Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.09.1991, Az.: BVerwG 2 WD 2.91
Wehrrecht Tatmilderungsgrund; Zugriff auf fremdes Eigentum; Unverschuldete wirtschaftliche Notlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.09.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 2.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12422
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 03.07.1990 - AZ: 3 VL 13/89
Rechtsgrundlage
- § 54 WDO
Fundstellen
- BVerwGE 93, 148 - 151
- DokBer 1992, 119-121
- NVwZ 1992, 986
- NVwZ-RR 1992, 365-366 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Würdigung des Tatmilderungsgrundes einer ausweglos erscheinenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage und zur Anerkennung einer Rückzahlungswilligkeit beim Zugriff eines Soldaten auf Eigentum oder Vermögen von Kameraden.
In dem disziplinargerichtlichten Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 3. September 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Widmaier,
sowie
Oberstleutnant Burth, Oberleutnant Weber als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Angestellte ... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 3. Juli 1990 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Leutnants herabgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der jetzt 30 Jahre alte Soldat durchlief nach der Grundschule sechs Jahre das Gymnasium und anschließend zwei Jahre die staatliche Fachoberschule, die er mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife vom 4. Juli 1980 verließ.
Zum 1. Juli 1980 als Wehrpflichtiger zur 2./Panzerjägerbataillon ... in P. einberufen, wurde der Soldat auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung durch Urkunde vom 23. September 1980 am 29. September 1980 als Panzerjäger in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier, sodann auf sechs und zwölf Jahre festgesetzt; sie endet daher planmäßig mit Ablauf des 30. Juni 1992.
Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde er durch Urkunde vom 21. Juni 1983 mit Wirkung vom 1. Juli 1983 zum Leutnant und durch Urkunde vom 11. Juli 1986 am 25. Juli 1986 zum Oberleutnant ernannt.
Nach seiner Grundausbildung wurde der Soldat zum 1. Oktober 1980 als Schüler zur Kampftruppenschule 2 in M. zur Teilnahme am Offizieranwärter-Lehrgang Panzer Leopard in der Zeit vom 14. Oktober 1980 bis 27. März 1981 versetzt, den er mit der Note "befriedigend" abschloß. Am 28. März 1981 wurde er als Schüler zur 2. /Panzerbataillon ... in D. und zum 1. Oktober 1981 zur Universität der Bundeswehr in N. zum Fachhochschulstudium in der Fachrichtung Betriebswirtschaft versetzt, das er nach vierjähriger Studienzeit zunächst ohne Abschluß beendete. Nach seiner Versetzung als Panzerjäger- und Zugführeroffizier zur Panzerjägerkompanie ... in K. zum 1. September 1985 nahm er im Rahmen einer Kommandierung vom 27. Februar bis 30. Mai 1986 an der zweiten Wiederholung der Diplomprüfung an der Universität der Bundeswehr in N. teil, die er am 16. Juni 1986 erfolgreich abschloß; mit Urkunde vom selben Tag wurde ihm der akademische Grad Diplom-Betriebswirt (FH) verliehen. Nach seiner Teilnahme am 24. Offizierlehrgang A an der Offizierschule des Heeres in M. im Rahmen einer Kommandierung vom 11. November 1986 bis 29. März 1987, den er mit der Abschlußnote "befriedigend" beendete, wurde er zum 1. April 1987 als Panzer- und Zugführeroffizier zur 4./Panzerbataillon ... in L. und unter vorausgehender Kommandierung vom 11. Januar bis 31. März 1988 zum 1. April 1988 als S-2-Offizier FD und S-1-Offizier FD zum Gerätedepot L. versetzt. Da der Kommandant des Gerätedepots L. die Ablösung des Soldaten von dem Dienstposten eines S-2/S-1-Offiziers wegen eines bestehenden Sicherheitsrisikos beantragte, wurde der Soldat zum 1. April 1990 zur Stabsgruppe/Schule für Personal in integrierter Verwendung in K. versetzt.
In der Beurteilung vom 26. März 1981 erhielt der Soldat die zusammenfassende Wertung "5 C". In einem Beurteilungsbeitrag vom 9. März 1988 wurden ihm in der gebundenen Beschreibung einmal die Note "3", zwölfmal die Note "4" sowie zweimal die Note "5" und in der freien Beschreibung einmal der Ausprägungsgrad "U" für "Verantwortungsbewußtsein" erteilt. Die Beurteilung vom 11. Juli 1991 weist in der gebundenen Beschreibung Wertungen zwischen "2" und "4", überwiegend die Wertung "3", und in der freien Beschreibung für "Kameradschaft" und "geistige Fähigkeiten" jeweils den Ausprägungsgrad "B" auf.
Der Soldat ist Träger des Leistungsabzeichens in Bronze seit dem 1. Januar 1981.
Das Bundeszentralregister weist lediglich die sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilungen aus; das Disziplinarbuch enthält keine Eintragung über disziplinare Maßregelungen des Soldaten.
Seine Dienstbezüge errechnen sich aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 10 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich etwa 3.700 DM brutto, unter Abzug einer vermögenswirksamen Leistung von 78 DM und des Solidaritätsbeitrages etwa 2.650 DM netto. Dem stehen monatliche Belastungen in Höhe von 537 DM zur Tilgung eines bis Juli 1992 laufenden Kredits, von 300 DM für Miete, Heizung und Strom sowie von 80 DM Versicherungsprämien gegenüber.
Der Soldat ist seit dem 1. Februar 1985 verheiratet, lebt jedoch seit dem 15. Juli 1988 von seiner Ehefrau getrennt.
II
Im März 1988 kam es auf Grund einer Strafanzeige zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Durch Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 27. September 1988 - 2 Ds 6 Js 3703/88 -, rechtskräftig seit dem 17. November 1988, wurde gegen ihn wegen Urkundenfälschung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 80 DM verhängt. Das dagegen eingelegte Rechtsmittel wurde vom Verteidiger des Soldaten am 17. November 1988 zurückgenommen.
