Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.11.1991, Az.: BVerwG 1 WB 33/91

Unzulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags; Nichterledigung der Hauptsache; Weiterverfolgung eines Anfechtungsbegehrens; Ablösung aus fliegerischer Ausbildung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.11.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 33/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12446
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NZWehrR 1992, 118

Amtlicher Leitsatz

Entfällt lediglich das Motiv für die Weiterverfolgung eines Anfechtungsbegehrens gegen die Ablösung aus der fliegerischen Ausbildung, tritt dadurch keine Erledigung der Hauptsache ein; ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der ursprünglich mit dem Anfechtungssantrag angefochtenen Maßnahme ist daher schon allein wegen der Subsidiarität des Feststellungsantrags unzulässig.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 5. November 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl
sowie
Oberstleutnant Wilke,
Oberleutnant Jütten als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit jetzt auf 13 Jahre bis zum 30. September 1995 festgesetzt ist. Zum Oberleutnant wurde er am 1. Juli 1989 ernannt.

2

Nach erfolgreichem Abschluß seines Studiums im Studiengang Bauingenieurwesen an der Universität der Bundeswehr M... im Oktober 1988 wurde der Antragsteller zur Ausbildung zum Luftfahrzeugführer (LFF) an die Heeresfliegerwaffenschule (HFlgWaS) in B... versetzt. Im Rahmen seiner Ausbildung wurde er für die Zeit vom 10. April bis 25. August 1989 innerhalb der IV. Inspektion zur Teilnahme an dem Lehrgang "Vorfliegerische Ausbildung AKOffiziere" kommandiert.

3

Am 3. April 1989 teilte der Inspektionschef der IV. Inspektion der HFlgWaS dem Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 5 - mit, die Durchsicht der Personalakte des Antragstellers habe ergeben, daß der Antragsteller am Lehrgang fliegerische Auswahlschulung der Offizieranwärter der Heeresfliegertruppe vom 15. August 1984 bis 20. September 1984 ohne Erfolg teilgenommen habe und ihm die Eignung zum LFF nicht zuerkannt worden sei.

4

Der BMVg - P III 5 - verfügte daraufhin mit Fernschreiben vom 11. Mai 1989, den Antragsteller aus der fliegerischen Ausbildung herauszunehmen. Das Fernschreiben ging bei der IV. Inspektion der HFlgWaS am 16. Mai 1989 ein und wurde dem Antragsteller am 18. Mai 1989 eröffnet.

5

Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 30. Mai 1989, das am selben Tag bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einging, "gegen den Bescheid aus dem Fernschreiben vom 16.05.89 von P III 5" Beschwerde ein mit dem Hinweis, daß eine Begründung folge. Er begründete seinen Rechtsbehelf mit Schreiben vom 21. Juni 1989, das bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten am 22. Juni 1989 einging.

6

Da der BMVg zunächst erwog, den Antragsteller zum Flugsicherungsoffizier auszubilden, wurde er in dem Lehrgang "Vorfliegerische Ausbildung AKOffiziere", der auch Voraussetzung für diese Verwendung ist, belassen. Der Antragsteller bestand den Lehrgang mit der Abschlußnote "befriedigend".

7

Mit Verfügung vom 7. November 1989 wurde der Antragsteller zum 1. Dezember 1989 unter Wechsel der Teilstreitkraft (Luftwaffe) zur Ausbildung zum Infrastruktur-Offizier zum Stab/Stabskompanie Wehrbereichskommando ... in S... versetzt. Der Antragsteller hatte sich zuvor in einem Personalgespräch am 12. Oktober 1989 mit dieser Verwendungsplanung einverstanden erklärt.

8

Die Beschwerde des Antragstellers vom 30. Mai 1989 hat der BMVg - P II 5 - als Antrag auf gerichtliche Entscheidung behandelt und dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 19. September 1989 vorgelegt (Verfahren BVerwG 1 WB 113.89).

9

Der Antragsteller trug im wesentlichen vor, ihm sei vor und während des Lehrgangs 1984 nicht mitgeteilt worden, daß der Lehrgang Auswahlcharakter habe. Er sei auch in der Folgezeit als LFF-Anwärter geführt worden. Somit habe er darauf vertrauen können, daß in dem Lehrgang 1984 keine endgültige Entscheidung über seine Geeignetheit als LFF getroffen worden sei. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege darin, daß bei Kameraden aus dem nachfolgenden Jahrgang der Auswahlcharakter des Lehrgangs auf Beschwerden hin ausdrücklich zurückgenommen worden sei.

