Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.11.1991, Az.: BVerwG 1 B 46.91
Zwangsweise Teilnahme an der beklagten Versorgungsanstalt; Recht der Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte; Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente unter günstigeren Voraussetzungen; Rechtsbegriff der "Berufsunfähigkeit" als geltendes Bundesrecht ; Eigenständige Auslegung des satzungsrechtlichen Begriffs der Berufsunfähigkeit durch das Berufungsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.11.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 46.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 18354
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 14.01.1991 - AZ: 9 S 90/90
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
...
Prozessgegner
...
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. November 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Januar 1991 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60.921,72 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt zudem, daß der Beschwerdeführer eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage bezeichnet und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Demgemäß ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht geltend gemachte Revisionszulassungsgründe beschränkt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Revision grundsätzlich nur auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt werden kann (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die danach erforderlichen Voraussetzungen erfüllt die Beschwerde nicht.
Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob der Arzt - und im konkreten Fall insbesondere der angestellte Arzt - ohne seine Zustimmung durch Gesetz einem Versorgungswerk verpflichtet werden darf, das Rente wegen 'Berufsunfähigkeit' nur bei einer BU von 100 % - nicht wie in § 23 AVG, § 1246 RVO schon bei einer BU von 50 % - gewährt". Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision.
Der Kläger wendet sich nicht gegen seine zwangsweise Teilnahme an der beklagten Versorgungsanstalt, sondern begehrt eine nach den Darlegungen des Berufungsgerichts in dem maßgebenden Landesrecht nicht vorgesehene Versorgungsleistung. Es kann offenbleiben, ob dann, wenn - wie die Beschwerde wohl annimmt - die im baden-württembergischen Gesetz über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte geregelte Zwangsteilnahme die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente unter günstigeren Voraussetzungen geböte, als sie die Satzung der Beklagten in der Auslegung des Berufungsgerichts gegenwärtig vorsieht, dem Kläger jedenfalls dem Grunde nach überhaupt ein Versorgungsanspruch schon vor einer entsprechenden Änderung der Satzung zustehen könnte. Auch unabhängig hiervon führt nämlich die Beschwerde nicht auf eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage auf dem Gebiet des Bundesrechts. In einem Revisionsverfahren brauchte insbesondere nicht der - nach Ansicht der Beschwerde gewohnheitsrechtliche - Rechtsbegriff der "Berufsunfähigkeit" als geltendes Bundesrecht geklärt zu werden; denn im vorliegenden Fall kommt es auf einen etwaigen bundesrechtlichen Rechtsbegriff der Berufsunfähigkeit nicht an. Das Berufungsgericht hat den hier maßgeblichen Begriff der Berufsunfähigkeit in § 25 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Satzung der beklagten Versorgungsanstalt dahin verstanden, daß er sich nicht an dem Begriff der Berufsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten orientiert (BU S. 7), sondern eigenständig zu interpretieren ist, und dies für vereinbar mit dem zugrunde liegenden baden-württembergischen Gesetz über die Versorgungsanstalt, insbesondere dessen die Versorgungsleistungen vorschreibenden § 9 Abs. 1 gehalten. Diese Auslegung der dem Landesrecht angehörenden Satzung der Beklagten ist nicht revisibel und kann die Zulassung der Revision nicht begründen (§ 137 Abs. 1 VwGO). Entsprechendes gilt für die Frage, ob die betreffende eigenständige Auslegung des satzungsrechtlichen Begriffs der Berufsunfähigkeit durch das Berufungsgericht richtig ist.
