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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.07.1991, Az.: BVerwG 5 ER 703.91

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.07.1991
Aktenzeichen
BVerwG 5 ER 703.91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 20922
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 06.06.1991 - AZ: Bf III 181/89

Fundstelle

  • SGb 1992, 545 (amtl. Leitsatz)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 1991
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und Dr. Rothkegel
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen den Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Juni 1991 einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers, ihm gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 78 b ZPO zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens einen Rechtsanwalt beizuordnen, ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.

2

Die Beschwerde, die der Kläger gegen den Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts einlegen möchte, wäre unzulässig. Nach § 152 Abs. 1 GVG können Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den dort ausdrücklich aufgeführten Fällen angefochten werden. Zu diesen Entscheidungen gehören Beschlüsse, mit denen das Oberverwaltungsgericht - wie hier - nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ausspricht und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs verweist, nur dann, wenn die Beschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG vom Oberverwaltungsgericht zugelassen worden ist. Letzteres ist im Fall des Klägers nicht geschehen. Denn das Oberverwaltungsgericht hat ausdrücklich entschieden, die Beschwerde nicht zuzulassen, und dies unter Hinweis auf § 17 Abs. 4 Satz 5 GVG damit begründet, daß die entschiedene Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung habe und auch nicht von einer Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abgewichen werde. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Beschwerde ist nicht vorgesehen (so auch BT-Drucks. 11/7030 S. 38 zu Art. 2 Nr. 1). so daß es insgesamt bei der Entscheidung im Beschluß vom 6. Juni 1991 verbleiben muß.

Dr. Franke
Dr. Hömig
Dr. Rothkegel