Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.11.1991, Az.: BVerwG 5 C 32/87

BAföG; Ausbildungsförderung; Unverzügliches Aktualisierungsbegehren; Rückforderungsbescheid

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.11.1991
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 32/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12695
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 22.01.1985 - AZ: 2 VG 3301/83
OVG Hamburg - 25.03.1987 - AZ: Bf V 53/86

Fundstellen

  • FamRZ 1992, 991-992 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1992, 557-558
  • NVwZ-RR 1992, 557-558 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Aktualisierungsbegehren, die erstmals nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gegenüber einem aus der Auflösung eines Vorbehalts nach § 24 II resultierenden Rückforderungsbescheid geltend gemacht werden, sind nur dann unverzüglich gestellt, wenn die hierfür maßgeblichen Gründe, deren Kenntnis dem Auszubildenden durch den Rückforderungsbescheid vermittelt worden ist, innerhalb der Widerspruchsfrist geltend gemacht werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. November 1991
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig, Dr. Pietzner, Dr. Rothkegel und Dr. Storost
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. März 1987 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung, die er für sein Studium der Sozialpädagogik vom Beklagten von Januar 1982 bis Februar 1983 erhalten hat. Der Bewilligungsbescheid vom 1. April 1982 war unter dem Vorbehalt der Rückforderung ergangen, weil der Vater des Klägers einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1980 noch nicht hatte vorlegen können. Nachdem der Vater des Klägers dem Beklagten im Mai 1983 eine Kopie des Einkommensteuerbescheides 1980 übersandt hatte, entschied der Beklagte durch Bescheid vom 29. August 1983 endgültigüber den Förderungsantrag des Klägers und forderte die gesamten Förderungsleistungen in Höhe von 6 810 DM zurück, weil das anzurechnende Einkommen des Vaters den Bedarf des Klägers von 725,52 DM um 896,23 DM überstiegen habe.

2

Widerspruch und Klage gegen die Rückforderung blieben erfolglos. Als Rechtsbehelfsbegründung hat der Kläger erstmals im Klageverfahren vorgetragen: Das anrechenbare Einkommen der Eltern sei falsch berechnet worden. Der Beklagte habe weder die die angesetzten Höchstbeträge wesentlich übersteigenden Versicherungsbeiträge des Vaters noch die Tatsache berücksichtigt, daß seine in der Ausbildung befindliche Schwester O... von seinem Vater unterhalten worden sei. Schließlich begehre er, daß der Beklagte nicht das Einkommen von 1980, sondern das wesentlich niedrigere im Bewilligungszeitraum zugrunde lege. Das Oberverwaltungsgericht hat die gegen das klagabweisende Urteil eingelegte Berufung des Klägers im wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen:

3

Die erst nach dem Ende des Bewilligungszeitraums erhobene Aktualisierungseinrede des Klägers müsse als unbeachtlich angesehen werden. Dabei könne dahinstehen, ob ein solches Aktualisierungsbegehren nur zulässig sei, sofern der Auszubildende es unverzüglich anbringe, was, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, im Falle des Klägers nicht geschehen sei. Jedenfalls sei ein Aktualisierungbegehren nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nur dann beachtlich, wenn für den Auszubildenden vorher kein Anlaß bestanden habe, die Aktualisierung des Einkommens zu beantragen. Dies sei im Falle des Klägers zu verneinen, denn er habe aufgrund der hinter dem Gesamtbedarf von 725,52 DM zurückbleibenden Bewilligung von lediglich 510 DM im Förderungsbescheid vom 1. April 1982 genügend Anlaß gehabt, von seinen Eltern ergänzend Unterhalt zu verlangen; hierbei hätte er schon während des Bewilligungszeitraums Kenntnis von dem im Förderungszeitraum wesentlich geringeren Einkommen der Eltern erlangen können. Auch die Höhe des Rückforderungsbetrages sei nicht zu beanstanden. Versicherungsbeitragsleistungen über die im Gesetz aufgeführten Höchstbeträge hinaus könnten nicht abgezogen werden. Ebensowenig habe der Beklagte einen Freibetrag für die Schwester Ose des Klägers berücksichtigen müssen. Denn bei der Auflösung eines Rückforderungsvorbehalts sei lediglich eine Korrektur hinsichtlich des Elterneinkommens möglich, nicht dagegen hinsichtlich der sonstigen im Vorbehaltsbescheid der Berechnung der Förderung zugrunde gelegten Umstände.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers. Gerügt wird die Verletzung des § 24 Abs. 3 BAföG. Wenn sich der Auszubildende in seiner Lebenshaltung auf einen unterhalb des Bedarfs liegenden Förderungsbetrag eingestellt habe, bestehe für ihn kein Anlaß, die Voraussetzungen eines Aktualisierungsbegehrens zu prüfen. Unterhaltsleistungen von seinen Eltern habe der Kläger im Bewilligungszeitraum nicht erhalten. Der Beklagte sei deshalb verpflichtet, § 36 BAföG zugunsten des Klägers anzuwenden.

