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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.05.1991, Az.: BVerwG 4 B 71.91

Verfahrensrüge Befangenheitsgesuch

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.05.1991
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 71.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12827
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 13.12.1990 - AZ: 12 OVG A 242/88

Fundstellen

  • NJW 1992, 1186-1187 (Volltext mit red. LS)
  • NVwZ 1992, 564 (red. Leitsatz)
  • SGb 1992, 449 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ein Verfahrensbeteiligter kann das Absehen des Gerichts von einer förmlichen Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch dann nicht mehr rügen, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß auf eine solche Entscheidung (konkludent) verzichtet wurde.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Mai 1991
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hien und Dr. Lemmel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 13. Dezember 1990 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begründet seine Beschwerde damit, daß das Berufungsurteil auf einem Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters beruhe, weil über sein gegen den Berichterstatter gerichtetes Befangenheitsgesuch nicht entschieden worden sei. Der Kläger habe dieses Gesuch bis zuletzt durch Nichtverhandeln vor dem Senat des Berufungsgerichts aufrechterhalten.

2

Soweit der Kläger mit diesem Vorbringen den Verfahrensmangel der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts geltend macht, ist die Beschwerde unzulässig, weil dieser in § 133 Nr. 1 VwGO a.F. genannte Mangel nur mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision, nicht aber mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision geltend gemacht werden kann (vgl. Beschluß vom 12. März 1990 - BVerwG 5 CB 26.89 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 93). Da das Berufungsurteil noch vor Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung - 4. VwGOÄndG - vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) verkündet worden ist, ist gem. Art. 21 des 4. VwGOÄndG für das vorliegende Verfahren noch von den bisher geltenden Vorschriften auszugehen.

3

Die Rüge des Klägers ist aber auch in der Sache ungerechtfertigt. Er hat sein Befangenheitsgesuch vom 12. Februar 1989 darauf gestützt, daß der Berichterstatter in seiner Verfügung vom 8. Februar 1989 einen rechtlichen Gesichtspunkt übersehen habe. Der Vorsitzende des Senats des Berufungsgerichts teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 20. Februar 1989 mit, daß der vom Kläger angeführte Grund nach gesicherter Rechtsprechung nicht den Vorwurf der Befangenheit rechtfertige. Falls der Kläger diesem Schreiben nicht ausdrücklich widerspreche, werde davon ausgegangen, daß die Bedenken, der Berichterstatter werde nicht objektiv entscheiden, nicht weiter verfolgt würden.

4

Der Kläger hat diesem Schreiben nicht widersprochen. Es kann dahingestellt bleiben, ob schon allein wegen dieses fehlenden Widerspruchs von einem Verzicht des Klägers auf förmliche Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch auszugehen ist. Von einem solchen Verzicht konnte das Berufungsgericht jedenfalls deshalb ausgehen, weil der Berichterstatter aufgrund der Erläuterungen im Schreiben des Klägers vom 12. Februar 1989 seine in der Verfügung vom 8. Februar 1989 geäußerte und vom Kläger kritisierte Meinung in dem an die Beteiligten gerichteten Schreiben vom 10. März 1989 ausdrücklich aufgegeben hatte. Wenn der Kläger trotz des dadurch bedingten Wegfalls des von ihm genannten Befangenheitsgrundes sein Befangenheitsgesuch hätte weiter verfolgen wollen, hätte er angesichts der gesamten Umstände dies dem Berufungsgericht ausdrücklich mitteilen müssen. Gem. § 173 VwGO, §§ 295, 558 ZPO kann der Kläger deshalb mit der Rüge, über sein Befangenheitsgesuchs sei verfahrensfehlerhaft nicht entschieden worden, nicht mehr gehört werden.

5

Im übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung, daß die Äußerung einer - auch irrigen - Rechtsauffassung keinen Ablehnungsgrund darstellt (vgl. z.B. Kopp, VwGO, 7. Auflage, RdNr. 11 b zu § 54 mit weiteren Nachweisen).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Kläger begehrt Befreiung vom Winterdienst für ein Jahr; die Kosten für diesen Zeitraum betragen nach seinem unwidersprochenen Vortrag 1.500 DM.

Prof. Dr. Schlichter
Hien
Dr. Lemmel