Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.08.1991, Az.: BVerwG 1 B 91.91

Voraussetzungen für die Zulassung der Revision; Anforderungen an die Darlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.08.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 91.91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 19281
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 25.04.1991 - AZ: 11 S 2906/90

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. August 1991
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. April 1991 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen, auf die die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsgerichts hingewiesen worden ist, genügt die Beschwerde nicht.

3

In dem zur "Begründung" ihrer Nichtzulassungsbeschwerde eingereichten Schriftsatz vom 12. Juli 1991 bezieht sich die Klägerin lediglich auf ihren "bisherigen Vortrag in beiden Instanzen" und macht geltend, daß neue sachliche und rechtliche Gesichtspunkte nicht ersichtlich seien. Damit wird ein Revisionszulassungsgrund nicht entsprechend § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargetan. Es fehlt bereits jeglicher Hinweis darauf, welcher Zulassungsgrund geltend gemacht werden soll. Das in Bezug genommene frühere Vorbringen kann diese Angabe nicht ersetzen, denn das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen läßt sich erst nach Erlaß der Berufungsentscheidung beurteilen. Erst danach läßt sich übersehen, ob eine entscheidungserhebliche Grundsatzfrage gegeben ist oder ob die Berufungsentscheidung auf einer Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder auf einem Verfahrensmangel beruht. Auch hinsichtlich der darüber hinaus erforderlichen Darlegungen zu dem geltend gemachten Zulassungsgrund reicht die allgemeine Bezugnahme auf früheres Vorbringen nicht aus (vgl. Beschluß vom 28. Oktober 1960 - BVerwG 2 B 35.60 - NJW 1961, 425 f.).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe
Dr. Kemper