Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.06.1991, Az.: BVerwG 2 WD 23.91
Unfallflucht eines Soldaten; Beförderungsverbot; Gehaltskürzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.06.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 23.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12785
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Mitte - 21.01.1991 - AZ: 8 VL 52/90
Rechtsgrundlage
- § 8 WDO
Fundstellen
- BVerwGE 93, 119 - 122
- DokBer B 1991, 334-336
- NJW 1992, 1403-1404 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1992, 575 (amtl. Leitsatz)
- NZWehrr 1992, 77-78
- ZBR 1991, 379
Amtlicher Leitsatz
Die Unfallflucht eines Soldaten als außerdienstliches Verkehrsdelikt ist im Regelfall nicht mit einer Gehaltskürzung, sondern mit einem Beförderungsverbot zu ahnden.
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 27. Juni 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Widmaier,
sowie
Oberstleutnant Paprotka, Stabsunteroffizier Müller als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 21. Januar 1991 im Ausspruch über die Einstellung des Verfahrens sowie im Ausspruch über die Kosten und Auslagen aufgehoben.
Gegen den Soldaten wird ein Beförderungsverbot für die Dauer eines Jahres verhängt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der jetzt 25 Jahre alte Soldat besuchte fünf Jahre die Volksschule, danach sieben Jahre die Höhere Schule, die er mit dem Zeugnis der Fachoberschulreife vom 29. Juni 1984 verließ. Anschließend war er bis zum 30. September 1984 ohne Beschäftigung.
Zum 1. Oktober 1984 als Wehrpflichtiger zur 8./Luftwaffenausbildungsregiment ... in R. einberufen, wurde der Soldat auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung durch Urkunde vom 4. März 1985 mit Wirkung vom 16. März 1985 als Flieger in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier Jahre, sodann auf acht Jahre und zwei Monate festgesetzt; sie endet daher planmäßig mit Ablauf des 30. November 1992.
Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der Soldat am 22. Dezember 1986 zum Unteroffizier und durch Urkunde vom 12. Oktober 1989 am folgenden Tag zum Stabsunteroffizier ernannt.
Nach seiner Grundausbildung wurde der Soldat zum 16. November 1984 als Schüler zur Sanitätsschule der Luftwaffe in G. versetzt und für die Zeit vom 16. November bis 19. Dezember 1984 zur 1./Sanitätsschule der Luftwaffe in G. zur Teilnahme am Sanitätslehrgang I kommandiert, den er mit der Note "ausreichend" abschloß. Nach seiner ebenfalls mit der Note "ausreichend" bewerteten Teilnahme am Sanitätslehrgang II bei der 4./Sanitätsschule der Luftwaffe in G. vom 2. Januar bis 7. Februar 1985 wurde er zum 8. Februar 1985 als Sanitätssoldat Krankenpflegedienst zur Sanitätsstaffel Jagdbombergeschwader ... in K. versetzt und wechselte zum 1. März 1986 auf den Dienstposten eines Sanitätsunteroffiziers Zahnarztgehilfe und Stabsdienstunteroffiziers. Im Rahmen seiner Kommandierungen zur Sanitätsakademie der Bundeswehr in M. nahm er in der Zeit vom 2. April bis 27. Juni 1986 zunächst ohne Erfolg am Unteroffizierlehrgang Sanitätsdienst teil, schloß ihn bei der Wiederholung in der Zeit vom 1. Oktober bis 19. Dezember 1986 jedoch mit der Note "befriedigend" ab. Nach erfolgreicher Teilnahme an den Lehrgängen für lebensrettende Maßnahmen Teil I vom 13. Januar bis 6. Februar 1987 an der Sanitätsakademie der Bundeswehr in M. und Teil TT vom 9. Februar bis 6. März 1987 am Bundeswehrkrankenhaus H. wurde er zum 1. April 1988 als Sanitätsunteroffizier Schockbekämpfung und Truppführer zum Luftwaffensanifätstrupp 1 Jagdbombergeschwader ... in K. und zum 1. Juli 1989 unter Wechsel der Teilstreitkraft zur 1./Transportbataillon ... in K. als Sanitätsunteroffzier und Truppführer versetzt. Im Rahmen einer Kommandierung vom 11. September bis 12. Oktober 1990 nahm er am Lehrgang "Medizinischer ABC Schutz und Desinfektoren" für Sanitätsunteroffiziere an der Sanitätsakademie der Bundeswehr in M. mit der Abschlußnote "ausreichend" teil.
