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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.09.1991, Az.: BVerwG 5 C 14/87

Sozialhilfe; Anspruch auf Sozialhlife; Rücknahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.09.1991
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 14/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12770
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 24.06.1986 - AZ: 2 K 101/85
VGH Baden-Württemberg - 19.03.1987 - AZ: 6 S 2087/86

Fundstellen

  • BVerwGE 89, 81 - 87
  • DVBl 1992, 624-626 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1992, 41-44
  • DÖV 1992, 263-264 (Volltext mit amtl. LS)
  • FEWS 43, 1 - 7
  • MDR 1992, 816 (Volltext mit amtl. LS)
  • NDV 1992, 129-130
  • NVwZ 1992, 1096 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1992, 485-486 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1992, 350 (amtl. Leitsatz)
  • SGb 1992, 450 (amtl. Leitsatz)
  • ZfS 1992, 117-119

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 43 I SGB I gilt auch, wenn ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht und zwischen mehreren Trägern der Sozialhilfe streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist.

  2. 2.

    Hat der Sozialhilfeträger im Einzelfall Sozialhilfe für einen längeren Zeitraum bewilligt, so ist eine Rücknahme wegen Rechtswidrigkeit nur nach § 45 SGB X möglich.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 1991
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig, Dr. Pietzner, Schmidt und Dr. Rothkegel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. März 1987 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die 1953 geborene, 1979 erblindete Klägerin wurde als Beamtin mit Wirkung vom 1. Juli 1980 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Nach einer blindentechnischen Grundausbildung beantragte die Klägerin, die nach wie vor in B. wohnte, im November 1982 bei dem Beklagten als dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Kosten (Schulgeld, Unterkunft, Verpflegung) der sechssemestrigen Ausbildung zur Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin an der Schule Sch. in E. als Eingliederungshilfe für Behinderte zu übernehmen. Der Beklagte lehnte den Antrag im Januar 1983 ab, weil es ihm möglich erschien, daß die Klägerin ihren früheren Beruf als Verwaltungsbeamtin wieder ausüben könne. Die Klägerin nahm ihre Ausbildung im Februar 1983 auf; während der Ausbildungszeit wohnte sie im Schulinternat. Mit Bescheid vom 11. August 1983 half der Beklagte dem Widerspruch der Klägerin ab und übernahm vom Februar 1983 an bis zur Beendigung der Ausbildung deren Kosten (einschließlich der Heimkosten in Höhe des jeweils gültigen Pflegesatzes) als Eingliederungshilfe für Behinderte. Er zog die Klägerin zu einem Kostenbeitrag heran.

2

Nach dem Umzug der Schule von E. nach Bad N. teilte der Schulträger dem Beklagten im Dezember 1984 mit, daß zwar der Internatsbetrieb aufgelöst sei, der Klägerin aber voraussichtlich eine Wohnung auf dem Schulgelände zur Verfügung gestellt werde. Der Beklagte hob daraufhin mit Bescheid vom 17. Dezember 1984 seine Kostenzusage vom 11. August 1983 mit der Begründung auf, daß er nach der Auflösung des Internatsbetriebs weder örtlich noch sachlich zuständig sei. Der Beigeladene, an den sich die Klägerin nun um Hilfe für die restlichen zwei Semester ihrer Ausbildung wandte, erklärte sich ebenfalls für nicht zuständig und deutete darüber hinaus an, er würde in der Sache eine Weitergewährung von Eingliederungshilfe aus den ursprünglich auch von dem Beklagten für richtig erachteten Gründen ablehnen müssen.

3

Die Klägerin legte gegen den Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 1984 Widerspruch ein und bat zugleich, die Frage einer eventuellen Vorleistung zu prüfen. Der Beklagte wies den Widerspruch zurück und lehnte im Schreiben vom 9. April 1985 eine Vorleistung mit der Begründung ab, er seiörtlich unzuständig.

