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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.08.1991, Az.: BVerwG 4 B 20.91

Teilungsgenehmigung Bindungswirkung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.08.1991
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 20.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12693
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 05.06.1987 - AZ: 1 K 85.4946
VGH Bayern - 18.12.1990 - AZ: 1 B 87.03873

Fundstellen

  • BRS 52, 2
  • DVBl 1992, 40 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1992, 345-346 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1992, 41-42

Amtlicher Leitsatz

Die Bindungswirkung einer auf der Grundlage eines Bebauungsplans erteilten Teilungsgenehmigung hängt nicht generell von der Wirksamkeit des Bebauungsplans ab. Das schließt nicht aus, daß eine (bestandskräftige) Teilungsgenehmigung im Einzelfall eine derartige Verknüpfung vornimmt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. August 1991
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Schlichter,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemmel und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Heeren
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 1990 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt Baugenehmigungen für ein Segelzentrum, bestehend aus sechs Gebäuden (Seglerheim, Haus des Gastes und vier Fremdenheime) mit Nebenanlagen, auf einem 40.000 qm großen Grundstück am Chiemsee. Sie hatte hierfür am 27. Dezember 1978 eine Teilungsgenehmigung erhalten. Grundlage der Teilungsgenehmigung war der Bebauungsplan Nr. 24 des Beigeladenen; der Bebauungsplan ist im Jahre 1983 in einem Normenkontrollverfahren für nichtig erklärt worden. Ihre im Jahre 1979 gestellten Bauanträge für das Seglerheim und für die vier Fremdenheime wurden vom Beklagten abgelehnt, weil sie nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplans vereinbar seien; außerdem seien sie aus gestalterischen Gründen unzulässig, über den weiteren Bauantrag vom 20. August 1981 auf Genehmigung des Hauses des Gastes ist nicht entschieden worden.

2

Die mit dem Antrag, den Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigungen zu verpflichten, erhobene Klage blieb im ersten und im zweiten Rechtszug erfolglos. Das Berufungsgericht hat die sechs Gebäude als Teil eines Gesamtvorhabens angesehen. Es hat das Grundstück der Klägerin dem Außenbereich zugerechnet. Auf ihm sei das Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB nicht genehmigungsfähig, weil es einer Bauleitplanung bedürfe. Die erteilte Teilungsgenehmigung stehe der Versagung der Baugenehmigung nicht entgegen.

3

Die auf sämtliche Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, daß die Revision zuzulassen ist.

4

1.

Die Beschwerde rügt, daß das Berufungsgericht sechs jeweils mit einem eigenen Bauantrag zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben als ein einziges Bauvorhaben im Sinne von § 29 Satz 1 BauGB behandelt habe. Indem es die Entscheidung, ob mehrere Bauvorhaben gleichwohl nur ein einziges Vorhaben seien, nach rein objektiven Gesichtspunkten getroffen habe, sei es von den Urteilen des Senats vom 3. Mai 1974 - BVerwG 4 C 10.71 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 109) und vom 4. Juli 1980 - BVerwG 4 C 99.77 - (NJW 1981, 776) abgewichen. Diese Rüge ist unbegründet. Zwar trifft es zu, daß es nach der Rechtsprechung des Senats - innerhalb der Grenzen, die einer Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind - Sache des Antragstellers ist, durch seinen Genehmigungsantrag festzulegen, was "das Vorhaben" im Sinne von § 29 Satz 1 BauGB ist. Ob bei einer technisch teilbaren Anlage die einzelnen Teile zur Genehmigung gestellt sind und daher jeder für sich ein "Vorhaben" ist oder ob die gesamte Anlage als ein einziges "Vorhaben" Gegenstand der Beurteilung zu sein hat, bestimmt sich grundsätzlich nach dem erkennbaren Willen des Antragstellers (Urteil des Senats vom 20. Oktober 1978 - BVerwG 4 C 75.76 - NuR 1979, 26). Hiervon ist aber auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat tragend auf das einheitliche Konzept für das Gesamtvorhaben und damit gerade auf die subjektiven Vorstellungen der Klägerin abgestellt. Diese hat es aus der zusammenfassenden Bezeichnung "Segelzentrum" und dem Aufeinanderbezogensein der einzelnen Teilanlagen abgeleitet. Hingegen hat das Berufungsgericht nicht angenommen, daß die Einzelvorhaben - ein Seglerheim, ein Haus des Gastes und vier Fremdenheime - schon aus technischen oder rechtlichen Gründen, also objektiv, nicht voneinander getrennt werden könnten. Keine Frage einer Abweichung, sondern der Rechtsanwendung im Einzelfall ist es, ob dem Berufungsgericht auf der Grundlage seines rechtlichen Ansatzes etwa darin ein Fehler unterlaufen ist, daß es die Vorstellungen der Klägerin verkannt hat. Auch hierfür fehlt es allerdings auf der Grundlage der im Tatbestand des Berufungsurteils ausführlich geschilderten Verfahrensgeschichte an hinreichenden Anhaltspunkten. Allein aus dem Umstand, daß mehrere Bauanträge einzeln gestellt worden sind und daß die Klägerin den Zusammenhang der Einzelvorhaben verbal in Abrede stellt, ergibt sich nicht, daß die zur Genehmigung gestellten Vorhaben nicht doch schon nach ihrem Konzept nur Teile eines einzigen Gesamtvorhabens sein können.

5

2.

Das Berufungsurteil weicht auch nicht von dem Urteil des Senats vom 26. Oktober 1979 - BVerwG 4 C 22.77 - (NJW 1980, 1537 = Buchholz 406.11 § 183 a BBauG Nr. 1) ab. In dieser Entscheidung hat der Senat ausgeführt, das Interesse einer Gemeinde, sich Planungsmöglichkeiten offenzuhalten, sei kein öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 2 BBauG. Demgegenüber hat das Berufungsgericht angenommen, das Vorhaben der Klägerin beeinträchtige öffentliche Belange im Sinne dieser Vorschrift, weil es wegen seines Umfangs einer verbindlichen Bauleitplanung bedürfe. Das sich aus dem Umfang eines Vorhabens ergebende Bedürfnis einer Binnenkoordination durch Bauleitplanung ist nicht mit dem Interesse der Gemeinde an der Freihaltung von Flächen für zukünftige Planungen gleichzusetzen. Es ist als eigenständiger öffentlicher Belang in der Rechtsprechung des Senats anerkannt (vgl. z.B. Urteil vom 26. November 1976 - BVerwG 4 C 69.74 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 58 = BauR 1977, 104; Urteil vom 3. April 1987 - BVerwG 4 C 43.84 - ZfBR 1987, 296).

6

3.

Die Beschwerde entnimmt dem Urteil des Senats vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 15.84 - (BVerwGE 75, 34) den Rechtssatz, daß ein bebautes Grundstück den Bebauungszusammenhang nicht unterbreche bzw. nicht außerhalb des angrenzenden Bebauungszusammenhanges liegen könne, sofern die Bebauung nicht im Verhältnis zur Größe des Baugrundstücks eine ganz untergeordnete Bedeutung habe oder nur eine Seite des Grundstücks in geringer Tiefe bebaut sei. Dagegen habe das Berufungsgericht auch bei einem bebauten Grundstück darauf abgestellt, ob es von der umgebenden Bebauung geprägt sei. Es ist schon zweifelhaft, ob die Beschwerde mit dieser Rüge letztlich nicht nur eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall geltend macht. Eine Abweichung wäre nur schlüssig vorgetragen, wenn ein abstrakter Rechtssatz aus dem Berufungsurteil aufgezeigt würde, der mit einem ebensolchen des Bundesverwaltungsgerichts im Widerspruch steht. Ein Widerspruch zu der im Urteil des Senats vom 19. September 1986 (a.a.O.) formulierten Rechtsauffassung ist jedenfalls nicht vorhanden. Denn das Berufungsgericht hat das Grundeigentum der Klägerin erkennbar nicht als ein "bebautes" Grundstück im Sinne dieses Urteils angesehen. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Berufungsgerichts, auf dem "Areal der Klägerin mit einer Fläche von über 40.000 qm" ständen lediglich zwei Gebäude von einigem Gewicht nahe der Harrasser Straße. Das im unmittelbaren Anschluß an die nördliche Bebauung gelegene 50 m breite Flurstück ... - das einen wesentlichen Teil des Areals ausmacht - sei eine Wiese ohne jegliche Bebauung. Das Berufungsgericht hat damit zum Ausdruck gebracht, daß der große Grundbesitz der Klägerin nur unbedeutend und zudem in einer Randlage bebaut sei. Er liegt nach der wertenden Feststellung des Berufungsgerichts ferner nicht inmitten einer zusammenhängenden Bebauung. Vielmehr grenzt er nur im Norden und im Westen - hier durch eine Straße getrennt - an einen Bebauungszusammenhang, während im Süden nur eine Streubebauung, also Außenbereich, anschließt. Damit geht das Berufungsgericht von demselben rechtlichen Ansatz aus wie der Senat in seinem Urteil vom 19. September 1986. Soweit das Berufungsgericht das fragliche Gelände dem Außenbereich zuordnet, weicht es deshalb nicht von dieser Entscheidung ab.

7

Die im Hinblick auf die vom Grundbesitz der Klägerin umschlossenen Baulichkeiten des Chiemsee-Yachtclubs mit zwei Wohnhäusern geltend gemachte weitere Abweichung ist schon deshalb zu verneinen, weil das Berufungsgericht - anders als der Senat in seinem Urteil vom 19. September 1986 - von einem im wesentlichen unbebauten Grundstück ausgegangen ist. Dem Senat ist es verwehrt, auf der Grundlage des Sachvortrags der Klägerin eine abweichende Würdigung vorzunehmen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).

8

Schließlich fehlt es auch an der geltend gemachten Abweichung von den Urteilen des Senats vom 12. Juni 1970 - BVerwG 4 C 77.68 - (BVerwGE 35, 256), vom 1. Dezember 1972 - BVerwG 4 C 6.71 - (BVerwGE 41, 227 <236>) und vom 14. Dezember 1973 - BVerwG 4 C 48.72 - (BauR 1974, 104). Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung, daß der Grundbesitz der Klägerin im Außenbereich liege, keineswegs allein mit seiner Größe begründet. Es hat vielmehr in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats die besondere Situation des Grundstücks und seiner Umgebung gewürdigt und ist - unter ausdrücklichem Hinweis auf das Urteil vom 1. Dezember 1972 (a.a.O.) - zum Ergebnis gekommen, daß eine Prägung der Grundstücke der Klägerin durch die vorhandene Bebauung nicht erkennbar sei. Auch unter Beachtung des Vorbringens der Beschwerde ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht von einem anderen rechtlichen Maßstab als der Senat ausgegangen ist. Nur wenn dies der Fall wäre, würden die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gegeben sein.

9

4.

Entgegen der Auffassung der Beschwerde genügen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Begründung der Außenbereichslage den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift sind im Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Danach sind zwar in der Tat lediglich formelhafte Wendungen nicht ausreichend (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1981 - BVerwG 6 C 159.80 - BVerwGE 61, 365 <369>). Hätte sich das Berufungsgericht allein auf die Feststellung beschränkt, eine Prägung durch die vorhandene Bebauung sei nicht erkennbar, so könnte die Rüge der Beschwerde deshalb berechtigt sein. So ist das Berufungsgericht aber nicht vorgegangen. Im Berufungsurteil wird die vorhandene Bebauung östlich der H. Straße und südlich der Nordgrenze des Flurstücks ... dargestellt (BU S. 20, vgl. ferner BU S. 2) und im einzelnen bewertet. Daraus ergibt sich, daß - wie oben bereits ausgeführt - sowohl das Flurstück ... als auch der übrige Grundbesitz der Klägerin als weitgehend unbebaut anzusehen ist. Daß in einem solchen Fall auch eine nur 50 m breite Lücke zwischen einer zusammenhängenden Bebauung und einem bereits im Außenbereich liegenden Bebauungskomplex (Baulichkeiten des Chiemsee-Yachtclubs mit zwei Wohnhäusern) nicht durch die vorhandene Bebauung geprägt sein muß, ist nachvollziehbar und kann das Ergebnis einer - hier durchgeführten - Augenscheinseinnahme sein. Entscheidend ist der Eindruck, den das Tatsachengericht gewonnen hat. Es mag möglich sein, diesen Eindruck noch weiter in Worte zu fassen. Allein im Fehlen einer genaueren Beschreibung dieses Eindrucks liegt aber keine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Denn im Urteil anzugeben sind nur die wesentlichen Gründe für die Meinungsbildung des Gerichts, übrigens hat auch das Verwaltungsgericht für seine gegenteilige Beurteilung letztlich keine genauere Begründung geben können.

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6.

Die Rüge, das Berufungsgericht habe die gestellten Klageanträge nicht vollständig gewürdigt und seine Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt, ist unzulässig. Die Beschwerde macht selbst nicht geltend, daß das Berufungsgericht einen im Berufungsverfahren gestellten Antrag übergangen habe. Aus der Beschwerde wird auch nicht deutlich, in welcher Weise die auf konkrete Baugenehmigungen gerichteten Anträge auf ein "prozessuales Minus" hätten reduziert werden können. Die "grundsätzliche Bebaubarkeit" des Grundstücks der Klägerin ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ebensowenig genügt die Aufklärungsrüge den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. In der Beschwerde wird nicht dargelegt, welche Beweise angetreten worden sind oder welche konkreten Ermittlungen sich dem Berufungsgericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären und welches Ergebnis von einer entsprechenden Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre.

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7.

Die Beschwerde macht geltend, die Sache könne dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, seine Rechtsprechung zur Behandlung von bebauten Grundstücken als "Baulücke" fortzusetzen. Das gelte ebenfalls für die Frage,

"inwieweit die absolute Größe eines Grundstücks und die sie umgebende Bebauung bei der Entscheidung zusammenwirken, ob das zu beurteilende Grundstück dem Bebauungszusammenhang angehört und durch die umliegende Bebauung geprägt wird".

12

Diese Fragen lassen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erkennen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Auf die Frage, ob und in welcher Beziehung von der Revision ein solcher Erfolg zu erwarten ist, muß im Rahmen der Darlegungspflicht wenigstens durch die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung des Berufungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein wird, eingegangen werden (BVerwGE 13, 90 <91>). Daran fehlt es hier. Die Beschwerde enthält keine Angaben, in welcher Weise die Rechtsprechung des Senats fortentwickelt werden könnte. Es ist auch nicht ersichtlich, daß aus den Besonderheiten der örtlichen Situation im vorliegenden Fall allgemeine Rechtsgrundsätze zur Abgrenzung des Innen- und Außenbereichs entwickelt werden könnten.

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8.

Ob die Frage, ob eine Teilungsgenehmigung Bindungswirkungen entfaltet, wenn später die Nichtigkeit des Bebauungsplans, auf dessen Grundlage sie erteilt worden war, in einem Normenkontrollverfahren festgestellt wird, rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat, braucht nicht entschieden zu werden. Sie rechtfertigt die Revisionszulassung nicht, weil sie hier nicht entscheidungserheblich ist. Das Berufungsgericht hat nämlich ausdrücklich offengelassen, ob die Anwendung des § 21 Abs. 1 BauGB schon nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausscheidet, weil sich die für die Erteilung der Bodenverkehrsgenehmigung maßgebenden rechtlichen Voraussetzungen durch die Nichtigkeitserklärung des Bebauungsplans geändert haben. Das Berufungsgericht verneint die Bindungswirkung des § 21 Abs. 1 BBauG der Teilungsgenehmigung vom 27. Dezember 1978 für die vorliegenden Bauanträge vielmehr aus zwei anderen, je selbständig tragenden Gründen: Zum einen sei die Bindung zu verneinen, weil das Vorhaben der Klägerin nicht in allen Einzelheiten schon Gegenstand des Teilungsgenehmigungsverfahrens gewesen sei. Zum anderen entfalte die Teilungsgenehmigung wegen der ihr beigefügten "Auflage", eine Bebauung sei nur im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans möglich, keine Bindungswirkung, nachdem der Bebauungsplan für nichtig erklärt worden sei.

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Angesichts dieser Begründung setzt der Erfolg der Beschwerde voraus, daß beide Begründungsteile je für sich die Zulassung rechtfertigen. Liegt nämlich nur (oder allenfalls) im Hinblick auf einen der Begründungsteile ein Zulassungsgrund vor, so muß die Zulassung der Revision daran scheitern, daß eben wegen der anderen Begründung dieser Begründungsteil hinweggedacht werden kann, ohne daß sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas änderte. Denn daraus folgt, daß das angefochtene Urteil auf dem (hinwegdenkbaren) Begründungsteil nicht beruht bzw. die Klärung der mit ihm etwa zusammenhängenden Grundsatzfragen von einem Revisionsverfahren nicht erwartet werden kann (BVerwG, Beschluß vom 3. Juli 1973 - BVerwG 4 B 92.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109, ständige Rechtsprechung). Danach muß die Beschwerde auch mit allen übrigen im Zusammenhang mit der Teilungsgenehmigung vom 27. Dezember 1978 erhobenen Rügen erfolglos bleiben. Für die Zulassung der Revision ist auch insoweit kein Raum, weil die Beschwerde jedenfalls hinsichtlich des zweiten Begründungsteils - der Verneinung der Bindungswirkung der Teilungsgenehmigung wegen des ihr beigefügten Zusatzes - keinen durchdringenden Zulassungsgrund geltend macht.

15

Soweit das Berufungsgericht die Bindungswirkung der Teilungsgenehmigung vom 27. Dezember 1978 wegen ihres Zusatzes, daß eine Bebauung nur im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans möglich sei, nach der Nichtigkeitserklärung des Bebauungsplans verneint, formuliert die Beschwerde mehrere Fragen, die letzlich alle auf die Frage hinauslaufen, ob dann, wenn eine Teilungsgenehmigung ausdrücklich eine Bebauung nur im Rahmen der Festsetzungen eines Bebauungsplans gestatte, die Bindungswirkung entfalle, wenn der Bebauungsplan unwirksam sei. In dieser abstrakten Form hat sich die Frage dem Berufungsgericht jedoch nicht gestellt. Vielmehr ist das Berufungsgericht von der konkreten Teilungsgenehmigung vom 27. Dezember 1978 ausgegangen. Es hat der in ihr enthaltenen "Auflage" entnommen, daß der Bebauungsplan Nr. 24 zum Inhalt der Teilungsgenehmigung gemacht worden sei. Es hat dies keineswegs allgemein, sondern nach Maßgabe der Umstände dieses Einzelfalls bejaht: Der Zusatz stelle nicht bloß einen Hinweis auf etwas Selbstverständliches dar, sondern bringe die Verknüpfung zum Ausdruck, die zwischen dem Bebauungsplan und dem Bauvorhaben der Klägerin nach der übereinstimmenden Auffassung aller Beteiligten von Anfang an bestanden habe. Damit hat das Berufungsgericht den Regelungsgehalt der konkreten Teilungsgenehmigung in zulässiger Weise inhaltlich festgestellt. Daran ist der Senat gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht hat dabei ferner ausdrücklich offengelassen, ob die Teilungsgenehmigung in dieser Weise durch die "Auflage" hätte konkretisiert oder eingeschränkt werden dürfen. Auch dies ist nicht zu beanstanden; denn die Teilungsgenehmigung vom 27. Dezember 1978 ist bestandskräftig geworden.

16

Unter diesen Umständen ergeben sich aus der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß die Existenz des Bebauungsplans Nr. 24 innere Voraussetzung für die Reichweite der Teilungsgenehmigung vom 27. Dezember 1978 sei, keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Es ist einleuchtend, daß die Teilungsgenehmigung es nicht bei der gesetzlichen Regelung des § 21 Abs. 2 Satz 1 BBauG hat bewenden lassen wollen, sondern - wegen der bereits entstandenen Schwierigkeiten - durch die "Auflage" ein konkretes Junctim schaffen wollte. Das bedeutet freilich nicht, daß die Bindungswirkung einer auf der Grundlage eines Bebauungsplans erteilten Teilungsgenehmigung generell von der Gültigkeit des Bebauungsplans abhängt. Eine solche Auffassung wäre mit der Schutzfunktion der Teilungsgenehmigung für den Eigentümer oder den Erwerber des zu teilenden Grundstücks nicht vereinbar. Von einer derartigen Auffassung ist aber auch das Berufungsgericht nicht ausgegangen. Vielmehr hat es angenommen, daß die Bindungswirkung der hier im Streit befindlichen bestandskräftigen Teilungsgenehmigung von vornherein in einer über den Regelfall hinausgehenden Weise eingeschränkt gewesen sei.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000.000 DM festgesetzt. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Lemmel
Heeren