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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.08.1991, Az.: BVerwG 1 D 93.90

Verhängen von Disziplinarmaßnahmen ; Dienstpflichtverletzung eines Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.08.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 93.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 20278
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 19.10.1990 - AZ: IX VL 19/90

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 7. August 1991,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, ferner
Regierungshauptsekretär Klaus Ditzer,
Postbetriebsassistent Hans Hörster als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - ... -, vom 19. Oktober 1990 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Durch rechtkräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 22. Mai 1990 ist der Beamte wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung und Verletzung des Postgeheimnisses zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

2

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

  1. 1.

    als Paketzusteller in der Zeit von Februar bis März 1989 in einer nicht mehr feststellbaren Zahl von Fällen eingezogene Nachnahmebeträge vorübergehend der Postkasse entzogen und für sich verbraucht habe,

  2. 2.

    in 23 Fällen sowohl Nachnahmepakete als auch Nachnahmepäckchen zwar zugestellt und die Beträge eingezogen, aber dann diese Gelder - insgesamt etwa 6.000 DM - für sich verwendet habe und

  3. 3.

    zehn Nachnahmepaketkarten und sieben Nachnahmezahlkarten bzw. -zahlscheine dem Postverkehr entzogen und in seiner Wohnung gelagert habe.

3

Abweichend von der Anschuldigungsformel ist zu Anschuldigungspunkt 1 auch ein Fall vom 14. April 1988 angeschuldigt.

4

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 19. Oktober 1990 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Gemäß seiner gesetzlichen Bindung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die Feststellungen des Strafurteils ist es im wesentlichen von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

5

Zu den Aufgaben des Beamten gehörte es, Nachnahmepakete zuzustellen, die entsprechenden Nachnahmebeträge von den Empfängern einzuziehen und postintern zu verrechnen. Anfang 1989 leitete er eingezogene Gelder entgegen seiner Dienstpflicht nicht sofort weiter. Am 14. April 1988 sowie zwischen Anfang 1989 und dem 15. September 1989 gab er Nachnahmebeträge, die die Empfänger an ihn bezahlt hatten, entgegen seiner Dienstpflicht gar nicht an die Postkasse weiter. Die Nachnahmepaketkarten, -zahlscheine und -zahlkarten nahm er mit nach Hause, um eine Einforderung der Beträge durch die Post zu verhindern. Der Deutschen Bundespost entstand insgesamt ein Schaden in Höhe von 6.265,75 DM.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als vorsätzliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet und als so schwerwiegend betrachtet, daß der Beamte mangels durchgreifender Milderungsgründe aus dem Dienst zu entfernen sei. Insbesondere hat es den denkbaren Milderungsgrund einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage verneint. Es sei zwar nicht zu verkennen, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten äußerst angespannt seien und er auch Kredithaien zum Opfer gefallen sei. Die monatliche Rate zur Rückzahlung der Kredite habe sich aber nur auf 430 DM belaufen. Nach Abzug aller monatlichen Belastungen und Verbindlichkeiten seien ihm immerhin noch knapp 1.000 DM verblieben. Hiermit lasse sich keine ausweglose wirtschaftliche Notlage begründen.

7

Der Beamte hat rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag,

ihn nicht aus dem Dienst zu entfernen und wieder als Posthauptschaffner einzusetzen.

8

Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:

9

Er sei ein sonst tadelfreier Beamter, der bereits knapp 20 Jahre seinen Dienst bei der Deutschen Bundespost verrichtet habe. Leider sei er Anfang des Jahres 1989 Kredithaien zum Opfer gefallen, die ihn und damit indirekt auch seine Familie in eine ausweglose finanzielle Lage gebracht hätten, die ihn dann zu den von ihm zugegebenen Taten gezwungen hätte, die er nachträglich sehr bereue. Es komme hinzu, daß er durch monatliche Teilzahlungen die veruntreuten Gelder seinem Arbeitgeber wieder zukommen lasse bzw. dies bereits auch unter Zurverfügungstellung seines Überstundenverdienstes getan habe. Er meine daher, durch das angefochtene Urteil zu hart bestraft worden zu sein.

10

II.

Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinare Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

11

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

12

Zutreffend ist das Bundesdisziplinargericht von der ständigen Rechtsprechung ausgegangen, daß ein Beamter, der amtlich anvertrautes Geld zu eigennützigen Zwecken verwendet, das Vertrauensverhältnis, das für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerläßlich ist, zerstört. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit solchen Werten in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer dieses für das Funktionieren der öffentlichen Verwaltung unabdingbare Vertrauen zerstört, muß daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen.

13

Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann möglich, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist.

14

Der hier allein in Betracht zu ziehende Milderungsgrund einer unverschuldeten unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage ist vom Bundesdisziplinargericht mit zutreffenden Gründen verneint worden, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden. Zumindest hätte dem Beamten immer der pfändungsfreie Teil seines Gehalts verbleiben müssen. Zudem leistete er im September 1989 immer noch eine Sparrate von monatlich 100 DM. Auch hätte er vom Post-Spar- und Darlehensverein wahrscheinlich einen weiteren Kredit bekommen können, ihn aber nicht in Anspruch genommen, weil er nicht wollte, daß die Schufa eingeschaltet wird.

15

Auch mit der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages hat es sein Bewenden.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Dr. Hartmann
Sträter
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben, Dr. Hartmann