Ferner führte eine Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO im August 1988 zu einem weiteren Strafverfahren gegen den Soldaten, in dem das Amtsgericht Landsberg am Lech durch Strafbefehl vom 2. Dezember 1988 - 208 Js 9530/88 -, rechtskräftig seit dem 23. Dezember 1988, ihn wegen veruntreuender Unterschlagung mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60 DM belegte. Durch Beschluß des Amtsgerichts Augsburg vom 14. November 1989, rechtskräftig seit 27. Dezember 1989, wurde aus dieser und der durch Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 27. September 1988 verhängten Geldstrafe eine Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 70 DM gebildet.
Schließlich kam es im April 1989 auf Grund einer weiteren Strafanzeige der Verkehrspolizeiinspektion Bayreuth erneut zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Darin verhängte das Amtsgericht Bayreuth durch Urteil vom 23. August 1989 - 3 Ds 6 Js 2349/89 -, rechtskräftig seit dem selben Tag, gegen ihn wegen eines fahrlässigen Vergehens nach dem Pflichtversicherungsgesetz in Tatmehrmeit mit einem Vergehen des vorsätzlichen Vollrausches eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Monaten und zwei Wochen unter Aussetzung der Vollstreckung auf drei Jahre zur Bewährung mit der Auflage, eine Geldbuße von 2.000 DM an die Staatskasse zu zahlen; ferner entzog sie ihm die Fahrerlaubnis und zog seine Führerscheine ein mit der Auflage, daß die Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf von noch zehn Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen durfte.
In dem mit Verfügung des Befehlshabers des Territorialkommandos Süd vom 12. Januar 1989 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 12. April 1989 und der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 6. November 1989, den Soldaten am 3. Juli 1990 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren sowie zu einer Gehaltskürzung von einem Zehntel für die Dauer eines Jahres.
Die Kammer hielt folgenden Sachverhalt für erwiesen:
a)"Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Bayreuth vom 27. September 1988 lauten:
'Der Angeklagte ist Halter des Pkw Marke BMW, amtliches Kennzeichen BT - ... Für dieses Fahrzeug wurde ihm am 11. Dezember 1987 von dem Versicherungskaufmann Adolf R. eine vorläufige Deckungskarte ausgestellt, in welcher der Beginn des Haftpflichtversicherungsschutzes auf den 14. Dezember 1987 datiert wurde. Um einen früheren Versicherungsbeginn vorzutäuschen, änderte der Angeklagte dieses Datum auf den 14. November 1987 ab und legte die Deckungskarte der Zulassungsstelle der Stadt Bayreuth vor.'
Darüber hinaus hat die Kammer aufgrund der Einlassungen des Soldaten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, folgende zusätzlichen Feststellungen getroffen:
Ende 1986/Anfang 1987 erwarb der Soldat einen gebrauchten Pkw, Marke BMW, den er seiner Ehefrau zur Benutzung überließ, während er selbst vom Wohnort H. bei Bayreuth zum Dienst nach L. minder Bundesbahn fuhr.
Der Soldat kümmerte sich deshalb auch in der Folgezeit nicht um die Bezahlung der Versicherungsprämien für das Fahrzeug, bis am Freitag, dem 11. Dezember 1987, Polizeibeamte in der Wohnung des Soldaten erschienen und ihm mitteilten, daß für das Fahrzeug seit dem 14. November 1987 kein Versicherungsschutz mehr bestünde. Die Beamten forderten den Soldaten auch auf, sofort eine neue Deckungskarte zu beschaffen und sie noch am selben Abend bei der Polizeidienststelle vorzulegen.
Deshalb versuchte der Soldat noch am selben Abend, die Vertretung seiner bisherigen Versicherung telefonisch zu erreichen, was ihm jedoch nicht gelang. Er wandte sich darum, wiederum noch am selben Abend, an den Versicherungsvertreter R., dessen Telefonnummer er aus dem Telefonbuch entnommen hatte, und bat diesen um die Ausstellung einer vorläufigen Deckungskarte, welche er noch am selben Abend zusammen mit seiner Ehefrau bei R. abholte, um sie anschließend der Polizei vorzuzeigen.
Da R. auf der von ihm ausgestellten Deckungskarte als Versicherungsbeginn den 14.12.1987 eingetragen hatte, äußerte der Soldat Bedenken, daß er für eine gewisse Zeitspanne keinen Versicherungsschutz nachweisen könnte.
R. beruhigte den Soldaten jedoch mit dem Hinweis, daß man dies gegebenenfalls noch später ändern könne.
Damit gab sich der Soldat zuerst einmal zufrieden.
Als aber auch seine Ehefrau, die nicht mit in die Agentur von R. mitgekommen, sondern im Pkw verblieben war, auf der Fahrt zur Polizei bemerkte, daß hier eine Lücke im Versicherungsschutz vorhanden war, und die Vermutung äußerte, daß dies zu Schwierigkeiten bei der Polizei führen könnte, und dem Soldaten nahelegte, den Versicherungsbeginn auf der neuen Deckungskarte deshalb auf den 14.11.1987 abzuändern, entsprach der Soldat diesem Wunsche.
Der Soldat räumt ein, davon ausgegangen zu sein, daß er zur Änderung des Versicherungsbeginns auf der neu erstellten Deckungskarte nicht berechtigt gewesen war. Er erklärt sein Verhalten aber damit, daß er dies auf das Drängen seiner Frau in Kauf genommen habe."
b)"Die 19 Belegschaftsmitglieder des" (Geräte-) "Depots" (Landsberg), "Offiziere, Unteroffiziere und Beamte, hatten sich seinerzeit zu einem Verein zusammengeschlossen, der jedoch nicht ins Vereinsregister eingetragen war.
Dieser Verein, der sich 'Soldaten- und Beamtengemeinschaft' nannte, hatte aber eine Satzung und einen Vorstand, der sich aus jeweils einem Mitglied der 3 Gruppen der Belegschaft zusammensetzte.
Es existierte auch eine Vereinskasse, in welche die Mitglieder im Quartal jeweils 9,- DM Beitrag einzahlten. Das eingenommene Geld wurde hauptsächlich zur Ausstattung eines Gemeinschaftsraumes verwendet.