4

Auf die Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 1984 und dessen Widerspruchsbescheid vom 22. März 1985 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, weiterhin die Kosten für die Ausbildung der Klägerin zur Atem-, Stimm- und Sprechlehrerin an der Schule Sch. im Wege der Vorleistung nach § 43 SGB I und unter Berücksichtigung des Kostenbeitrages der Klägerin zu übernehmen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung: Rechtsgrundlage für den Vorleistungsanspruch bei dem hier bestehenden Zuständigkeitsstreit zwischen Sozialhilfeträgern sei § 43 Abs. 1 SGB I, der auch auf Leistungen der Sozialhilfe, auch solche der Eingliederungshilfe, anwendbar und nicht durch § 44 BSHG ausgeschlossen sei. Die Klägerin habe für die restlichen zwei Semester ihrer Ausbildung Anspruch auf Eingliederungshilfe, zumindest aus Gründen des Vertrauensschutzes.

5

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 37 Abs. 1 und des § 43 Abs. 1 SGB I.

6

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

7

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht tritt der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs mit ergänzender Begründung bei.

8

II.

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

9

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis zu Recht den auf vorläufige Leistung gerichteten Klageantrag für zulässig gehalten. Der Verpflichtungsantrag ist zwar nicht als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO, wohl aber als Klage nach § 74 VwGO zulässig. Denn der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 17. Dezember 1984 umfaßte auch das Begehren weiterer, gegebenenfalls nur vorläufiger Sozialhilfeleistungen. Mit der Zurückweisung des Widerspruchs und im Schreiben vom 9. April 1985 hat der Beklagte vorläufige Leistungen abgelehnt.

10

Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

11

Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß § 44 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - in der für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1983 (BGBl. I S. 613) nicht zur Anwendung kommt, wenn unklar ist, welcher von mehreren Sozialhilfeträgern zuständig ist, sondern nur dann, wenn unklar ist, ob der Träger der Sozialhilfe oder der Träger einer anderen Sozialleistung zur Hilfe verpflichtet ist. § 44 BSHG setzt als Tatbestand voraus, daß nicht feststeht, ob ein anderer oder welcher andere als der Träger der Sozialhilfe zur Hilfe verpflichtet ist, und bestimmt als Rechtsfolge, daß der Träger der Sozialhilfe die notwendigen Maßnahmen unverzüglich durchzuführen hat. Als Sonderregelung gegenüber § 2 Abs. 1 BSHG, der den Nachrang der Sozialhilfe bei erhaltener oder rechtzeitig erlangbarer anderer Hilfe festlegt, stellt § 44 BSHG für die Hilfe zur Eingliederung, bei der auch andere Leistungsträger in Betracht kommen, den Nachrang im Interesse effektiver Hilfe zurück. Damit läßt sich aber bei einem Zuständigkeitsstreit zwischen mehreren Trägern der Sozialhilfe eine vorläufige Leistung nicht begründen.

12

Das Berufungsgericht hat zu Recht auch entschieden, daß der Beklagte verpflichtet ist, im Wege der Vorleistung nach§ 43 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - SGB I - vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015) weiterhin die Ausbildungskosten der Klägerin an der Schule Sch. zu übernehmen.

13

§ 43 Abs. 1 SGB I gilt auch, wenn ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht und zwischen mehreren Trägern der Sozialhilfe streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist. Dem steht § 37 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450) nicht entgegen, weil sich aus dem Sozialhilferecht nichts Abweichendes ergibt. So hat das Berufungsgericht in Anwendung irrevisiblen Landesrechts entschieden, daß § 14 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 23. April 1963 (GBl. S. 33) im Verhältnis zum niedersächsischen Beigeladenen keine Vorleistungspflicht regelt. § 44 BSHG, der voraussetzt, daß auch ein anderer als der Träger der Sozialhilfe als zuständig in Betracht kommt, schließt eine Vorleistungspflicht für den gerade anders gelagerten Fall, daß der Zuständigkeitsstreit allein zwischen Sozialhilfeträgern besteht, nicht aus. Zum einen fehlt bei einem Zuständigkeitsstreit zwischen Sozialhilfeträgern die für § 44 BSHG typische Ausgangslage des grundsätzlichen Nachrangs, und zum anderen besteht ein Bedürfnis für eine Verpflichtung zur vorläufigen Leistung auch bei einem Zuständigkeitsstreit zwischen Sozialhilfeträgern.