10

Er beantragte,

11

"den Bescheid des BMVg vom 11.05.1989, den Beschwerdeführer aus der fliegerischen Ausbildung herauszunehmen, aufzuheben".

12

Der BMVg beantragte, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen, da die "Beschwerde" vom 30. Mai 1989 keine Begründung enthalten habe und die Ausführungen im Schreiben vom 21. Juni 1989 verspätet gewesen seien.

13

Der Senat hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluß vom 25. April 1990 - BVerwG 1 WB 113.89 - als unzulässig zurückgewiesen, weil er nicht innerhalb der von § 21 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO vorgeschriebenen Frist begründet worden sei. Es könne dem Beschwerdeführer nicht zugute kommen, daß der Bescheid des BMVg nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, da eine solche bei truppendienstlichen Erstmaßnahmen nicht geboten sei.

14

Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller Verfassungsbeschwerde erhoben und eine Verletzung der Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG gerügt.

15

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 30. Januar 1991 - 2 BvR 712/90 - den Beschluß des Senats vom 25. April 1990 wegen Verletzung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG aufgehoben und die Sache an den Senat zurückverwiesen. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

16

Der Antragsteller trägt nunmehr vor:

17

Er vertrete weiterhin die Auffassung, daß der Verlauf des "Screenings" (Lehrgang der fliegerischen Auswahlschulung 1984) unter Vorspiegelung falscher Voraussetzungen erfolgt sei. Er hätte ganz sicher die Unterschrift unter das Lehrgangszeugnis verweigert und sofort Gegenmaßnahmen ergriffen, wenn für ihn erkennbar gewesen wäre, welche weitreichenden Folgen diese Unterschrift für ihn haben würde. Er habe sich nur im Vertrauen auf sein Verbleiben in der fliegerischen Ausbildung von sechs auf 13 Jahre weiterverpflichtet. Wäre ihm bekannt gewesen, endgültig aus der fliegerischen Ausbildung herausgenommen worden zu sein, hätte er sein Studium gewollt nicht bestanden und er wäre nach sechs Jahren aus der Bundeswehr ausgeschieden, um sein Studium zivil weiterzuführen. Die Möglichkeiten und die Voraussetzungen, unter denen sich ein Soldat in einer Situation trotz Verpflichtung einen Zugang zu einem zivilen Studiengang verschaffen könne, seien bekannt und wären von ihm ausgeschöpft worden. Nach dem zwischenzeitlich erfolgten Wechsel der Teilstreitkraft und seiner Ausbildung zum Infrastrukturoffizier begehre er nicht mehr die Zulassung zur fliegerischen Ausbildung, sondern im Hinblick auf mögliche Schadensersatzansprüche die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der ursprünglich angefochtenen Maßnahme. Gegenstand etwaiger zukünftiger Schadensersatzansprüche könne der Verdienstausfallschaden sein, der ihn im Vergleich zu einer Tätigkeit in der Privatwirtschaft treffe. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse sei jedoch jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation gegeben. Ihm sei "unter dem 25.09.1984 mitgeteilt und eröffnet worden", daß er einen Offizierlehrgang nicht bestanden habe und zum Hubschrauberführer nicht geeignet sei. Er sei daran interessiert, die in dieser Feststellung enthaltene Diskriminierung zu beseitigen. Es liege auf der Hand, daß er sowohl im Familien- und im Freundeskreis als auch unter Kameraden als "untauglich", wenn nicht gar als Versager angesehen worden sei.

18

Er beantragt,

"festzustellen, daß der Bescheid des BMVg vom 11.05.1989, den Beschwerdeführer aus der fliegerischen Ausbildung herauszunehmen, rechtswidrig ist".

19

Der BMVg beantragt weiterhin,

den Antrag zurückzuweisen.