Als Ende April 1988 der damalige Kassenwart und Schriftführer aus der Bundeswehr entlassen worden war, wurde der Soldat zum Nachfolger gewählt, obwohl er damals erheblich verschuldet war.
Er übernahm dabei 118,95 DM Bargeld und Waren im Werte von zusammen 15,- DM sowie ein Sparguthaben von 480,37 DM.
Zwar hatte der Soldat mit dem Bargeld von seinem Vorgänger eine Reißverschlußtasche zur Aufbewahrung dieses Geldes übernommen, trennte jedoch die Bareinnahmen der Gesellschaft in der Folgezeit nicht immer genau von seinem eigenen Geld, sondern führte beides zusammen vermischt im eigenen Geldbeutel mit sich.
Auch mit den Buchungen der Einnahmen und Ausgaben nahm es der Soldat nicht so genau, sondern heftete lediglich die Belege hierüber in einem Ordner ab.
Zu dieser Zeit hatte der Soldat auch erhebliche Eheprobleme, da seine Ehefrau wegen verschiedener Delikte im Zusammenhang mit Führen von Omnibussen bei Reiseunternehmen ohne die entsprechende Erlaubnis auch von der Polizei verfolgt wurde und deshalb die gemeinsame Wohnung bereits verlassen hatte.
Um diese persönlichen Angelegenheiten insofern zu klären und zu verhindern, daß seine Ehefrau unberechtigt etwas aus der damals noch gemeinsamen Wohnung entfernt oder Geld vom gemeinsamen Konto abhebt, entschloß sich der Soldat, am Freitag, dem 22. Juli 1988, nach Hause zu fahren und anschließend bis 22. August 1988 Urlaub zu nehmen.
Dieser bevorstehende Urlaub des Soldaten veranlaßte den übrigen Vorstand, sich mit dem Soldaten zusammenzusetzen und sich von ihm einen groben Überblick über seine bisherige Kassenführung geben zu lassen. Dabei wurde festgelegt, daß der Soldat noch am selben Tag, dem 22. Juli 1988, den Kassenbarbestand von ca. 290,- DM auf das Sparkonto der Gemeinschaft einzahlen sollte, was der Soldat auch zusicherte. Er informierte den übrigen Vorstand auch darüber, daß er mit dem Lieferanten einer Vitrine für den Gemeinschaftsraum Zahlungsaufschub bis zu seiner Rückkehr aus dem Urlaub vereinbart habe.
Als der Soldat am 22. Juli 1988 jedoch das Geld des Vereins nach Dienstschluß zur Bank bringen und anschließend nach Hause fahren wollte - er hatte diesmal seinen eigenen Pkw dabei -, trat an diesem Fahrzeug ein Kupplungsschaden ein.
Der Soldat nahm deshalb von seiner Absicht, das Geld der Gemeinschaft auf deren Sparbuch einzuzahlen, Abstand und setzte sich statt dessen mit einer Landshuter" (soll heißen: Landsberger) "Kfz-Werkstätte in Verbindung, um dort sein defektes Fahrzeug am nächsten Morgen reparieren zu lassen.
Da der veranschlagte Preis für die Reparatur mit 400,- DM dem Soldaten zu hoch war, vereinbarte er mit der Reparaturfirma eine Reduzierung um 100,- DM.
Als Ausgleich dafür wollte er bei der Reparatur mithelfen und ohne Rechnungsstellung bar bezahlen. Dies sollte am folgenden Tag geschehen.
Der Soldat hatte jedoch noch nicht einmal zusammen mit dem Vereinsgeld so viel Bargeld zur Verfügung, daß er die ins Auge gefaßten 300,- DM hätte bezahlen können. Er hatte auch keine Möglichkeit, das fehlende Geld bei seiner Bank in Bayreuth zu beschaffen. Eine Filiale in Landsberg gab es ebenfalls nicht. Der Soldat verfügte auch nicht mehr über irgendwelche Schecks, da ihm solche 2 Monate zuvor wegen seiner damals desolaten finanziellen Situation nicht mehr ausgestellt worden waren.
Deshalb beschloß der Soldat, vom Sparkonto der Gemeinschaft noch 50,- DM abzuheben und dieses Geld zusammen mit den übrigen Barmitteln der Vereinigung zur Begleichung der Reparaturrechnung zu verwenden.
Diesen Entschluß führte er auch durch. Er versäumte es jedoch, auch während seines Urlaubs, die für eigene Zwecke verwendeten Gelder der Gemeinschaft zurückzuerstatten, und hatte auch nach Rückkehr aus dem Urlaub nicht genügend Mittel bei sich, dies zu tun, als der Vorstand nunmehr von ihm genaue Rechnungslegung und die Herausgabe des Sparbuchs verlangte.
Der Vorstand war nämlich, entgegen der Darstellung des Soldaten, noch während dessen Urlaubs mit der Forderung für die Lieferung der Vitrine konfrontiert worden und hatte dies zum Anlaß genommen, die Kasse genauer zu überprüfen.
Das war jedoch nicht möglich, da die Abrechnungsunterlagen und das Kassenbuch nicht greifbar waren.
Der Soldat wurde deshalb erst nach Rückkehr aus dem Urlaub zur Rede gestellt, wobei man auch das Kassenbuch überprüfte und feststellte, daß nicht nur seinerzeit das Bargeld nicht einbezahlt worden ist, sondern darüber hinaus noch 50,- DM abgebucht worden waren.
Der Soldat gestand nun, das Geld in Höhe von 339,26 DM für private Zwecke verwendet zu haben, und zahlte den Betrag zusammen mit einem errechneten Zinsverlust von 0,58 DM am 25. August 1988 zurück.
Der Soldat räumt den Sachverhalt ein, bestreitet jedoch, daß er das Geld nicht mehr habe zurückzahlen wollen.
Er gibt an, daß er im August 1988 eine Rückzahlung von ca. 900,- DM aus einer Reklamation erwartet kabe. Er räumt aber auch ein, daß er nicht versucht habe, noch an 22. Juli 1988 das Geld von Kameraden regulär auszuleihen oder die Reparaturwerkstatt zu einem Zahlungsaufsschub zu bewegen, bis er Anfang des darauffolgenden Monats wieder über das neue Geld werde verfugen können.
Dem Soldaten, konnte die Rückzahlungswilligkeit zwar nicht widerlegt werden.
Gleichwohl war er nicht berechtigt gewesen, Gelder der Gemeinschaft für private Zwecke einzusetzen.
Wegen seiner damals verworrenen finanziellen Situation war nämlich die Rückzahlung dieser Gelder und damit das Vermögen der Mitglieder der Vereins gefährdet."
c)"Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Bayreuth vom 23. August 1989 lauten:
'Der Angeklagte ist Halter des Pkw der Marke VW, amtliches Kennzeichen BT-AL ... Dieses Fahrzeug war bei der Deutschen Beamtenversicherungs-AG haftpflichtversichert. Der Versicherungsschein für den zugrundeliegenden Vertrag wurde am 02. 11.1988 von der Versicherung an den Angeklagten abgesandt. Der Angeklagte leistete in der Folgezeit, auch auf Zahlungsaufforderung vom 29.11. 1988 hin, keinerlei Zahlungen. Eine gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs durch die Versicherung unterblieb. Spätestens ab 03.02.1989 bestand daher kein Versicherungsschutz für das Kraftfahrzeug mehr.
Der Angeklagte, der dies bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, fuhr mit seinem Fahrzeug in der Folgezeit bis zum 18.02.1989 zumindest einmal von Mi. nach M. und zurück.'
Der Soldat räumt den Sachverhalt ein und gibt ergänzend dazu an, daß er seinerzeit gezwungen gewesen sei, seinen Pkw, Marke BMW, zu verkaufen, da dieser nicht mehr fahrtüchtig gewesen sei. Für den für 2.500,- DM an dessen Stelle erworbenen VW habe seit dem 28. Oktober 1988 bei der Deutschen Beamtenversicherung ein Versicherungsverhältnis bestanden, für welches die erste Prämie etwa 14 Tage nach Absendung des Versicherungsscheines am 2. November 1988 fällig gewesen sei. Er habe jedoch seinerzeit getrennt von seiner Frau gelebt und sei an mehreren Wochenenden nicht zu Hause gewesen. Deshalb sei auch die Zahlungsverpflichtung völlig in Vergessenheit geraten.
Daran sei er erstmals wieder am Samstag, dem 18. Februar 1989, durch die Polizei erinnert worden, worauf er sich am folgenden Montag mit der Versicherung in Verbindung gesetzt und wieder vollen Versicherungsschutz bekommen habe. Während der Zeit, in welcher er keinen Versicherungsschutz gehabt habe, sei er etwa dreimal nach Hause gefahren und auch zum Einkaufen. Wie oft dieses passiert sei, wisse er nicht mehr."
d)"Die - weiteren - Feststellungen des Strafurteils des Amtsgerichts Bayreuth vom 23. August 1989 lauten wie folgt:
'Am 05.03.1989 fuhr der Angeklagte mit dem vorgenannten, zwischenzeitlich wieder haftpflichtversicherten Pkw gegen 1.35 Uhr von der W. gasse auf die E. Straße in B., wo er wenige Meter weiter, an der Einmündung der Rupprechtstraße, von Polizeibeamten angehalten wurde. Infolge vorangegangenen Genusses alkoholischer Getränke war er zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeuges nicht mehr in Lage. Die ihm am selben Tag um 2.54 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration in Höhe von 2,35 %o im Mittelwert der Bestimmungen. Es ist nicht auszuschließen, daß der Angeklagte aufgrund dieser Alkoholisierung bei Fahrtantritt, bei möglicherweise noch vorhandener Schuldeinsicht, nicht mehr in der Lage war, sich dieser Einsicht entsprechend zu verhalten. Der Angeklagte hatte jedoch zuvor alkoholische Getränke in ganz erheblichem Ausmaße zu sich genommen und dabei erkannt oder zumindest damit gerechnet, daß er in einen Rauschzustand geraten würde.'
Zu diesem Sachverhalt hat der Soldat in der Hauptverhandlung ausgeführt, er habe an jenem Abend wieder einmal seine Stammgaststätte in B. aufgesucht und sei dort von anderen Gästen in Bezug auf seine Frau scharf angegriffen und persönlich beleidigt worden. Deshalb habe er verstärkt dem Alkohol zugesprochen. Das Lokal sei etwa 5 km von seiner Wohnung entfernt gewesen. Seinen Wagen habe er vor dem Betreten der Gaststätte auf einem nahegelegenen Parkplatz abgestellt, wobei er vorgehabt habe, ihn dort auch stehen zu lassen. Wegen seines starken Rausches, er habe seinerzeit durch Nachrechnung am nächsten Tag festgestellt, daß er für 40,- DM Bier und Likör getrunken habe, sei er später dann doch in Richtung seiner Wohnung gefahren. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, wie er zum und ins Auto gekommen sei. Sein Erinnerungsvermögen setze erst dann ein, als er nach ca. 200 m Fahrstrecke von der Polizei angehalten worden sei."
Die Kammer würdigte das Verhalten des Soldaten zu a) als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung außer Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), zu b) als vorsätzliche Verletzung der Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und, soweit es sich um anteilmäßige Gelder von Soldaten der Gemeinschaft handelte, als vorsätzliche Verletzung der Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) und zu c) und d) als fahrlässige bzw. vorsätzliche Verletzung der Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung außer Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), insgesamt als ein teils vorsätzlich, teils fahrlässig begangenes Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG).
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Das Dienstvergehen, dessen Schwerpunkt in der Veruntreuung von Kameradengeldern liege, habe erhebliches Gewicht. Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruhe auf Kameradschaft; Eingriffe in die Rechte der Kameraden seien geeignet, die Solidargemeinschaft einer Einheit oder eines Verbandes ernsthaft zu stören und deren Einsatzbereitschaft erheblich herabzusetzen, zumal dann, wenn es um den Zugriff auf Eigentum und Vermögen von Kameraden gehe, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen einzelnen Kameraden oder eine Gemeinschaft handele. Ein Soldat in Vorgesetztenstellung disqualifiziere sich in der Regel für eine weitere derartige Verwendung, weil er regelmäßig seine Autorität untergrabe, sein Ansehen tiefgreifend erschüttere und nachhaltig das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, in Frage stelle. Ein solcher Vorgesetzter erweise sich damit grundsätzlich zur Führung und Erziehung von Untergebenen als ungeeignet. Deswegen habe der Wehrdienstsenat in ständiger Rechtsprechung solche Dienstvergehen mit der Herabsetzung in einen Dienstgrad, der keine Vorgesetzteneigenschaft verleihe, insbesondere in den Fällen für notwendig erachtet, in denen der Zugriff unter Ausnützung des engen Zusammenlebens und der mannigfaltigen Gemeinsamkeit der Truppe erfolgt sei und durch nachfolgende Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten sowie der Polizei ein Klima der Unruhe und des Mißtrauens geschaffen habe, das für den Dienstbetrieb höchst abträglich sei. Hier habe eine solche Situation jedoch nicht vorgelegen. Von vornherein sei auf Grund des sofortigen Geständnisses des Soldaten erkennbar gewesen, daß nur er allein für das Defizit in der Gemeinschaftskasse verantwortlich gewesen sei; im übrigen habe er auch keinerlei Anstalten getroffen, die unrechtmäßige Inanspruchnahme der Kameradengelder irgendwie zu verschleiern. Mildernd habe auch berücksichtigt werden müssen, daß die Kontrolle über die Führung des Kassenbuches sehr lasch gehandhabt worden sei, obwohl jedenfalls der Kommandant des Gerätedepots, der selbst zu den betroffenen Kameraden gehört habe, über die damalige schwierige finanzielle Situation des Soldaten umfassend unterrichtet gewesen sei. Gleichwohl habe er offensichtlich keine Einwendungen gegen die Wahl des Soldaten zum Kassenführer erhoben. Letztlich habe dem Soldaten auch zugute gehalten werden können, daß er unwiderlegbar die entnommenen Beträge nur aus einer augenblicklichen Notsituation für sich habe verwenden wollen, aber durchaus rückerstattungswillig gewesen sei; das Versäumnis zeitgerechter Rückerstattung sei nicht auf kriminelle Handlungsweise, sondern entgegen seiner, des Soldaten, Absicht auf Nachlässigkeit zurückzuführen, die wiederum durch die von ihm nicht verschuldete Ehekrise bedingt gewesen sei. Daher habe es die Kammer noch für vertretbar gehalten, von einer reinigenden Maßnahme in Form der Dienstgradherabsetzung abzusehen, obwohl der Zugriff auf die Gemeinschaftskasse nicht das einzige Fehlverhalten gewesen sei, welches dem Soldaten habe angelastet werden müssen. So stelle auch die Fahrt im alkoholbedingten fahruntüchtigen Zustand, auch wenn sie im außerdienstlichen Bereich erfolgt sei, ein ernstzunehmendes pflichtwidriges Verhalten dar, das geeignet sei, Leben, Gesundheit und Eigentum anderer zu gefährden. Nichts anderes könne hinsichtlich einer Fahrt gelten, die im Vollrausch durchgeführt worden sei, wenn sich der Soldat vorsätzlich in diesen Zustand versetzt habe. Auch die Urkundenfälschung werfe ein bedenklich negatives Licht auf die Gesetzestreue des Soldaten, wobei jedoch auch hier die grobe und offensichtliche Fälschung nicht von einer bemerkenswerten kriminellen Energie des Soldaten zeuge. Des weiteren habe er sich unwiderlegbar keinen finanziellen Vorteil durch diese Manipulation dadurch verschafft, daß er im nachhinein Versicherungsschutz für eine versicherungslose Zeit habe erreichen wollen. Vielmehr habe er nur den vermuteten Auseinandersetzungen mit der Polizei und damit der Stillegung seines Fahrzeugs entgehen wollen. Auch der Umstand, daß er hier letztlich den dringenden Forderungen seiner Ehefrau nachgekommen sei, die offensichtlich in der Ehe bis zur Trennung eine dominierende Stellung gehabt habe, dürfe dabei nicht unberücksichtigt bleiben. Weniger gravierend sei der Verstoß gegen Bestimmungen des Pflichtversicherungsgesetzes gewesen. Zwar seien auch solche Verstöße als schwerwiegende Verletzungen der für den öffentlichen Straßenverkehr geltenden Normen und Verhaltensregeln zu werten, da dadurch anderen Verkehrsteilnehmern das ausschließliche Risiko an der Teilnahme am Straßenverkehr aufgebürdet werde, wenn der Täter, wie hier, überhaupt nicht in der Lage sei, irgendwelche aus eigenem schuldhaftem Verhalten erwachsenen Ansprüche anderer auch aus eigenen Mitteln zu befriedigen. Dies könne aber nur dann gelten, wenn der Täter sich vorsätzlich aus egoistischen Gründen über solche Gesichtspunkte hinweggesetzt habe. Nur dann lasse ein solches Verhalten Rückschlüsse auf charakterliche Unzuverlässigkeit im dienstlichen Bereich zu. Hier habe der Soldat jedoch nur fahrlässig gehandelt, und dabei habe wiederum seine damalige familiäre Situation mildernd berücksichtigt werden müssen. Weiter habe nicht außer Betracht gelassen werden können, daß er außer in den sachgleichen Strafverfahren bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei und auch disziplinar noch nicht habe gemaßregelt werden müssen. Deshalb halte die Kammer ein Beförderungsverbot mit der Notwendigkeit einer Ausrichtung an der oberen gesetzlichen Grenze für noch ausreichend, da es den Soldaten erheblich belaste, daß er sich den Zugriff auf die Gemeinschaftskasse nicht versagt habe, obwohl ihm bereits seit dem 18. März 1988 durch entsprechende Beschuldigtenvernehmung bekannt gewesen sei, daß die Polizei gegen ihn wegen Urkundenfälschung ermittelt habe. Dasselbe gelte im Hinblick auf den Umstand, daß er, der Soldat, die im Nachtrag angeschuldigten Pflichtverletzungen begangen habe, obwohl gegen ihn zum damaligen Zeitpunkt bereits ein disziplinargerichtliches Verfahren eingeleitet gewesen sei. Aus diesem Grunde habe es die Kammer auch für erforderlich gehalten, das Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren mit einer fühlbaren Gehaltskürzung von einem Zehntel für die Dauer eines Jahres zu verbinden, obwohl er in den sachgleichen Strafverfahren sowohl mit einer empfindlichen Geldstrafe als auch mit einem erheblichen Bußgeld belegt worden sei.
Gegen dieses ihm am 1. Oktober 1990 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 24. Oktober 1990, der am 26. Oktober 1990 bei der Truppendienstkammer eingegangen ist, zuungunsten des Soldaten Berufung unter Beschränkung auf die Maßnahmebemessung mit dem Ziel der Verhängung einer schwereren gerichtlichen Disziplinarmaßnahme eingelegt und zur Begründung vorgetragen:
Der Kammer sei darin beizupflichten, daß der Schwerpunkt des Dienstvergehens in der Veruntreuung der Gelder von Kameraden und zivilen Mitarbeitern zu sehen sei; sie habe insofern zu Recht eine Dienstgradherabsetzung zum Ausgangspunkt ihrer Zumessungserwägungen gemacht, jedoch die zweifellos vorliegenden Milderungsgründe überbewertet. Dies müsse um so mehr gelten, als diese Dienstpflichtverletzung des Soldaten nicht isoliert betrachtet werden dürfe, sondern im Hinblick auf die Einheit des Dienstvergehens im Gesamtzusammenhang mit den übrigen Dienstpflichtverletzungen zu bewerten sei. Da diese insgesamt zum Teil erhebliches Gewicht hätten und hierbei insbesondere die Urkundenfälschung des Soldaten zu beachten sei, könne sein Gesamtverhalten zu derart negativen Rückschlüssen auf seine charakterliche Zuverlässigkeit im dienstlichen und außerdienstlichen Bereich führen, daß nur eine reinigende Maßnahme als angemessene und unumgängliche Pflichtenmahnung anzusehen sei. Vor diesem Hintergrund wäre sogar die Eignung des Soldaten zum Offizier insgesamt in Zweifel zu ziehen; eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis sei aber unter angemessener Berücksichtigung aller vorhandenen Milderungsgründe noch nicht geboten.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das zuungunsten des Soldaten geführte Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Berufung hatte Erfolg.
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Das Dienstvergehen des Soldaten ist nach seiner Eigenart und Schwere so gewichtig, daß von der Verhängung einer reinigenden Disziplinarmaßnahme nicht abgesehen werden konnte. Dabei war, wie die Kammer zu Recht hervorgehoben hat, der Schwerpunkt des Fehlverhaltens in der Veruntreuung von Kameradengeldern zu sehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 31. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 48.90 - <BVerwGE 73, 203 [f.]>; m.w.N.) stellt der Zugriff eines Soldaten auf Eigentum und Vermögen von Kameraden ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, für dessen Ahndung die Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad grundsätzlich Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist und besondere Erschwerungsgründe sogar eine Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis gebieten können. Da der Zusammenhalt der Bundeswehr wesentlich auf Kameradschaft beruht (§ 12 Satz 1 SG), kommt Verstößen gegen die Kameradschaftspflicht stets erhebliches Gewicht zu. Nicht selten löst ein solches Handeln Ermittlungen nicht nur des Disziplinarvorgesetzten, sondern auch der Polizei aus, führt zu gegenseitigen Verdächtigungen und Anschuldigungen und schafft damit ein Klima der Unruhe und des Mißtrauens, das dem Dienstbetrieb höchst abträglich ist. Da sich bei dem engen Zusammenleben und Zusammenwirken der Truppe vielfältige Zugriffsmöglichkeiten auf fremdes Eigentum und Vermögen nicht vermeiden lassen, ist eine strenge disziplinare Reaktion nicht nur als angemessene Ahndung für ein solches Fehlverhalten angezeigt, sondern auch zur Abschreckung potentieller Täter geboten. Vergreift sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung an Eigentum oder Vermögen seiner Kameraden, so disqualifiziert er sich mit diesem Verhalten grundsätzlich auch für seine weitere Verwendung als Vorgesetzter. Er untergräbt dadurch regelmäßig seine Autorität, erschüttert sein Ansehen tiefgreifend und beeinträchtigt nachhaltig das gegenseitige Vertrauen. Da er zugleich den Zusammenhalt der Truppe lockert, versagt er gerade in seiner Eigenschaft als Vorgesetzter und erweist sich zur Führung und Erziehung Untergebener grundsätzlich als ungeeignet.
Die Truppendienstkammer hat hier zwar zu Recht darauf abgestellt, daß durch das Fehlverhalten des Soldaten nicht eine Situation in der Truppe entstanden sei, in der wegen nachfolgender Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten und der Polizei ein Klima des Mißtrauens geschaffen worden sei, weil hier von vornherein auf Grund des sofortigen Geständnisses des Soldaten erkennbar gewesen sei, daß nur er allein für das Defizit in der Gemeinschaftskasse verantwortlich zu machen sei; darin kann aber kein durchschlagender Milderungsgrund gesehen werden. Denn abgesehen davon, daß durch die Forderung des Lieferanten nach Bezahlung der Vitrine tatsächlich Unruhe im Vorstand der Gemeinschaft entstanden war, die zu dem zunächst erfolglos gebliebenen Versuch geführt hatte, die Kasse genauer zu überprüfen, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats entscheidend darauf an, ob der Soldat dem ihm ersichtlich entgegengebrachten Vertrauen seiner Kameraden, die ihn zum Kassenwart der Soldaten- und Beamtengemeinschaft des Gerätedepots L. berufen hatten, mißbräuchlich zuwidergehandelt und damit seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit schwer erschüttert hat. Davon ist hier nach den Feststellungen der Truppendienstkammer auszugehen. Mildernd ist allenfalls zu berücksichtigen, daß jedenfalls der Kommandant des Gerätedepots über die damaligen finanziellen Schwierigkeiten des Soldaten umfassend unterrichtet war und gleichwohl keine Einwendungen gegen seine Wahl zum Kassenwart erhoben hatte. Daß die Kontrolle der Führung des Kassenbuches sehr lasch gehandhabt wurde, läßt sich der Gemeinschaft wohl kaum vorwerfen, nachdem der Soldat die Kassengeschäfte erst am 26. April 1988 übernommen hatte.
