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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.11.1991, Az.: BVerwG 1 B 142.91

Aktenbeiziehung; Zeugenbeweis; Urkundenbeweis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.11.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 142.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12711
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 09.07.1991 - AZ: 22 B 90.1121

Fundstellen

  • DÖV 1993, 536 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1992, 1186 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1992, 563 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Verwaltungsgerichte dürfen ihre Tatsachenfeststellungen nicht allein auf beigezogene Akten und darin enthaltene Vernehmungsprotokolle stützen, als eine Zeugenvernehmung von einem Beteiligten ausdrücklich beantragt wird oder sich aus anderen Gründen dem Gericht aufdrängen muß.

  2. 2.

    Die Verwaltungsgerichte sind grundsätzlich auch ohne Zustimmung der Verfahrensbeteiligten befugt, den Inhalt beigezogener und zum Gegenstand der Verhandlung gemachter Akten im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. November 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juli 1991 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie beruft sich sinngemäß auf den Revisionszulassungsgrund des Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, legt aber einen solchen Verfahrensmangel nicht, wie nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, schlüssig dar.

2

In erster Linie macht die Beschwerde geltend, das Berufungsgericht habe dadurch gegen § 96 Abs. 1 VwGO verstoßen, daß es ohne Zustimmung des Klägers den Inhalt von Strafakten verwertet habe. Damit ist ein Verfahrensmangel nicht aufgezeigt. Weder aus § 96 Abs. 1 VwGO noch aus einer sonstigen Verfahrensvorschrift läßt sich ableiten, daß es den Verwaltungsgerichten nur bei Zustimmung der Verfahrensbeteiligten erlaubt wäre, den Inhalt beigezogener und zum Gegenstand der Verhandlung gemachter Akten im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten. Die Verwaltungsgerichte dürfen ihre Tatsachenfeststellungen allerdings insoweit nicht allein auf beigezogene Akten und darin enthaltene Vernehmungsprotokolle stützen, als eine Zeugenvernehmung von einem Beteiligten ausdrücklich beantragt wird oder sich aus anderen Gründen dem Gericht aufdrängen muß (vgl. Beschlüsse vom 13. September 1988 - BVerwG 1 B 22.88 - <Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 12> und vom 24. Oktober 1990 - BVerwG 1 B 150.90 -). Aus dem Beschwerdevorbringen geht jedoch nicht hervor, daß das Berufungsgericht diesen Grundsatz verletzt hätte. Das Berufungsgericht hat aufgrund der beigezogenen Strafakten folgende Feststellungen getroffen: Vom Sommer 1987 bis zum Juni 1988 seien im Lokal des Klägers Rauschgiftgeschäfte getätigt worden (UA S. 4 unten). Das Lokal habe als "Drogenlokal Nr. 1 in I." gegolten; mehrere Personen hätten teils auf den Toiletten, teils im Lokal selbst einen Zusammenbruch infolge Rauschgiftgenusses erlitten; zwei vom Kläger im Lokal beschäftigte Personen seien bekanntermaßen rauschgiftabhängig gewesen (UA S. 6). Die Beschwerde trägt nichts dafür vor, daß der Kläger in bezug auf diese Tatsachen einen Beweisantrag im Berufungsverfahren gestellt hätte oder daß sich hierzu eine Zeugenvernehmung hätte aufdrängen müssen. Insbesondere bestreitet die Beschwerde nicht, daß in dem Lokal Rauschgiftgeschäfte vorgenommen wurden. Sie behauptet zwar (S. 3/4), die Straftaten seien "zum allergrößten Teil nicht im Lokal selbst, sondern im ersten Stock des Anwesens" geschehen; damit ist indessen eingeräumt, daß solche Straftaten auch im Lokal selbst begangen wurden.

3

Ferner rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht habe es entgegen seiner Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) unterlassen, vom Kläger benannte Zeugen zu vernehmen. Auch dieses Vorbringen ergibt jedoch keinen Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts; denn die Beschwerde macht nicht ersichtlich, inwiefern die Tatsachen, die nach ihren Angaben unter Beweis gestellt worden sind, für die Berufungsentscheidung hätten erheblich sein können. Die Beschwerde (S. 2) verweist zunächst auf die Behauptung des Klägers, die Rauschgiftgeschäfte seien ihm "verborgen geblieben". Das Berufungsgericht trifft keine gegenteilige Feststellung, sondern läßt offen, ob die Straftaten dem Kläger bekannt geworden sind oder nicht (UA S. 6). - Sodann verweist die Beschwerde auf die Behauptung des Klägers, er habe "ständig Kontrollen durchgeführt" und sei "äußerst streng gegen aufgefallene Gäste" gewesen. Auch insoweit läßt das Berufungsgericht dahingestellt, ob die Behauptung zutrifft (UA S. 6/7). - Ebensowenig brauchte das Berufungsgericht von seinem materiellen Rechtsstandpunkt aus zu prüfen, ob Straftaten nur im Lokal des Klägers oder zusätzlich - und, wie die Beschwerde angibt, sogar in größerem Umfang - auch in anderen Räumen des Gebäudes stattfanden. - Die Beschwerde trägt weiter vor, der Kläger habe unter Beweisantritt bestritten, daß der Zeuge F. von einem gewissen C. Rauschgift gekauft habe. Dieses Detail wird in der Berufungsentscheidung nicht erwähnt; dafür, daß die Berufungsentscheidung auf ihm beruhen könnte, ist nichts dargetan. - Schließlich hebt die Beschwerde hervor, das Berufungsgericht sei darauf hingewiesen worden, daß den Zeugen eine erhebliche Strafmilderung für den Fall in Aussicht gestellt worden sei, daß "sie etwas aussagen könnten, was den Kläger als Gastwirt belaste". Das Berufungsgericht brauchte auch in bezug auf diese Behauptung keinen Beweis zu erheben, weil es sie als wahr unterstellt hat (UA S. 5 Mitte). Ein Verbot, die (freilich kritisch zu würdigenden) Angaben der betreffenden Personen zu verwerten, ergibt sich aus der als wahr unterstellten Behauptung des Klägers nicht.

4

Die Beschwerde macht außerdem geltend, der Kläger habe in seinem Lokal eben die Vorkehrungen gegen Rauschgiftdelikte getroffen, die nach der Berufungsentscheidung von einem zuverlässigen Gastwirt zu erwarten seien. Mit diesem Vorbringen ist jedoch weder ein Verfahrensmangel noch ein sonstiger Revisionszulassungsgrund entsprechend den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargetan.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meyer
Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe