Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.08.1991, Az.: BVerwG 6 B 26.91
Zulassung der Revision auf Grund einer Abweichungsrüge; Beschränkung der Revision auf einen Hilfsantrag
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.08.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 26.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 19401
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt 07.06.1989 - V/2 E 2091/88
- VGH Hessen - 07.03.1991 - AZ: 6 UE 2525/89
- nachfolgend
- BVerwG - 25.08.1993 - AZ: 6 C 4/91
Tenor:
Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 7. März 1991 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen, soweit mit der Zurückweisung der Berufung der in zweiter Instanz gestellte Hilfsantrag des Klägers abgewiesen worden ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung der Hauptsache.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde, die dahin auszulegen ist, daß sie sich ausschließlich gegen die Nichtzulassung der Revision gegen die Entscheidung über den in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag richtet, hat mit der Maßgabe Erfolg, daß die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil aufzuheben und die Revision in diesem eingeschränkten Umfang zuzulassen ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei seiner Entscheidung über den Hilfsantrag von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 1971 - BVerwG 7 C 31.70 - BVerwGE 39, 77 (81) [BVerwG 19.11.1971 - VII C 31/70] abgewichen; insoweit beruht das angefochtene Urteil auch auf dieser Abweichung.
Die Zulassung der Revision ist im genannten Umfang zu beschränken, weil der Kläger mit Haupt- und Hilfsantrag zwei tatsächlich und rechtlich selbständige wie auch abtrennbare Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. zu diesen Voraussetzungen einer beschränkten Zulassung BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1985 - BverwG 5 C 7.82 - Buchholz 424.01 § 85 FlurbG Nr. 2 m.w.N.; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, S. 20 f.). Namentlich ist trotz des Eventualverhältnisses eine Abtrennbarkeit gegeben. Da sich sämtliche Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde ausschließlich und eindeutig auf den Teil der Entscheidungsgründe beziehen, der sich mit der Begründetheit des Hilfsantrags befaßt, ist der nicht angegriffene Teil der Entscheidung über den Hauptantrag nach Ablauf der Beschwerdefrist inzwischen in Rechtskraft erwachsen.