Von den besonderen Gründen, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 <BVerwGE 83, 278 [281]>) als maßnahmemildernd angesehen werden können, weil sie für den Soldaten eine Situation von so außergewöhnlichen Umständen ergeben haben, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten schlechterdings nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte, kommt hier allenfalls ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage in Betracht, die auf andere Weise nicht zu beheben war. Die Truppendienstkammer hat dem Soldaten eine augenblickliche Notsituation zugebilligt und darüber hinaus darauf abgestellt, daß er rückerstattungswillig war, die Rückerstattung aber entgegen seiner Absicht aus Nachlässigkeit, die ihrerseits durch die von ihm nicht verschuldete Ehekrise bedingt war, nicht rechtzeitig erfolgt ist. Zutreffend ist zwar, daß der Soldat wegen des plötzlich aufgetretenen Reparaturbedarfs an seinem Kraftfahrzeug Schwierigkeiten hatte, die von einer Landsberger Kfz-Werkstätte veranschlagten Kosten von 400 DM zu bezahlen, nach den Feststellungen der Kammer keine Möglichkeit sah, sich von seiner Bank, die in L. keine Filiale hatte, das fehlende Geld zu beschaffen, und infolge seiner desolaten finanziellen Situation auch keinen Scheck mehr ausstellen konnte. Er war aber nicht auf Grund der laufenden Kontoüberziehung seiner Ehefrau unverschuldet in diese wirtschaftliche Notlage geraten. Denn auf Grund seiner Kenntnis der mißbräuchlichen Inanspruchnahme des gemeinsamen Bankkontos durch seine Ehefrau und nach der Trennung von ihr am 15. Juli 1988 hätte der Soldat, der ein Fachhochschulstudium der Betriebswirtschaft mit Erfolg abgeschlossen hatte und kein jugendlich unerfahrener Mann mehr war, sondern schon über fünf Jahre Berufserfahrung als Offizier gesammelt hatte, allen Anlaß gehabt, sich zunächst einen überblick über seine finanzielle Situation zu verschaffen, sodann seine Schulden, soweit wie möglich, zu regulieren und zur Wahrung seines Handlungsspielraums als Bankkunde insbesondere auf das für ihn wirtschaftlich belastende Gebaren seiner Ehefrau schnell und wirksam zu reagieren; gerade in dieser Hinsicht ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, daß und warum der Soldat anläßlich der Trennung nicht umgehend die möglichen und gebotenen Sicherheitsvorkehrungen als Kontoinhaber getroffen hat. Nach den Feststellungen der Kammer und zur Überzeugung des Senats ist auch nichts dafür dargetan worden, daß er seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten auch nicht auf andere Weise zu beheben vermochte. Denn er hat zum Zeitpunkt der Tat am 22. Juli 1988 nach eigener Einlassung nicht versucht, das benötigte Geld bei Kameraden oder in der Familie auszuleihen, die Gemeinschaft der Offiziere und Beamten um ein entsprechendes Darlehen zu bitten oder die Reparaturwerkstatt zu einem Zahlungsaufschub zu bewegen, beispielsweise mit der Argumentation, daß er Anfang des folgenden Monats wieder über seine Dienstbezüge werde verfügen können. Wenn er diese naheliegenden Möglichkeiten einer Selbsthilfe nicht in Betracht gezogen, sondern sofort auf die Kameradengelder, die ihm zur Verfügung standen, zurückgegriffen hat, um die Reparatur seines defekten Kraftfahrzeugs durchführen zu lassen, kann er sich jedenfalls nicht auf eine ausweglos erscheinende wirtschaftliche Notlage berufen, die auf andere Weise eindeutig nicht zu beheben gewesen wäre.
Zu seiner Entlastung kann sich der Soldat auch nicht allein auf seine - nach den Feststellungen der Kammer nicht widerlegbare - Rückzahlungswilligkeit berufen. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 7. März 1991 - BVerwG 2 WD 51.90 -) kann eine Rückzahlungsbereitschaft nur dann als durchgreifender Milderungsgrund in Betracht kommen, wenn der Soldat zur Rückzahlung nicht nur willens, sondern auch in der Lage ist. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Soldaten war hier jedoch nicht sichergestellt, sondern auf Grund seiner - dem Kommandanten des Gerätedepots bekannten - länger zurückreichenden finanziellen Schwierigkeiten gerade in Frage gestellt. Soweit sich der Soldat vor der Truppendienstkammer dahingehend eingelassen hat, er habe im August 1988 eine Rückzahlung von ca. 900 DM aus einer Reklamation erwartet, waren jedenfalls zum Tatzeitpunkt wegen seiner damals verworrenen finanziellen Situation die Rückzahlung der unterschlagenen Kameradengelder und damit das Vermögen der Mitglieder des Vereins gefährdet.
