Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.08.1991, Az.: BVerwG 8 C 84/89
Wohngeldrecht; Einschränkung des Werbungskostenbegriffs; Verlustverrechung; Unzulässigkeit des Verlustausgleichs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.08.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 84/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12730
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 18.08.1987 - AZ: 11 VG 4423/86
- OVG Hamburg - 14.04.1989 - AZ: Bf I 4/88
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 89, 1 - 7
- DÖV 1992, 310-312 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 2106-2107 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1992, 890
- ZMR 1991, 492-494 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das Merkmal "notwendig" in § 12 I schränkt für das Wohngeldrecht den Werbungskostenbegriff des Einkommensteuerrechts nicht ein (im Anschluß an BVerwG Buchholz 454.71 § 12 WoGG Nr. 1 S. 1 f. = NVwZ 1991, 677).
- 2.
§ 12 gestattet nicht, Verluste aus einer Einnahmeart mit Gewinnen aus einer anderen Einnahmeart zu verrechnen (im Anschluß an BVerwGE 28, 88).
- 3.
Die Unzulässigkeit des Verlustausgleichs zwischen verschiedenen Einnahmearten schließt aus, daß Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als sogenannte vorweggenommene Werbungskosten in bezug auf künftige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit von einer Arbeitslosenhilfe abgezogen werden.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung
vom 23. August 1991 in Dresden
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl
und Dr. Borgs-Maciejewski
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. April 1989 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 19. Februar 1986 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Bewilligung von Wohngeld in Form des Lastenzuschusses. Als Familieneinnahme gab sie u.a. die ihrem Ehemann gezahlte Arbeitslosenhilfe an. Sie machte geltend, von dieser Arbeitslosenhilfe müßten Werbungskosten in Höhe von monatlich 846,40 DM abgezogen werden. Denn ihr Ehemann erhalte in West-Berlin Arbeitslosenhilfe und müsse sich deshalb dort die Woche über aufhalten. Mit dem Empfang von Arbeitslosenhilfe seien daher Kosten in der bezeichneten Höhe für eine Zweitwohnung in West-Berlin sowie für vier Familienheimfahrten pro Monat ursächlich verknüpft.
Mit Bescheid vom 12. Mai 1986 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, das Familieneinkommen übersteige den Höchstbetrag der dafür maßgeblichen Anlage zum Wohngeldgesetz. Die von der Klägerin mit Blick auf die Arbeitslosenhilfe ihres Ehemannes geltend gemachten Werbungskosten könnten nicht berücksichtigt werden.
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren von der Klägerin mit dem Begehren erhobene Klage, die Beklagte zu verpflichten, ihr Wohngeld für die Zeit vom 1. Februar 1986 bis 15. Mai 1986 in Höhe von 73 DM monatlich zu bewilligen, hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 18. August 1987 abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 14. April 1989 mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:
Zutreffend habe das Verwaltungsgericht erkannt, daß sich aufgrund des von der Klägerin dargelegten Familieneinkommens ein Wohngeldanspruch nur ergeben könne, wenn die geltend gemachten Werbungskosten bei der Berechnung des Familieneinkommens in vollem Umfang zu berücksichtigen seien. Das sei jedoch nicht der Fall, da es sich bei den durch die Zweitwohnung verursachten Aufwendungen nicht um Werbungskosten im Sinne des § 12 WoGG handele.
Entgegen der Ansicht der Beklagten scheitere das Begehren der Klägerin allerdings nicht schon daran, daß die Aufwendungen ihres Ehemannes für die doppelte Haushaltsführung nicht "notwendig" im Sinne des § 12 Abs. 1 WoGG seien. Insoweit decke sich der wohngeldrechtliche Werbungskostenbegriff mit dem des Einkommensteuerrechts; das Merkmal der Notwendigkeit schränke dies nicht ein. Jedoch seien diese Aufwendungen nicht veranlaßt gewesen, um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten. Deshalb könnten sie nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Daran ändere auch nichts, wenn man berücksichtige, daß - so jedenfalls im Einkommensteuerrecht - der Werbungskostenbegriff auch Ausgaben erfasse, die getätigt werden, um in Zukunft Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erzielen. Unter diesem Blickwinkel sei nämlich zum einen ein zeitlicher Zusammenhang mit den späteren Einkünften und zum anderen eine sachliche Verbindung derart zu verlangen, daß für die Ausgaben eine gewisse objektivierbare Erforderlichkeit bestanden habe. An letzterer aber fehle es hier.
Nach Darstellung der Klägerin seien die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen insbesondere deshalb angefallen, weil ihr Ehemann seiner Ansicht nach in Berlin größere Aussichten auf Vermittlung eines Arbeitsverhältnisses gehabt habe. Es könne jedoch nicht allein darauf abgestellt werden, ob der Betroffene seine jeweilige Entscheidung für sinnvoll und richtig gehalten habe. Ausschlaggebend sei vielmehr ein objektiver Maßstab. Die Grenze der Erforderlichkeit sei danach zu bestimmen, ob und in welchem Umfang es bei objektiver Betrachtung vernünftig und sachgerecht erscheine, die mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehrkosten im Hinblick auf die Erwartung, künftig ein Arbeitsverhältnis eingehen zu können, auf sich zu nehmen. Das aber komme nur für einen begrenzten Zeitraum in Betracht, der im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelaufen gewesen sei. Die Annahme, die Beibehaltung des doppelten Wohnsitzes sei zweckmäßig und sinnvoll, könne für die Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld gerechtfertigt sein, grundsätzlich aber nicht mehr, wenn der Betreffende nur noch Arbeitslosenhilfe erhalte. Nach Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld seien die Kosten einer doppelten Haushaltsführung allenfalls unter besonderen Umständen als erforderlich anzuerkennen, etwa dann, wenn sich konkret abzeichne, daß der Arbeitslose in naher Zukunft eine bezahlte Tätigkeit am zweiten Wohnsitz übernehmen könne. Derartige Umstände seien hier nicht zu erkennen. Bei vernünftiger Betrachtung sei es daher auch aus der Sicht des Ehemanns der Klägerin geboten gewesen, auf die Mehrausgaben für die doppelte Haushaltsführung zu verzichten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Verletzung von Bundesrecht rügt und ihr Klagebegehren weiterverfolgt.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil entspricht der Rechtslage.
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, für die Beurteilung des Begehrens der Klägerin, ihr Wohngeld in Form des Lastenzuschusses für die Zeit vom 1. Februar 1986 bis 15. Mai 1986 in Höhe von monatlich 73 DM zu bewilligen, sei abzustellen auf das Wohngeldgesetz in der seit dem 1. Januar 1986 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1421 - WoGG -). Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen ist dem Berufungsgericht auch in der Ansicht zuzustimmen, angesichts der Einnahmen der Klägerin und ihrer zu ihrem Haushalt rechnenden Familienangehörigen im maßgeblichen Zeitraum könne mit Blick auf die Ausschlußregelung des § 2 Abs. 2 WoGG die Klage allein dann begründet sein, wenn der Klägerin in der Auffassung beizupflichten sein sollte, bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ihres Ehemannes, der seinerzeit einzig Arbeitslosenhilfe erhalten hat, seien die ihm durch die doppelte Haushaltsführung (Kosten für die Zweitwohnung in West-Berlin sowie vier Familienheimfahrten pro Monat) entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten im Sinne des § 12 WoGG abzusetzen. Das Berufungsgericht hat dies zu Lasten der Klägerin verneint. Das ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß - erstens - für jedes zum Haushalt der Klägerin rechnende Familienmitglied und damit auch für ihren Ehemann das Einkommen nach Maßgabe der §§ 10 ff. WoGG getrennt zu ermitteln ist und daß - zweitens - es sich bei der Arbeitslosenhilfe des Ehemannes der Klägerin um Einnahmen im Sinne des § 10 WoGG handelt. Das ist richtig. Ersteres folgt aus § 9 Abs. 1 Satz 1 WoGG, letzteres ergibt sich aus dem weiten Einkommensbegriff des § 10 WoGG, den der Gesetzgeber gewählt hat, um sicherzustellen, daß möglichst alle Einnahmen bei der Wohngeldberechnung (im Ergebnis wohngeldmindernd) berücksichtigt werden.
Das Berufungsgericht hat sinngemäß ausgeführt, entgegen der Ansicht der Beklagten scheitere die Annahme, die Aufwendungen für die Zweitwohnung in Berlin könnten gemäß § 12 WoGG als Werbungskosten von der Arbeitslosenhilfe abgezogen werden, nicht schon am Merkmal "notwendig" in § 12 Abs. 1 WoGG. Denn diesem Merkmal komme keine besondere, den Werbungskostenbegriff des Einkommensteuerrechts einschränkende Wirkung zu. Auch dagegen ist bundesrechtlich nichts zu erinnern.
Auszugehen ist davon, daß sich der Werbungskostenbegriff im Sinne des § 12 WoGG inhaltlich nicht vollauf mit dem gleichen Begriff in § 9 EStG deckt. Er ist einerseits weiter als dieser, weil im Wohngeldrecht anders als im Einkommensteuerrecht Werbungskosten z.B. selbst bei steuerfreien Einnahmen möglich sind (vgl. Urteil vom 24. August 1990 - BVerwG 8 C 71.89 -Buchholz 454.71 § 12 WoGG Nr. 1 S. 1). Und er ist andererseits - wie noch darzulegen ist - insoweit enger als der einkommensteuerrechtliche Begriff, als er nicht - wie unter bestimmten Voraussetzungen dieser - ermöglicht, Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung unter dem Blickwinkel vorweggenommener Werbungskosten in bezug auf künftige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit von Einnahmen anderer Art wie - hier - einer Arbeitslosenhilfe abzusetzen. Dagegen begründet das Merkmal "notwendig" in § 12 Abs. 1 WoGG keinen Unterschied zwischen dem wohngeldrechtlichen und dem steuerrechtlichen Werbungskostenbegriff. Zwar vermittelt § 12 Abs. 1 WoGG für sich betrachtet den Eindruck, durch ihn werde ein eigenständiger wohngeldrechtlicher Werbungskostenbegriff definiert. Bezieht man jedoch die Vorschrift des § 12 Abs. 2 WoGG und die in ihr vorgenommene Anlehnung an das Einkommensteuerrecht in die Betrachtung ein, wird deutlich, daß der Gesetzgeber die Bestimmung des § 12 Abs. 1 WoGG lediglich als eine allgemein formulierte Bezugnahme auf den Werbungskostenbegriff des Einkommensteuerrechts, nicht aber als eine - im Merkmal "notwendig" - diesen Begriff einschränkende Anordnung verstanden wissen will. Das ergibt sich namentlich aus Wortlaut und Zweck des § 12 Abs. 2 WoGG:
Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 WoGG werden zur Abgeltung der Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen entweder die Pauschbeträge nach § 9 a Satz 1 Nr. 1 EStG bzw. § 9 a Satz 1 Nr. 2. EStG oder - soweit sie nachgewiesen werden - "höhere Werbungskosten im Sinne des § 9 des Einkommensteuergesetzes" abgesetzt. Die bezeichneten Pauschbeträge werden stets von den entsprechenden Einnahmen ohne Rücksicht darauf abgezogen, ob sie in dieser Höhe überhaupt angefallen sind, so daß das Merkmal "notwendig" - im Verhältnis zum Einkommensteuerrecht - keine Sperrwirkung entfalten kann. Gleiches trifft auf die von § 12 Abs. 2 Satz 1 WoGG außerdem zugelassene Absetzung von "höhere(n) Werbungskosten im Sinne des § 9 des Einkommensteuergesetzes" zu. Denn für diesen von § 12 Abs. 2 Satz 1 WoGG in Anspruch genommenen einkommensteuerrechtlichen Begriff der Werbungskosten ist ohne Belang, ob entsprechende Aufwendungen in einem spezifischen Sinne notwendig sind. Im Ergebnis Entsprechendes gilt für die anderen Einnahmen im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 WoGG (vgl. Urteil vom 24. August 1990, a.a.O.). Mit Blick auf alle diese Einnahmen soll es den Wohngeldbehörden grundsätzlich ermöglicht werden, Entscheidungen der Finanzämter über Aufwendungen als Werbungskosten für die Ermittlung des Einkommens im Wohngeldrecht zu übernehmen; die Wohngeldbehörden sollen im Interesse der Vereinfachung ihrer (Massenverwaltungs-) Aufgabe insoweit weitgehend von eigenen Entscheidungen entlastet werden.
