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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.05.1991, Az.: BVerwG 3 C 45.89

Anforderungen an die Berechnung der Zielmenge für Milchkühe; Maßgeblichkeit einer Eintragung der Milchkuhzahl im Betriebsentwicklungsplan ; Abweichung von der genehmigten Bauplanung auf Grund der Empfehlung eines beamteten Beraters der Landwirtschaftsverwaltung bei der Bauausführung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.05.1991
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 45.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 18694
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 09.02.1989 -AZ: 9 B 86. 03111

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Mai 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer, van Schewick, Dr. Pagenkopf und Dr. Borgs-Maciejewski
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Februar 1989 wird aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers stattgegeben hat.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. September 1986 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

I.

Der Kläger betrieb zusammen mit seiner Frau bis 31. Dezember 1986 Milchviehwirtschaft auf seinem Grünland- und Futterbauspezialbetrieb. Seit dem 1. Januar 1987 ist dieser Betrieb an seinen Sohn verpachtet.

2

Mit Bewilligungsbescheid vom 20. April 1979 bewilligte ihm die Regierung von Oberbayern auf der Grundlage eines Betriebsentwicklungsplans (BEP) vom 10. Februar 1978öffentliche Mittel für die Baumaßnahmen Rinderlaufstall, Bergehalle und Güllegrube. Die Milchkuhzahl (BEP 2 Zeile 25) sollte von 20 auf 50 erhöht werden. Die durchschnittliche Stalleistung wurde mit 4 490 kg Milch pro Kuh angegeben (Fußnote 2 zu BEP 6 Zeile 23). Die vom Landratsamt W...-S... unter dem 15. Januar 1979 erteilte Baugenehmigung weist 54 Boxen für die Milchkühe und sechs Abkalbeplätze auf.

3

Aufgrund seiner Milchanlieferung von 238 420 kg Milch im Jahr 1983 teilte die zuständige Molkerei dem Kläger für das Milchwirtschaftsjahr 1984/85 eine Referenzmenge von 214 200 kg Milch mit.

4

Am 22. Juni 1984 beantragte der Kläger beim Amt für Landwirtschaft W..., ihm die Voraussetzungen für eine abweichende Referenzmenge nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) zu bescheinigen. Er machte eine besondere Situation wegen der öffentlich geförderten Baumaßnahme geltend und führte aus, aufgrund der Empfehlung eines Beamten der Landwirtschaftsverwaltung sei er vom Betriebsentwicklungsplan abgewichen. Der Stall sei in Wirklichkeit für 64 Kühe ausgelegt und auch entsprechend gefördert worden. Die im Betriebsentwicklungsplan angegebene Zahl von 50 Kühen sei von vornherein unzutreffend gewesen.

5

Das Amt für Landwirtschaft W... lehnte mit Bescheid vom 30. August 1984 die Erteilung einer Bescheinigung ab mit der Begründung, die tatsächliche Anlieferungsmenge im Jahre 1983 sei höher gewesen als die aus dem Betriebsentwicklungsplan sich ergebende Zielmenge von 4 510 kg Milch x 50 = 225 500 kg Milch.

6

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben mit dem Ziel, ihm eine auf 64 Kuhplätzen beruhende Zielmenge von 288 640 kg Milch zu bescheinigen. Mit Gerichtsbescheid vom 17. September 1986 hat das Bayerische Verwaltungsgericht München die Klage mit der Begründung abgewiesen, gemäß der hier einschlägigen Bestimmung des § 6 Abs. 2 MGV errechne sich die Zielmenge des Klägers aus der Zahl der im Betriebsentwicklungsplan angegebenen Milchkühe. Der Kläger verfüge bereits jetzt über eine höhere Anlieferungs-Referenzmenge, als ihm auf der Grundlage dieser Vorschrift zustehe. Dieser Rechtslage trügen die behördlichen Entscheidungen Rechnung.