Soweit die Beschwerde das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache "hilfsweise" auf einen "Verstoß gegen die Art. 2, 3, 12 GG" stützt, fehlt es entgegen den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an jeglicher Darlegung einer klärungsbedürftigen Grundsatzfrage zu diesen Grundrechten. Eine solche Frage ist übrigens auch nicht ersichtlich. Es bedarf insbesondere keiner revisionsgerichtlichen Klärung, daß der Satzungsgeber nicht gegen Art. 3 GG verstößt, wenn er die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitsrente anders regelt als der Bundesgesetzgeber; denn nach gefestigter Rechtsprechung braucht ein Satzungsgeber nur innerhalb seiner Rechtssetzung den Gleichheitssatz zu wahren (vgl. BVerfGE 10, 354 <371>[BVerfG 25.02.1960 - 1 BvR 239/52]; 12, 139 <143>; 12, 319 <324>[BVerfG 02.05.1961 - 1 BvR 203/53]; 21, 54 <68>[BVerfG 20.12.1966 - 1 BvF 2/65]). Auch die Art. 2 und 12 GG vermitteln dem Versicherten eines berufsständischen Versorgungswerks grundsätzlich und so auch hier keinen Anspruch darauf, daß Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit selbst dann gezahlt wird, wenn der Versicherte - wie es nach den für den beschließenden Senat verbindlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (BU S. 10 f.) beim Kläger der Fall ist (§ 137 Abs. 2 VwGO) - in seinem Beruf noch tätig sein kann und tätig ist.
Eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage zu den aufgeführten Grundrechtsartikeln ergibt sich des weiteren nicht aus dem Vortrag der Beschwerde, daß dann, wenn die Beklagte bei Teilberufsunfähigkeit keine Rente zahle, für angestellte Ärzte eine zusätzliche Sicherung durch Verzicht auf die Befreiung gemäß § 7 Abs. 2 AVG mit der Folge der fast doppelten Beitragsbelastung in Betracht komme. Damit zielt die Beschwerde ebenfalls auf die Frage, ob die Pflichtmitgliedschaft angestellter Ärzte angemessen ausgestaltet ist, zeigt aber wiederum keine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend auf. Es ist in der Rechtsprechung zudem klargestellt, daß die Beitragspflicht für ein berufsständisches Versorgungswerk mit Pflichtmitgliedschaft an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen ist und daß danach u.a. auf die wirtschaftliche Belastbarkeit des Mitglieds Rücksicht zu nehmen und eine unzumutbare Überversicherung zu vermeiden ist (vgl. Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 1 C 11.89 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 19 S. 20 = NJW 1991, 1842 <1844>[BVerwG 29.01.1991 - 1 C 11/89] m.w.Nachw.). Ob die Satzung der Beklagten in Fällen der zusätzlichen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung diese Grundsätze hinreichend beachtet, ist eine die Zulassung der Revision nicht rechtfertigende Frage des nicht revisiblen Landesrechts, ganz abgesehen davon, daß eine Verletzung dieser Grundsätze nicht zwangsläufig die Voraussetzungen für die Gewährung von Versorgungsleistungen modifiziert.
Schließlich kann die Revision nicht wegen der Frage zugelassen werden, ob die Leistungen der berufsständischen Versicherungen "mindestens" denen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen müssen (Beschwerdeschrift S. 4). Diese Frage bezieht sich auf die Vorschrift des § 7 Abs. 2 AVG, nach der Pflichtteilnehmer einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden, wenn die Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung bestimmte Voraussetzungen erfüllt, zu denen u.a. "Leistungen für den Fall der Invalidität" gehören. Genügt die berufsständische Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung den in § 7 Abs. 2 AVG genannten Voraussetzungen nicht, entfällt der Befreiungsanspruch. Dagegen folgt daraus kein Anspruch auf Versorgungsleistungen, die in den für die Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung geltenden Rechtsvorschriften nicht vorgesehen sind, übrigens ist in der Rechtsprechung geklärt, daß die Leistungen eines berufsständischen Versorgungswerks nicht "mindestens" denen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen müssen. Das Gesetz verlangt nicht, daß das Versorgungswerk mit seinen Leistungen "in allen Bereichen mit der Angestelltenversicherung gleichzieht", sondern ermöglicht es, die Leistungen "an den spezifischen Interessen und Bedürfnissen" der Berufsgruppe auszurichten (Urteil vom 25. November 1982 - BVerwG 5 C 69.79 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 11), freilich unter der sich aus Sinn und Zweck des § 7 Abs. 2 AVG ergebenden Voraussetzung, daß der Versicherungsschutz, "im wesentlichen dem der gesetzlichen Rentenversicherung gleichwertig ist" (BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 12 RK 58/87 - NJW 1989, 1695 [BSG 25.10.1988 - 12 RK 58/87]).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60.921,72 DM festgesetzt.
[...], die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 17 Abs. 3 GKG analog.
Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe