Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.11.1991, Az.: BVerwG 1 B 132.91

Ausländer; Unselbstständige Erwerbstätigkeit; Aufenthaltsgenehmigung; Öffentliches Interesse

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.11.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 132.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12434
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 19.02.1991 - AZ: 1 K 1958/90
VGH Baden-Württemberg - 26.06.1991 - AZ: 11 S 1076/91

Fundstellen

  • BayVBl 1992, 313
  • DVBl 1992, 295 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1992, 932 (amtl. Leitsatz)
  • InfAuslR 1992, 4-5 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1992, 268-269 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAR 1992, 39 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach § 10 Abs. 2 AuslG 1990 in Verbindung mit §§ 5 Nr. 2, 8 Arbeitsaufenthalteverordnung - AAV - dürfen gegenläufige entwicklungs- und einwanderungspolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt werden.

  2. 2.

    Allein das Interesse eines privaten Unternehmens, eine ausländische Fachkraft einzustellen, begründet grundsätzlich kein (besonderes) öffentliches Interesse an der Beschäftigung eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der §§ 5 Nr. 2, 8 AAV.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. November 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kemper und Dr. Mallmann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 1991 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Entscheidung des Revisionsgerichts erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

2

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Seine gegen die Versagung der Erlaubnis und auf Neubescheidung seines Antrags gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die Vorinstanzen haben ihre Entscheidungen übereinstimmend damit begründet, daß die Versagung der Aufenthaltserlaubnis mit Rücksicht auf entwicklungs- und einwanderungspolitische Erwägungen, die gegen einen weiteren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet sprechen, keinen Ermessensfehler im Sinne des § 114 VwGO aufweist. Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob das Interesse an seiner Beschäftigung im Bundesgebiet, das in der Bereitschaft eines Chemieunternehmens Ausdruck gefunden habe, ihn zur Vorbereitung des Recycling umweltschädlicher Lösemittel einzustellen, ein öffentliches oder sogar ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 5 Nr. 2 bzw. des § 8 Arbeitsaufenthalteverordnung darstelle. Diese Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

3

Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen betreffen Vorschriften des seit dem 1. Januar 1991 geltenden Ausländerrechts. Geht man mit den Vorinstanzen davon aus, daß dieses Recht im vorliegenden Fall anwendbar ist, obwohl die Versagung der Aufenthaltserlaubnis vor diesem Zeitpunkt unter Zugrundelegung des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) erfolgte, dann führt dies gleichwohl nicht auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

4

Zu der vom Kläger angestrebten Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit kommt die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nur nach § 10 Abs. 1 und 2 AuslG 1990 in Verbindung mit der Arbeitsaufenthalteverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2994) - AAV - in Betracht (vgl. ferner § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG 1990). Nach den hier einschlägigen Bestimmungen der §§ 5 Nr. 2, 8 AAV kann bzw. darf einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt, insbesondere ein öffentliches Interesse an seiner Beschäftigung besteht bzw. ein besonderes öffentliches Interesse seine Beschäftigung erfordert. Auch wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist der Behörde ein Ermessen eingeräumt, ob sie im Einzelfall die Aufenthaltserlaubnis erteilt oder nicht. Dies steht im Einklang mit dem in § 10 Abs. 2 Satz 1 AuslG 1990 umschriebenen Zweck der Verordnungsermächtigung, die Voraussetzungen und Begrenzungen für Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu bestimmen, soweit es zur Wahrung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland und der von ihr eingegangenen Verpflichtungen erforderlich ist. Bei der Ermessensentscheidung dürfen daher - wie in der Vergangenheit (vgl. Beschluß vom 16. Februar 1987 - BVerwG 1 A 80.86 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 86; Urteil vom 4. Oktober 1988 - BVerwG 1 C 1.88 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 31 = InfAuslR 1989, 37 <38 f.>; Beschluß vom 3. November 1989 - BVerwG 1 B 142.89 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 103) - entwicklungs- und einwanderungspolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland, soweit diese nicht bereits die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ausschließen (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 3 AuslG 1990), Berücksichtigung finden, in Deutschland ausgebildeten Fach- und Führungskräften aus Entwicklungsländern grundsätzlich nur vorübergehend den Aufenthalt im Inland zu gestatten und allgemein einer Zuwanderung insbesondere dieses Personenkreises entgegenzuwirken. Diese Gesichtspunkte reichen weiter als ein etwaiges öffentliches Beschäftigungsinteresse. Dieses darf die Behörde, wie sie es hier bei der Ermessensausübung getan hat, grundsätzlich gegenüber den genannten gegenläufigen Interessen zurückstellen (vgl. auch Beschluß vom 2. Juli 1982 - BVerwG 1 B 62.82 -, Urteil vom 4. Oktober 1988 - BVerwG 1 C 1.88 - a.a.O., Beschluß vom 27. Juni 1984 - BVerwG 1 B 64.84 - InfAuslR 1984, 319).

5

Sind die dazu angestellten Erwägungen - wie im vorliegenden Fall - frei von Ermessensfehlern, kann offenbleiben, ob ein öffentliches bzw. besonderes öffentliches Interesse im Sinne der §§ 5 Nr. 2, 8 AAV der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von vornherein entgegenstehen. Auf die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es daher nach den Gegebenheiten des vorliegenden Falles nicht an.

6

Im übrigen kann es keinem Zweifel unterliegen, daß das Einstellungsinteresse eines privaten Unternehmens allein grundsätzlich weder ein öffentliches noch ein besonderes öffentliches Interesse an der Beschäftigung eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland begründet (Beschluß vom 1. Dezember 1981 - BVerwG 1 B 156.81 -). Dies gilt auch dann, wenn die Beschäftigung arbeitsmarktpolitisch unbedenklich ist.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Meyer
Dr. Kemper
Dr. Mallmann