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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.07.1991, Az.: BVerwG 1 DB 14.91

Beschwerdebefugnis der Einleitungsbehörde; Ruhegehaltsanspruch; Ruhestandsbeamter; Einbehaltungsbetrag

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.07.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 14.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12400
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 08.03.1991 - AZ: XIV BK 16/90

Fundstellen

  • DokBer B 1992, 24-28
  • ZBR 1992, 86-87

Amtlicher Leitsatz

§ 51 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ist auf die Aufrechnung mit einer Forderung des Dienstherrn aus § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Verbindung mit § 9 BBesG gegen den Ruhegehaltsanspruch eines Ruhestandsbeamten anwendbar. Diese Aufrechnung ist auf die Höhe eines Einbehaltungsbetrages nach § 92 Abs. 3 BDO ohne Einfluß (Fortführung von BVerwGE 76, 22).

In dem Disziplinarverfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann und Sträter
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Bundesbahndirektion Frankfurt (Main) gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - Hessen -, vom 8. März 1991 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die in der Verfügung des Präsidenten der Bundesbahndirektion Frankfurt (Main) vom 5. Juni 1990 angeordnete teilweise Einbehaltung des Ruhegehalts des Techn. Bundesbahnoberinspektors a.D. ... nur der Höhe nach aufgehoben wird.

Der Antrag des Techn. Bundesbahnoberinspektors a.D. ... auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Präsident der Bundesbahndirektion Frankfurt (Main) leitete mit Verfügung vom 7. Februar 1990 gegen den damals noch im aktiven Dienst stehenden Ruhestandsbeamten das förmliche Disziplinarverfahren ein, enthob ihn gleichzeitig vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von 20 v.H. seiner Dienstbezüge an. Er legte dem Beamten zur Last, dem Dienst in der Zeit vom 11. August 1988 bis zum 20. April 1989 schuldhaft ungenehmigt ferngeblieben zu sein. Im Verfahren nach § 95 Abs. 3 BDO hielt das Bundesdisziplinargericht, Kammer XIV - Hessen -, mit Beschluß vom 29. Juni 1990 die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung aufrecht, hob aber die angeordnete teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge des Beamten auf. Die gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde des Ruhestandsbeamten hatte keinen Erfolg (Beschluß des Senats vom 4. Oktober 1990 - BVerwG 1 DB 17.90 -).

2

Mit Ablauf des 30. Juni 1990 wurde der Beamte in den Ruhestand versetzt. Im Hinblick darauf ordnete der Präsident der Bundesbahndirektion Frankfurt (Main) mit Verfügung vom 5. Juni 1990 unter Fortführung seiner Verfügung vom 7. Februar 1990 die Einbehaltung von 20 v.H. des erdienten Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten an. Aufgrund dieses Kürzungssatzes und unter Berücksichtigung der Abzüge für Lohn- und Kirchensteuern sowie für die Krankenversicherung stand dem Ruhestandsbeamten ab 1. Juli 1990 ein Versorgungsbetrag in Höhe von monatlich 1.936,93 DM zu. Da die Deutsche Bundesbahn aus einer Gegenforderung auf Rückzahlung von Dienstbezügen gemäß § 12 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit § 84 Abs. 2 BBG monatlich 414,00 DM als pfändungsfreien Betrag vom Ruhegehalt einbehielt, belief sich die Auszahlung an den Ruhestandsbeamten auf monatlich 1.522,93 DM. Dieser beantragte gegen die Verfügung vom 5. Juni 1990 die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts und rügte, das ihm ausgezahlte Ruhegehalt entspreche nicht mehr seiner amtsangemessenen Alimentation, sondern liege unterhalb der für ihn maßgeblichen Sätze der Arbeitslosenhilfe. Erst recht sei es unzulässig, angesichts seiner wirtschaftlichen Belastungen das gekürzte Ruhegehalt auch noch um Rückforderungsbeträge zu vermindern und ihm damit die DReplace_all seines täglichen Bedarfs unmöglich zu machen.