5

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

6

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des Berufungsgerichts.

7

II.

Die Revision des Klägers ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Einwände des Klägers gegen den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 29. August 1983 nicht durchgreifen.

8

Keiner Entscheidung bedarf, ob die Begründung, mit der das angefochtene Urteil die Anwendbarkeit des § 24 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645) verneint hat, Bundesrecht verletzt. Denn der Ausschluß der Aktualisierungseinrede erweist sich auf jeden Fall im Ergebnis als richtig.

9

Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG ist bei der Anrechnung des Eltern- und des Ehegatteneinkommens auf besonderen Antrag des Auszubildenden, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, statt von den Einkommensverhältnissen im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes (§ 24 Abs. 1 BAföG) von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen, wenn das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger ist als in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgeblichen Zeitraum. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist ein derartiges Aktualisierungsbegehren auch noch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums zuzulassen, wenn bei der vorläufigen Entscheidung nach § 24 Abs. 2 (Sätze 1 und 2) BAföG die Berücksichtigung des glaubhaft gemachten Einkommens in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgebenden zurückliegenden Berechnungszeitraum zu einer Kürzung des Förderungsbetrages nicht geführt hat, Ausbildungsförderung vielmehr in voller Höhe des Bedarfs bewilligt worden ist, und wenn dem Auszubildenden während des Bewilligungszeitraums auch keine Umstände bekanntgeworden sind, aus denen er entnehmen konnte, daß im vorletzten Kalenderjahr vor dem Bewilligungszeitraum ein höheres Einkommen erzielt worden ist, als dem vorläufigen Bewilligungsbescheid zugrunde gelegt worden ist, und er deshalb mit einer abschließenden ungünstigeren Entscheidung (§ 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG) unter Rückforderung erhaltener Förderungsleistungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG) rechnen muß (vgl. BVerwGE 58, 200 <204 f.>; Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 42.82 - <Buchholz 436.36 § 24 Nr. 6 S. 19 f. = FamRZ 1986, 299/301> sowie BVerwGE 87, 103 <109>).

10

Ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn dem Auszubildenden durch den vorläufigen Bescheid nach § 24 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BAföG Förderungsleistungen nicht in voller Höhe des Bedarfs bewilligt worden sind, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung; denn das nachträgliche Aktualisierungsbegehren des Klägers scheitert auf jeden Fall daran, daß er es zu spät erhoben hat. Sobald der Auszubildende Kenntnis von dem wesentlichen Inhalt des für die abschließende Entscheidung nach § 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG maßgeblichen Einkommensteuerbescheids erlangt hat, obliegt es ihm, das im Steuerbescheid festgesetzte Einkommen mit dem im Bewilligungszeitraum erzielten Einkommen der Eltern zu vergleichen und unverzüglich ein Aktualisierungsbegehren anzubringen, sofern die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 BAföG vorliegen (vgl. BVerwGE 58, 200 <205>; Beschluß vom 29. Juni 1981 - BVerwG 5 B 27.81 - <Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 2> sowie BVerwGE 87, 103 <110>). Nach den tatsächlichen und in Ermanglung begründeter Verfahrensrügen das Revisionsgericht bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger diese Voraussetzung nicht erfüllt, so daß er mit seiner Aktualisierungseinrede ausgeschlossen ist. Die diesen Feststellungen zugrundeliegende Rechtsauffassung, ein Auszubildender, der erstmals durch den Rückforderungsbescheid von den für ihn ungünstigen Einkommensverhältnissen seiner Eltern in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgeblichen Jahr erfährt, müsse, um das Aktualisierungsbegehren ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu stellen, die hierfür maßgeblichen Gründe innerhalb der Widerspruchsfrist geltend machen und dürfe hiermit nicht bis zur Erhebung der Klage warten, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

