Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.10.1991, Az.: BVerwG 6 B 10.91
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Schuldlose Fristversäumung; Zurechenbares Verschulden des Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.10.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 10.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 19394
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 07.11.1990 - AZ: VGH 7 B 89.1525
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. November 1990 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde - deren Zulässigkeit sich gemäß Art. 21 Satz 24. VwGOÄndG noch nach den bisher geltenden Vorschriften richtet, weil die angefochtene Entscheidung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1991, nämlich am 7. November 1990, verkündet worden ist - ist wegen Versäumung der Monatsfrist des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO (alter Fassung) bereits unzulässig. Das angefochtene Urteil wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 27. Dezember 1990 zugestellt, so daß die Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde am Montag, dem 28. Januar 1991, endete. Tatsächlich ist die unter dem Datum des 31. Januar 1991 abgefaßte Beschwerdeschrift - zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung vom selben Tage - beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 1. Februar 1991 und somit verspätet eingegangen.
Dem Kläger kann insoweit auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Zwar hat er dies innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Mitteilung der Tatsachen zur Begründung seines Begehrens beantragt. Bei Zugrundelegung der von ihm selbst vorgetragenen Umstände war er indessen nicht "ohne Verschulden" im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO an der Einhaltung der gesetzlichen Frist verhindert. Vielmehr hätte er die Fristversäumung bei Anwendung derjenigen Sorgfalt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Prozeßführenden geboten und ihm nach den Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht. Beschluß vom 8. April 1991 - BVerwG 2 C 32.90 - NJW 1991, 2096/97. mit Nachweisen), vermeiden können. Hierbei muß er sich ein Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 65 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.
Nach dem Vortrag des Bevollmächtigten des Klägers in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vom 31. Januar 1991 beruht die Versäumung der Beschwerdefrist darauf, daß in der vorliegenden Sache die zunächst zutreffend im Terminkalender eingetragene Frist ("28. Januar") am 25. Januar 1991 aufgrund einer Verwechslung versehentlich gestrichen wurde, als nämlich dem Bevollmächtigten des Klägers in einem Parallelverfahren zwischen denselben Beteiligten vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eine Verlängerung der dort eigentlich am 30. Januar 1991 ablaufenden Frist gewährt wurde: konkret wurde die Mitteilung der Fristverlängerung von dem Bevollmächtigten des Klägers nach seinem Vorbringen "sofort ins Schreibzimmer durchgegeben" und daraufhin "von einer der beiden Schreibkräfte, von Frl. K. oder von Frl. S . ... versehentlich nicht die Frist vom 30. Januar 1991, sondern der Eintrag im Terminkalender vom 28. Januar 1991 gelöscht".
Nach diesem Sachvortrag war die Streichung der Frist
(28. Januar) im Terminkalender sowie die dadurch verursachte Versäumung der Beschwerdefrist die Folge eines Mangels bei der Büroorganisation und somit dem Bevollmächtigten des Klägers als eigenes Verschulden zuzurechnen; denn da Frl. S. - wie der Bevollmächtigte des Klägers selbst vorträgt - noch Auszubildende war und der Bevollmächtigte des Klägers nicht ausschließen kann, daß sie ("Frl. K. oder Frl. S.") die Löschung im Terminkalender vornahm, und zwar allein und ohne Aufsicht und Kontrolle, hat es offensichtlich an einer Weisung des Bevollmächtigten des Klägers gefehlt, die sicherstellte, daß entweder nur die fertig ausgebildete Bürokraft eine so wichtige Frist, wie dies bei einer Rechtsmittelfrist der Fall ist, im Terminkalender löschen durfte oder jedenfalls die von einer Auszubildenden vorgenommene Löschung durch eine fertig ausgebildete Bürokraft (oder auch den Rechtsanwalt selbst) beaufsichtigt und kontrolliert wurde. Dieser Umstand allein genügt für die Annahme einer im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO "verschuldeten" Fristversäumung, so daß es auf den weiteren Vortrag des Bevollmächtigten des Klägers nicht mehr ankommt (vgl. dazu auch BGH, Beschluß vom 5. März 1991, NJW 1991, 2082, m.N.).
Da die Beschwerde bereits als unzulässig zu verwerfen ist, erübrigt sich die Prüfung, ob die Rechtssache die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Insoweit sei zur Vermeidung von Mißverständnissen lediglich angemerkt, daß allein der Umstand, daß gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1986 - BVerwG 7 C 60.84 - (BVerwGE 75, 275) - das seinerseits hinsichtlich der Maßstäbe für die Anerkennung eines "besonderen pädagogischen Interesses" an der Zulassung einer privaten Grundschule gemäß Artikel 7 Abs. 5, 1. Alternative GG eine grundsätzliche Klärung gebracht hat - Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht eingelegt worden ist, der Sache insoweit noch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verleiht, die die Zulassung der Revision zwecks Herbeiführung einer erneuten, grundsätzlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gebieten würde; vielmehr muß unterschieden werden zwischen der bereits herbeigeführten grundsätzlichen Klärung einer Rechtsfrage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und einer noch ausstehenden Überprüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht. Neue Gesichtspunkte, die das Bundesverwaltungsgericht bei seiner grundsätzlichen Entscheidung im Jahre 1986 noch nicht berücksichtigt hätte und die daher Anlaß zu einer erneuten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geben könnten, hat der Kläger aber nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.