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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.11.1991, Az.: BVerwG 8 B 137/91

Abschleppen; Entstandende Kosten durch Abschleppen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.11.1991
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 137/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 12673
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 27.06.1991 - AZ: Bf II 38/90

Fundstellen

  • NJW 1992, 1908 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1992, 791 (red. Leitsatz)
  • NZV 1992, 423 (red. Leitsatz)
  • ZfS 1992, 324

Redaktioneller Leitsatz

Eine Regelung, welche die Erlaubnis enthält, den Eigentümer eines Fahrzeuges mit dem durch das Abschleppen entstandenden Kosten zu belasten, wird durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gedeckt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. November 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Dr. Honnacker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Juni 1991 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 102,30 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Der mit ihr geltend gemachte Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben. Die Rechtssache hat in der von der Beschwerde bezeichneten Richtung keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Das Berufungsgericht hat die im vorliegenden Fall einschlägigen - ihrerseits irrevisiblen (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) - Vorschriften des Landesrechts in einem Sinne ausgelegt, der es gestattet, den Kläger - wie geschehen - zur Erstattung der durch das Abschleppen seines Personenkraftwagens entstandenen Kosten heranzuziehen. Dieser Heranziehung stehe, so führt das Berufungsgericht aus, nicht entgegen, daß der Kläger unwiderlegt vortrage, nicht er, sondern ein ihm unbekannter Dritter habe den Wagen unter Verstoß gegen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts abgestellt; er seinerseits habe den Wagen lediglich seiner Schwester geliehen, dabei jedoch die Benutzung durch Dritte ausdrücklich untersagt.

3

Der Kläger meint, daß das so ausgelegte Landesrecht Art. 14 GG verletze und sich aus den damit zusammenhängenden Rechtsfragen die grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache ergebe. Dem ist nicht zu folgen. Daß eine landesrechtliche Regelung, die unter den hier in Rede stehenden Voraussetzungen die Heranziehung des Eigentümers zur Erstattung der Abschleppkosten ermöglicht, (bundes-)verfassungsrechtlich unbedenklich ist - allein darum geht es bei dem vom Kläger verfolgten Begehren der Revisionszulassung - bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren; eine (bundes-)verfassungsrechtliche Bedenklichkeit läßt sich ohne weiteres ausschließen.

4

Der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) liegt als Rechtstatsache voraus, daß das Eigentum an einer Sache mit Risiken behaftet ist, die sich aus der Sachqualität oder der Sachherrschaft als solcher ergeben. Verwirklicht sich ein derartiges Risiko, so kann darin eine Verletzung der Eigentumsgewährleistung nicht liegen (vgl. zu diesem Rechtsgedanken etwa BVerfG, Beschluß vom 17. November 1966 - 1 BvL 10/61 - BVerfGE 20, 351<361>). Darum jedoch handelt es sich - dies jedenfalls im Ansatz -, wenn eine Sache in einen Zustand gerät, bei dem es (wie hier beim Abstellen eines Personenkraftwagens in einer Weise, in der er den Straßenverkehr oder gar den Einsatz von Polizeifahrzeugen u.ä. behindert) auf Dauer nicht bleiben kann. Eine gesetzliche Regelung, die es erlaubt, den Eigentümer mit den durch die Beseitigung des Wagens entstehenden (Abschlepp-)Kosten zu belasten, wird durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gedeckt. Das wird zusätzlich durch die Einsicht erhellt, daß bei einer solchen Sachlage die Beseitigung des Wagens zumindest im weiteren Sinne den Umkreis des Rechtsgedankens der Geschäftsführung ohne Auftrag und der damit verknüpften Kostenerstattungspflicht erreicht. Die sich so ergebende verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Heranziehung mag freilich Grenzen haben, und diese Grenzen mögen dort erreicht sein, wo die Erstattungspflicht schlechthin unzumutbar ist (vgl. zu dieser eigentumsrechtlich-verfassungsrechtlichen <vordem verbreitet als "enteignungsrechtlich" bezeichneten> Unzumutbarkeit nur etwa die Urteile vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.84 - BVerwGE 51, 15 <29>, vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 10.77 - BVerwGE 59, 253<261>, vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 15.80 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 7 S. 1 <5 f.> und vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 47.89 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 258 S. 17<22 f.>). Unzumutbarkeit in diesem Sinne könnte vielleicht anzunehmen sein, wenn der Eigentümer nicht einmal ein "'Mindestmaß' an Sachherrschaft" hat (Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 31 S. 39 <42>) oder wenn "eine Heranziehung zur Gefahrenbeseitigung, insbesondere die Belastung mit deren Kosten, den privatnützigen Gebrauch der Sache ausschalten würde" (Beschluß vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 B 134.90 - Buchholz 402.41 Allgem. Polizeirecht Nr. 50 S. 32 <33>). Von einer derart extremen Konstellation kann ersichtlich keine Rede sein, wenn der Eigentümer eines Personenkraftwagens seinen Wagen an eine andere Person verleiht und dies dazu führt, daß der Wagen an einem Ort abgestellt wird, an dem er den Straßenverkehr behindert und deshalb entfernt werden muß.

5

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 102,30 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 14 GKG.