Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.07.1991, Az.: BVerwG 3 B 23.91
Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.07.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 23.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 18488
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 16.03.1988 - AZ: 11 A 6/88
- OVG Niedersachsen - 20.11.1990 - AZ: 10 L 143/89
- nachfolgend
- BVerwG - 02.12.1993 - AZ: BVerwG 3 C 42.91
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer und Dr. Borgs-Maciejewski
beschlossen:
Tenor:
- Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. November 1990 wird aufgehoben.
- Die Revision wird zugelassen.
- Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet.
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). In dem erstrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage geklärt werden, wie § 9 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken i.d.F. vom 3. Mai 1985 (BGBl. I S. 752) auszulegen ist.
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Sommer
Dr. Borgs-Maciejewski