20

Er trägt vor, die Herausnahme des Antragstellers aus der fliegerischen Ausbildung sei nicht zu beanstanden. Am 25. September 1984 sei dem Antragsteller das Lehrgangszeugnis über die fliegerische Auswahlschulung für Offizieranwärter der Heeresfliegertruppe eröffnet worden, worin ihm mitgeteilt worden sei, den Lehrgang nicht bestanden zu haben und zum Hubschrauberführer nicht geeignet zu sein. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte dem Antragsteller bekannt gewesen sein müssen, für die fliegerische Ausbildung nicht in Frage zu kommen. Das Vorbringen des Antragstellers, ihm - und seinen Kameraden - sei durch den Hörsaalleiter wiederholt versichert worden, dem Lehrgang komme kein Auswahlcharakter zu, stehe im Widerspruch sowohl zu dem dem Lehrgang zugrunde gelegenen Ausbildungsbefehl vom 19. Dezember 1979 als auch zu der Stellungnahme des Hörsaalleiters zu dem Vorbringen des Antragstellers. Die fliegerische Auswahlschulung sei ab dem 54. Offizieranwärterjahrgang (OAJ) - der Antragsteller habe dem 53. OAJ angehört - dahin geändert worden, daß der Lehrgang zwar mit Bewertung aber ohne Auswahlcharakter durchgeführt worden sei, so daß die Teilnehmer späterer Lehrgänge trotz schlechter Bewertung in der fliegerischen Ausbildung verblieben seien. Hierin liege kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

21

Das Vorbringen des Antragstellers, er habe sich von sechs auf 13 Jahre nur deshalb weiterverpflichtet, weil er weiterhin darauf vertraut habe, in der fliegerischen Ausbildung zu verbleiben, entbehre jeder Grundlage. Die stufenweise Festsetzung seiner Dienstzeit sei auf Grund seiner Verpflichtungserklärung vom 27. Mai 1983 erfolgt und nach erfolgreichem Abschluß des Studiums auf die volle Verpflichtungszeit von 13 Jahren ausgedehnt worden. Es könne keine Rede davon sein, daß der Antragsteller einen Anspruch darauf besessen habe, lediglich im fliegerischen Dienst in der Heeresfliegertruppe verwendet zu werden. Dies mag bei ihm Motiv für die Verpflichtungserklärung gewesen sein, sei aber für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Da es zu seinen Dienstpflichten gehört habe, das ihm im Rahmen der Ausbildung zum Offizier gewährte, zivil verwertbare Hochschulstudium schnell und bestmöglich abzuschließen, müßten die Ausführungen erstaunen, die sich mit einem zivilen Verdienstausfallschaden auseinandersetzten, der ein gravierendes Dienstvergehen voraussetze.

22

In der Feststellung der Nichteignung für bestimmte Verwendungs- und Ausbildungsgänge liege keine Diskriminierung des betroffenen Soldaten. Es erfolge keine allgemeine Abqualifizierung im Hinblick auf die Laufbahn. Die personalführende Stelle erhalte auf diese Weise vielmehr lediglich die Information, daß, letztlich auch zum Schutz des Soldaten vor dienstlichen Überforderungen, nach Verwendungsmöglichkeiten mit einem anderen Anforderungsprofil nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfs zu suchen sei.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte BVerwG 1 WB 113.89, die Beschwerdeakten des BMVg - P II 5 - 469/89 und 132/91 sowie die Personalakten des Antragstellers - Hauptteile A, B und C - lagen dem Senat bei der Beratung vor.

24

II

Der Antrag hat keinen Erfolg.

25

Nach der Aufhebung des Beschlusses des Senats vom 25. April 1990 und Rückverweisung der Sache durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 1991 hat der Senat erneut über den ursprünglichen Gegenstand des gerichtlichen Antragsverfahrens zu entscheiden.

26

Den ursprünglichen, mit Schriftsatz vom 27. Oktober 1989 im Verfahren BVerwG 1 WB 113.89 gestellten Antrag, "den Bescheid des BMVg vom 11.05.1989, den Beschwerdeführer aus der fliegerischen Ausbildung herauszunehmen, aufzuheben", hat der Antragsteller auch nach einem Hinweis des Berichterstatters des Senats vom 4. Juli 1991 nicht aufrechterhalten, sondern er begehrt - nach dem Wechsel der Teilstreitkraft und seiner Ausbildung zum Infrastrukturoffizier - nunmehr ausdrücklich die Feststellung, daß die entsprechende Maßnahme rechtswidrig gewesen sei.