Gegen den Soldaten sprechen ferner die Tatsachen, daß er weder bei seinem Besuch des Gerätedepots am 9. August 1988 noch nach seiner Rückkehr aus dem vierwöchigen Urlaub am 23. August 1988 die Gelegenheit wahrgenommen hat, die Verwendung des Geldes für eigene Zwecke der Gemeinschaft anzuzeigen oder die verwendeten Gelder der Soldaten- und Beamtengemeinschaft zurückzuerstatten; er hat es vielmehr darauf ankommen lassen, daß der Vorstand seinerseits mit dem Verlangen nach Rechnungslegung und Herausgabe des Sparbuchs auf ihn zukam. Der Soldat hat dann zwar am 25. August 1988 den Fehlbetrag von 339,26 DM einschließlich eines errechneten Zinsverlustes von 0,58 DM zurückgezahlt, damit aber lediglich seine Verpflichtung zum Schadensersatz erfüllt und kann sich insoweit nicht auf einen Milderungsgrund berufen.
Auch die weiteren Dienstpflichtverletzungen des Soldaten stellen ein ernst zu nehmendes Versagen dar und rechtfertigen insgesamt die Würdigung, daß er seine Autorität bei Untergebenen sowie sein Ansehen bei Vorgesetzten tiefgreifend erschüttert und sich in seiner herausgehobenen Vorgesetztenstellung, insbesondere im Hinblick auf die Führung und Erziehung Untergebener, disqualifiziert hat. Dies gilt sowohl für die vorsätzliche Herbeiführung eines Vollrausches und die anschließende Trunkenheitsfahrt in fahruntüchtigem Zustand als auch für die Fälschung der vorläufigen Deckungskarte zur Vordatierung des Beginns des Haftpflichtversicherungsschutzes als Halter des Pkw BMW, amtliches Kennzeichen BT-... Der Soldat hat zwar zu seiner Entlastung geltend gemacht, daß er in diesem Fall auf Drängen seiner Ehefrau gehandelt habe, die nach Annahme der Truppendienstkammer in der Ehe bis zur Trennung offensichtlich eine dominierende Stellung hatte, und daß er vor Antritt der Trunkenheitsfahrt bei einem Besuch seiner Stammgaststätte in Bayreuth von anderen Gästen in bezug auf seine Ehefrau scharf angegriffen und persönlich beleidigt worden sei, so daß er deswegen verstärkt dem Alkohol zugesprochen habe. Gleichwohl machen beide Dienstpflichtverletzungen deutlich, daß der Soldat in bestimmten Belastungssituationen nicht gesetzestreu ist und auch die möglichen Auswirkungen seines Verhaltens nicht mit der gebotenen Verantwortungsbereitschaft überdenkt.
Schließlich kommt erschwerend hinzu, daß der Soldat durch das Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Verkehr ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Februar 1989 bereits in einem Wiederholungsfall nach einjährigem Zeitabstand einen nicht leichtzunehmenden Pflichtenverstoß begangen hat, der zwar ein rein außerdienstliches Fehlverhalten darstellt, aber nicht ohne Rückwirkungen auf das dienstliche Ansehen des Soldaten bleiben kann. Denn ein Verkehrsteilnehmer, der ohne Versicherungsschutz sein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, nimmt das Risiko auf sich, daß im Falle eines von ihm verschuldeten Unfalls die Betroffenen ohne entsprechende Entschädigung bleiben. Darin offenbaren sich Rücksichtslosigkeit und Verantwortungslosigkeit, die ungünstige Rückschlüsse auf den Charakter des Soldaten und somit auch auf seine dienstliche Eignung und Verwendbarkeit erlauben (vgl. Urteile vom 11. Februar 1988 - BVerwG 2 WD 68.87 - und vom 24. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 11.90 -).
Bei der Maßnahmebemessung war hier erschwerend zu berücksichtigen, daß der Soldat als Vorgesetzter im Offiziersrang die von ihm nach § 10 Abs. 1 SG geforderte beispielhafte Haltung und Pflichterfüllung teils vorsätzlich, teils fahrlässig außer acht gelassen und damit ein sehr schlechtes Beispiel gegeben hat. Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er, um so größer sind die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein gestellt werden müssen, und um so schwerer wiegt folglich eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (vgl. Urteil vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300 [302] m.w.N.>).
Als Milderungsgrund in der Person des Soldaten ist hier sein sofortiges Geständnis nach Aufdeckung der jeweiligen Tat zu berücksichtigen. Ferner hat er zunächst ordentliche Leistungen in seinen Lehrgängen und laut seiner Beurteilung 1981 in seiner dienstlichen Tätigkeit erbracht und sich bis zum ersten sachgleichen Strafverfahren in und außer Dienst tadelfrei geführt. Danach kam es allerdings zu einem deutlichen Einbruch in seiner Leistungsbereitschaft und seinen Leistungen innerhalb eines Jahres und zu dem mehrfachen straf- und disziplinarrechtlichen Versagen. Dabei spricht vor allem die Tatsache gegen ihn, daß zum Zeitpunkt seines Zugriffs auf die Kameradengelder bereits das Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung gegen ihn zu einer entsprechenden Beschuldigtenvernehmung geführt hatte und bei Begehung der beiden letzten Dienstpflichtverletzungen im Februar/März 1989 bereits das disziplinargerichtliche Verfahren gegen ihn eingeleitet und er sowohl wegen der Urkundenfälschung als auch wegen der veruntreuenden Unterschlagung bereits rechtskräftig verurteilt worden war. Bis zur Trennung von seiner Ehefrau, zu der er heute überhaupt keine Verbindung mehr hat, waren dem Soldaten andererseits die Belastungen durch seine schwierigen familiären Verhältnisse zugute zu halten, denen er offensichtlich nicht gewachsen war. Um so mehr ist anzuerkennen, daß er ausweislich seiner Beurteilung vom 11. Juli 19991 in seiner neuen Verwendung Fuß gefaßt hat und sich bemüht, das Vertrauen seines Dienstherrn zurückzugewinnen.
Angesichts dieser Gesamtumstände des Dienstvergehens und der darin zum Ausdruck gekommenen Persönlichkeit des Soldaten stellt dessen Degradierung um einen Dienstgrad die erforderliche und angemessene Ahndung dar, um auch aus generalpräventiven Erwägungen die der Art nach gebotene disziplinargerichtliche Maßnahme zu verhängen.
4.
Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen; es bestand auch kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise davon oder von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Burth
Weber