Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.07.1991, Az.: BVerwG 5 B 59.91

Flurbereinigungsrechtlichen Abfindungsstreitigkeiten; Begründetheit der Klage; Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung; Flurbereinigungsgericht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.07.1991
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 59.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12401
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 23.11.1990 - AZ: 7 S 2739/89

Fundstellen

  • BayVBl 1992, 91-92
  • DokBer A 1991, 262-264
  • DÖV 1992, 409-410 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1992, 52-53 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1991, 207-208

Amtlicher Leitsatz

In flurbereinigungsrechtlichen Abfindungsstreitigkeiten ist für die Beurteilung der Begründetheit der Klage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht maßgebend.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 1991
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und Dr. Pietzner
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Flurbereinigungsgericht) vom 23. November 1990 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Revision kann aus keinem der von den Klägern angesprochenen Gründe zugelassen werden.

2

Das Flurbereinigungsgericht ist bei der Prüfung der Frage, ob für die Gemeindeverbindungsstraße H.-M. (Flurstück Nr. ...) Teilflächen der klägerischen Einlageflurstücke Nrn. ... und ... in Anspruch genommen werden dürfen, davon ausgegangen, es sei ausreichend, wenn die für eine Landbereitstellung nach § 40 FlurbG erforderliche planerische Vorabentscheidung des zuständigen (flurbereinigungsexternen) Planungsträgers - hier: ein entsprechender Beschluß des Gemeinderats - im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht vorliegt. Das auf diese Rechtsauffassung abzielende Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision weder wegen Divergenz noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

3

Soweit die Beschwerde rügt, das angefochtene Urteil weiche im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Beschluß BVerwGE 1, 35 ab, übersieht sie, daß sich das Flurbereinigungsgericht mit dem in dieser Entscheidung aufgestellten Rechtssatz, in verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsverfahren sei die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts grundsätzlich nach den rechtlichen Verhältnissen zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen, nicht in Widerspruch setzt. Denn das Flurbereinigungsgericht behauptet nicht, es komme grundsätzlich auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht an; es vertritt vielmehr lediglich die Ansicht, dieser Zeitpunkt sei "hier", also bei der flurbereinigungsrechtlichen Plananfechtung, maßgeblich. Selbst, wenn aber die Entscheidung BVerwGE 1, 35 in dem Sinne zu verstehen sein sollte, daß der in ihr aufgestellte Grundsatz keine Ausnahmen zulasse, käme eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht in Betracht. Denn in der späteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die Auffassung durchgesetzt, daß sich aus dem Prozeßrecht kein Grundsatz des Inhalts ergebe, es komme im Rahmen einer Anfechtungsklage stets auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an; der maßgebliche Zeitpunkt richtet sich vielmehr nach der neueren Rechtsprechung nach dem für die Beurteilung des Verwaltungsakts jeweils einschlägigen materiellen Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 87.88 - <Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 218> sowie Beschluß vom 7. März 1991 - BVerwG 5 B 114.89 - <ZfSH/SGB 1991, 311>, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Abweichung von einer Rechtsprechung, an der das Bundesverwaltungsgericht in späteren Entscheidungen selbst nicht mehr festhält, rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO jedoch nicht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. November 1981 - BVerwG 3 B 52.81 - <Buchholz 427.3 § 12 LAG Nr. 164 S. 3>; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rdnr. 104).

4

Sollten die Kläger mit dem Hinweis auf die Entscheidung "BVH 117, 430" Abweichung von dem ebenfalls die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung einer Anfechtungsklage betreffenden Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. November 1975 - VII R 85/74 - (BFHE 117, 430) geltend machen wollen, könnte auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur Abweichungen von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulassung der Revision führen können.

5

Ebensowenig kommt in diesem Zusammenhang eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in Betracht. Die Frage nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage in flurbereinigungsrechtlichen Abfindungsstreitigkeiten ist nicht klärungsbedürftig. Denn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits zu entnehmen, daß bei der Beurteilung von Teilnehmerklagen gegen die im Flurbereinigungsplan ausgewiesene Abfindung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Flurbereinigungsgerichts abzustellen ist. So hat z.B. der Senat in seinem Urteil vom 15. Dezember 1988 - BVerwG 5 C 2.84 - (Buchholz 424.01 § 40 FlurbG Nr. 8 S. 6 = RdL 1989, 100/102) im Rahmen der Plananfechtungsklage eines durch Landbereitstellung für eine Gemeindestraße in seinen Hofflächen betroffenen Teilnehmers bei der Prüfung der planerischen Voraussetzungen auch einen Bebauungsplan berücksichtigt, der erst nach Ergehen des flurbereinigungsgerichtlichen Urteils erlassen worden ist. Das aber setzt voraus, daß es für die Entscheidung der Abfindungsstreitigkeit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht ankam. Denn die Berücksichtigung von Rechtsänderungen, die während des Revisionsverfahrens eingetreten sind, ist dem Revisionsgericht nur dann erlaubt, wenn auch die Vorinstanz die Rechtsänderung berücksichtigen müßte, wenn sie jetzt entschiede (vgl. BVerwGE 41, 227 <230 f.> mit weiteren Nachweisen).

6

Daß in Abfindungsstreitigkeiten der rechtlichen Beurteilung die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vor dem Tatsachengericht) zugrunde zu legen sind, rechtfertigt sich aus Besonderheiten des Flurbereinigungsrechts. Denn dem Flurbereinigungsgericht ist in § 144 FlurbG die Ermächtigung erteilt, soweit es die Klage für begründet hält, den angefochtenen Verwaltungsakt durch Urteil zu ändern, also wie die Behörde selbst rechtsgestaltend tätig zu werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 1962 - BVerwG 1 C 89.61 - <RdL 1962, 328> und vom 4. Juli 1985 - BVerwG 5 C 7.82 - <BVerwGE 71, 369/376 f.> sowie Beschluß vom 3. März 1988 - BVerwG 5 B 125.86 - <Buchholz 424.01 § 57 FlurbG Nr. 2>). Diese Ermächtigung bezieht sich auf alle Verwaltungsakte, die gemäß § 140 FlurbG flurbereinigungsgerichtlicher Überprüfung unterliegen (vgl. BVerwGE 71, 369 <377> sowie Beschluß vom 3. März 1988 <a.a.O.>). Sie dient dem Ziel, den für die Durchführung der Flurbereinigung bestimmenden Gedanken der Verfahrensbeschleunigung (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 FlurbG) auch im Bereich der Flurbereinigungsgerichte zu verwirklichen (vgl. BVerwGE 8, 65 <67>; 71, 369 <377> sowie Beschluß vom 3. März 1988 <a.a.O.>). Dem Interesse der Verfahrensbeschleunigung dient auch die dem Flurbereinigungsgericht durch § 146 Nr. 2 FlurbG unter anderem in Abfindungsstreitigkeiten eingeräumte Befugnis, auch die Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts im vollen Umfange zu prüfen, um bei nachweisbarem Abfindungsdefizit die für die Gleichwertigkeit der Abfindung erforderliche Gestaltung selbst vornehmen und dadurch das Verfahren zum Abschluß bringen zu können (vgl. BVerwGE 57, 192 <198>). Für eine solche gerichtliche Planänderung ist indessen nur Raum, wenn der Flurbereinigungsplan im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht noch fehlerhaft ist. Dies macht es erforderlich, Ereignisse, durch die dem Plan anhaftende Mängel behoben werden, bis zum Schluß des flurbereinigungsgerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen. Der Senat läßt deshalb in ständiger Rechtsprechung auch die Heilung von Fehlern des Verwaltungsverfahrens entgegen der für das allgemeine Verwaltungsverfahren in § 45 Abs. 2 VwVfG getroffenen Regelung bis zum Abschluß des flurbereinigungsgerichtlichen Verfahrens zu (vgl. BVerwGE 71, 369 <376 f.>; Beschlüsse vom 3. März 1908 <a.a.O.> sowie vom 25. November 1988 - BVerwG 5 B 164.88 u.a. - <Buchholz 424.01 § 4 FlurbG Nr. 10 S. 4>).

7

Eine Zulassung der Revision ist auch nicht wegen Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1978 - BVerwG 4 C 13.78 - (DÖV 1979, 517 <520>) gerechtfertigt. Eine Divergenz mit Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung zur richterlichen Kontrollbefugnis des luftverkehrsrechtlichen Planungsermessens aufgestellt hat, scheidet bereits deshalb aus, weil in flurbereinigungsrechtlichen Abfindungsstreitigkeiten nach § 146 Nr. 2 FlurbG die Besonderheit gilt, daß das Flurbereinigungsgericht auch zu prüfen hat, ob die Flurbereinigungsbehörde in zweckmäßiger Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat.

8

Schließlich ist die Revision auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen entscheidungserheblicher Verfahrensmängel zuzulassen. Die Beschwerde rügt insoweit, das Flurbereinigungsgericht habe es entgegen § 86 VwGO unterlassen, aufzuklären, ob die nach § 5 FlurbG erforderliche Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung stattgefunden habe. Hiermit ist jedoch ein Verfahrensmangel, der die Rechtmäßigkeit des Flurbereinigungsplans berühren könnte, nicht dargelegt. Denn die in § 5 Abs. 2 FlurbG geregelte Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung bezieht sich lediglich auf die Anordnung der Flurbereinigung (vgl. § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 FlurbG). Ob und inwieweit das Unterlassen der außerdem nach § 41 Abs. 2 Satz 1 FlurbG vorgeschriebenen Erörterung mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung auf die Rechtmäßigkeit des Flurbereinigungsplans von Einfluß ist, bedarf hier keiner Erörterung. Denn die Verfahrensrüge der Beschwerde bezieht sich hierauf ersichtlich nicht, weil sich aus den vom Flurbereinigungsgericht in Bezug genommenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten ergibt, daß die in § 41 Abs. 2 Satz 1 FlurbG genannte Erörterung stattgefunden hat (vgl. Niederschrift über den Termin ... zur Erörterung des Wege- und Gewässerplans <§ 41 FlurbG> am 12. März 1975).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.500 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1, GKG.

Dr. Franke
Dr. Hömig
Dr. Pietzner