Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.06.1991, Az.: BVerwG 7 C 1.91
Deutsche Bundesbahn; Kein Ersatz von Aufwendungen für Sicherheitsvorkehrungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.06.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 1.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12524
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt - 12.05.1986 - AZ: 8 K 155/84
- OVG Rheinland-Pfalz - 17.05.1990 - AZ: 1 A 114/89
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1991, 1156-1159 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1991, 257-260
- JZ 1992, 460-462 (Volltext mit red. LS)
- JuS 1992, 889 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 1979 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1992, 264-266 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 1992, 206 (amtl. Leitsatz)
- VRS 1982, 61-67
- VRS 83, 61
- VerkMitt 1991, 89
- VerkMitt -, 89-92
Verfahrensgegenstand
Eisenbahnrecht
Amtlicher Leitsatz
Die Deutsche Bundesbahn kann von einem Land weder aus Geschäftsführung ohne Auftrag noch auf der Grundlage einer Rechtsanalogie zu anderen gesetzlichen Ausgleichssystemen den Ersatz von Mehraufwendungen verlangen, die zur Sicherung eines unbeschrankten Bahnübergangs notwendig geworden waren, nachdem infolge einer verkehrsbehördlich angeordneten Umleitung der die Bahnlinie kreuzende Straßenverkehr stark angestiegen war.
Redaktioneller Leitsatz
Die Deutsche Bundesbahn hat keinen Anspruch gegen ein Land auf Ersatz der Aufwendungen, welche zur Sicherung eines unbeschrankten Bahnübergangs erforderlich geworden waren, nachdem der die Bahnlinie überquerende Straßenverkehr aufgrund einer verkehrsbehördlich angeordneten Umleitung stark angestiegen war. Verneint wurden Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und weitere Rechtsanalogien zu anderen gesetzlichen Ausgleichssystemen.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. Juni 1991
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass, Dr. Gaentzsch, Dr. Paetow und Dr.
Bardenhewer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Mai 1990 wird wird aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße vom 12. Mai 1986 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die klagende Deutsche Bundesbahn nimmt das beklagte Land auf Erstattung von Auslagen in Anspruch, die ihr aus Anlaß einer von der Straßenverkehrsbehörde verfügten Verkehrsumleitung erwachsen sind.
Im Jahre 1980 ließ die Verbandsgemeinde Wolfstein in der Ortsgemeinde Rutsweiler Kanalbauarbeiten durchführen, deretwegen zehn Tage lang die Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 270 gesperrt wurde. Während dieser Zeit wurde der Verkehr aufgrund einer verkehrspolizeilichen Anordnung der Kreisverwaltung Kusel als unterer Straßenverkehrsbehörde auf eine Kreisstraße umgeleitet, die im Bereich der Ortschaft Roßbach eine Bahnlinie kreuzt. Das Verkehrsaufkommen auf diesem Bahnübergang, das unter regulären Bedingungen nur mäßig ist, erhöhte sich infolge der Umleitung sprunghaft auf ca. 3.300 Fahrzeuge am Tag. Da eine derart starke Benutzung der Kreuzungsanlage erhöhte Sicherheitsmaßnahmen erforderte, ließ die Klägerin, die von der Umleitung nicht zuvor informiert worden war, den Bahnübergang in der Zeit vom 11. bis 20. Juni 1980 durch Streckenbewachungsposten sichern. Sie beziffert den ihr dadurch entstandenen Mehraufwand auf 4.648,89 DM.