Das Berufungsgericht hat weiter erkannt, Aufwendungen könnten einkommensteuerrechtlich und in der Folge wohngeldrechtlich nur dann als Werbungskosten anerkannt werden, wenn sie veranlaßt seien durch eine Tätigkeit, die ausgerichtet ist auf die Erzielung gerade der Einnahmen, die durch die Aufwendungen reduziert werden sollen. Schon an einer solchen Veranlassung fehle es hier. Auch dem ist zu folgen.
Im Einkommensteuerrecht sind Werbungskosten grundsätzlich alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlaßt sind. Das ist stets anzunehmen, wenn objektiv ein (wirtschaftlicher) Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs gemacht werden (vgl. Urteil vom 24. August 1990, a.a.O., m.weit.Nachw.). Vor diesem Hintergrund könnten die Aufwendungen des Ehemannes der Klägerin für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten von der Arbeitslosenhilfe abgesetzt werden, wenn - alles andere vernachlässigt - ein Zusammenhang zwischen dem Bezug der Arbeitslosenhilfe und den bezeichneten Aufwendungen derart bestanden hätte, daß durch die Aufrechterhaltung der Zweitwohnung in Berlin ein Beitrag für eine Sicherung des Bezugs der Arbeitslosenhilfe dem Grunde und/oder der Höhe nach geleistet worden wäre, d.h. wenn der Ehemann der Klägerin bei einer Aufgabe seiner Zweitwohnung in Berlin und einer Meldung beim Arbeitsamt in Hamburg Gefahr gelaufen wäre, die Arbeitslosenhilfe ganz oder teilweise einzubüßen. Das ist indes auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. Danach sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die die Annahme gestatten könnten, der Bezug der Arbeitslosenhilfe könnte in irgendeiner Hinsicht vom Verbleib des Ehemannes der Klägerin in Berlin und in der Folge der Aufrechterhaltung der Zweitwohnung dort abhängig gewesen sein; der Ehemann der Klägerin hätte durch einen Antrag nach § 130 Abs. 1 Satz 1 AFG die Zuständigkeit des Arbeitsamts in Hamburg - dem Ort der Familienwohnung - für die (weitere) Gewährung der Arbeitslosenhilfe begründen können.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Zwar sind nach dieser Vorschrift (notwendige) Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten "unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird". Doch erlaubt das nicht den Schluß, derartige Aufwendungen könnten im Falle der Beibehaltung einer Zweitwohnung z.B. nach Eintritt einer Arbeitslosigkeit bei jeder. Einnahmeart als Werbungskosten einkommensmindernd berücksichtigt werden. Vielmehr sind Aufwendungen überhaupt und folglich auch die in Rede stehenden Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig nur bei der Einnahmeart, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 EStG), d.h. sie sind berücksichtigungsfähig als Werbungskosten lediglich im Rahmen von ihnen korrespondierenden Einnahmen. An einem solchen Sachzusammenhang fehlt es zwischen der Arbeitslosenhilfe des Ehemannes der Klägerin einerseits und den Aufwendungen für die Zweitwohnung in Berlin andererseits.
Das Berufungsgericht hat sich abschließend mit dem Vortrag der Klägerin auseinandergesetzt, die Beibehaltung der Zweitwohnung in Berlin sei für ihren Ehemann vor allem deshalb angezeigt gewesen, weil seinerzeit seine Chancen, wieder eine Arbeitsstelle zu finden, in Berlin ungleich größer gewesen seien als in Hamburg. Es hat dieses Vorbringen unter dem Blickwinkel der sog. vorweggenommenen Werbungskosten in bezug auf künftige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit behandelt und dargelegt, einkommensteuerrechtlich berücksichtigungsfähige Werbungskosten könnten auch in einem Zeitpunkt anfallen, in dem die mit diesen Aufwendungen zusammenhängenden Einnahmen noch nicht erzielt werden. Eine Anerkennung solcher Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten setze jedoch insbesondere eine gewisse objektive Erforderlichkeit voraus. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, und deshalb scheide auch insoweit eine Anerkennung der Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten im Sinne des § 12 WoGG aus. Aus der Sicht des Wohngeldrechts entspricht auch das im Ergebnis der Rechtslage. Dabei kann es dahinstehen, wie der vorliegende Sachverhalt nach Maßgabe des Einkommensteuerrechts zu beurteilen wäre. Darauf kommt es für die Entscheidung nicht an. Denn aus der Sicht des Wohngeldrechts scheitert die Annahme, die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung könnten als vorweggenommene Werbungskosten in bezug auf künftige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit von der Arbeitslosenhilfe abgezogen werden, an der Unzulässigkeit des Verlustausgleichs zwischen verschiedenen Einnahmearten.
Welcher Art eine Einnahme zuzurechnen ist, bestimmt sich für das Wohngeldrecht nach § 12 Abs. 2 WoGG. Danach ist zu unterscheiden zwischen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WoGG), Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoGG) und anderen Einnahmen im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 WoGG. Die einzelnen Einnahmen eines zum Haushalt des Antragstellers rechnenden Familienmitglieds sind nach § 12 WoGG zunächst als Netto-Einnahmen zu bestimmen und sodann zum Jahreseinkommen zusammenzufassen. Nicht zulässig ist es dagegen, die jeweiligen Roheinnahmen zu addieren und erst danach sämtliche einkommensbedingten Aufwendungen im Sinne des § 12 WoGG abzusetzen. Mit diesem Inhalt schließt § 12 WoGG aus, Verluste, die ein zum Haushalt des Antragstellers rechnendes Familienmitglied aus einer Einnahmeart hat, von Gewinnen des gleichen Familienmitglieds aus einer anderen Einnahmeart abzuziehen, d.h. einen Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einnahmearten vorzunehmen. Das hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 12. Oktober 1967 - BVerwG VIII C 85.66 - (BVerwGE 28, 88 <94 f.>) zu der § 12 WoGG vorangegangenen Regelung, nämlich zu § 21 WoGG 1965, entschieden und im einzelnen begründet. Daran ist für § 12 WoGG festzuhalten. Für diese Auffassung spricht durchgreifend der mit der Gewährung von Wohngeld verfolgte Zweck: Das Wohngeldgesetz soll zur Vermeidung sozialer Härten ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen sichern (§ 1 WoGG). Es bezweckt jedoch nicht, unrentable Einnahmearten dadurch gewissermaßen zu subventionieren, daß über einen allgemeinen Verlustausgleich ein niedrigeres Einkommen der Wohngeldberechnung zugrunde gelegt wird. Es dient nicht der Vermeidung sozialer Härten im Sinne des Wohngeldgesetzes, wenn dem Inhaber von Wohnraum, der zusammen mit den zu seinem Haushalt rechnenden Familienmitgliedern ein wohngeldrechtlich ausreichendes Einkommen hat, durch die Zuwendung eines (erhöhten) Wohngelds die Fortführung eines verlustbringenden Verhaltens ermöglicht wird.
Die wohngeldrechtliche Unzulässigkeit des Verlustausgleichs zwischen verschiedenen Einnahmearten führt dazu, daß die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung nicht als vorweggenommene Werbungskosten in bezug auf künftige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit von der Arbeitslosenhilfe abgezogen werden können. Denn bei den Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung geht es unter dem Blickwinkel der vorweggenommenen Werbungskosten um negative Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WoGG, bei der Arbeitslosenhilfe dagegen um positive andere Einnahmen im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 WoGG. Eine Anerkennung der bezeichneten Aufwendungen als Werbungskosten wäre eine wohngeldrechtlich unzulässige Verrechnung der Verluste aus einer Einnahmeart mit dem Gewinn aus einer anderen Einnahmeart.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 292 DM festgesetzt.
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl
Dr. Borgs-Maciejewski