Der Soldat, der am 6. Februar 1987 in der zusammenfassenden Wertung mit "6 D" beurteilt worden war, erhielt in der Beurteilung vom 4. September 1990 in der gebundenen Beschreibung viermal die Note "5" und siebenmal die Note "4" sowie in der freien Beschreibung hinsichtlich der "Fähigkeit zur Menschenführung" und der "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" jeweils den Ausprägungsgrad "U": zur Begründung war im einzelnen ausgeführt:
"Von Uffz D. gehen leider kaum Impulse aus, die bei Mannschaften und Kameraden auf eine Förderung der Bereitschaft zur Aufgabenerfüllung einwirken konnten.
Er hat es nicht in ausreichendem Maße geschafft, bei Untergebenen eine positive Einstellung auch zu unbequemen Befehlen zu erzeugen.
D. tat sich schwer in der umfassenden Organisation einer truppenärztlichen Ambulanz. Kreativität in Steuerung und Gestaltung des Organisationsablaufes ließ er vermissen.
Auch mit Unterstützung war er nur schwer von eingefahrenen, aber erneuerungsbedürftigen Strukturen abzubringen.
Ordnungsfaktoren kann D. nur begrenzt übernehmen."
In der Beurteilung vom 18. Juni 1991 erhielt der Soldat neunmal die Wertung "2" und fünfmal die Wertung "3". die vom nächsthöheren Vorgesetzten in drei Fallen um eine Note herabgesetzt wurde, so daß er zweimal die Note "4" aufweist.
Das Bundeszentralregister enthält außer der sachgleichen Strafe keinen Eintrag, das Disziplinarbuch weist keine disziplinaren Maßregelungen des Soldaten auf.
Die Dienstbezüge des ledigen Soldaten berechnen sich aus der 3. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen rund 2.500 DM brutto, rund 2.100 DM netto monatlich. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.
II
Auf Grund einer Verkehrsunfallanzeige kam es im Januar 1990 zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Darin verhängte das Amtsgericht Köln durch Strafbefehl vom 24. April 1990 - 702 Cs 166/90 -, rechtskräftig seit dem 21. Mai 1990, wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort am 16. Dezember 1989 gegen ihn eine Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen zu je 50 DM. Außerdem wurden ihm die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen sowie eine Sperrfrist für die Dauer von vier Monaten festgesetzt. Den gegen diese Entscheidung eingelegten Einspruch nahm der Soldat zurück.
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 4. Dezember 1990, den Soldaten am 21. Januar 1991 eines Dienstvergehens schuldig, stellte das Verfahren jedoch ein.
Sie traf folgende tatsächliche Feststellungen:
"Der Soldat, zu diesem Zeitpunkt ca. ein halbes Jahr im Besitz des Führerscheins auf Probe, setzte sich gegen Mitternacht des 15. auf den 16. Dezember 1989 an das Steuer des Pkw seines Vaters. Er befuhr in Köln die Hugo-Eckener-Straße stadtauswärts. Beim Linksabbiegen in die Militärringstraße stieß er gegen eine Ampelanlage. Er stieg aus dem Fahrzeug aus, besah sich den Schaden und fuhr danach sogleich weiter, ohne die notwendigen Feststellungen seiner Unfallbeteiligung zu ermöglichen. Es entstand ein Schaden von ca. 5.000,-DM an der Ampel. Das Fahrzeug seines Vaters (Wert zur Tatzeit ca. 9.500,- DM) wurde total beschädigt. Der Soldat ersetzte dem Vater den Schaden in Höhe von 3.000,- DM. Unter dem 17. September 1990 entzog die HUK-Coburg dem Versicherten wegen dieses Verhaltens den Versicherungsschutz für Ansprüche aus diesem Schadensfall. Die Aufwendungen der Versicherung aus dem Unfall wegen begründeter Ersatzansprüche Dritter betrugen 5.036,65 DM. In Höhe von 1.000,- DM erstattete der Soldat die Aufwendungen.
Zur Tatzeit besaß Stabsunteroffizier D. die Bundeswehrfahrerlaubnis der Klassen B, C, E."
Diesen Sachverhalt wertete die Kammer als vorsätzlichen Verstoß des Soldaten gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im außerdienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), mithin als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Es handele sich um ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen. Denn ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort zeige in der Regel eine verantwortungslose Haltung des Kraftfahrers, der sich auf diese Weise nicht nur der Feststellung seiner Person und seiner Beteiligung an dem Unfall, sondern auch den berechtigten Ansprüchen des Geschädigten entziehe und es darauf ankommen lasse, daß der Geschädigte aus eigenen Mitteln den gesamten Schaden bezahlen müsse. In der Öffentlichkeit hinterlasse ein solches Verhalten einen sehr ungünstigen Eindruck. Entziehe sich ein Soldat durch eine Verkehrsunfallflucht der Verantwortung für einen von ihm angerichteten Schaden, so lasse er eine so verwerfliche charakterliche Einstellung erkennen, daß sich daraus gewichtige Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit und an seiner dienstlichen Zuverlässigkeit ergeben könnten. Das gelte besonders bei einem Soldaten in Vorgesetztenstellung, der als Militärkraftfahrer ausgebildet worden sei und zur Zeit der Tat als solcher zum Einsatz gekommen sei. Im vorliegenden Fall habe der Soldat jedoch nicht besonders verwerflich gehandelt, da keine Personen gefährdet oder in Mitleidenschaft gezogen worden seien. Der angerichtete Sachschaden sei zwar nicht unerheblich, für den Soldaten zur Tatzeit aber nicht in diesem Umfang ersichtlich gewesen, zumal die Ampelanlage funktionstüchtig geblieben sei. Vor allem sei auch zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, daß er kurz zuvor mit seiner Freundin einen heftigen Streit gehabt habe, deswegen in zornigem Zustand mit dem Wagen durch Köln gefahren und diese psychische Verfassung auch für das Verlassen des Unfallortes mitursächlich gewesen sei. Es komme hinzu, daß der Soldat sich disziplinar und strafrechtlich ansonsten bisher nichts habe zuschulden kommen lassen und nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Hauptfeldwebel Os. ordentliche Leistungen erbracht habe. Bei der Maßnahmebemessung sei auch zu beachten gewesen, daß er durch die Geldstrafe und durch die Schadensersatzleistung bereits in beträchtlicher Weise finanzielle Einbußen und dadurch auch eine empfindliche Pflichtenmahnung erfahren habe. Er sehe das begangene Unrecht ein und bereue es aufrichtig. Unter diesen Umständen habe es einer Pflichtenmahnung durch ein Beförderungsverbot nicht mehr bedurft, sondern sei nach Ansicht der Kammer eine Gehaltskürzung zur Ahndung des Dienstvergehens ausreichend. Da diese Disziplinarmaßnahme aber gemäß § 8 Satz 1 WDO wegen der voraufgegangenen Geldstrafe nicht mehr habe verhängt werden können, sei das Verfahren einzustellen gewesen (§ 104 Abs. 3 Satz 1 WDO).
Gegen dieses ihm am 12. Februar 1991 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schreiben vom 28. Februar 1991, das am 4. März 1991 bei der Truppendienstkammer eingegangen ist, Berufung unter Beschränkung auf die Disziplinarmaßnahme mit dem Antrag eingelegt, den Soldaten zu einer schwereren gerichtlichen Disziplinarmaßnahme zu verurteilen.
Zur Begründung hat er ausgeführt:
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats zeige das unerlaubte Entfernen vom Unfallort in der Regel eine verantwortungslose Haltung des Kraftfahrers an, der sich auf diese Weise nicht nur der Feststellung seiner Person und seiner Beteiligung an dem Unfall, sondern auch den berechtigten Ansprüchen des Geschädigten entziehe und es darauf ankommen lasse, daß der Geschädigte aus eigenen Mitteln den gesamten Schaden bezahlen müsse. Entziehe sich ein Soldat durch eine Verkehrsunfallflucht der Verantwortung für einen von ihm angerichteten Schaden, so lasse er eine so verwerfliche charakterliche Einstellung erkennen, daß sich daraus gewichtige Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit und dienstlichen Zuverlässigkeit ergeben könnten. Das gelte besonders bei einem Soldaten in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben solle. Der Senat habe daher schon seit langem das unerlaubte Entfernen eines Soldaten vom Unfallort als ein so schwerwiegendes Dienstvergehen angesehen, daß es im Regelfall nicht mehr mit einer Gehaltskürzung als der mildesten gerichtlichen Disziplinarmaßnahme angemessen geahndet werden könne; regelmäßig habe er ein Beförderungsverbot verhängt, weil sich ein Soldat, der sich der Verantwortung für sein Verhalten durch Flucht zu entziehen versuche, für einige Zeit beförderungsunwürdig mache. Die von der Truppendienstkammer angeführten Umstände, derentwegen sie ein Beförderungsverbot zur Pflichtenmahnung nicht mehr für erforderlich gehalten habe, stellten zum Teil keine Milderungsgründe dar und reichten im übrigen nicht aus, um von der Regelmaßnahme eines Beförderungsverbotes abzusehen. Die Tatsache, daß bei dem vom Soldaten verursachten Unfall keine Person gefährdet oder in Mitleidenschaft gezogen worden sei, rechtfertige entgegen der Ansicht der Kammer nicht die Wertung, daß der Soldat nicht besonders verwerflich gehandelt habe. Die Verwerflichkeit seines Fehlverhaltens bestehe in dem Versuch des Soldaten, sich den berechtigten Ansprüchen des Geschädigten zu entziehen. Die Schwere der Unfallfolgen könne insofern kein primärer Maßstab für die Schuld des Soldaten sein. Gerade bei Eintritt geringer Unfall folgen, wie eines durch die Versicherung abgedeckten Blechschadens, bedeute es für den Täter keinen schwerwiegenden Entschluß, sich als Verursacher eines Verkehrsunfalls zu offenbaren. Geringe Unfall folgen wie Blechschäden stellten keinen Milderungsgrund in der Tat dar, so daß das Fehlen von schwerwiegenden Folgen, wie Personenschäden, nicht als Milderungsgrund bewertet werden könne. Soweit die Kammer dem Soldaten den Umstand zugute gehalten habe, daß er auf Grund eines vorausgegangenen Streites mit seiner Freundin zum Zeitpunkt der Begehung des Dienstvergehens zornig gewesen sei, fehle es an der Kausalität zwischen der Gemütslage des Soldaten und seiner Entscheidung, den Unfallort ohne Rücksicht auf die berechtigten Interessen des Geschädigten zu verlassen. Der Zorn des Soldaten könne zu einem nicht verkehrsgerechten Verhalten und damit zum Unfall geführt haben; ein Einfluß dieser psychischen Verfassung auf seine Entscheidung, nach der Begutachtung des Schadens die Unfallstelle zu verlassen, sei entgegen der Ansicht der Kammer nicht erkennbar. Folglich könne die Gemütsverfassung des Soldaten zum Zeitpunkt des Dienstvergehens nicht als Milderungsgrund gewertet werden. Ebenso könne die Tatsache, daß der Soldat Einsicht in das von ihm begangene Unrecht gezeigt habe, nicht als maßgeblicher Milderungsgrund gewertet werden. Denn unter dem Eindruck drohender disziplinarer Ahndung werde sich der Soldat in aller Regel ohnehin pflichtgemäß verhalten, so daß ein Geständnis, eine Entschuldigung, die Einsicht in das pflichtwidrige Verhalten und Reue zwar mildernd berücksichtigt werden konnten, jedoch nicht ausschlaggebend seien. Schließlich könne der Auffassung der Kammer, daß die finanziellen Einbußen des Soldaten infolge der Geldstrafe und der Schadensersatzleistungen zur Pflichtenmahnung ausreichten, nicht gefolgt werden. Einerseits hätte der Soldat für den verursachten Sachschaden auch ohne die von ihm begangene Verkehrsunfallflucht eintreten müssen, wenn er sich als Unfallverursacher zu erkennen gegeben hätte; andererseits stünden Disziplinarrecht und Strafrecht grundsätzlich selbständig nebeneinander, da die Disziplinarmaßnahme erzieherischen und reinigenden Charakter habe, während die strafgerichtliche Ahndung die gerechte Sühne eines schuldhaft begangenen Unrechts bezwecke. Insoweit sei neben der in Höhe von 1.000 DM verhängten Geldstrafe eine disziplinargerichtliche Maßnahme wegen des nicht, leichtzunehmenden Dienstvergehens der Verkehrsunfallflucht zur Pflichtenmahnung geboten. Die tadelfreie Führung des Soldaten, die als einziger Milderungsgrund verbleibe, rechtfertige bei einer Verkehrsunfallflucht gegebenenfalls die Reduzierung eines verwirkten Beförderungsverbotes auf das gesetzliche Mindestmaß, nicht aber die Verhängung einer Gehaltskürzung. Daher scheine es geboten, gegen den Soldaten ein angemessenes Beförderungsverbot zu verhängen.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das zuungunsten des Soldaten eingelegte Rechtsmittel ist nach Antrag und maßgebendem Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Berufung hatte Erfolg.
Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Der Soldat ist hier nach einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall weitergefahren, obwohl er nach den bindenden Feststellungen der Truppendienstkammer den Unfall bemerkt und den verursachten Schaden selbst in Augenschein genommen hat. Entzieht sich ein Soldat durch eine Verkehrsunfallflucht der Verantwortung für einen von ihm angerichteten Schaden, dann läßt er eine so verwerfliche charakterliche Einstellung erkennen, daß sich daraus gewichtige Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit und seiner dienstlichen Zuverlässigkeit ergeben können. Ein solches Verhalten zeigt in der Pegel eine verantwortungslose Haltung des Kraftfahrers, der sich auf diese Weise nicht nur der Feststellung seiner Person und seiner Beteiligung an dem Unfall, sondern auch den berechtigten Ansprüchen des Geschädigten entziehen will. Der Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung das unerlaubte Entfernen eines Soldaten vom Unfallort als ein so schwerwiegendes Dienstvergehen eingestuft, daß es im Regelfall nicht mehr mit einer Gehaltskürzung, sondern mit einem Beförderungsverbot angemessen zu ahnden ist (Urteile vom 13. Mai 1986 - BVerwG 2 WD 2.86 - und vom 15. November 1990 - BVerwG 2 WD 34.90 - sowie - BVerwG 2 WD 42.90 - jeweils m.w.N.).
Ein außerdienstliches Verkehrsdelikt kann den dienstlichen Bereich in verschiedener Weise berühren. Häufig kann der Soldat nach dem Verlust der Fahrerlaubnis dienstlich nicht mehr voll eingesetzt oder muß schlimmstenfalls sogar einer neuen Verwendung zugeführt werden, die seiner bisherigen Ausbildung nicht entspricht. Im vorliegenden Fall war der Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist für die Dauer von vier Monaten hinsichtlich seiner dienstlichen Verwendung von Belang. Wie der Zeuge Hauptfeldwebel Os. vor der Truppendienstkammer ausgeführt hat, ist es wegen der anfallenden Krankentransporte wichtig, daß die Sanitätstruppführer die Bundeswehrfahrerlaubnisse B, C und E besitzen. Der Soldat hatte sie im September 1989 nach dem Erwerb der zivilen Fahrerlaubnis erworben. Da es in seiner Einheit nur wenige Soldaten gibt, die über Bundeswehrfahrerlaubnisse verfügen und andererseits mit Krankentransportfahrten täglich zu rechnen ist, war der Entzug der Fahrerlaubnis für die Dauer von vier Monaten hier als Auswirkung des Dienstvergehens erschwerend zu berücksichtigen.
In der Tat selbst finden sich keine Milderungsgründe. Da bei dem Unfall neben dem Totalschaden am Fahrzeug seines Vaters erheblicher Sachschaden eines Dritten entstand, den die Versicherung zu regulieren hatte, hätte es für den Soldaten, der diesen Fremdschaden bei der Besichtigung nach eigener Einlassung für deutlich geringfügiger (etwa ein Zehntel) hielt, keinen schwerwiegenden Entschluß bedeuten können, sich als Verursacher des Schadens zu offenbaren und sich für die erforderlichen Feststellungen am Unfallort zur Verfügung zu halten. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Soldat nach der Kollision mit der Ampelanlage etwa in einer Schocksituation gehandelt hat. Denn er ist sofort ausgestiegen, um die an der Ampelanlage und an dem Fahrzeug seines Vaters verursachten Schäden zu betrachten, dann jedoch weggefahren, ohne zu warten. Soweit er vorgebracht hat, daß er im Laufe des Abends mit seiner Freundin in Streit geraten und deswegen in einer angespannten psychischen Verfassung gewesen sei, als es zu dem Unfall gekommen sei, kann darin kein Milderungsgrund in der Tat gesehen werden, weil der voraufgegangene Streit mit seiner Freundin erfahrungsgemäß zwar sein Fahrverhalten und die situationsgerechte Einschätzung von Schwierigkeiten im Straßenverkehr beeinflußt haben mag, aber für den nach Besichtigung der Unfallfolgen gefaßten Entschluß zur Verkehrsunfallflucht keine nachvollziehbare Motivation ergibt. Entgegen der Ansicht der Kammer war deshalb für den Senat nicht erkennbar, daß und inwieweit die streitbedingte psychische Belastung des Soldaten für das Verlassen des Unfallortes noch mitursächlich gewesen sein könnte, zumal er - wie er in der Berufungshauptverhandlung eingeräumt hat - sich in der Zwischenzeit von etwa zwei Stunden durch einen längeren Spaziergang abreagiert, seine Gedanken geordnet und die Rückfahrt angetreten hatte, um sich mit seiner Freundin auszusöhnen. Als sich der Soldat entschloß, die Unfallstelle zu verlassen, stand für ihn der Schaden am Fahrzeug seines Vaters im Vordergrund; er wollte sich wegen der - sogar noch funktionierenden - Ampel keine weiteren Schwierigkeiten aufladen. Die Tatsache, daß der Soldat durch den von ihm verursachten Unfall keine Person geschädigt oder gefährdet hat, vermag ihn jedenfalls nicht zu entlasten, weil ein fehlender Erschwerungsgrund nicht ohne weiteres als Milderungsgrund gewertet werden kann.
Neben seiner tadelfreien Führung in und außer Dienst, und der von ihm gezeigten Einsicht, die sein Fehlverhalten als einmaliges Versagen bewerten läßt, kann sich der Soldat dagegen auf den weiteren Milderungsgrund in seiner Person berufen, daß er nach Beurteilungen, die nur durchschnittliche und zuletzt teilweise auch unterdurchschnittliche Leistungen ausweisen, in der letzten Beurteilung eine deutliche Leistungssteigerung, mithin eine Nachbewährung erbracht hat.
Zugunsten des Soldaten kann hingegen nicht die finanzielle Belastung durch Zahlung der Geldstrafe und des zivilrechtlichen Schadensersatzes berücksichtigt werden. Denn die Tatsache einer sachgleichen strafgerichtlichen Ahndung kann nicht zur disziplinargerichtlichen Milderung führen, weil das strafgerichtliche und das disziplinargerichtliche Verfahren unterschiedliche Intentionen haben und sich die Kriminalstrafe nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme unterscheidet; während jene neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinargerichtliche Ahndung darauf ausgerichtet, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die besonderen ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt hat, entweder einer reinigenden Maßregelung unterwirft oder durch eine erzieherische Maßnahme zu künftigen pflichtmäßigem Verhalten mahnt (vgl. Urteil vom 22. Februar 1989 - BVerwG 2 WD 28.88 - m.w. N.).
Nach alledem erweist sich der Maßnahmeart nach nicht eine Gehaltskürzung, sondern ein Beförderungsverbot als erforderliche und angemessene Ahndung des Dienstvergehens des Soldaten. Hinsichtlich der Zeitdauer des Beförderungsverbots ist die Tatsache zu berücksichtigen, daß sich der Soldat in und außer Dienst bislang tadelfrei geführt und eine beachtliche Nachbewährung erbracht, außerdem auch eine positive Beurteilung durch den Zeugen Os. vor der Truppendienstkammer erhalten sowie in der Berufungshauptverhandlung einsichtig gezeigt und einen persönlich überzeugenden Eindruck hinterlassen hat, so daß die Verhängung eines Beförderungsverbots im Mindestmaß für die Dauer von einem Jahr dem Senat ausreichend erschien, um ihm die gebotene Pflichtenmahnung zu erteilen.
4.
Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts Erfolg hatte, waren die Kosten des ersten Rechtszuges gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 WDO dem Soldaten aufzuerlegen, der in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Es bestand kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von den Kosten des Verfahrens oder den ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
aprotka
Der ehrenamtliche Richter Stabsunteroffizier Müller ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Hacker