Diesen Betrag nebst Zinsen hat die Klägerin zunächst im Zivilrechtsweg gegenüber dem Land und gegenüber dem Landkreis Kusel geltend gemacht. Das Landgericht Kaiserslautern wies die Klage ab. Das in der Berufung nunmehr gegenüber dem Landkreis weiterverfolgte Begehren verwies das Oberlandesgericht Zweibrücken, nachdem es den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt hatte, an das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße, wo der Rechtsstreit im Einverständnis der Beteiligten auf das beklagte Land umgestellt wurde.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 12. Mai 1986 mit der Begründung ab, die Klägerin habe keine Leistung für das beklagte Land erbracht, sondern ihre eigene Verkehrssicherungspflicht erfüllt; deshalb sei ein Zahlungsanspruch schon dem Grund nach nicht gegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten zur Zahlung von 4.648,89 DM nebst vier Prozent Zinsen seit Klageerhebung verurteilt und lediglich wegen des darüber hinausgehenden Zinsanspruchs die Klageabweisung bestätigt. Es hat zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei hinsichtlich der Hauptforderung begründet. Allerdings gebe es für das Zahlungsbegehren keine unmittelbar greifende öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage. Weder aus § 5 des Bundesbahngesetzes - BbG - noch aus anderen, die Rechtsverhältnisse der Deutschen Bundesbahn regelnden Gesetzen wie etwa dem Eisenbahnkreuzungsgesetz - EKrG - oder dem Allgemeinen Eisenbahngesetz - AEG - ließen sich derartige Ansprüche ableiten. Das Rechtsinstitut der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag helfe ebenfalls nicht weiter, weil seine Voraussetzungen nicht vorlägen. Die Klägerin habe durch die Sicherungsmaßnahmen ihre eigene Zuständigkeit wahrgenommen und kein fremdes Geschäft geführt. Ebensowenig ergebe sich ein Ausgleichsanspruch aus § 14 Abs. 3 Satz 2 des Fernstraßengesetzes - FStrG - oder aus dem inhaltsgleichen § 21 Abs. 2 Satz 2 des Landesstraßengesetzes - LStrG -. Denn diese Vorschriften beträfen nur die Erstattung umleitungsbedingter Mehraufwendungen an einen Straßenbaulastträger. Doch könne aus dem Fehlen einer unmittelbar einschlägigen öffentlich-rechtlichen Anspruchsgrundlage nicht hergeleitet werden, daß der Anspruch als solcher nicht berechtigt sei. Vielmehr weise die gesetzliche Regelung eine Lücke auf, die durch einen am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Rückgriff auf andere gesetzliche Ausgleichssysteme zu schließen sei, wie sie sich aus § 14 FStrG, § 21 LStrG und dem allgemeinen Polizeirecht ergäben. Dahinter stehe jeweils der übergreifende Rechtsgedanke, demjenigen einen Ersatz seiner finanziellen Mehraufwendungen zu gewähren, der im Interesse der Allgemeinheit die Erweiterung seines regulären Pflichtenstatus zu dulden habe.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hat das beklagte Land wie folgt begründet: Ein öffentlich-rechtlicher Aufopferungsanspruch zwischen Trägern öffentlicher Aufgaben bestehe nicht. Er lasse sich auch nicht aus einer Gesetzesanalogie ableiten. Aus Art. 104 a GG sei der Grundsatz zu entnehmen, daß Träger öffentlicher Aufgaben grundsätzlich die sich aus der Erfüllung ihrer Aufgaben ergebenden finanziellen Lasten selbst zu tragen hätten. Abgesehen von hier nicht eingreifenden Ausnahmebestimmungen differenziere das Grundgesetz nicht danach, wer eine bestimmte Aufgabe veranlaßt habe. Dieser Grundsatz gelte auch für die Klägerin als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes. Da das Berufungsgericht selbst zutreffend festgestellt habe, daß die Verkehrssicherung ein eigenes Geschäft der Klägerin sei, stehe zugleich fest, daß sie die hieraus sich ergebenden Ausgaben tragen müsse.
Die Klägerin erwidert: Im vorliegenden Fall bestehe das Bedürfnis für eine Gesetzesanalogie, nämlich für eine analoge Anwendung des § 14 Abs. 3 Satz 2 FStrG. Der durch Analogie gewonnene Rechtssatz sei dahin zu formulieren, daß bei einer Umleitung, die durch die straßenverkehrsbehördliche Sperrung einer Bundesfernstraße verursacht worden ist, dem Träger der Baulast für das Kreuzungsstück eines durch die Umleitung belasteten Bahnübergangs die notwendigen Mehrausgaben zu erstatten sind. Abgesehen davon ergebe sich der Zahlungsanspruch auch aus dem Gesichtspunkt der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Gestellung eines Streckenpostens durch die Klägerin sei zumindest auch ein fremdes Geschäft zugunsten des Beklagten gewesen, zu dessen Aufgaben die Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf dem schlagartig überlasteten Bahnübergang ebenfalls gehört habe.