14

Die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 SGB I sind erfüllt.

15

Einerseits ist streitig, welcher Sozialhilfeträger zuständig ist, die Ausbildungskosten der Klägerin für das 5. und 6. Semester zu tragen. Der von der Klägerin zuerst angegangene Leistungsträger, der Beklagte, hat zwar ursprünglich eine Zuständigkeit des örtlichen Trägers verneint und sich selber für zuständig gehalten, hält sich aber jetzt für nicht mehr zuständig, weil die Klägerin am neuen Schulort nicht in einer Einrichtung (§ 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG) untergebracht ist. Der Beigeladene bestreitet seine Leistungspflicht und seine Zuständigkeit.

16

Andererseits besteht ein materieller Anspruch auf Eingliederungshilfe. Der Beklagte hat den Kostenübernahmebescheid vom 11. August 1983 allein deshalb aufgehoben, weil er sich nach dem Umzug der Schule und dem Wegfall des Internats für nicht mehr zuständig hielt. Dieser Grund betraf aber nicht die materielle Anspruchsberechtigung auf Eingliederungshilfe. Hatte die Klägerin im Zeitpunkt der Kostenübernahme am 11. August 1983 einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, d.h. lagen die Voraussetzungen nach den §§ 39 ff. BSHG für die Übernahme der Kosten für die Ausbildung an der Schule zur Atem-, Stimm- und Sprechlehrerin vor, war der Bescheid vom 11. August 1983 also materiell rechtmäßig, so lagen die materiellen Leistungsvoraussetzungen nach den §§ 39 ff. BSHG auch nach dem Umzug der Schule weiterhin vor, so daß sich die Anspruchsgrundlage für den bestehenden Anspruch auf Eingliederungshilfe unmittelbar aus den §§ 39 ff. BSHG ergibt. Hatte die Klägerin dagegen zur Zeit der Kostenübernahme am 11. August 1983 keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe, d.h. hatte der Beklagte die materiellen Voraussetzungen damals zu Unrecht angenommen, war der die Klägerin begünstigende Verwaltungsakt der Kostenübernahme rechtswidrig. Nach § 45 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X - vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469) darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Ein solcher Vertrauensschutz steht der Klägerin zu.

17

Zwar sind, wie das Bundesverwaltungsgericht immer wieder hervorgehoben hat, Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz keine rentengleichen Dauerleistungen, sondern Hilfen in einer bestimmten Notsituation (BVerwGE 25, 307; 28, 216). Auch Leistungen über längere Zeit werden grundsätzlich nur für die nächstliegende Zeit bewilligt. Dann ist die Einstellung der Hilfe kein Widerruf, keine Rücknahme oder Aufhebung eines fortwirkenden Bewilligungsbescheides, sondern die Versagung der weiteren Bewilligung. Der Sozialhilfeträger kann einen Sozialhilfefall aber auch für einen längeren Zeitraum regeln (vgl. BVerwGE 39; 261 <265>). Das hat der Beklagte hier getan. In dem vom Beklagten aufgehobenen Bescheid vom 11. August 1983, der auch vom Revisionsgericht ausgelegt werden kann, hat er die ab Februar 1983 bis zur Beendigung der Ausbildung zur Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin, längstens jedoch für die Dauer der tatsächlichen Anwesenheit in der Schule Sch., E., entstehenden Kosten der Eingliederungshilfe für Behinderte nach § 40 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 100 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BSHG übernommen. Er hat damit Eingliederungshilfe nicht nur zeitabschnittsweise etwa nach Monaten oder Semestern bemessen bewilligt, sondern dem Grunde nach für die gesamte Dauer der regelmäßigen Ausbildungszeit von drei Jahren. Anlaß für diese zeitlich umfassende Kostenübernahme war wohl die Annahme, daß sich an den materiellen Eingliederungsvoraussetzungen, insbesondere der wesentlichen Behinderung und dem Umschulungserfordernis nichts ändern werde, daß die Durchführung der Umschulung für die Klägerin und die Schule von der gesicherten Gesamtfinanzierung abhing und daß die Schwankungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit der jeweils aktuellen Anpassung des Kostenbeitrages berücksichtigt werden konnten.

18

Die Kostenübernahmeentscheidung bezog sich auch nicht nur auf den ursprünglichen Schulort mit der Folge, daß die Kostenübernahme mit dem Umzug der Schule gegenstandslos geworden wäre. Der Bezeichnung des Schulorts im Bescheid vom 11. August 1983 kam keine entscheidende Bedeutung zu; denn es gab nur eine Schule für Atem-, Sprech- und Stimmlehrer. Auch war die Internatsunterbringung nicht notwendig von einem bestimmten Schulort abhängig, wie die Möglichkeit eines Umzugs der Schule mit Internat zeigt. Während der Beklagte die Kostenübernahme ausdrücklich vom tatsächlichen Schulbesuch abhängig machte, findet sich eine vergleichbare Begrenzung der Kostenübernahme allein für den (ehemaligen) Schulort nicht. Für die Ausbildung der Klägerin und damit entscheidend für die Auslegung der Kostenübernahme für diese Umschulung kam es auf den Besuch der dazu geeigneten Schule, nicht dagegen auf den Schulort an, sofern nur diese eine Schule in Betracht kam.

19

Die Klägerin vertraute auf die sie begünstigende Kostenübernahme. Sie hatte keinen Grund, an der materiellen Rechtmäßigkeit zu zweifeln. Sie betrieb ihre Umschulung zielstrebig und setzte zur Finanzierung dieser Maßnahme mit den von ihr verlangten Kostenbeiträgen auch selbst nicht unerhebliche Geldmittel ein. Insofern träfe die Klägerin ein Abbruch ihrer Umschulung hart. Sie hatte bereits zwei von insgesamt drei Jahren ihrer Ausbildung erfolgreich durchlaufen. Alle bisherigen Anstrengungen wären umsonst gewesen. Zwar besteht für zukünftige Leistungen, hier die Kostentragung der beiden letzten Semester, ein geringerer Vertrauensschutz als für bereits erbrachte Leistungen. Gleichwohl ist zu bedenken, daß die Klägerin diese Umschulung zur Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin nach intensiver Beratung und Begutachtung aufgenommen hat, um trotz ihrer Blindheit einen angemessenen Beruf oder eine sonstige angemessene Tätigkeit ausüben zu können. Insbesondere mit Rücksicht auf diese Zielrichtung der der Klägerin bisher gewährten Eingliederungshilfe und ihren beachtlichen Einsatz an Ausbildungsleistung und eigenen Geldmitteln ist der Senat im Ergebnis mit dem Berufungsgericht der Auffassung, daß der Klägerin Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X hinsichtlich des Fortbestandes der Kostenübernahme für die beiden letzten Semester bis Januar 1986 zusteht. Dabei wirkt die Kostenübernahme nur für die Ausbildungskosten fort. Die Kostenzusage für die Heimkosten war ausdrücklich auf die Dauer des Heimaufenthalts beschränkt. Solche fallen am neuen Schulort nicht an.

20

Da die Kostenübernahmeverpflichtung zugunsten der Klägerin fortbesteht, sind der Aufhebungsbescheid vom 17. Dezember 1984 und der Widerspruchsbescheid vom 22. März 1985 zu Recht aufgehoben worden. Da die Klägerin einen materiellen Anspruch auf die weitere Kostenübernahme hat und nur streitig ist, gegen wen sich dieser Anspruch richtet, ist der zuerst angegangene Beklagte auf den Antrag der Klägerin nach § 43 Abs. 1 SGB I zur vorläufigen Leistung verpflichtet und kann gegebenenfalls nach § 102 SGB X Erstattung verlangen. Allein zu einer solchen vorläufigen Leistung nach § 43 Abs. 1 SGB I (Umfang nach pflichtgemäßem Ermessen) ist der Beklagte durch die Vorinstanzen ver-