11

Aus den gleichen Gründen unbehelflich ist auch die von dem Kläger erhobene Einrede, ihm stehe die - unter Vorbehalt geleistete und nunmehr zurückgeforderte - Ausbildungsförderung als Vorausleistung nach § 36 BAföG zu. Eine derartige Vorausleistungseinrede ist zwar - auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums - gegenüber einer Entscheidung nach § 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG zulässig. Ihre Erhebung ist aber davon abhängig, daß der Auszubildende unverzüglich nach Bekanntwerden, welcher Unterhaltsbetrag seiner Eltern nach dem Gesetz angerechnet wird, glaubhaft macht, daß seine Eltern diesen Betrag nicht leisten (BVerwG, Beschluß vom 10. November 1988 - BVerwG 5 B 43.88 -<Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 11>). Daran fehlt es; denn der Kläger hat die Vorausleistungseinrede erstmals in der Revisionsinstanz erhoben.

12

Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, Aufwendungen für die soziale Absicherung des Einkommensbeziehers seien über die in § 21 Abs. 2 Satz 1 BAföG aufgeführten Höchstbeträge hinaus grundsätzlich nicht abzugsfähig. Der Regelung des § 21 Abs. 2 Satz 1 BAföG liegen - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 13. Dezember 1979 (BVerwGE 59, 204 <209 f.>) dargelegt hat - Typisierungen und Pauschalierungen zugrunde, die Aufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge in aller Regel als ausreichend für eine angemessene soziale Absicherung des Einkommensbeziehers erscheinen lassen; dem Wesen der Typisierung und Pauschalierung entspricht es dabei, daß über die Pauschbeträge hinausgehende Aufwendungen für die soziale Absicherung in der Regel nicht berücksichtigt werden können. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen sind nicht ersichtlich, zumal atypischen Umständen nach Maßgabe der Härteregelung des § 25 Abs. 6 BAföG Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerwGE 59, 204 <209 f.> sowie BVerfG, Beschluß vom 15. September 1986 - 1 BvR 363/86 - <FamRZ 1987, 901>). Mit der Geltendmachung derartiger Härtegründe ist jedoch der Kläger ausgeschlossen; denn auch sie müssen, wenn sie nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes geltend gemacht werden sollen, unverzüglich vorgebracht werden (BVerwGE 87, 103 <112>). Das hat der Kläger dadurch, daß er seinen Widerspruch nicht begründet hat, versäumt; insoweit gilt hier nichts anderes als für die Aktualisierungs- und Vorausleistungseinrede.

13

Vor diesem Hintergrund kann der Kläger eine Herabsetzung des Rückforderungsbetrages schließlich nicht deshalb erreichen, weil der Beklagte bei seiner Berechnung des anzurechnenden Elterneinkommens einen Freibetrag für die Schwester O... des Klägers nicht berücksichtigt hat. Dabei bedarf keiner Erörterung, ob der Beklagte insoweit fehlerhaft gehandelt hat. Denn der durch die Berücksichtigung entsprechender Freibeträge für die Schwester des Klägers nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 2 BAföG maximal erreichbare Abzug könnte den Betrag von fast 900 DM, um den das anzurechnende Elterneinkommen den monatlichen Bedarf des Klägers überstieg, nicht wesentlich mindern.

14

Die Revision des Klägers war nach alledem zurückzuweisen.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.