II.
Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht. Die Klägerin besitzt keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf Ausgleich der ihr entstandenen Aufwendungen für die Sicherung des Bahnübergangs. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist deshalb unter Wiederherstellung des klagabweisenden erstinstanzlichen Urteils aufzuheben (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
1.
Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß sich die Zahlungsforderung der Klägerin nicht unmittelbar aus einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage herleiten läßt.
So ist dem Oberverwaltungsgericht darin zu folgen, daß die speziell die Rechtsverhältnisse der Deutschen Bundesbahn regelnden Gesetze, nämlich das Bundesbahngesetz, das Allgemeine Eisenbahngesetz sowie das Eisenbahnkreuzungsgesetz keine Grundlage für den geltend gemachten Anspruch hergeben. Das gilt insbesondere für § 5 BbG, wonach Leistungen der Deutschen Bundesbahn für den Bund und seine Unternehmen, für die Länder, für die Gemeinden (Gemeindeverbände) und für die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und deren Leistungen für die Deutsche Bundesbahn angemessen abzugelten sind. Zu Recht ist im angefochtenen Urteil ausgeführt, § 5 BbG sei Bestandteil eines auf den Innenbereich der Verwaltungseinheit Bundesbahn bezogenen Organisations- und Zuständigkeitsgesetzes und sichere die haushaltsrechtliche Selbständigkeit der Deutschen Bundesbahn, begründe aber keine Rechtsansprüche zu Gunsten der Bahn im Außenverhältnis.
Auch § 14 Abs. 3 FStrG scheidet als Anspruchsgrundlage aus. Nach Satz 1 und 2 dieser Vorschrift ist im Benehmen mit dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke festzustellen, was notwendig ist, um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. Die hierfür nötigen Mehraufwendungen sind dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke zu erstatten. Diese Regelung verschafft - ebenso wie die inhaltsgleiche Regelung in § 21 Abs. 2 LStrG - schon ihrem Wortlaut nach nur dem Straßenbaulastträger, nicht aber dem Eisenbahnunternehmer einen Ausgleich. Sie setzt überdies eine von der Straßenbaubehörde aus straßenrechtlichen, d.h. auf straßenbaulichen Zuständen oder Maßnahmen beruhenden Gründen angeordnete Verkehrsumleitung voraus, etwa auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 FStrG oder gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StVO. Im vorliegenden Fall geht es dagegen um eine Umleitungsanordnung der Straßenverkehrsbehörde.
Soweit das Berufungsgericht im Anschluß hieran einen polizeirechtlichen Entschädigungsanspruch nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 PVG Rh.-Pf. verneint, weil sich dieser Rechtssatz auf den Schutz privater, nicht vermögenswerter Rechtsgüter beschränke, handelt es sich um die Auslegung irrevisiblen Landesrechts, an die der erkennende Senat gebunden ist.
