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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.08.1991, Az.: BVerwG 10 C 4.91

Rufbereitschaft; Fahrten zum Dienst; Wegstreckenentschädigung; Sanitätsoffizier

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.08.1991
Aktenzeichen
BVerwG 10 C 4.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12810
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 08.12.1987 - AZ: 6 K 256/85
OVG Rheinland-Pfalz - 03.08.1988 - AZ: 2 A 8/88

Fundstellen

  • DVBl 1992, 114 (amtl. Leitsatz)
  • ZBR 1992, 55-57
  • ZTR 1992, 176 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Fahrten eines an einem Bundeswehrkrankenhaus tätigen Sanitätsoffiziers zwischen Wohnung und Krankenhaus im Rahmen einer Rufbereitschaft erfolgen nicht "aus besonderem dienstlichem Anlaß" im Sinne von § 23 Abs. 3 BRKG; arbeitszeitrechtliche Gesichtspunkte sind insoweit nicht maßgebend.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. August 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Sträter, Dr. Vogelgesang und Gödel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. August 1988 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Benutzung des privateigenen Kraftfahrzeuges in Wahrnehmung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes für Fahrten zwischen Wohnung und Krankenhaus Wegstreckenentschädigung nach §§ 6 und 23 Abs. 3 des Bundesreisekostengesetzes - BRKG - zu zahlen.

2

Der Kläger steht als Oberfeldarzt der Bundeswehr im Dienst der Beklagten und ist in der chirurgischen Abteilung des Bundeswehrzentralkrankenhauses in Koblenz tätig. Er wohnt in dem 18 km entfernten Ort Vallendar am Rhein. Er begehrt die Gewährung von Fahrkostenerstattung für Fahrten im Rahmen der dienstlichen Rufbereitschaft. Im einzelnen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hat sich im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit jeweils wochenweise wechselnd in Rufbereitschaft zu halten und bei etwaigen Notfällen schnellstmöglich im Krankenhaus zu sein. Für diese Notfalleinsätze hat die Beklagte die Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge für gerechtfertigt erachtet und gestattet. Der Kläger hat im Monat August 1985 vier Fahrten zu Notfalleinsätzen während der Zeit seiner Rufbereitschaft durchgeführt und mit Antrag vom 19. September 1985 um Erstattung der hierfür entstandenen Fahrkosten gebeten.

3

Durch Bescheid vom 2. Oktober 1985 lehnte die Verwaltung des Bundeswehrzentralkrankenhauses die Kostenerstattung unter Hinweis auf § 23 Abs. 3 des Bundesreisekostengesetzes mit der Begründung ab, daß bei Soldaten der Wachdienst sowie der Bereitschaftsdienst zu den regelmäßigen Dienstaufgaben zählten, bei denen eine Kostenerstattung ausgeschlossen sei. Auch nach der fachdienstlichen Anweisung des Inspekteurs für das Sanitätswesen S 71.02 (3/85), die nur von Ausnahmefällen spreche, könne die begehrte Fahrkostenerstattung nicht erfolgen. Mit seiner hiergegen erhobenen Beschwerde machte der Kläger im wesentlichen geltend, daß die durchgeführten Fahrten einen Ausnahmefall im Sinne der Anweisung des Inspekteurs für das Sanitätswesen darstellten, weil er für diese Fahrten nicht auf den Kraftfahrer vom Dienst des Bundeswehrzentralkrankenhauses zurückgreifen könne und wegen der Notwendigkeit, das Krankenhat schnellstmöglich erreichen zu müssen, zwingend sein eigenes Kraftfahrzeug benutzen müsse. Der Amtschef des Sanitätsamts der Bundeswehr wies die Beschwerde durch Beschwerdebescheid vom 15. November 1985 mit der Begründung zurück, daß ein Ausnahmefall, der die Annahme eines "besonderen dienstlichen Anlasses" im Sinne von § 23 Abs. 3 BRKG ermögliche, nur gegeben sei, wenn der Kläger nicht zum Bereitschaftsdienst in Form der "häusliche Rufbereitschaft" eingeteilt sei, gleichwohl aber zur Dienststelle gerufen werde.

4

Der Kläger hat Verpflichtungsklage erhoben, die vor dem Verwaltungsgericht Koblenz erfolglos geblieben ist. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil durch Urteil vom 3. August 1988 als unbegründet zurückgewiesen und sich der rechtlichen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht angeschlossen.

5

Der Kläger hat rechtzeitig die vom Oberverwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 3. August 1988 abzuändern und wie folgt neu zu fassen:

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. Dezember 1987 werden der Bescheid des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz vom 2. Oktober 1985 und der Beschwerdebescheid des Amtschefs des Sanitätsamtes der Bundeswehr vom 14. November 1985 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Benutzung des privateigenen Kraftfahrzeuges in Wahrnehmung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes für die im Monat August 1985 durchgeführten vier Fahrten zum Notfalleinsatz zwischen Wohnung und Krankenhaus Fahrkostenersatz nach § 6 BRKG zu gewähren. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgetragen, entscheidend sei allein, daß die Fahrt vom Wohnort zum Krankenhaus nach Zeitpunkt und Anlaß zu der üblichen Dienstleistung des Klägers hinzutrete. Die Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus der Rufbereitschaft ergäben, gehöre nicht zu den regelmäßig zu erfüllenden Dienstgeschäften.

6

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

7

Kläger und Beklagte sind damit einverstanden, daß ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

8

II.

Die Revision, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist nicht begründet.

9

Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß dem Kläger ein Anspruch auf Fahrkostenersatz nicht zusteht, weil ein "besonderer dienstlicher Anlaß" im Sinne von § 23 Abs. 3 BRKG für seine Fahrten nicht gegeben war. Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn der Beamte/Soldat über die von ihm ohnehin zu erbringende Dienstleistung hinaus zur Wahrnehmung zusätzlicher dienstlicher Aufgaben Fahrten durchführt. Das ist aber hier nicht der Fall, weil der Rufbereitschaftsdienst, den der Kläger im Monat August 1985 dienstplangemäß zwei Wochen geleistet hat, zu seinem normalen Dienst gehörte. Ein "besonderer dienstlicher Anlaß" im Sinne von § 23 Abs. 3 BRKG liegt auch nicht darin, daß sich die Rufbereitschaft bei einem Notfalleinsatz durch eine Fahrt zum Krankenhaus aktualisiert, da dies gerade Sinn der Rufbereitschaft ist. Fahrten im Rahmen der Rufbereitschaft sind nicht anders zu beurteilen als gewöhnliche Fahrten zwischen Wohnung und Dienstort. Das Berufungsgericht hat dazu in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 62, 354 <358, 359>) bereits auf folgendes zutreffend hingewiesen:

10

Dem Reisekostenrecht ebenso wie dem Umzugskostenrecht und den Vorschriften über die Gewährung von Trennungsentschädigung liegt der allgemeine Gedanke zugrunde, daß Fürsorgepflicht und Billigkeit es gebieten, den Beamten/Soldaten in bestimmten Grenzen von finanziellen Belastungen freizustellen, die auf einer dem Bereich des Dienstherrn zuzurechnenden Maßnahme beruhen. § 23 Abs. 3 BRKG konkretisiert dies für den besonderen Fall, daß der Dienstherr einen Beamten/Soldaten zu dienstlichen Verrichtungen heranzieht, die diesen zwingen, den Weg zwischen Wohnung und Dienststelle häufiger als üblich zurückzulegen. Diesem Grundgedanken entsprechend geht die genannte Vorschrift davon aus, daß zwar alle Fahrten eines Beamten zwischen seiner Wohnung und der Dienststelle letztlich im Zusammenhang mit dem Dienst stehen, also in aller Regel keinen privaten, sondern im weitesten Sinne einen "dienstlichen" Anlaß haben, daß sie aber nur ausnahmsweise auf Maßnahmen des Dienstherrn zurückgehen. Damit werden insbesondere die Fahrten, die der Beamte/Soldat unternehmen muß, um seine Dienststelle zur üblichen Dienstleistung aufzusuchen und nach deren Ende in seine Wohnung zurückzukehren, aber auch weitere Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle, die er aus überwiegend persönlichem Interesse unternimmt, von der Erstattung ausgenommen. Denn der Anlaß für alle derartigen Fahrten liegt nicht in der Sphäre des Dienstherrn, sondern darin, daß der Beamte/Soldat seine Wohnung im Rahmen des § 74 Abs. 1 BBG so genommen hat, daß er die Dienststelle nur nach einer kostenverursachenden Fahrt erreichen kann. Die ihm daraus erwachsenen Aufwendungen fallen nach dem dargestellten Grundgedanken des Reisekostenrechts ihm selbst zur Last.

11

Entscheidend für die Annahme eines "besonderen dienstlichen Anlasses" im Sinne des § 23 Abs. 3 BRKG ist, daß die Inanspruchnahme nach Zeitpunkt und Anlaß zu der üblichen Dienstleistung des Beamten/Soldaten hinzutritt. Wenn die zusätzlichen Fahrten dagegen ihre Ursache in der besonderen dienstlichen Aufgabenstellung des Beamten/Soldaten haben und sich daraus zwangsläufig ergeben, so sind sie nicht gleichzeitig auf einen besonderen dienstlichen Anlaß zurückführbar, sondern dienen der regulären Erfüllung der allgemeinen dienstlichen Aufgaben. Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob für diese Dienstleistung Freizeitausgleich oder eine Mehrarbeitsvergütung gewährt wird. Wann die Voraussetzungen des "besonderen dienstlichen Anlasses" erfüllt sind, muß nach allem im Einzelfall anhand des regelmäßigen Aufgabenbereichs und der für den betroffenen Beamten/Soldaten geltenden Dienstzeitregelung beurteilt werden. Hiervon ausgehend ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß die Fahrt während der Rufbereitschaft zwischen Wohnort und Krankenhaus nicht auf einen besonderen dienstlichen Anlaß zurückführbar ist.

12

Dem Kläger kann nicht dahin gefolgt werden, die Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus der Rufbereitschaft ergäben, gehöre nicht zu den regelmäßig zu erfüllenden Dienstgeschäften. Nach dem für das Revisionsgericht bindend festgestellten Sachverhalt gehört zu den regulären Aufgaben eines Sanitätsoffiziers, der in einem Bundeswehrzentralkrankenhaus tätig ist - und damit auch zu den Aufgaben des Klägers -, die Leistung von Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft. Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht auch die sich aus dem Bereitschaftsdienst ergebenden Notfalleinsätze zu dem üblichen Aufgabenbereich gerechnet. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es für die Bewertung einer Fahrt aus besonderem dienstlichen Anlaß im Sinne des § 23 Abs. 3 BRKG nicht darauf an, ob sich der Beamte/Soldat bei Antritt der Fahrt aufgrund der für ihn geltenden Arbeitszeitgelung zu Recht nicht in der Dienststelle, sondern in seiner Wohnung aufhält. Maßgebend ist vielmehr, ob die Fahrt von der Wohnung zur Dienststelle durch eine außergewöhnliche, d.h. nicht zu seinem üblichen Dienst gehörende Dienstverrichtung veranlaßt ist. Dies ist, wie das Berufungsgericht anhand der Dienstpläne des Krankenhauses festgestellt hat, beim Kläger nicht der Fall gewesen. Die Dienstpläne weisen vielmehr aus, daß der Kläger regelmäßig Bereitschaftsdienst zu leisten hatte.

13

Für diese Auslegung des § 23 Abs. 3 BRKG spricht auch bereits dessen Begründung im Gesetzgebungsverfahren, in der es heißt:

"Die Vorschrift gilt nicht für die regelmäßigen, sondern nur für die außergewöhnlichen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststelle, z.B. bei einem ausnahmsweise zu leistenden Sonntags- oder Nachtdienst" (BT-Drucksache IV/2533 S. 13).

14

Im Zweifel kann das Berufsbild darüber Aufschluß geben, ob eine Fahrt aus Anlaß der dem Bediensteten übertragenen regelmäßigen Aufgaben oder aus besonderem dienstlichen Anlaß durchgeführt wird (Kopicki-Irlenbusch, Reisekostenrecht des Bundes, Teil B § 23 Anm. 22 und § 1 Anm. 29 und 30). Das Berufsbild eines Krankenhausarztes ist aber eindeutig so ausgelegt, daß er regelmäßig Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft zu leisten hat. Insofern sind die vier Fahrten, für die der Kläger hier gemäß § 23 Abs. 3 BRKG Kostenerstattung beantragt, nicht als außergewöhnlich und aus besonderem Anlaß entstanden anzusehen. Anders wäre der Fall dann zu beurteilen, wenn der Soldat zu einer Zeit, für die er nicht zum Bereitschaftsdienst eingeteilt und die Rufbereitschaft für ihn nicht angeordnet war, dennoch - etwa in einem Notfall - zum Dienst gerufen worden wäre. Solche Fälle will § 23 Abs. 3 BRKG erfassen, nicht jedoch die Fälle, die zum typischen Berufsbild eines Krankenhausarztes gehören.

15

Auch die unterschiedliche arbeitsrechtliche und arbeitszeitrechtliche Bewertung von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rufbereitschaft arbeitsrechtlich nicht zur Dienstzeit, sondern zur Freizeit des Beamten/Soldaten gehört, während der tatsächliche Notfalleinsatz als Arbeitszeit angesehen wird, ändert nichts an der Bewertung der Fahrten des Klägers als Dienstverrichtung im Rahmen des üblichen Dienstes. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es für die Bewertung einer Fahrt aus besonderem dienstlichen Anlaß im Sinne des § 23 Abs. 3 BRKG nicht darauf an, ob sich der Beamte/Soldat bei Antritt der Fahrt aufgrund der für ihn geltenden Arbeitszeitregelung zu Recht nicht in der Dienststelle, sondern in seiner Wohnung aufhält. Maßgebend ist vielmehr, ob sich die Fahrt von der Wohnung zur Dienststelle als eine außergewöhnliche, d.h. nicht zu seinem üblichen Dienst gehörende Dienstverrichtung darstellt. Dies ist anhand der Dienstpläne des Krankenhauses beim Kläger nicht der Fall gewesen.

16

Mit dieser Entscheidung befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesarbeitsgericht, das durch sein Urteil vom 16. Februar 1989 (6 AZR 289/87 - <AP Nr. 9 zu § 42 BAT>) ebenfalls entschieden hat, daß ein besonderer dienstlicher Anlaß im Sinne des § 23 Abs. 3 des Landesreisekostengesetzes Baden-Württemberg, der der Regelung des § 23 Abs. 3 BRKG entspricht, bei Fahrten aus der Rufbereitschaft eines angestellten Arztes nicht gegeben ist.

17

Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht auch ausgeführt, daß der Kläger auf die Anweisung des Inspekteurs für das Sanitätswesen der Bundeswehr S 71.02 (3/85) einen Anspruch auf Wegstreckenentschädigung nicht stützen kann. Diese Anweisung befürwortet zwar die Zahlung einer Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 BRKG, wenn der Arzt bei Notfalleinsätzen im Rahmen der Rufbereitschaft nicht auf den Kraftfahrer vom Dienst, ein öffentliches Verkehrsmittel oder ein Taxi zurückgreifen kann. Sie beachtet jedoch nicht, daß derartige Fahrten keine Dienstreisen im Sinne von § 6 Abs. 1 BRKG darstellen, und steht im übrigen mit dem hier allein einschlägigen § 23 Abs. 3 BRKG nicht im Einklang.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 44,64 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).

Bermel
Dr. Hartmann
Sträter
Dr. Vogelgesang
Gödel