3

Mit Beschluß vom 8. März 1991 hat das Bundesdisziplinargericht die Einbehaltungsanordnung in der Verfügung des Präsidenten der Bundesbahndirektion Frankfurt (Main) vom 5. Juni 1990 aufgehoben. In den Gründen hat es die Verfügung lediglich hinsichtlich der Höhe der Einbehaltungsquote beanstandet und einen Ermessensfehlgebrauch der Einleitungsbehörde darin gesehen, daß der Aufrechnungsbetrag in Höhe von 414,00 DM bei der Bemessung des Kürzungsbetrages außer Betracht geblieben sei.

4

Gegen diesen ihr am 3. April 1991 zugestellten Beschluß richtet sich die am 15. April 1991 eingegangene Beschwerde der Bundesbahndirektion Frankfurt (Main), die die Einbehaltungsanordnung unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 76, 22 für gerechtfertigt hält.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

6

Der Ruhestandsbeamte hat mit Schriftsatz vom 21. Mai 1991 die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für seine Rechtsverteidigung beantragt.

7

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 79 BDO zulässig.

8

Gegen den im Verfahren nach § 95 Abs. 3 BDO ergangenen Beschluß des Bundesdisziplinargerichts steht der Bundesbahndirektion Frankfurt (Main) als Einleitungsbehörde eine selbständige Beschwerdebefugnis zu (BVerwGE 63, 256 <257>; Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 26. April 1991 - BVerwG 1 DB 5.91 -).

9

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

10

1.

Sie richtet sich lediglich gegen die aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ersichtliche Auffassung des Bundesdisziplinargerichts, die Einbehaltungsanordnung in der Verfügung der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 1990 sei der Höhe nach zu beanstanden. Deshalb ist die Grundlage dieser Einbehaltungsanordnung nicht mehr Streitgegenstand. Soweit der Ruhestandsbeamte, ohne seinerseits Beschwerde einzulegen, mit Schriftsatz vom 21. Mai 1991 gleichwohl die Grundlage der Einbehaltungsanordnung in Frage stellt und vorträgt, er habe kein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, kann er damit in diesem Verfahren nicht mehr gehört werden. Denn mit rechtskräftigem Beschluß vom 29. Juni 1990 - XIV BK 8/90 - hat das Bundesdisziplinargericht festgestellt, daß die Rechtsgrundlagen nach §§ 92 Abs. 1, 91 Satz 1 BDO für die Einbehaltungsanordnung vom 7. Februar 1990 vorliegen. Dieser im Antragsverfahren nach § 95 Abs. 3 BDO ergangene Beschluß entfaltet zwar mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter der Anordnungen nach §§ 91 oder 92 BDO keine materielle Rechtskraft. Er löst aber eine eingeschränkte Bindungswirkung mit der Folge aus, daß dieselbe Sache nur dann einer erneuten gerichtlichen Überprüfung und Entscheidung unterliegt, wenn neue Tatsachen geltend gemacht oder neue Beweismittel beigebracht werden (BVerwG, Beschluß vom 21. September 1984 - BVerwG 1 DB 31.84 - <BVerwGE 76, 201 = DÖV 1985, 322 = ZBR 1985, 30>). Beide Voraussetzungen entfallen hier, weil der Ruhestandsbeamte in verkürzter Form lediglich sein Antragsvorbringen aus dem Verfahren XIV BK 8/90 wiederholt. Eine neue Tatsache im vorbezeichneten Sinn bildet auch nicht der Umstand, daß der Beamte mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in den Ruhestand versetzt wurde. Der Eintritt in den Ruhestand läßt die Rechtsgrundlage einer zuvor ergangenen Einbehaltungsanordnung unberührt. Durch den Übergang von Dienst- zu Versorgungsbezügen verschiebt sich für die Einbehaltungsentscheidung lediglich die Bemessungsgrundlage, die ausschließlich die Höhe der Gehaltseinbehaltung beeinflussen und nur insoweit einer - erneuten - gerichtlichen Kontrolle zugeführt werden kann (BDH, Beschluß vom 24. Mai 1958 - BDH 1 DB 12.57 - <RiA 1958, 365 = ZBR 1959, 99>). Diese Kontrolle nimmt der Senat im hier vorliegenden Beschwerdeverfahren vor.

11

2.

Mit im Ergebnis zutreffenden Erwägungen hat das Bundesdisziplinargericht die Einbehaltungsanordnung der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 1990 der Höhe nach aufgehoben. Der insoweit nicht eindeutige Tenor des angefochtenen Beschlusses bedarf der Klarstellung durch den Maßgabeausspruch des Senats.

12

Ohne Erfolg wendet sich die Bundesbahndirektion Frankfurt (Main) gegen den ihr vorgehaltenen Ermessensfehlgebrauch bei der Festsetzung der Höhe des Einbehaltungssatzes.

13

a)

Ein Ermessensfehlgebrauch ergibt sich allerdings entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts nicht aus der Tatsache, daß die Beschwerdeführerin die Aufrechnung der Deutschen Bundesbahn mit einer Gegenforderung auf Rückzahlung von Dienstbezügen in Höhe eines pfändungsfreien Betrages von monatlich 414,00 DM nicht bei der Festlegung der Einbehaltungsquote nach § 92 Abs. 3 BDO berücksichtigt hat. Diese Aufrechnung beruht auf dem Bescheid der Bundesbahndirektion Frankfurt (Main) vom 24. Oktober 1989 und betrifft die Dienstbezüge, die dem Ruhestandsbeamten in der Zeit vom 11. August 1988 bis zum 20. April 1989 in Gesamthöhe von 38.649,62 DM gezahlt wurden, die ihm aber wegen schuldhaft ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst nicht zustanden (vgl. Beschluß des Senats vom 1. August 1989 - BVerwG 1 DB 19.89 -). Für die Aufrechnung ist jetzt § 51 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BeamtVG maßgeblich, welcher inhaltlich und systematisch der von der Bundesbahndirektion Frankfurt (Main) zugrunde gelegten Bestimmung in § 84 Abs. 2 BBG entspricht. Eine jeweils auf diese Normen gestützte Aufrechnung mit dem Rückforderungsanspruch aus § 12 Abs. 2 BBesG hat auf Grund und Höhe der Anordnung der teilweisen Gehaltseinbehaltung keinen Einfluß. Denn die Entscheidung der zuständigen Dienststelleüber die Aufrechnungserklärung unterliegt anderen rechtlichen Kriterien als die disziplinarrechtliche Anordnung nach § 92 Abs. 1 oder Abs. 3 BDO; ihre Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit kann daher nur im allgemeinen Verwaltungsrechtswegüberprüft werden (BVerwGE 76, 22 <23>).

14

Der Senat teilt die Auffassung der Bundesbahndirektion Frankfurt (Main), daß die Aufrechnung für die Ermessensentscheidung im Rahmen des § 92 Abs. 1 oder Abs. 3 BDO auch dann unbeachtlich ist, wenn sie der Tilgung einer Rückzahlungsverpflichtung nach§ 12 Abs. 2 BBesG dient. Denn die Rechtsnatur des zur Aufrechnung gestellten Anspruchs hat in § 51 Abs. 2 BeamtVG bzw. in § 84 Abs. 2 BBG lediglich Bedeutung für die Frage, ob die Pfändungsschutzgrenzen zugunsten des (Ruhestands-)Beamten fortgelten oder nicht.

15

b)

Ermessensfehlerhaft ist dagegen die Festsetzung des Kürzungsbetrages auf 20 v.H. des erdienten Ruhegehalts.

16

Zu Unrecht hält die Beschwerdeführerin die gerichtliche Kontrolle dieser Quote im Verfahren nach § 95 Abs. 3 BDO für unzulässig. Denn der Ruhestandsbeamte hat einen Anspruch auf ihreÜberprüfung unter Würdigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Lage unabhängig davon, wie der Dienstherr sein Ermessen nach § 51 Abs. 2 BeamtVG ausübt.

17

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Verfügung vom 5. Juni 1990 - erneut - darauf verzichtet, die Höhe des Einbehaltungssatzes gemäß § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 3 VwVfG nachvollziehbar zu begründen. Diese Vorschrift ist auch bei Entscheidungen der Einleitungsbehörde nach§§ 91, 92 BDO anzuwenden (BVerwGE 63, 256 <257>; Köhler/Ratz, BDO, § 92, Rz. 14). Eine Begründung ist im vorliegenden Fall unverzichtbar, weil der Ruhestandsbeamte seine wirtschaftliche Belastung detailliert vorgetragen hat und ihm die Auffassung der Beschwerdeführerin über die Bewertung seiner laufenden Verpflichtungen innerhalb einer eingeschränkten Lebens- und Wirtschaftsführung nicht bekannt war. Das Begründungserfordernis hat das Bundesdisziplinargericht bereits im Hinblick auf die Einbehaltungsanordnung vom 7. Februar 1990 zu Recht betont. Die dieser Anordnung folgende hier streitbefangene Verfügung vom 5. Juni 1990 weist denselben Begründungsmangel auf, so daß sie der Höhe nach aufzuheben ist.

18

Die notwendige Neuberechnung der Einbehaltungsquote, die der Senat nicht anstelle der Einleitungsbehörde vornehmen kann, ist auch rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erlasses der Einbehaltungsanordnung zulässig (BVerwGE 63, 127 <129>; BVerwG, Beschluß vom 26. April 1991 - BVerwG 1 DB 5.91 -). Dabei wird folgendes zu berücksichtigen sein: Setzt man von den um 20 v.H. gekürzten Versorgungsbezügen (nach Steuern 1.936,93 DM) jedenfalls die vom Ruhestandsbeamten geltend gemachten Kosten für Darlehenstilgung (825,00 DM), für Strom, Heizung, Wasser (505,00 DM) und für die Lebensversicherung (78,00 DM) ab und rechnet andererseits seine Einkünfte aus Verpachtung (400,00 DM) an, ergibt sich ein monatlicher Betrag von 928,93 DM (1.963,93 DM + 400,00 DM - 1.408,00 DM). Dieser Betrag trägt dem auch für einen Ruhestandsbeamten fortgeltenden Prinzip hinreichender Alimentation nicht Rechnung, denn er liegt unterhalb der Sätze der Sozialhilfe, die einem Haushaltsvorstand mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 v.H. und zwei Haushaltsangehörigen (Ehefrau und Tochter) im Jahr 1990 zugestanden hätten. Unter diesem Aspekt erweist sich die Einbehaltungsquote von 20 v.H. des Ruhegehalts als ermessensfehlerhaft.

19

3.

Der Antrag des Ruhestandsbeamten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für seine Rechtsverteidigung hat keinen Erfolg.

20

Die Kostenvorschriften der Bundesdisziplinarordnung und der gemäß § 25 BDO entsprechend anzuwendenden Gesetze sehen eine Prozeßkostenhilfe nicht vor. Die in §§ 114 ff. ZPO, insbesondere in § 122 ZPO festgelegten Wirkungen der Prozeßkostenhilfe berühren das Verfahren nach der Bundesdisziplinarordnung nicht, weil es gemäß § 111 BDO gebührenfrei ist und - abgesehen von dem Verfahren nach § 60 BDO - ohne Anwaltszwang durchgeführt werden kann (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluß vom 30. Januar 1985 - BVerwG 1 DB 8.85 - m.w.N.).

21

4.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluß vom 26. April 1991 - BVerwG 1 DB 5.91 -).

Bermel
Dr. Hartmann
Sträter