27

Dieser Antrag ist schon deshalb unzulässig, weil der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiterhin mit dem Anfechtungsantrag hätte verfolgen können. Das ursprüngliche Begehren nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides des BMVg vom 11. Mai 1989 hat sich nicht erledigt mit der Folge, daß der Antragsteller im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag hätte übergehen können. Eine Erledigung hätte zur Voraussetzung gehabt, daß das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflußsphäre des Antragstellers liegen, in dem Antragsverfahren nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder bereits außerhalb des Antragsverfahrens erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann (vgl. Beschlüsse vom 21. Februar 1973 - BVerwG 1 WB 173.72 -<BVerwGE 46, 81 [f.]> und vom 9. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 183.90 -). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist infolge der vom Antragsteller vorgetragenen Umstände keine Lage eingetreten, die eine Entscheidung über das Anfechtungsbegehren objektiv erübrigt oder ausschließt (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Aufl., § 107 RdNr. 13). Allein die zwischenzeitlich verfügte Ausbildung zum Infrastrukturoffizier unter Wechsel der Teilstreitkraft hätte einer Wiederaufnahme und Weiterführung der fliegerischen Ausbildung im Falle des Obsiegens nicht entgegengestanden. Es ist weder vom BMVg noch vom Antragsteller etwas dafür vorgetragen, daß eine fliegerische Ausbildung nicht mehr in Frage kommen kann, sondern lediglich, daß der Antragsteller aus den "genannten Gründen nicht mehr die Zulassung zur fliegerischen Ausbildung ... erstrebt". Damit ist lediglich das Motiv des Antragstellers für die Weiterverfolgung des Anfechtungsbegehrens weggefallen, nicht jedoch eine Erledigung eingetreten.

28

Ist der Antragsteller durch spätere Ereignisse objektiv nicht gehindert, die von ihm zunächst erstrebte Entscheidung durchzusetzen, ist die begehrte Feststellung daher schon allein wegen der Subsidiarität eines solchen Feststellungsantrages unzulässig (analog § 43 Abs. 2 VwGO).

29

Unabhängig davon wäre der Feststellungsantrag aber auch deshalb unzulässig, weil der Antragsteller für die von ihm begehrte Feststellung nicht hinreichend ein berechtigtes Interesse dargetan hat.

30

Soweit er geltend macht, deshalb ein wirtschaftliches Interesse zu haben, weil er sich nach Abschluß seines Studiums ausschließlich im Vertrauen auf ein Verbleiben in der fliegerischen Ausbildung auf eine Dienstzeit von 13 Jahren weiterverpflichtet habe und Gegenstand etwaiger Schadensersatzansprüche der Verdienstausfall im Vergleich zu einer Tätigkeit in der Privatwirtschaft sein könne, wäre die nunmehr beantragte gerichtliche Entscheidung schon deshalb nicht geeignet, die Position des Antragstellers rechtlich zu verbessern, weil sie nicht auch den erfolgreichen weiteren Verlauf und Abschluß der fliegerischen Ausbildung und eine spätere fliegerische Verwendung zum Gegenstand haben könnte. Von daher kann offenbleiben, ob nicht der angeführte "etwaige zukünftige Schadensersatzanspruch" offensichtlich aussichtslos erscheint.

31

Es wäre schließlich auch ein ideelles Interesse an der begehrten Feststellung nicht in der erforderlichen Weise dargetan. Soweit der Antragsteller hierzu vorträgt, durch die ihm am 25. September 1984 eröffnete Mitteilung, einen Offizierlehrgang nicht bestanden zu haben und zum Hubschrauberführer nicht geeignet zu sein, im Familien- und Freundeskreis wie auch unter den Kameraden als untauglich, "wenn nicht gar als Versager" diskriminiert worden zu sein, kann es dahinstehen, ob die Eröffnung des Lehrgangsergebnisses in objektiver Hinsicht einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellen konnte. Denn der Antragsteller hätte hiergegen innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 6 WBO seine Rechte geltend machen können und müssen. Etwaige neue Erkenntnisse über die Bedeutung des Lehrgangs stellen keinen neuen "Beschwerdeanlaß" hinsichtlich der Aussagen in dem Lehrgangszeugnis dar. Die nunmehr angestrebte gerichtliche Feststellung hätte auch lediglich zur Prüfung der Frage führen können, ob der BMVg seine Verwendungsentscheidung im Mai 1989 allein mit dem Ergebnis des Lehrgangs fliegerische Auswahlschulung im August/September 1984 hätte begründen dürfen, ohne daß das dem Antragsteller eröffnete Lehrgangsergebnis als solches Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen wäre.

32

Der Antrag ist demnach als unzulässig zurückzuweisen.

33

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Wolbring
Wehrl
Wilke
Jütten