Entgegen der Auffassung der Klägerin läßt sich das Klagebegehren auch nicht auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über eine Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff.) stützen, die im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - BVerwG 4 C 5.86 - BVerwGE 80, 170). Das Oberverwaltungsgericht hat einen solchen Anspruch mit der Erwägung verneint, bei der Bewachung des Bahnübergangs durch Streckenposten habe es sich nicht um ein objektiv fremdes Geschäft, auch nicht um ein solches, das jedenfalls auch in fremdem Interesse liege, sondern um die Besorgung einer eigenen Angelegenheit der Bahn gehandelt. Dem schließt sich der erkennende Senat aus den folgenden Erwägungen an:
Nach § 38 Satz 1 BbG hat die Deutsche Bundesbahn dafür einzustehen, daß u.a. ihre dem Betrieb dienenden baulichen Anlagen allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Die Abgrenzung von Bahnanlagen einerseits und Straßenanlagen andererseits bedarf im Bereich höhengleicher Bahnübergänge einer besonderen Regelung der Verwaltungszuständigkeit, weil solche Anlagen naturgemäß die Verantwortlichkeit unterschiedlicher Verkehrsträger berühren. Eine solche Regelung ist in § 14 Abs. 2 EKrG enthalten. Danach gehören an Bahnübergängen zu den Eisenbahnanlagen das sowohl dem Eisenbahnverkehr als auch dem Straßenverkehr dienende Kreuzungsstück, begrenzt durch einen Abstand von 2,25 m jeweils von der äußeren Schiene und parallel zu ihr verlaufend, ferner die Schranken, Warnkreuze (Andreaskreuze) und Blinklichter sowie andere der Sicherung des sich kreuzenden Verkehrs dienende Eisenbahnzeichen und -einrichtungen, demgegenüber werden den Straßenanlagen die Sichtflächen, die Warnzeichen und Merktafeln (Baken) sowie andere der Sicherung des sich kreuzenden Verkehrs dienende Straßenverkehrszeichen und -einrichtungen zugeordnet. Damit ist die sonst nicht eindeutig zu beantwortende Frage der Zugehörigkeit des eigentlichen Kreuzungsstücks normativ dahin entschieden, daß dieses zur Eisenbahn- und nicht zur Straßenanlage zählt. Im Einklang hiermit steht die auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 AEG erlassene Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung - EBO - vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563). Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EBO sind Bahnübergänge durch Andreaskreuze zu kennzeichnen und grundsätzlich, soweit wegen schwachen oder mäßigen Verkehrs keine Erleichterungen zugelassen sind, durch Blinklichter oder Lichtzeichen (mit oder ohne Halbschranken) oder Schranken technisch zu sichern (§ 11 Abs. 3 EBO). Derartige Sicherungen sind nach § 11 Abs. 8 Satz 1 EBO dann nicht erforderlich, wenn der Bahnübergang durch Posten gesichert ist. Der Streckenposten ersetzt also die genannten Bahnanlagen. Daß die erwähnten technischen Sicherheitseinrichtungen zum Bahnbetrieb zählen, wird schließlich noch durch § 45 Abs. 2 Satz 3 StVO bestätigt. Danach können für Bahnübergänge nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß-gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben.
Aus der Gesamtheit dieser Vorschriften ergibt sich somit, daß die hier umstrittene Sicherung des Bahnübergangs durch Streckenposten eine eigene Aufgabe der Klägerin und kein fremdes Geschäft zu Gunsten des beklagten Landes gewesen ist. Ohne Erfolg wendet die Klägerin gegen diese Überlegungen ein, bei der Sicherung des Bahnübergangs habe es sich jedenfalls um ein "auch fremdes Geschäft" deshalb gehandelt, weil es auch Pflicht der Straßenverkehrsbehörde gewesen sei, Gefahren vorzubeugen, die dem schlagartig erhöhten Straßenverkehr im Bereich des Bahnübergangs drohten. Richtig ist zwar, daß in der durch § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EKrG getroffenen Zuständigkeitsordnung eine Arbeitsteilung zwischen dem Eisenbahnunternehmer und der Straßenverkehrsbehörde zum Ausdruck kommt. Doch ändert dies nichts an der Absicht des Normgebers, diese Zuständigkeitsabgrenzung für den konkreten Fall eindeutig und überschneidungsfrei vorzunehmen, weil gerade wegen der sich berührenden Verantwortlichkeitsbereiche unterschiedlicher Verkehrsträger eine klare Zuweisung der Zuständigkeiten besonders dringlich ist. Wie neben der Regelung in § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EKrG auch das