherung geboten würde. Das ist indes für den im vorliegenden Fall zu beurteilenden Zeitraum, in dem Ausbildungsförderung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der seit Inkrafttreten des Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (Haushaltsbegleitgesetz 83 - BGBl. I S. 1857) geltenden Fassung ausschließlich als Darlehen gewährt wurde, nicht der Fall. Zwar deckte (und deckt) sich der mit der Ausbildungsförderung verfolgte Zweck insoweit mit dem des Wohngeldrechts, als Ausbildungsförderung (nicht nur für die Kosten der Ausbildung, sondern auch) für die Kosten der Unterkunft (§ 13 Abs. 2 BAföG) als Teil der Aufwendungen für den Lebensunterhalt geleistet wird. Doch wies die Ausgestaltung der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz einerseits und dem Wohngeldgesetz andererseits erhebliche Unterschiede auf. Namentlich die Unterschiedlichkeit in der Art der Leistungen schließt die Annahme aus, im Hinblick auf die Unterkunftskosten könnten die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der hier maßgeblichen Fassung als eine den Leistungen nach dem Wohngeldgesetz gleichwertige soziale Absicherung angesehen werden. Denn während Wohngeld als nicht rückzahlbarer Zuschuß gewährt wird (§ 1 WoGG), erhielt der Auszubildende gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 des Ausbildungsförderungsgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung Ausbildungsförderung ausschließlich als (zinsloses) Darlehen, das in gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 120 DM innerhalb von 20 Jahren, beginnend fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, zurückzuzahlen war (§ 18 Abs. 3 BAföG). An der Beachtlichkeit dieses Unterschiedes ändert nichts, daß nach der vom Berufungsgericht behandelten Modellrechnung vom 16. Juni 1988 der durchschnittliche Subventionswert derartiger Darlehen 77 v.H. betragen soll. Die grundsätzlich bestehende Verpflichtung zur Rückzahlung des Ausbildungsförderungsdarlehens hindert bereits als solche die Annahme einer Gleichwertigkeit mit dem Wohngeld (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 25. Mai 1984 - BVerwG 8 C 96.82 - Buchholz 454.71 § 10 WoGG Nr. 5 S. 1 <2>).

12

Gleichwohl ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, daß den Studenten, die tatsächlich eine Leistung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten, seinerzeit anders als den nicht studierenden Wohngeldberechtigten Leistungen zur Sicherung ihres Unterkunftsbedarfs nur in Form eines Darlehens gewährt wurden. Denn diese unterschiedliche Behandlung, d.h. die größere Belastung der Auszubildenden mit voller Darlehensförderung, ist im Verhältnis zu den nicht studierenden Wohngeldberechtigten hinreichend sachlich gerechtfertigt dadurch, daß der davon betroffene Personenkreis mit dem Abschluß der staatlich geförderten Ausbildung seine Berufschancen deutlich verbessert, was sich typischerweise in einem höheren Einkommen niederschlägt. Zwar beruht diese Annahme auf einer Prognose. Auch eine Prognose kann sich jedoch eignen, eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Sie muß freilich vertretbar sein. Das trifft hier zu. Einzuräumen ist allerdings, daß die Arbeitslosigkeit von Erwerbspersonen mit abgeschlossener Hochschul- oder Fachhochschulausbildung seit Anfang der 70iger Jahre bis Mitte der 80iger Jahre ständig zugenommen hat. Richtig ist deshalb ferner, daß bei Verabschiedung des Haushaltsbegleitgesetzes vom 20. Dezember 1982 - durch das die Ausbildungsförderung weitgehend auf Darlehen umgestellt und die früher in § 41 Abs. 3 Satz 2 WoGG enthaltene Regelung gestrichen wurde, nach der Wohngeld auch solche Auszubildende erhalten konnten, denen Ausbildungsförderung ausschließlich in Form eines Darlehens gewährt wurde - nicht mehr angenommen werden konnte, ein Student werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach Abschluß seines Studiums eine adäquate Beschäftigung finden und über ein entsprechendüberdurchschnittlich hohes Einkommen verfügen. Dennoch traf die in Rede stehende Prognose 1982 und selbst später noch zu. Die Zahl der arbeitslosen Hochschulabsolventen vermittelt ein aussagekräftiges Bild erst im Vergleich zur Gesamtzahl der Personen mit Hochschul- und Fachhochschulabschluß. Einen solchen Abschluß hatten im Juni 1985, dem Jahr mit der seinerzeit höchsten Akademikerarbeitslosigkeit, 3 312 000 Personen (vgl. Statistisches Jahrbuch 1988, S. 348). Von diesen Hochschul- und Fachhochschulabsolventen waren im Jahre 1985 117 535 Personen arbeitslos (vgl. Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit Nr. 5/1987, S. 616), was einen Anteil von ca. 3,5 v.H. ausmacht. Ein derartiger Arbeitslosenanteil aber stellt die Prognose eines typischerweise überdurchschnittlich hohen Einkommens für Studenten nach Beendigung der Ausbildung nicht in Frage.

13

§ 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG ist verfassungsrechtlich unbedenklich auch hinsichtlich der von ihm bewirkten Differenzierung zwischen den Auszubildenden, die durch diese Regelung von der Wohngeldberechtigung ausgeschlossen werden, und denen, für die das nicht zutrifft. Zwar konnte diese Regelung seinerzeit dazu führen, daß ein alleinstehender Auszubildender, der etwa wegen eines den Bedarf übersteigenden Anrechnungsbetrags nach § 11 Abs. 2 BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung hatte, wohngeldberechtigt war, während ein alleinstehender Auszubildender, der eine nur geringfügige Leistung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhielt, nicht nur von der Wohngeldberechtigung ausgeschlossen war, sondern überdies durch die Art der Förderung (Darlehen) zusätzlich benachteiligt war. Selbst diese Ungleichbehandlung verstieß indes nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil es der jeweilige Student in der Hand hatte, eine Benachteiligung abzuwenden. § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG schließt nämlich - wie bereits gesagt - lediglich solche alleinstehenden Auszubildenden aus dem Kreis der Wohngeldberechtigten aus, denen ein Anspruch auf eine Leistung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (tatsächlich) zusteht, d.h. zu deren Gunsten ein solcher Anspruch wahrhaft entstanden ist. Das trifft nur zu, wenn jeweils alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen zählt gemäß § 46 Abs. 1 BAföG i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB I die Antragstellung. Fehlt es an einem Antrag, so fehlt (nicht nur Verfahrens-, sondern materiellrechtlich) ein Element für das Entstehen eines Anspruchs auf Ausbildungsförderung und mithin für die Gewährung von Ausbildungsförderung (vgl. insoweit u.a. Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 40.78 - Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 3 S. 6 <7 f.>). Daraus folgt: Unterläßt es ein alleinstehender Auszubildender, einen Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung zu stellen, steht ihm ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung nicht zu. § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG greift daher nicht ein. Der Betroffene kann deshalb - jedenfalls grundsätzlich - Wohngeld erhalten. Ein solches Unterlassen der Antragstellung führt nicht zu einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme von Wohngeld i.S. des § 18 Abs. 3 WoGG. Denn eine mißbräuchliche Inanspruchnahme setzt eine gerade unter dem Blickwinkel des mit der Gewährung von Wohngeld verfolgten Zwecks (vgl. § 1 WoGG) zu mißbilligende Verhaltensweise voraus. Daran fehlt es, wenn ein Student von zwei ihm vom Staat eröffneten Förderungsmöglichkeiten die für ihn wirtschaftlich günstigere auswählt.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 212 DM festgesetzt.