7

Die hiergegen unter Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Antrags eingelegte Berufung hat der Kläger wie folgt begründet: Der zuständige Berater des Amts für Landwirtschaft W... Landwirtschaftsdirektor Dr. P..., habe ihm schon während der ersten Bauphase geraten, mehr als 50 Milchkühe aufzustallen und dementsprechend vom Bauplan abzuweichen. In Befolgung dieses Vorschlags habe er - der Kläger - 64 Milchkuhplätze und acht Abkalbeplätze geschaffen. Da der Betriebsentwicklungsplan die Zahl der geplanten Kuhplätze nicht ausweise, sei er insoweit auch nicht vom Betriebsentwicklungsplan abgewichen. Dr. P... habe eine Änderung des Betriebsentwicklungsplans nicht für erforderlich gehalten.

8

Mit Urteil vom 9. Februar 1989 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof der Berufung im wesentlichen stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger eine Zielmenge von 270 600 kg Milch zu bescheinigen. Die Entscheidung beruht auf folgenden Erwägungen: Obwohl dem Kläger die Förderung einer Baumaßnahme auf der Grundlage eines Betriebsentwicklungsplans bewilligt worden sei, komme hier § 6 Abs. 2 MGV nicht zur Anwendung. Aufgrund der vom Kläger befolgten Empfehlung des Landwirtschaftsdirektors Dr. P..., den im Bau befindlichen Stall über die nach BEP 2 Zeile 25 angestrebte Zahl der Milchkühe hinaus um weitere Kuhplätze zu erweitern, sei von dem ursprünglich zugrundegelegten Betriebsentwicklungsplan Abstand genommen worden mit der Folge, daß die Förderung im Endergebnis ohne Betriebsentwicklungsplan erfolgt sei. Von einer bloßenÄnderung des Betriebsentwicklungsplans könne nicht ausgegangen werden, da der besagte Beamte keine bestimmte Zahl von Kühen empfohlen habe. Der Kläger habe auf die Empfehlung des für ihn zuständigen Betreuers der Landwirtschaftsverwaltung, der allerdings nicht der Förderungsbehörde angehört habe, vertrauen dürfen. Die Förderungsbehörde habe hinsichtlich der bewilligten Förderung keinerlei Konsequenzen aus der Änderung der Stallbaumaßnahme zu Lasten des Klägers gezogen. Infolgedessen sei der Rechtsstreit nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 MGV zu entscheiden. Aus dem danach heranzuziehenden genehmigten Bauplan vom 14. (richtig wohl: 15.) Januar 1979 ergäben sich 60 Kuhplätze, bestehend aus den 54 Boxen für laktierende Kühe sowie den sechs zusätzlichen Pufferplätzen für nichtlaktierende, insbesondere abkalbende Kühe. Unter Zugrundelegung des Landesdurchschnittssatzes von 4 510 kg Milch/Kuh errechne sich daraus eine Zielmenge von 270 600 kg Milch. Soweit der Kläger darüber hinausgehend auf die tatsächlich geschaffenen 64 Kuhplätze abgestellt wissen wolle, sei seine Klage unbegründet, weil aus den Unterlagen nicht mehr als 60 Kuhplätze hervorgingen.

9

Der Senat hat die Revision mit der Begründung zugelassen, das Berufungsurteil weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Die Revision rügt, daß der Verwaltungsgerichtshof entgegen der für die Absätze 2 bis 5 des § 6 MGV geltenden Stufenfolge § 6 Abs. 3 statt Abs. 2 angewandt habe. Die bloße Billigung der Abweichung vom Betriebsentwicklungsplan durch den Berater der Landwirtschaftsverwaltung stelle keine zielmengenrelevante Änderung der Förderungsbewilligung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar.

10

Der Revisionskläger beantragt sinngemäß

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Februar 1989 aufzuheben soweit es der Berufung stattgegeben hat, und die Berufung in vollem Umfang zurückzuweisen.