Verhältnis der Ermächtigungen in § 45 Abs. 2 Satz 3 StVO einerseits und § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO andererseits deutlich macht, ist der Straßenverkehrsbehörde lediglich die Kompetenz zur Gefahrenabwehr im räumlichen Vorfeld der Kreuzungsanlage übertragen, etwa durch die Anbringung von Warnzeichen und Baken. Dagegen ist die Gewährleistung der Verkehrssicherheit im eigentlichen Kreuzungsbereich und für den Fall, daß sich durch das Herannahen einer Eisenbahn eine Gefahr konkret verwirklichen kann, allein dem Eisenbahnunternehmen zugewiesen. Dies schließt zwar nicht aus, daß die Landespolizei in Wahrnehmung der polizeilichen Eilkompetenz eine an sich dem Eisenbahnunternehmen obliegende Maßnahme zur Gefahrenabwehr treffen kann, wenn der Gefahr anders nicht wirksam begegnet werden kann. Doch steht dies nicht im Widerspruch zu der oben begründeten Annahme einer überschneidungsfreien Zuständigkeitsabgrenzung, weil es gerade Kennzeichen dieser Eilkompetenz ist, daß die betreffende Maßnahme ohne die gebotene Eile in die Zuständigkeit einer anderen Behörde fiele. Ebensowenig führt schließlich die Erwägung der Klägerin weiter, die Pflicht zur Sicherung eines Bahnübergangs könne auch eine allgemeine oder besondere Landespolizeibehörde treffen, wenn nur diese, nicht aber das Bahnunternehmen von dem Sicherungsbedarf deswegen Kenntnis hat, weil sie diesen Bedarf selbst durch Verkehrsumleitung ohne Benachrichtigung des Bahnunternehmens erzeugt hat. Um diese - im vorliegenden Falle in der Tat zunächst gegebene - Konstellation, die der Sache nach ein Fall der polizeilichen Eilkompetenz ist, geht es hier gerade nicht. Denn die Klägerin verlangt den Ersatz von Aufwendungen, die ihr durch den Einsatz von eigenen Streckenposten entstanden sind und naturgemäß auch erst entstehen konnten, nachdem sie von dem erhöhten Sicherungsbedarf erfahren hatte.
2.
Dagegen vermag der erkennende Senat dem Oberverwaltungsgericht nicht in der Ansicht zu folgen, daß sich der Ersatzanspruch der Klägerin im Wege der Gesetzes- (richtiger Rechts-) analogie durch einen am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Rückgriff auf andere gesetzliche Ausgleichssysteme herleiten läßt. Die Voraussetzungen eines Analogieschlusses liegen schon deshalb nicht vor, weil es an einer Lücke in der gesetzlichen Regelung fehlt, überdies sind die vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen gesetzlich geregelten Tatbestände nach Normzweck und Interessenlage mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht hinreichend vergleichbar.
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Tatbestand der Verkehrsumleitung unter Einbeziehung von Bahnübergängen habe mit der oben dargestellten Gesetzeslage noch keine abschließende rechtliche Wertung erfahren. Auch sei die Lückenhaftigkeit der gesetzlichen Regelung nicht Ausdruck einer bewußten Willensbetätigung des Gesetzgebers. Die deshalb im Wege der Rechtsanalogie heranzuziehenden gesetzlichen Ausgleichssysteme sieht das Berufungsgericht zum einen in den §§ 14 FStrG und 21 LStrG, zum anderen darin, daß bei der Anordnung von Umleitungen durch die Straßenverkehrsbehörde nach § 45 StVO unter Umständen eine Entschädigung nach Maßgabe der allgemeinen Polizeigesetze in Betracht komme. Hieraus leitet es den übergreifenden Rechtsgedanken ab, daß demjenigen ein Ersatz seiner finanziellen Mehraufwendungen zu gewähren sei, der im Interesse der Allgemeinheit die Erweiterung seines regulären Pflichtenstatus zu dulden habe. Die darin zum Ausdruck kommende Wertung lasse sich im Wege der Analogie auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen, der ebenfalls dadurch gekennzeichnet sei, daß für die wirtschaftlichen Nachteile einer im allgemeinen Interesse auferlegten besonderen Duldungspflicht ein Ausgleich begehrt werde. Die bahnrechtlichen Bestimmungen lieferten keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Betreiber der Bahn die Kosten der Sicherung einer Kreuzungsanlage ohne Rücksicht darauf, aus welchem Anlaß sie entstünden, allein zu tragen habe. Ein über die reguläre und damit kalkulierbare Kostenlast hinausgehender, von dritter Seite geschaffener, dem Widmungszweck nicht mehr entsprechender Sicherungsaufwand müsse von dessen Veranlasser gegenüber dem Eisenbahnunternehmer abgegolten werden.
Demgegenüber folgt, wie die Revision zutreffend hervorhebt, bereits kraft Verfassungsrechts aus Art. 104 a Abs. 1 GG, daß die Klägerin die Kosten der Sicherungsmaßnahme selbst zu tragen hat. Nach dieser Vorschrift tragen der Bund und die Länder gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschrift enthält eine allgemeine, das Verhältnis von Bund und Ländern im ganzen bestimmende Regelung der Lastenverteilung (BVerfGE 26, 338 <390>; Urteil des Senats vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 16.71 - BVerwGE 44, 351 <364>). Sie gilt auch für das Verhältnis zwischen der Deutschen Bundesbahn als bundesunmittelbarer Verwaltung (Art. 87 Abs. 1 GG) und den Ländern (vgl. Urteil des Senats vom 15. März 1989 - BVerwG 7 C 42.87 - BVerwGE 81, 312 <313>). Der in Art. 104 a Abs. 1 GG aufgestellten Lastenverteilungsregel widerspricht es, einem Land die Ausgaben für die Wahrnehmung einer Bundesaufgabe aufzuerlegen. Deshalb ist bei der Prüfung der Frage, wem eine konkrete Aufgabe obliegt, allein von der Verwaltungsverantwortung auszugehen und nicht zu untersuchen, wer die Entscheidung, die letztlich die Kosten hat anfallen lassen, getroffen oder die Ausgaben "veranlaßt" hat (vgl. BVerfG a.a.O. S. 390; BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1974, a.a.O. S. 364 f.). Da aber, wie oben dargelegt, der Einsatz eines Streckenpostens unabhängig davon, wer den Verkehrszuwachs auf der die Bahnlinie kreuzenden Straße veranlaßt hat, eine Aufgabe der Klägerin und nicht des Beklagten ist, folgt aus Art. 104 a Abs. 1 GG, daß die Klägerin die Kosten selbst zu tragen hat. Diese Konnexität von Aufgaben- und Ausgabenverantwortung bestünde nur dann nicht, wenn das Grundgesetz selbst eine Ausnahme zuließe, wie dies etwa in Art. 91 a, 91 b, 104 a Abs. 2 bis Abs. 4, 106 Abs. 8, 107 und 120 GG geschehen ist. Eine derartige Ausnahme greift hier jedoch nicht ein.
Diese Überlegungen stehen auch im Einklang mit dem Ausspruch des erkennenden Senats im Urteil vom 15. März 1989 (a.a.O.), daß Art. 104 a Abs. 1 GG eine Zusammenarbeit von Bund und Ländern in einem Aufgabenbereich der Leistungsverwaltung (Daseinsvorsorge) einschließlich einer Vereinbarung über Kostenaufteilungen dann nicht untersagt, wenn sich die Kompetenzen zur Aufgabenwahrnehmung überschneiden. Von diesem Ausgangspunkt her hat der Senat in jenem Fall die Übernahme von Kosten einer von der Deutschen Bundesbahn durchgeführten Beförderung von Schülern durch eine Gemeinde für zulässig erklärt. Der hier zu entscheidende Fall ist damit indessen nicht zu vergleichen. Es geht nicht um eine Verwaltungstätigkeit im Rahmen der Daseinsvorsorge, sondern um eine Aufgabe, die im weiteren Sinne zur Gefahrenabwehr zählt. Gerade in diesem Bereich ist aber eine klare und überschneidungsfreie Abgrenzung der Zuständigkeitsordnung erforderlich, wie sie der Gesetzgeber im Fall der Sicherung von Bahnübergängen auch vorgenommen hat.
Auch die vom Berufungsgericht im Rahmen des Analogieschlusses erörterten Ausgleichsansprüche bei Umleitungsanordnungen vermögen eine andere Wertung nicht zu stützen. In den Fällen des § 14 Abs. 3 FStrG und des § 21 Abs. 2 LStrG geht es jeweils um die Abgeltung von Mehraufwendungen, die dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke dadurch entstehen, daß diese für die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher gemacht werden muß. Solche Mehraufwendungen entstehen typischerweise dann, wenn der Verkehr von einer höher eingestuften auf eine niedriger eingestufte Straße umgeleitet wird, also etwa von einer Bundesauf eine Landesstraße oder von einer Landes- auf eine Kreis- oder Gemeindestraße. Regelmäßig ist nur in diesen Fällen mit einem sprunghaften Verkehrsanstieg auf der Umleitungsstrecke zu rechnen, dem der bisherige Ausbauzustand der Straße unter Umständen nicht gewachsen ist. Im umgekehrten Fall sind wegen des ohnehin vorhandenen Ausbaustandes und der Verkehrsdichte der höher eingestuften Straße derartige Mehraufwendungen regelmäßig nicht zu erwarten. Diese Überlegungen machen zweierlei deutlich: Bei der im Landesstraßengesetz geregelten Ausgleichspflicht stellt sich das Problem des Art. 104 a Abs. 1 GG typischerweise nicht, weil es nämlich in aller Regel nur um den Ausgleich zwischen dem Land und einem Kreis oder einer Gemeinde geht, also zwischen Körperschaften, die nach dem zweistufigen Gesamtstaatsaufbau des Grundgesetzes insgesamt auf der Länderseite stehen. In der für § 14 Abs. 3 FStrG typischen Fallgestaltung erhebt sich zwar die Frage nach der Vereinbarkeit mit Art. 104 a Abs. 1 GG, doch gerade in umgekehrter Weise wie im vorliegenden Fall. Es geht dann nämlich um Mehraufwendungen, die der Bund dem Land zu erstatten hat. Mit dieser Zielrichtung fügt sich § 14 Abs. 3 FStrG deshalb in die grundgesetzliche Ordnung der Ausgabenverantwortlichkeiten ein, weil es sich insoweit um eine Konkretisierung der in Art. 106 Abs. 8 GG getroffenen Ausnahmebestimmung handelt (vgl. auch Kodal/Krämer, Straßenrecht, 4. Aufl. 1985, S. 465). Darin ist die Pflicht des Bundes zu Ausgleichsleistungen normiert, wenn er in einzelnen Ländern besondere Einrichtungen veranlaßt, die diesen unzumutbare Sonderbelastungen verursachen. Für den hier gegebenen Fall, daß nämlich der Bund von einem Land eine Ausgleichszahlung für Sonderbelastungen begehrt, fehlt es dagegen an einer entsprechenden Ausnahme vom Grundsatz des Art. 104 a Abs. 1 GG.
Aus diesen Gründen sind auch die Voraussetzungen für eine von der Klägerin befürwortete Gesetzesanalogie speziell zu § 14 Abs. 3 FStrG nicht gegeben. Bezogen auf diese Vorschrift kommt überdies eine weitere Überlegung hinzu. Selbst wenn man entgegen dem oben Ausgeführten vom Veranlasserprinzip ausgehen dürfte, wäre folgendes zu bedenken: Bei der Straße, deren vorübergehende Sperrung für den starken Anstieg der Verkehrsbelastung auf dem Bahnübergang ursächlich war, handelt es sich um eine Bundesstraße. Bundesstraßen werden indessen gemäß Art. 90 Abs. 2 GG von den Ländern oder den nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften im Auftrag des Bundes verwaltet; Art. 104 a Abs. 2 GG bestimmt für diesen Fall abweichend von der Grundregel des Abs. 1, daß der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben trägt. Nimmt man im Hinblick auf die vom Berufungsgericht getroffene Parallelwertung den Fall an, daß die Umleitung von der Straßenbaubehörde verfügt worden wäre und nicht an der Bahnlinie, sondern an der sie kreuzenden Kreisstraße Mehraufwendungen verursacht hätte, so wäre das beklagte Land nicht Schuldner, sondern Gläubiger eines gegen den Bund gerichteten straßenrechtlichen Ausgleichsanspruchs gewesen. Auch dies verdeutlicht, daß der vom Oberverwaltungsgericht gezogene Analogieschluß nicht geeignet ist, das von ihm gefundene Ergebnis zu stützen. Sein Hinweis auf die polizeirechtlichen Entschädigungsvorschriften dient nur der weiteren Absicherung des Ergebnisses, ohne es selbständig zu tragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.648,89 DM festgesetzt.
Seebass
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer