Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.09.1991, Az.: BVerwG 5 B 71.91
BAföG; Ausbildungsförderung; Kinderteilerlaß; Rückzahlungsverpflichtung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.09.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 71.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12616
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln 15.08.1990 - 21 K 1393/89
- OVG Nordrhein-Westfalen - 20.02.1991 - AZ: 16 A 2222/90
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NVwZ-RR 1992, 489 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, daß der in § 18 b Abs. 2 BAföG F. 1988 geregelte Kinderteilerlaß nicht allen Darlehensnehmern, die im Anschluß an ihre Ausbildung Kinder erziehen, gewährt wird, sondern nur solchen, bei denen eine bereits bestehende Rückzahlungsverpflichtung, ein geringes Einkommen und die Kinderbetreuung gleichzeitig vorliegen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. September 1991
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner und Dr. Storost
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Februar 1991 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die für die Zulassung der Revision allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Diese Voraussetzung liegt nur dann vor, wenn für die Entscheidung des Berufungsgerichts eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Daran fehlt es hier.
Die mit der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob das Darlehen gemäß § 18 b Abs. 2 BAföG in der Fassung des 11. BAföG-Änderungsgesetzes vom 21. Juni 1988 (BGBl. I S. 829) nur dann erlassen werden kann, wenn bereits Rückzahlungsraten fällig geworden sind, bedürfte keiner Klärung im Revisionsverfahren, weil sie anhand der Gesetzeslage ohne weiteres zu bejahen ist. Wie sich diese Gesetzeslage nach einfachem Recht darstellt, hat das Oberverwaltungsgericht unter eingehender Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen der Klägerin im anzufechtenden Urteil zutreffend ausgeführt. Da die Beschwerde insoweit nur auf das Berufungsvorbringen Bezug nimmt, besteht keine Veranlassung, diese Ausführungen noch weiter zu vertiefen. Die von der Beschwerde im Anschluß daran aufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der genannten Vorschrift ist ebenfalls zu bejahen, ohne daß dies der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Insbesondere verstößt es nicht gegen den Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG, daß der in § 18 b Abs. 2 BAföG F. 1988 geregelte Kinderteilerlaß nicht allen Darlehensnehmern, die im Anschluß an ihre Ausbildung Kinder erziehen, gewährt wird, sondern nur solchen, bei denen eine bereits bestehende Rückzahlungsverpflichtung, ein geringes Einkommen und die Kinderbetreuung gleichzeitig vorliegen (vgl. Schenkelberg, BAföG-Darlehen und ihre Rückzahlung, 2. Aufl. 1989, S. 97).
Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allgemein eine an sachwidrigen Kriterien ausgerichtete Differenzierung. Er ist verletzt, wenn sich ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt, so daß diese als willkürlich bezeichnet werden muß. Dabei hat der Gesetzgeber insbesondere bei rechtsgewährenden Regelungen einen weiten Gestaltungsbereich hinsichtlich der Bestimmung des Personenkreises, für den die gesetzliche Regelung Anwendung finden soll. Räumt der Gesetzgeber dem Bürger einen Anspruch auf staatliche Leistungen ein und begünstigt er dabei einzelne Gruppen, dann verletzt er die Grenzen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht, wenn sich aus dem Gegenstand der Regelung, insbesondere aus dem Gesetzeszweck, für die Art der Differenzierung ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt anführen läßt und wenn die besonderen Wertentscheidungen der Verfassung beachtet bleiben (vgl. BVerfGE 36, 230 <235> m.w.N.). Dagegen ist der allgemeine Gleichheitssatz verletzt, wenn der Staat eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 82, 60 <86>; st.Rspr.).
Anhand dieser Grundsätze ist die Regelung des § 18 b Abs. 2 BAföG F. 1988 nicht zu beanstanden. Zwar begünstigt diese Regelung nur Personen mit geringem Einkommen, die in der Rückzahlungsphase, also nach dem durch § 18 Abs. 3 Satz 2 BAföG bestimmten Termin der Fälligkeit der ersten Rate, Kinder betreuen, ohne wesentlich erwerbstätig zu sein. Eine Kinderbetreuung vor dieser Phase ist demgegenüber insoweit ohne Bedeutung (vgl. Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 2. Aufl. 1988, § 18 b, Rdnr. 11). Jedoch bestehen zwischen den beiden hier zu vergleichenden Gruppen Unterschiede, die nach Art und Gewicht die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Ziel der Regelung, die durch das 6. BAföG-Änderungsgesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) eingeführt wurde, war es, über die schon zuvor bestehende einkommensabhängige Rückzahlung nach § 18 a BAföG hinaus Darlehensnehmer, die sich der Kindererziehung widmeten, insbesondere Frauen, die deswegen im wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit verzichteten und sich mit der typischen Form der Hausfrauenehe begnügten, aus familienpolitischen Gründen noch stärker von den Darlehensschulden zu entlasten (vgl. BT-Drucks. 8/2467, S. 24; 8/2868, S. 23). Diese familienpolitischen Gründe lagen, wie der Gesetzgeber später präzisierte, in dem Bestreben, es den Betroffenen zu erleichtern, sich in der für die ganze spätere Entwicklung entscheidenden ersten Lebensphase eines Kindes im wesentlichen dessen Betreuung und Erziehung zu widmen und dafür auf Erwerbstätigkeit zu verzichten (vgl. BT-Drucks. 10/5025, S. 10, unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 10/3792). Gemessen an diesem mit der besonderen Wertentscheidung des Artikels 6 GG in Einklang stehenden Ziel war es sachlich vertretbar, die Schuldenentlastung durch Kinderteilerlaß erst ab dem Zeitpunkt einsetzen zu lassen, zu dem den betroffenen Personen ihre Darlehensschuldenbelastung spürbar wurde. Die dann gegebene Möglichkeit, sich gemäß § 18 a BAföG aus finanziellen Gründen vorübergehend von der Rückzahlungsverpflichtung freistellen zu lassen, erschien dem Gesetzgeber gerade nicht als ausreichend, um den in Richtung Erwerbstätigkeit zielenden Schuldendruck von den Betroffenen zu nehmen. Dies ist sachlich nachvollziehbar, zumal sich der Schuldendruck bei längerer Dauer einer Freistellung wegen der dann drohenden Erhöhung der Rückzahlungsraten (§ 18 Abs. 3, § 18 a Abs. 5 BAföG) verstärken würde. Demgegenüber durfte der Gesetzgeber typisierend davon ausgehen, daß in der tilgungsfreien Zeit zwischen Ausbildungsende bzw. Ende der Förderungshöchstdauer und Fälligkeit der ersten Rate die in dieser Zeit ohnehin noch nicht aktuelle Darlehensschuld keinen wesentlichen Einfluß auf die Wahl zwischen Kindererziehung und Erwerbstätigkeit haben würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Pietzner
Dr. Storost