11

Der Revisionsbeklagte verteidigt das Berufungsurteil und beantragt

die Zurückweisung der Revision.

Gründe

12

II.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

13

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung der die Klage abweisenden Entscheidung erster Instanz. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht, indem es § 6 Abs. 2 MGV nicht angewandt hat.

14

Wie der Senat in seinem Urteil vom 8. Dezember 1988 - BVerwG 3 C 45.87 - (Buchholz 451.512 Nr. 15 = RdL 1989, 155) entschieden hat, ist - wie dies im vorliegenden Fall die Behörde getan hat - der Berechnung der Zielmenge im Sinne des § 6 Abs. 2 MGV die im Betriebsentwicklungsplan ausgewiesene Zahl der Milchkühe zugrunde zu legen. Diese Senatsmeinung, der im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid in vollem Umfange Rechnung getragen wurde, deckt sich für den Regelfall mit der Auffassung des Berufungsgerichts. Zu Unrecht meint indes der Verwaltungsgerichtshof, die Eintragung der Milchkuhzahl im Betriebsentwicklungsplan sei dann nicht mehr maßgeblich, wenn - wie nach Auffassung des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall der Kläger - der Landwirt aufgrund der Empfehlung eines beamteten Beraters der Landwirtschaftsverwaltung bei der Bauausführung von der genehmigten Planung abgewichen ist und die Bewilligungsbehörde diese Abweichung gebilligt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 8. Dezember 1988 - BVerwG 3 C 81.87 - BVerwGE 81, 68 = Buchholz 451.512 Nr. 16; Urteil vom 6. Dezember 1989, BVerwG 3 C 61.87; Urteil vom 7. Dezember 1989, BVerwG 3 C 70.87; Urteil vom 20. Dezember 1989. BVerwG 3 C 68.88) kann die bloße Billigung der Abweichung vom Betriebsentwicklungsplan durch die die Förderung bewilligende Stelle keine Grundlage für die Berechnung der Zielmenge sein. In diesen Urteilen hat der Senat entschieden, daß der nach § 6 Abs. 2 MGV maßgebliche Betriebsentwicklungsplan nach der Förderungsbewilligung in zielmengenrelevanter Weise nur unter der Voraussetzung geändert werden kann, daß dieseÄnderung nachträglich von der bewilligenden Stelle zur Grundlage der Förderung gemacht worden ist und beide Vorgänge aktenkundig sind.

15

Diese Voraussetzung war im vorliegenden Falle unstreitig nicht erfüllt. Es gibt keine schriftlichen Unterlagen, aus denen sich ergibt, daß nach Auffassung der Bewilligungsbehörde Grundlage der Förderung andere Planungsdaten sein sollten als diejenigen, die der Text des Betriebsentwicklungsplans ausweist. Das bloße Untätigbleiben der Bewilligungsbehörde in Kenntnis der Abweichung reicht für die Annahme einer Planungsänderung keinesfalls aus. Die Empfehlung des Landwirtschaftsdirektors Dr. P... über die ursprüngliche Planung hinaus Kuhplätze zu errichten, kann einer verbindlichen Änderung des Betriebsentwicklungsplans schon deshalb nicht gleichgestellt werden, weil die Behörde dieses Beamten über die Bewilligung der Förderung nicht zu entscheiden hatte. Da somit der Betriebsentwicklungsplan in vollem Umfang maßgeblich geblieben ist, hat der Verwaltungsgerichtshof den Rechtsstreit zu Unrecht nach § 6 Abs. 3 statt nach § 6 Abs. 2 MGV entschieden. Der jeweils nachfolgende Absatz schließt nämlich einen Sachverhalt von seiner Regelung aus, wenn er zugleich zur Fallgruppe des vorhergehenden Absatzes gehört (BVerwGE 79, 171 <176>). Auf diesem Fehler beruht die angefochtene Entscheidung, die daher aufzuheben war.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO.